Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1270 der Kommission vom 25. November 2024 über die Maßnahmen SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) — Mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe Estlands an Tartu Agro AS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8047)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aufzeit von 25 Jahren hat, b) ist der Auffassung, dass der Pachtvertrag keine angemessene Indexierungsbedingung enthält (Erwägungsgrund 397), obwohl der Pachtzins geändert wurde und von der EFZ-Unterstützung abhängt. (434) Was den Unterschied in der Laufzeit zwischen dem von Tartu Agro AS gezahlten Pachtzins und dem in den Daten des Bodenamtes angegebenen Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass ein vorsichtiger Ansatz darin besteht, die Differenz zwischen dem von Tartu Agro AS gezahlten Pachtzins und dem alle fünf Jahre festgelegten marktüblichen Pachtzins zu vergleichen. (435) Entsprechend der Marktpraxis des Bodenamtes wird alle fünf Jahre ein Referenzwert für einen marktüblichen Pachtzins festgelegt, der dem Pachtzins entspricht, den ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen wahrscheinlich festgelegt hätte. (436) Die Kommission stellt fest, dass dieser Ansatz das sich aus dem Vorteil ergebende Preisrisiko nicht berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 294). (437) Dieser Ansatz a) ist außerdem mit einer kontrafaktischen Situation vergleichbar, in der die Fläche, die Gegenstand des Pachtvertrags ist, unter ähnlichen Bedingungen verpachtet worden wäre, wie der Staat üblicherweise Flächen im Rahmen der Tätigkeit des Bodenamtes verpachtet, und b) geht ferner davon aus, dass die einzigen maßgeblichen Beweise die zum Zeitpunkt der Änderung des Pachtvertrags durch die Parteien verfügbaren Informationen und die vorhersehbaren Entwicklungen sind. (438) Aus der in Erwägungsgrund 422 aufgeführten Tabelle (siehe Tabelle 19) geht hervor, dass selbst bei einer Festlegung des Referenzwertes für marktübliche Pachtzinsen in den Jahren 2005, 2010 und 2015 der von Tartu Agro AS gezahlte Pachtzins unter dem Marktpreis läge, den Tartu Agro AS unter normalen Marktbedingungen gezahlt hätte. (439) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Schlussfolgerung zum Vorliegen eines Vorteils wie dargelegt auch dann dieselbe bleibt, wenn der angemessene Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen alle fünf Jahre festgelegt wird. 5.2.3.3.2.11.   Zweites Vorbringen von Tartu Agro AS, dass der mutmaßliche Vorteil weggefallen sei, als Estland seine Anteile an Tartu Agro AS verkaufte (440) Tartu Agro AS hat zweitens vorgebracht, dass der mutmaßliche Vorteil durch die Privatisierung und den Zusammenschluss weggefallen sei. Darüber hinaus macht Tartu Agro AS geltend, dass die Maßnahmen, die Privatisierung und der Zusammenschluss als ein einziger Vorgang zu betrachten seien. (441) Zunächst stellt die Kommission fest, dass es sich bei dem Zusammenschluss nicht um einen Asset-Deal, sondern um einen Share-Deal handelte. OÜ Tartland wurde mit Tartu Agro AS zusammengeschlossen, sodass die Rechtskontinuität zwischen Tartu Agro AS und dem zusammengeschlossenen Unternehmen eindeutig und ununterbrochen ist. Daraus folgt, dass Tartu Agro AS in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger der früheren gleichnamigen juristischen Person Tartu Agro AS ist. Der Vorteil entfällt in keiner Weise, sondern wird von Tartu Agro AS übernommen, das aufgrund der Rechtsnachfolge als dieselbe juristische Person gilt. (442) Was zweitens das Vorbringen von Tartu Agro AS betrifft, dass der Zusammenschluss und die ursprüngliche Verpachtung der Fläche ein einziger Vorgang seien und die Privatisierung jeden Vorteil beseitigt hätte, räumt die Kommission ein, dass in bestimmten Fällen aufeinanderfolgende staatliche Maßnahmen als eine einzige Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen. (443) Die Kommission stellt fest, dass es im vorliegenden Fall keine Beweise gibt, die die in den Erwägungsgründen 226 und 227 dargelegte Behauptung von Tartu Agro AS stützen würden, dass der Pachtvertrag, die Privatisierung und der Zusammenschluss als ein Vorgang betrachtet werden sollten, da Estland bestrebt war, seine Verkaufserlöse durch die Verpachtung der Fläche unter dem Marktwert zu maximieren. (444) Die Privatisierung erfolgte nicht unmittelbar nach der Verpachtung. Zweitens stellt die Kommission fest, dass nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, dass allein der Verkauf eines Unternehmens, das eine Beihilfe erhält, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beihilfe beseitigt. (445) Ferner stellt die Kommission Folgendes fest (75): a) Nach der Verwaltungsentscheidung, die Anteile an Tartu Agro AS an die OÜ Tartland zu verkaufen, wurde das Angebot von OÜ Tartland ausgewählt, weil es im Vergleich zum Bieter mit dem höchsten Kaufpreisangebot höhere Investitionszusagen beinhaltete. b) Der Kaufvertrag enthielt Zusagen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Fortführung der landwirtschaftlichen Erzeugung, wie im Kaufvertrag im Einzelnen festgelegt. c) Der Kaufvertrag enthielt Verpflichtungen für den Käufer, entweder Investitionen selbst zu tätigen oder Tartu Agro AS zu veranlassen, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Investitionen