Europäische Union

2003/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1765) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0027. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en und zum anderen auch andere Kosten förderfähig sein können. In Anbetracht dessen kann für die Steuergutschrift in Höhe von 45 % der Investitionen die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Auffassung der Kommission nicht in Anspruch genommen werden, da die Gemeinschaftsvorschriften für Regionalbeihilfen nicht erfuellt werden. (91) Beihilfen zu Investitionskosten(42), die nicht der Gemeinschaftsdefinition entsprechen, können nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden. Nach Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06) kann jede steuerliche Beihilfe in die Kategorie der investitionsgebundenen Beihilfen fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investitionskosten ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall entsprechen diese Investitionskosten jedoch nicht den Gemeinschaftsvorschriften. Die fraglichen Beihilfen können daher nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden. Mit den Beihilfen können vielmehr auch wiederkehrende, notwendige Aufwendungen, beispielsweise für Ersatzinvestitionen, finanziert werden. Diese laufenden oder wiederkehrenden Aufwendungen sind Ausgaben, die ein Unternehmen im Rahmen seines laufenden Geschäftsbetriebs bzw. seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hat. Beihilfen zu derartigen Investitionen sind daher als Betriebsbeihilfen anzusehen, für die spezielle Vorschriften gelten. (92) Die Kommission erinnert daran, dass Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, gemäß der Mitteilung(43) von 1988 und den Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06) grundsätzlich unzulässig sind. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß Abschnitt 6 der erwähnten Mitteilung und gemäß den Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Vizcaya ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Vizcaya handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(44) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(45). Die in der Steuergutschrift von 45 % enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen also mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (93) Da die in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. (94) Was Investitionen von KMU außerhalb Vizcayas angeht, so erinnert die Kommission daran, dass entsprechende Beihilfen in diesem Fall nicht als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angesehen werden können. Die regionale Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) ist daher nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn solche Investitionen von Großunternehmen durchgeführt werden. Ist der Beihilfebegünstigte jedoch ein KMU, so kann nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU unter Umständen die andere Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) über die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zum Tragen kommen. Dazu müssen aber nicht nur die Voraussetzungen für die Einstufung als Erstinvestition erfuellt und die beihilfefähigen Kosten Bestandteil der einheitlichen Bemessungsgrundlage sein, sondern der Gemeinschaftsrahmen sieht auch vor, dass die Ausnahmeregelung für Sachinvestitionsbeihilfen gilt, die bei kleinen Unternehmen eine Beihilfeintensität von 15 % und bei mittleren Unternehmen von 7,5 % nicht überschreiten dürfen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % bei Kleinunternehmen nicht auf 15 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) und bei mittleren Unternehmen nicht auf 7,5 % NSÄ beschränkt sind. Außerdem stellt die Kommission fest, dass weder die beihilfefähigen Investitionen ganz der Definition der Erstinvestitionen nach Ziffer 4.2.1 der erwähnten Leitlinien (96/C 213/04) entsprechen noch die beihilfefähigen Kosten Bestandteil der einheitlichen Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 4.2.1 sind, da Ersatzinvestitionen und sonstige Kosten nicht ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund können die fraglichen Steuerbeihilfen nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über die Förderung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewertet werden. (95) Zum anderen sei daran erinnert, dass Wirtschaftssektoren wie die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, die Fischerei und der Steinkohlenbergbau vom Anwendungsbereich der erwähnten Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06) ausgeschlossen sind. Für Sektoren wie den Verkehr, die Eisen- und Stahlindustrie, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie gelten über die genannten Leitlinien hinaus gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften. Außerdem gelten spezielle Regelungen für Investitionen, die unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen (98/C 107/05) fallen. Wenn das begünstigte Unternehmen in den genannten Wirtschaftssektoren tätig ist oder die Investition unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen fällt, sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt also alle diese Vorschriften zu berücksichtigen. (96) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Steuergutschrift von 45 % nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung oder die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung sowie der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht. (97) Da sich die Steuergutschrift von 45 % nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in sensiblen Wirtschaftssektoren in Anspruch genommen werden, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, Fischerei, Steinkohlenbergbau, Eisen- und Stahlindustrie, Verkehr, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Kraftfahrzeugindustrie(46). Die Kommission geht daher davon aus, dass die fraglichen Steuerbeihilfen den sektorspezifischen Vorschriften nicht entsprechen. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuergutschrift nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (98) Zur Zeit nach dem 1. September 1998 stellt die Kommission außerdem fest, dass die Investitionen, für die die Beihilfen gewährt werden, möglicherweise unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen (98/C 107/05)(47) fallen. