Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/2500 des Rates vom 23. September 2024 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase III

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2500 24.9.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/2500 DES RATES vom 23. September 2024 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase III DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie dazugehörige Munition aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) misst die Union der regionalen Zusammenarbeit als wirksames Mittel der Kontrolle von Kleinwaffen besondere Bedeutung bei. (2) Ferner heißt es in der SALW-Strategie der Union, dass die EU weiterhin die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (VN) zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) unterstützen wird. (3) Im Abschlussdokument der vierten Konferenz der VN zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms vom Juni 2024 haben sich die Mitgliedstaaten der VN verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen in geeigneter Weise auf allen Ebenen Partnerschaften zu vertiefen und die Zusammenarbeit zu intensivieren. (4) In der Agenda 2030 der VN für nachhaltige Entwicklung von 2015 wird bekräftigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW für die Verwirklichung vieler Ziele erforderlich ist, unter anderem in den Bereichen Frieden, Gerechtigkeit und leistungsfähige Institutionen. In der Agenda zur Abrüstung „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) von 2018 hat der Generalsekretär der VN gefordert, dass auf Ebene der Länder und in einigen Fällen auf subregionaler Ebene ein inklusiver, integrierter und partizipativer Ansatz für die Eindämmung von Kleinwaffen verfolgt werden muss. (5) Die Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) ist eine regionale Organisation, in der alle arabischen Länder vereint sind und die zum Ziel hat, die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zu fördern und zu vertiefen. (6) 2016 haben die Union und die Arabische Liga einen strategischen Dialog zwischen der EU und der Arabischen Liga eingerichtet und eine Reihe von Arbeitsgruppen eingesetzt, darunter die im Rahmen des Strategischen Dialogs eingesetzte Arbeitsgruppe zu Massenvernichtungswaffen und Abrüstung, die prioritäre Bereiche für eine mögliche konkrete Zusammenarbeit festgelegt hat. (7) Die Erklärung zum Gipfeltreffen zwischen der EU und der Arabischen Liga von Scharm El-Scheich von 2019 enthielt eine Zusage, abgestimmte Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel zu ergreifen. (8) Die Beschlüsse (GASP) 2018/1789 (1) und (GASP) 2021/1726 (2) des Rates unterstützten die Phasen I und II eines Projekts zur Unterstützung der Bekämpfung des illegalen Handels mit SALW und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Arabischen Liga. Die Union will nun die Phase III des Projekts weiterhin unterstützen. (9) Die Unterstützung der Union für das Projekt wird die allgemeine Politik der EU in Bezug auf die Arabische Liga und ihre Mitgliedstaaten widerspiegeln — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Um die Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) bei der nationalen Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zu unterstützen, werden die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga in Phase III des durch die Beschlüsse (GASP) 2018/1789 und (GASP) 2021/1726 eingeleiteten Projekts in die Lage versetzt, die Wirksamkeit ihrer nationalen Rahmenprogramme für die Kontrolle von Kleinwaffen und die Bekämpfung ihrer Verbreitung im Einklang mit den Verfahren und Standards des VN-Aktionsprogramms, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und des Globalen Rahmens für Munition (im Folgenden „GFA“) entsprechend ihren Prioritäten und Bedürfnissen nachhaltig zu stärken. (2)   Mit dem Projekt werden insbesondere folgende Ziele verfolgt, um die Bedrohung durch die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) in der Region der Arabischen Liga zu bekämpfen: — Stärkung der Kapazitäten der Zollbehörden und anderer Grenzbehörden zur Aufdeckung, Unterbindung und Meldung von unerlaubtem Handel mit Feuerwaffen in der Region der