vorzunehmen, wie im Kaufvertrag festgelegt (Abschnitt 2.5.3). (446) Die Kommission stellt fest, dass das höchste Kaufangebot nicht ausgewählt wurde (Erwägungsgrund 72). Außerdem musste OÜ Tartland gemäß den Auswahlkriterien, d. h. der Höhe der von Tartu Agro AS verwalteten oder getätigten Investitionen, kein zusätzliches Kapital investieren, sondern lediglich die Investitionen von Tartu Agro AS verwalten. (447) Darüber hinaus enthielt der Kaufvertrag Investitions-, Beschäftigungs- und Produktionszusagen, die einen Gemeinwohlzweck verfolgen. Ein privater Kapitalgeber hätte diese Zusagen bei der Veräußerung seiner Vermögenswerte nicht in einen Kaufvertrag aufgenommen. (448) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Verpachtung nicht nur um eine Maßnahme zur Vorbereitung der Privatisierung handelt, wie von Tartu Agro AS behauptet, und dass die Verpachtung und die Privatisierung zwei getrennte Vorgänge sind. Darüber hinaus deutet die Privatisierung nicht darauf hin, dass Estland bei der Verpachtung der Fläche wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hätte. (449) Die Kommission ist der Auffassung, dass ein normaler Wirtschaftsbeteiligter nicht bereit gewesen wäre, Investitionszusagen Vorrang vor einem höheren Verkaufspreis einzuräumen oder detaillierte Bedingungen über die künftige durchschnittliche Mitarbeiterzahl aufzunehmen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass aus der Durchführung der Privatisierung nicht hervorgeht, dass sich die Folgen der mutmaßlichen Beihilfe vollständig im Verkaufspreis der Anteile an Tartu Agro AS niedergeschlagen haben, und dass die Privatisierung weiter geprüft werden sollte. (450) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Umsetzung des ursprünglichen Pachtvertrags, insbesondere seiner Änderungen, mit denen der Pachtzins unter dem Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen festgelegt wurde, nach dem Zusammenschluss und dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union erfolgte. (451) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Privatisierung und der Zusammenschluss den Vorteil nicht beseitigt haben, wie von Tartu Agro AS behauptet. 5.2.3.4.   Marktkonforme Umsetzung des Pachtvertrags (452) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann vorliegen, wenn die Umsetzung des Pachtvertrags durch Estland nicht den üblichen Marktpraktiken entspricht und wenn dadurch die Kosten gesenkt werden, die Tartu Agro AS normalerweise aus eigenen Mitteln zu trägen hätte. (453) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission Folgendes fest: a) Erstens enthielt der ursprüngliche Pachtvertrag eine Bedingung (Erwägungsgründe 62 bis 67), wonach der Pachtzins einmal jährlich unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden sollte; solche Überprüfungen fanden jedoch nicht systematisch statt, da der Pachtzins dreimal neu ausgehandelt und angepasst wurde (Erwägungsgrund 76). b) Zweitens ermöglichte der ursprüngliche Pachtvertrag Änderungen, die sich aus Rechtsvorschriften ergaben, sodass es nach Inkrafttreten der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen in Estland im Jahr 2004 im Rahmen des ursprünglichen Pachtvertrags möglich gewesen wäre, Änderungen ohne Zustimmung der Parteien vorzunehmen; es wurden jedoch keine derartigen Pachterhöhungen vorgenommen. c) Drittens liegt der Pachtzins, obwohl der ursprüngliche Pachtvertrag geändert wurde und der jährliche Pachtzins seit 2004 gestiegen ist, weiterhin unter dem Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen (76) (Abschnitte 5.2.3.3.2.4 und 5.2.3.3.2.5). (454) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Estland während des Zeitraums, auf den sich der Beschluss bezieht, nicht alle Möglichkeiten zur Erhöhung des Pachtzinses ausgeschöpft hat, die der Pachtvertrag geboten hätte. (455) Ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, hätte die verfügbaren Möglichkeiten für Pachtzinserhöhungen genutzt. (456) Der Pachtvertrag brachte also nicht nur aufgrund des ursprünglich vereinbarten Preises für den Pachtzins und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes oder der Preiserhöhungen einen Vorteil, sondern auch aufgrund der Maßnahmen oder eher der Untätigkeit Estlands von 2004 bis zum 31. Dezember 2019. 5.2.3.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines Vorteils (457) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Tartu Agro AS durch die Maßnahmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. (458) Durch den Pachtvertrag und seine Umsetzung entstand Tartu Agro AS seit dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2019 ein wirtschaftlicher Vorteil. Der Vorteil besteht in dem 25-jährigen Pachtvertrag, der die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Flächen zu einem Pachtzins unter dem Marktwert vorsieht, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (77) (Erwägungsgründe 423 und 454 bis 456). 5.2.4.   