Europäische Union

2003/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1765) (Text von Bedeutung für den EWR)

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auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden." (27) Artikel 31 der spanischen Verfassung. (28) Vgl. Urteil 411/99 des obersten baskischen Gerichts (Tribunal Superior de Justicia del País Vasco) vom 17. Mai 1999 in der Rs. 907/98, Administración del Estado c/Juntas Generales de Álava. (29) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) stützt. (30) Während der gesamten Geltungsdauer der fraglichen Regelung galt keine (nach Artikel 89 EG-Vertrag mögliche) Ausnahme von der Notifizierungspflicht. (31) Vgl. Gericht erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Rdnr. 300, Slg. 1999, II-3663. (32) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS). (33) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (34) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen bezieht sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). Die Würdigung der fraglichen Beihilfen bleibt in jedem Falle gleich. (35) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988) Ziffer 1 sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06) Ziffer 3.5. (36) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (37) Im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/280/EG) (ABl L 107 vom 30.4.1996, S. 4). (38) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2) oder Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (39) Vgl. Ziffer 5 Buchstabe c) des Anhangs der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 (ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1), Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9), Ziffer 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU oder auch Ziffer 4.4 ("Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen") und 4.5 ("Beihilfen für Erstinvestitionen werden als Prozentsatz des Investitionswerts berechnet. Dieser Wert wird aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit (einheitliche Bemessungsgrundlage) ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht.") der Leilinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9) sowie deren Fußnote 23 ("Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der einheitlichen Ausgabengesamtheit (Bemessungsgrundlage) ausgenommen. Diese Ausgaben kommen also für eine Förderung durch Erstinvestitionsbeihilfen nicht in Frage.") (40) Vgl. Anhang zur Kommissionsmitteilung von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). (41) In der Fußnote 21 der Leitlinien (98/C 74/06) heißt es: "Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen gehören zu der Kategorie Betriebsbeihilfen, für die die unter den Ziffern 4.15 bis 4.17 genannten Bestimmungen gelten." (42) Wohlgemerkt wird die Existenz dieser Art von Investitionskosten weder von den spanischen Behörden noch von Dritten bestritten. (43) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2). (44) Es ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt. (45) Im Sinne von Ziffer 3.14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06). (46) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden. (47) Multisektoraler Regionalbehilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7). (48) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (94/C 368/05) (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12), seit 1999 ersetzt durch Leitlinien 1999/C 288/02 (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (49) Nach den Leitlinien müssen entsprechende Beihilfen unter anderem von der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermöglicht. (50) Die Steuergutschrift im Rahmen der Norma Foral n° 22/1994 vom 20. Dezember 1994 ist auf einen Zeitraum von neun Jahren befristet. Diese Frist für die Inanspruchnahme von Steuergutschriften wurde allerdings mit den nachfolgenden Normas Forales aufgehoben. (51) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Vgl. auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-950. (52) Norma Foral n° 4/1998 vom 2. April 1998 (zweite Bestimmung).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.