Arabischen Liga, — Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur wirksamen Aufklärung und Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Verbreitung von und des illegalen Handels mit Feuerwaffen in der Region der Arabischen Liga und — Stärkung der Kapazitäten der Sicherheits- und Militärbehörden zur Entwicklung und Umsetzung sicherer und gesicherter Systeme zur Verwaltung von Lagerbeständen für SALW und Munition in der Region der Arabischen Liga. (3)   Zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele wird die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses Maßnahmen unter anderem in den folgenden prioritären Bereichen unterstützen: — Bereich 1: Kontrolle des internationalen Transfers von SALW, einschließlich Risikobewertung und Verhinderung der Umlenkung von SALW zu unbefugten Empfängern; — Bereich 2: Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen, einschließlich Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen, Kontrolle der Land-, Luft- und Seegrenzen, Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von SALW, Techniken für Ermittlungen im Zusammenhang mit Waffen sowie Rückverfolgung von Waffen und Nutzung ballistischer Informationen und Identifikation oder Unterbindung der Schmuggelrouten und -verfahren; — Bereich 3: Weitere Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen, einschließlich Lagerbestandsverwaltung und -sicherung; — Bereich 4: Bereitstellung von Informationen, die für SALW und eine bessere Kontrolle von SALW relevant sind, wie etwa eine Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga und Beratung im Hinblick auf mögliche Novellierungen sowie Übersetzung einschlägiger Forschungsarbeiten und Studien ins Arabische. (4)   Eine ausführliche Beschreibung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Forschungseinrichtung Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“), vertreten durch das Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung); sie wird dabei von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (im Folgenden „Interpol“) und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) unterstützt und arbeitet eng mit dem Sekretariat der Arabischen Liga zusammen. (3)   SAS, die dabei von Interpol und der WZO unterstützt wird, nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit SAS. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 3 999 776,72 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit SAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass SAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte von SAS über die Durchführung dieses Beschlusses. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024. Im Namen des Rates Der Präsident Z. FELDMAN (1)  Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 24). (2)  Beschluss (GASP) 2021/1726 des Rates vom 28. September 2021 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase II (ABl. L 344 vom 29.9.2021, S. 7). ANHANG PROJEKTDOKUMENT Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten Projektbeschreibung Phase 3 (2024-2027) 1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP Die dritte Phase des Projekts der Europäischen Union und der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „EU-LAS-Projekt Phase 3“) wird auf früheren Anstrengungen aufbauen, die bereits von der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „LAS“) und der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) — unter anderem auch im Rahmen von Phase 1 (2019-2021) und Phase 2 (2021-2024) des Projekts — unternommen wurden, um die Mitgliedstaaten der Liga Arabischer Staaten (im Folgenden „LAS-Mitgliedstaaten“) bei der Eindämmung der Risiken durch den Zustrom unerlaubter Kleinwaffen, leichter Waffen und dazugehöriger Munition in die Region der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „LAS-Region“) zu unterstützen. Das Projekt geht auf die im Rahmen des strategischen Dialogs zwischen der EU und der LAS eingesetzte Arbeitsgruppe zu Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen und Rüstungskontrolle zurück, die zu Beginn der Initiative prioritäre Bereiche für eine mögliche konkrete Zusammenarbeit festgelegt hat (vgl. Abschnitt 2.1). Phase 1 des