Selektivität (459) Die Maßnahmen erfüllen nicht die Kriterien für eine Beihilferegelung, da die Pachtfläche nicht in allgemein und abstrakt formulierter Form einem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, sondern einem einzelnen Unternehmen, das ausdrücklich ausgewählt und im ursprünglichen Pachtvertrag namentlich genannt wird, und darüber hinaus sind die Maßnahmen an eine bestimmte Verpachtung einer Fläche geknüpft, die vom Pächter bewirtschaftet wird, und die Bedingungen, die die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des Pachtvertrags festlegen, waren das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Verpächter und dem Pächter. (460) Da die Maßnahmen einem einzelnen Unternehmen, Tartu Agro AS, einen Vorteil verschaffen, während andere Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage nicht den gleichen mutmaßlichen Vorteil erhalten, handelt es sich folglich um eine Einzelbeihilfe. (461) Im Falle einer Einzelbeihilfe ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich die Annahme der Selektivität der Maßnahme (78). Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Wirtschaftsteilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. 5.2.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (462) Durch die Gewährung eines Vorteils stärkt die Maßnahme die Wettbewerbsstellung des Begünstigten auf dem Markt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (79). (463) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Vorteil für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn das Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt (80). (464) Der Handel innerhalb der EU findet im landwirtschaftlichen Primärsektor statt, in dem der Begünstigte tätig ist, und in diesem Sektor herrscht EU-weiter Wettbewerb; er wird daher durch jede in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass landwirtschaftliche Produktionskapazitäten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Flächen Gegenstand von Handel und Investitionen innerhalb der Europäischen Union sind. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Tartu Agro AS in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem die Unternehmen hauptsächlich KMU sind. Die Maßnahmen können daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.2.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (465) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Pachtvertrag, seine Änderungen und seine Umsetzung während des Zeitraums, auf den sich dieser Beschluss bezieht (Erwägungsgrund 240), aus folgenden Gründen eine Beihilfe für Tartu Agro AS darstellen: a) Die Maßnahmen sind dem Staat zuzurechnen und werden aus staatlichen Mitteln finanziert (Abschnitt 5.2.1). b) Sie verschaffen Tartu Agro AS, bei dem es sich um ein Unternehmen handelt (Abschnitt 5.2.2), einen selektiven (Abschnitt 5.2.4) Vorteil (Abschnitt 5.2.3.5). c) Die Maßnahmen verfälschen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten (Abschnitt 5.2.5). (466) Die Maßnahmen erfüllen somit alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und stellen daher eine staatliche Beihilfe dar. 5.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (467) Der Pachtvertrag zwischen dem Ministerium und Tartu Agro AS wurde im Jahr 2000 geschlossen und bestand somit vor dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union. (468) Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV in Verbindung mit Anhang IV der Akte über den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns (81), da gemäß Anhang IV Abschnitt 4 (Landwirtschaft) Nummer 4 Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten sollen, der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts mitzuteilen sind; alle anderen Beihilfen gelten als neue Beihilfen. (469) Da keine solche Mitteilung wie in Erwägungsgrund 468 genannt erfolgte, handelt es sich bei den vorliegenden Maßnahmen um eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellen die Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen dar, denn es wurde eine neue Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft gesetzt, da die estnischen Behörden ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen sind, indem sie die Maßnahmen nicht vor ihrer Durchführung angemeldet haben. 5.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (470) Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist im Allgemeinen mit dem Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, es sei denn, sie kann sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen. (471) Bei den in Erwägungsgrund 28 genannten Maßnahmen handelt es sich nicht um eine Beihilferegelung, sondern um eine Ad-hoc-Beihilfe, da das Pachtgeschäft mutmaßlich eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, nämlich Tartu Agro AS, vorsieht, das im ursprünglichen Pachtvertrag als Pächter angegeben ist. (472) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (473) Daher müssen Beihilfen, die nach dieser Bestimmung des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, i) zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen und ii) dürfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (474) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (82) muss jede rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien geprüft werden. (475) Obwohl Estland keine Argumente zur Vereinbarkeit vorgebracht hat, macht Tartu Agro AS geltend, dass staatliche Beihilfen aufgrund der wirtschaftlichen Lage, in der der Pachtvertrag abgeschlossen wurde, und der Tatsache, dass Tartu Agro AS im Bereich der Saatgutvermehrung nach OECD-Standards und als Schulungs- und Teststandort für die estnische Universität für Biowissenschaften tätig war, mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Erwägungsgründe 228 bis 230). (476) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme angesichts der Tatsache, dass Tartu Agro AS in der Forstwirtschaft und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist, anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2000-2006 (83) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) und der nachfolgenden Rahmenregelung (Erwägungsgrund 480) geprüft werden muss. (477) Die Kommission stellt fest, dass der Pachtvertrag keine Merkmale enthält, die eine Verbesserung bewirken könnten, die der Markt allein nicht herbeiführen kann, oder durch die Tartu Agro AS sein Verhalten dahingehend ändern würde, dass das Unternehmen zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht durchführen würde oder die es nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise durchführen würde. (478) Im Allgemeinen ist eine staatliche Beihilfe in Form eines unangebracht niedrigen Pachtzinses eine Betriebsbeihilfe, da sie die normalen Betriebskosten des Begünstigten verringert. (479) Betriebsbeihilfen gelten prima facie als mit dem Binnenmarkt unvereinbar, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (84). (480) Daraus folgt, dass mit den Maßnahmen kein festgestelltes Marktversagen behoben wird. Somit überwiegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel gegenüber den möglichen positiven Auswirkungen der Maßnahmen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann. Diese Maßnahmen können weder auf der Grundlage der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (85), noch auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (86) oder der derzeit geltenden Rahmenregelung der Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2022 (87) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (481) Zu den Behauptungen von Tartu Agro AS, dass jeglicher Vorteil ein Ausgleich für seine Dienstleistungen und seine strategische Bedeutung für Estland darstellen würde, stellt die Kommission fest, dass der Pachtvertrag zwar Bedingungen enthielt, nach denen Tartu Agro AS verpflichtet war, im landwirtschaftlichen Primärsektor tätig zu sein, der Pachtvertrag oder der Kaufvertrag jedoch keine quantifizierbaren Gemeinwohlverpflichtungen enthielt. Tartu Agro AS war durch den Pachtvertrag und den Kaufvertrag lediglich verpflichtet, im landwirtschaftlichen Primärsektor tätig zu sein und eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern zu beschäftigen. (482) Darüber hinaus haben die estnischen Behörden nicht geltend gemacht, dass Agro AS seit 2004 besondere Gemeinwohlverpflichtungen gehabt hätte, und es gibt auch keine anderen Hinweise darauf. (483) Außerdem fand die landwirtschaftliche Primärproduktion in Estland in einem Marktumfeld statt. Insbesondere die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen ist mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden. Was die Behauptungen zur Bedeutung von Tartu Agro AS für die Saatgutvermehrung nach OECD-Standards sowie für Schulungs- und Testzwecke betrifft (Erwägungsgründe 228 bis 230), so handelte es sich bei diesen Zielen nicht um klar definierte Gemeinwohlverpflichtungen. Darüber hinaus wird ein möglicher Ausgleich für diese Dienstleistungen in Form eines unter dem Marktwert liegenden Pachtzinses, insbesondere durch die Verknüpfung des Pachtzinses mit einer einmaligen Flächenzahlung (Erwägungsgrund 80), nicht auf objektive und transparente Weise berechnet und festgelegt. Auch wenn die Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Saatgut, Tests oder Forschungsarbeiten durch den Verkauf eines Unternehmens finanziert worden wären, das vom Pachtvertrag unter dem Marktwert profitiert, wurden diese Dienstleistungen nicht im Rahmen eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens erworben (Abschnitt 5.2.3.1). (484) Es konnte nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden, dass die Maßnahme notwendig oder zum Erreichen von Zielen von gemeinschaftlichem Interesse angemessen war. Estland hat keine Argumente zur Vereinbarkeit vorgebracht; zudem sind die fraglichen Maßnahmen in jedem Fall als Betriebsbeihilfe anzusehen. Deshalb konnte die Kommission keine Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV finden. (485) Die Kommission kommt demzufolge zu dem Schluss, dass die Verpachtung der Fläche an Tartu Agro AS durch das Ministerium eine staatliche Beihilfe darstellt (Abschnitt 5.2.6), die rechtswidrig (Abschnitt 5.3) und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Erwägungsgrund 484). 5.5.   Rückforderung (486) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat sie umzugestalten oder aufzuheben hat (88). Zudem haben die Unionsgerichte konsequent die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (89). (487) In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (90). (488) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung legt Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (489) Da die in Rede stehende Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten ist, muss diese Beihilfe zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. (490) In Anbetracht von Erwägungsgrund 489 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die estnischen Behörden eine Rückforderung auf der Grundlage de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.