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Investitionsvorhaben ab 50 Mio. EUR (15 Mio. EUR in der Textil- und Bekleidungsindustrie) mit einer Beihilfeintensität von über 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Hoechstgrenze und einem Beihilfebetrag von mindestens 40000 EUR pro geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplatz (30000 EUR in der Textil- und Bekleidungsindustrie) sowie für alle Investitionsvorhaben mit einem Gesamtbeihilfebetrag von mindestens 50 Mio. EUR. In diesem Fall muss das Investitionsvorhaben gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorangemeldet werden, damit die Kommission die mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfehöchstintensität ermitteln kann. Bei den in Rede stehenden steuerlichen Beihilfen ist jedoch weder eine Notifizierungspflicht für Großinvestitionen noch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfeintensität nach einer Bewertung durch die Kommission herabgesetzt wird. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die fraglichen Steuerbeihilfen nicht aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) nicht auf Vizcaya anwendbar ist. (99) Da die Gewährung der fraglichen Steuerbeihilfen nicht von der Wirtschafts- und Finanzlage der Empfängerunternehmen abhängig gemacht wird, ist nach Auffassung der Kommission nicht auszuschließen, dass die Beihilfen einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien 1999/C 288/02(48) zugute kommen, auch wenn die spanischen Behörden dies aufgrund der Beihilfemerkmale für unwahrscheinlich halten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht von den in den Leitlinien vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht werden(49). Unter Ziffer 20 der Leitlinien 1999/C 288/02 heißt es jedoch: "Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind." Sind diese Voraussetzungen nicht erfuellt, so sind solche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Aus diesem Grund sind die fraglichen Steuerbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, da die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über die Förderung gewisser Wirtschaftszweige nicht anwendbar ist. Anwendbarkeit sonstiger Ausnahmeregelungen (100) Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. Zusammenfassung (101) Nach Auffassung der Kommission kann für die staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % weder die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Anspruch genommen werden, da Vizcaya nicht unter diese Regelung fällt, noch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser [...] Wirtschaftsgebiete", da die Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erfuellt sind. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Beihilfen zum einen den in diesem Zusammenhang für KMU geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen und zum anderen bei Großunternehmen nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt sind. Auch die übrigen Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden; sie sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (102) Da die Steuergutschrift, wenn sie in Ermangelung einer hinreichenden Steuerschuld nicht zur Anwendung kommt, auf die dem Beschluss über ihre Gewährung folgenden Jahre(50) übertragen werden kann, steht zu erwarten, dass sie zum Teil noch in Anspruch genommen wird. Die Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Etwaige noch ausstehende Steuergutschriften dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. (103) Was die bereits gewährten rechtswidrigen Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet(51). (104) Die genannte Ausnahmeregelung kann für die fraglichen Beihilfen ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser [...] Wirtschaftsgebiete", da die Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erfuellt sind. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Beihilfen zum einen den in diesem Zusammenhang für KMU geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen und zum anderen bei Großunternehmen nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt sind. Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (105) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. X. SCHLUSSFOLGERUNG (106) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss: - Spanien hat in Vizcaya rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags eingeführt. - Die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. - Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in der Provinz Vizcaya durch die vierte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral n° 7/1997 vom 26. Dezember 1996 eingeführt und durch die zweite Bestimmung der Norma Foral n° 4/1998 vom 2. April 1998(52) auf unbestimmte Zeit verlängert hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 351 vom 4.12.1999, S. 29. (2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1). (3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 1.12.2000, S. 36). (4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 8. (6) Boletín Oficial de Vizcaya vom 1.8.2000. (7) Boletín Oficial de Vizcaya vom 30.12.1996. (8) Norma Foral n° 7/1996 vom 26. Dezember 1996 (vierte Ergänzungsbestimmung). (9) Norma Foral n° 4/1998 vom 2. Dezember 1998 (zweite Bestimmung). (10) Was die spanischen Behörden bei Anwendung der fraglichen Steuerbeihilfen unter "Investitionen in der Vorbereitungsphase" verstehen, wird nicht definiert. (11) Vgl. Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2) und Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (12) Vgl. Anhang zur Kommissionsmitteilung von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). (13) Vgl. Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9) bzw. Ziffer 4.4 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). (14) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (15) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989. (16) ABl. L 134 vom 3.6.1993. (17) Vgl. EuGH vom 14. September 1994 in den verb. Rs. C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (18) Die Frist zur Stellungnahme betrug einen Monat ab Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2000. (19) Vgl. EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1984, 4013. (20) "La dependencia exterior vasca en el período 1990-1995", Paxti Garrido Espinosa und Victoria García Olea, Veröffentlichung des statistischen Amts des Baskenlands Eustat (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística). (21) 1990 gingen 28,5 % der Lieferungen aus dem Baskenland ins Ausland, im Jahr 1995 40,8 %. (22) "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998", Eustat. (23) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Rdnrn. 48 und 51; Gericht erster Instanz vom 15. Juni 2000 in der Rs. T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Rdnrn. 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruíz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken." (24) Zum Beispiel im "Plan General de Contabilidad" (Kontenplan). (25) Zum Beispiel im spanischen Aktiengesetz. (26) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rs. C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rdnr. 24, und EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.