EU-LAS-Projekts war von entscheidender Bedeutung, um Vertrauen zwischen den LAS-Mitgliedstaaten und drei Durchführungspartnern aufzubauen: der Small Arms Survey (im Folgenden „Survey“), der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (im Folgenden „Interpol“) und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“). Die drei Organisationen haben Einstiegsausbildung in acht arabischen Staaten angeboten. Mit einer Reihe regionaler und subregionaler Treffen förderten sie den Austausch bewährter Verfahren und gewonnener Erkenntnisse im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen. Im Mittelpunkt von Phase 2 stand die Bereitstellung technischer Ausbildung auf nationaler und regionaler Ebene zu folgenden Themen: — Lagerbestandsverwaltung, — Aufspürung und Identifizierung unerlaubter Kleinwaffen und leichter Waffen – einschließlich dazugehöriger Munition und Komponenten, — Ermittlungstechniken im Zusammenhang mit Feuerwaffen und — Nutzung bestehender Wissensmanagementsysteme für Zoll- und Strafverfolgungsbeamte. In dieser Phase war die Beteiligung der LAS-Mitgliedstaaten an dem Projekt äußerst groß: 18 Staaten beantragten nationale Ausbildungsmaßnahmen und nahmen an dem regionalen Ausbildungsprogramm teil, das zwischen Januar und Ende Mai 2024 durchgeführt wurde. Durch die nationalen Ausbildungsmaßnahmen erwarben die teilnehmenden Beamten Grund- und Fachkenntnisse im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen. Bei den regionalen Ausbildungsmaßnahmen erfolgte eine eingehendere Unterweisung, und es wurden Maßnahmen ergriffen, die es den Teilnehmern ermöglichen sollten, die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen mit anderen arabischen Regierungsbeamten zu teilen. Für Interpol und die WZO waren die tiefergehenden Ausbildungsmaßnahmen auch die Gelegenheit, eine Komponente für die Ausbildung von Ausbildern einzuführen, um tragfähige Kapazitäten für die Kontrolle von Kleinwaffen in den teilnehmenden LAS-Mitgliedstaaten aufzubauen. Zwei gemeinsame Operationen, die von teilnehmenden Staaten der LAS durchgeführt und von Interpol sowie der WZO unterstützt wurden, ermöglichten es den Staaten, das neu erworbene Wissen in die Praxis umzusetzen. Es wurden drei thematische Webinare und zwei regionale Workshops durchgeführt, die dem Sekretariat der Liga Arabischer Staaten (im Folgenden „LAS-Sekretariat“), den Mitgliedstaaten und den drei Durchführungspartnern umfassende Möglichkeiten boten, über politische Maßnahmen zu diskutieren und sich über Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen. In Phase 3 werden die in den vorangegangenen Phasen unternommenen Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau konsolidiert und gestärkt. Das Hauptziel ist dabei die Stärkung der Grundlagen im Sinne einer wirksamen und langfristigen Tragfähigkeit. Insbesondere wird das Projekt weiterhin interessierten Staaten die Gelegenheit zu fortgeschrittenerem und substanziellerem Engagement auf nationaler Ebene bieten, und zwar durch maßgeschneiderte vertiefte Ausbildung und sonstige Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, die von den drei Durchführungspartnern bereitgestellt werden. Diese Aktivitäten werden es Survey, Interpol und der WZO ermöglichen, das Potenzial für eine längerfristige Zusammenarbeit mit interessierten Mitgliedstaaten einzuschätzen. Parallel dazu werden im Rahmen des Projekts weiterhin Veranstaltungen zur Einstiegsausbildung angeboten, insbesondere für die Staaten, die diese in den ersten beiden Projektphasen nicht erhalten haben. Soweit möglich, werden dabei nationale Ausbilder einbezogen, die in Phase 2 ausgebildet wurden. Die Eindämmung und Beseitigung unerlaubter Kleinwaffen im arabischen Raum ist nach wie vor äußerst wichtig, um alle Formen von Gewalt einzudämmen und eine nachhaltige Entwicklung und Wohlstand im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziele“) zu fördern, und dies sowohl in der LAS-Region als auch in benachbarten Regionen, einschließlich Europa. Konkret zielt das Projekt darauf ab, die Kapazitäten der LAS-Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Kleinwaffenaktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments entsprechend den von diesen Staaten ermittelten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen. Außerdem soll das Projekt LAS-Mitgliedstaaten für den kürzlich angenommenen Globalen Rahmen für die Verwaltung konventioneller Munition über ihre gesamte Lebensdauer hinweg (im Folgenden „GFA“) sensibilisieren. Das Projekt wird einen direkten Beitrag zu dem VN-Programm „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“  (1) und zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele leisten. Es wird zu Erkenntnissen und Fachwissen führen, die den Staaten der LAS dabei helfen werden, die Waffengewalt einzudämmen, Frieden zu schaffen und inklusive Gesellschaften aufzubauen, um unter anderem „alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern“ (Ziel 16.1), „illegale Waffenströme deutlich verringern“ (Ziel 16.4) und, wo relevant, „alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen zu beseitigen“ (Ziel 5.2). (2) Dieses Projekt dient auch der konkreten Umsetzung der in Erklärung zum EU-LAS-Gipfeltreffen von Scharm El-Scheich (2019) (3) enthaltenen Zusage, abgestimmte Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel zu ergreifen. 2.   Vision, Ziele und langfristige Tragfähigkeit des Projekts In Phase 3 werden dieselben langfristigen Ziele wie in den vorherigen Phasen verfolgt, um die LAS-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Kontrolle von Kleinwaffen und für Proliferationsbekämpfung im Einklang mit den im VN-Kleinwaffenaktionsprogramm, im Internationalen Rückverfolgungsinstrument und im GFA festgelegten Verfahren und Standards sowie entsprechend ihrer Prioritäten und Bedürfnisse nachhaltig zu stärken. Diese Stärkung wird durch Politik und Praxis erfolgen, wobei Datennutzung, evidenzbasiertes Wissen, verlässliche Quellen und Hilfsmittel sowie maßgeschneiderte fachliche Beratung und Ausbildung miteinander verknüpft und Fachleute und Politiker aus der LAS-Region einbezogen werden. Durch die Zusammenarbeit mit wichtigen Agenturen und Partnern, die für die Eindämmung der Bedrohung durch die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in der LAS-Region zuständig sind, kann mit dem Projekt ein dreifaches Ziel erreicht werden: 1. Stärkung der Kapazitäten der Zollbehörden und anderer Grenzbehörden zur Aufdeckung, Unterbindung und Meldung von unerlaubtem Handel mit Feuerwaffen in der Region der Arabischen Liga, 2. Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur wirksamen Aufklärung und Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Verbreitung von und des illegalen Handels mit Feuerwaffen in der Region der Arabischen Liga und 3. Stärkung der Kapazitäten der Sicherheits- und Militärbehörden zur Entwicklung und Umsetzung sicherer und gesicherter Systeme zur Verwaltung von Lagerbeständen für Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition in der Region der Arabischen Liga. 2.1.   Wichtige Unterstützungsbereiche des Projekts gemäß Angaben der Staaten der LAS Mit der dritten Phase des Projekts — der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der LAS (2024-2027) — soll den Bedürfnissen in vier prioritären Bereichen entsprochen werden, die die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zu Beginn der Initiative geäußert haben und nach wie vor äußern: Bereich 1: Kontrolle der internationalen Transfers von Kleinwaffen und leichten Waffen (Eindämmung illegaler Waffenströme) 1.1. Vergabe von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrlizenzen sowie Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (z. B. Risikobewertung) 1.2. Verhinderung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu unbefugten Empfängern 1.3. Aufspüren von Kleinwaffen, leichten Waffen und von deren Bestandteilen bei der Inspektion von beförderten Waren und Fracht (z. B. Inspektionsverfahren, -techniken und -ausrüstung) Bereich 2: Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (z. B. Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen); 2.1. Kontrolle der Land-, Luft- und Seegrenzen, einschließlich Technologietransfers 2.2. Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von Kleinwaffen 2.3. Weitere Ermittlungs- und Inspektionstechniken und -verfahren im Zusammenhang mit Waffen (z. B. Nutzung ballistischer Informationen sowie Ermittlung bzw. Unterbindung von Schmuggelrouten und Schmuggelverfahren) Bereich 3: Weitere Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen 3.1. Lagerbestandsverwaltung und -sicherung Bereich 4: Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen sowie für eine bessere Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen relevant sind 4.1. Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der LAS-Mitgliedstaaten, Beratung im Hinblick auf mögliche Änderungen und Novellierungen 4.2. Übersetzung einschlägiger Forschungsarbeiten, veröffentlichter Studien und weiterer Ressourcen ins Arabische 3.   Vorgeschlagene Interventionslogik Die Survey hat in ihrer Funktion als Koordinator des Projekts umfassende Konsultationen mit der Abteilung Rüstungskontrolle und Abrüstung des LAS-Sekretariats, Interpol und der WZO geführt. Daraus ging ein allgemeiner Konsens über den folgenden zweiteiligen Ansatz hervor: Aufbau nationaler Kapazitäten zur Eindämmung illegaler Ströme von Kleinwaffen und leichten Waffen durch: — maßgeschneiderte Ausbildungsmaßnahmen zu Systemen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich Lagerbestandsverwaltung in der gesamten LAS-Region (siehe nächster Abschnitt) und — Engagement und Unterstützung nach der Ausbildung für nationale Experten bei der Schaffung nationaler Rahmenbedingungen, die die Umsetzung der während der Ausbildung erlernten Verfahren ermöglichen; Verknüpfung des Engagements auf nationaler Ebene (sofern vorhanden) mit international anerkannten Zertifizierungsverfahren und Einsatz nationaler (im Rahmen des Projekts ausgebildeter) Ausbilder, um einschlägige nationale oder regionale Ausbildungseinrichtungen und nationale Rahmenbedingungen und Strukturen zu stärken. Alle Komponenten des Projekts sind so ausgelegt, dass in Partnerschaft mit der Abteilung Rüstungskontrolle und Abrüstung des LAS-Sekretariats im Hinblick auf staatliche Institutionen und Beamte in den LAS-Mitgliedstaaten langfristig tragfähige Kapazitäten aufgebaut werden. Das Projekt stützt sich auf unsere Erfahrung, dass die LAS-Mitgliedstaaten die Hauptakteure des Wandels bei der Gestaltung und Umsetzung nationaler Programme sind, mit denen eine verantwortungsvolle Kontrolle von Feuerwaffen gefördert und das Verbreitungsrisiko minimiert wird. In Phase 3 werden die Anstrengungen fortgesetzt, um sicherzustellen, dass wesentliche Ausbildungsmaterialien und Wissensquellen wie z. B. relevante und spezifische Module des modularen Kompendiums für die Umsetzung der Kleinwaffenkontrolle (MOSAIC) in arabischer Sprache verfügbar gemacht und in der gesamten LAS-Region verbreitet werden. Diese Bemühungen sind in einem Umfeld, in dem ausgewählte Regierungsbedienstete regelmäßig wechseln können und in der gesamten Region ein zugänglicher, spezifischer Informationsspeicher erforderlich ist, besonders wichtig. Vor diesem Hintergrund wird in dem Projekt von folgender Annahme ausgegangen: Wenn Strafverfolgungs- und Zollbeamte den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen in der LAS-Region aufdecken, untersuchen, unterbinden und melden können, und wenn Militär- und Sicherheitsbehörden wirksamere Systeme für die Lagerbestandsverwaltung für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition entwickeln und umsetzen können, dann werden Staaten in der gesamten LAS-Region in der Lage sein, die Risiken, die sich aus der illegalen Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen ergeben, effektiver zu verstehen, zu erkennen und zu bekämpfen. Die Intervention wird auf die folgenden drei Zielsetzungen ausgerichtet sein: 1. Zoll- und andere Grenzbehörden bauen ihre Kapazitäten zur Aufdeckung, Unterbindung und Meldung von illegalem Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen in der LAS-Region aus 2. Strafverfolgungsbehörden bauen ihre Kapazitäten zur wirksamen Ermittlung und Zusammenarbeit in Bezug auf die unerlaubte Verbreitung und den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen in der LAS-Region aus 3. Sicherheits- und Militärbehörden bauen ihre Kapazitäten zur Entwicklung und Umsetzung sicherer und geschüt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.