Europäische Union

2000/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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ten gegenüber einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. (114) Auf der Grundlage eines anderen Beschlusses, des Bindenden Beschlusses betreffend Veröffentlichungen, der vom 2. August 1978 bis zum 23. November 1993 in Kraft war, verbot die FEG ihren Migliedern die Verwendung von Lock- und/oder Schleuderpreisen in Anzeigen u. ä. Die Nichtbefolgung des Beschlusses konnte zum Ausschluß von der Mitgliedschaft führen. Es handelt sich hier gleichfalls um einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung bezüglich der anzuwendenden Preise. Der Beschluß schränkt bereits per se den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 ein(135). Er nimmt den FEG-Mitgliedern die Möglichkeit, ihren Konkurrenten durch scharf kalkulierte Preise Kunden abzuwerben. Allgemein kann angemerkt werden, daß der Beschluß Teil der FEG-Politik ist, die darauf ausgerichtet ist, das Risiko zu senken, daß FEG-Mitglieder miteinander in eine Preisschleuderei geraten, durch die das Preisniveau und die Gewinnspanne des Großhandels unter Druck geraten könnten. Aus den Erwägungsgründen 77 bis 78 geht hervor, daß der Beschluß auch tatsächlich angewandt wurde. (115) Wie unter den Erwägungsgründen 79 bis 84 dargelegt, wurde im Rahmen der regulären FEG-Versammlungen, der FEG-Produktausschüsse und der regionalen FEG-Versammlungen zwischen den FEG-Mitgliedern regelmäßig über die anzuwendenden Preise und Rabatte beraten. Diese Beratungen fanden auf jeden Fall in dem Zeitraum zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 30. November 1993 statt. Diese Versammlungen bildeten gleichsam das Forum, in dem die FEG-Mitglieder eine große Zahl von preis- und rabattbezogenen Themen besprechen konnten. Diskussionspunkte waren unter anderem die Festsetzung von prozentualen Rabatten (siehe Erwägungsgrund 83), die Befolgung von FEG-Preisempfehlungen (siehe Erwägungsgrund 87), Beschwerden in bezug auf andere FEG-Mitglieder, die bestimmte preis-/rabattbezogene Absprachen nicht einhielten (siehe Erwägungsgrund 82), sowie Initiativen zur Aufstellung von einheitlichen Regeln für die Gewährung von Rabatten (siehe Erwägungsgrund 81). Diese Beratungen hatten auf jeden Fall zur Folge, daß die FEG-Mitglieder stark davon durchdrungen waren, daß sie wegen der negativen Auswirkungen, die dies auf das Preisniveau und die Gewinnspanne des Großhandels haben könnte, einen heftigen Preiswettbewerb untereinander zu vermeiden hatten. Dies trug zu der Beeinflussung des Preises von elektrotechnischem Installationsmaterial auf dem niederländischen Großhandelsmarkt bei und schränkte den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 ein(136). (116) Die FEG sandte ihren Mitgliedern - auf jeden Fall bezüglich der unter Erwägungsgrund 85 aufgeführten Produkte - in dem Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 1988 und dem 24. April 1994 Preislisten mit Netto- und Bruttopreisen. Die Parteien bringen vor, daß es sich hierbei um Richtpreise handelte. Wie aus Erwägungsgrund 87 hervorgeht, wurde während der FEG-Versammlungen Druck auf die FEG-Mitglieder bezüglich der Befolgung der Empfehlungen ausgeübt, was deren fakultativen Charakter in Frage stellt. Durch die Zusendung der Preislisten versuchte die FEG zu erreichen, daß die FEG-Mitglieder einheitlich auf durch die Lieferanten eingeführte Preissteigerungen oder Preissenkungen reagieren. Hierdurch wurde das Risiko verringert, daß sich einzelne FEG-Mitglieder Preissenkungen oder Preissteigerungen zunutze machen würden, um durch die unterbleibende oder nur teilweise erfolgende Weitergabe einer Preissteigerung oder Preissenkung an ihre Abnehmer einen wettbewerblichen Vorteil gegenüber anderen FEG-Mitgliedern zu erzielen. Eine derartige Handlungsweise könnte die durch die FEG befürwortete Ruhe auf dem Markt stören und den Preiswettbewerb der FEG-Mitglieder untereinander anfachen. (117) Die gemeinsame Anwendung der oben genannten Instrumente hatte zur Folge, daß es sich in der Praxis nur um einen begrenzten Preiswettbewerb der FEG-Mitglieder untereinander handelte. Als Beispiel hierfür kann auf die durch die größeren FEG-Großhandelsunternehmen erstellten Preiskataloge verwiesen werden. Diese Kataloge wiesen ein hohes Maß an Übereinstimmung auf. In vielen Fällen sind sowohl die Bruttopreise als auch die angegebenen Rabatte, die in die Preiskataloge der FEG-Mitglieder TU, Bernard und Wolff aufgenommen wurden, identisch. Sie werden im gleichen Monat veröffentlicht, und Preisänderungen werden nahezu gleichzeitig eingeführt. Die Parteien meinen, daß der Ähnlichkeit dieser Preiskataloge keine Bedeutung beigemessen werden dürfe, da in bestimmten Fällen von den in den Preiskatalogen aufgeführten Standardrabatten abgewichen werde. Die Parteien haben jedoch zugegeben, daß dies nicht bei jeder Transaktion der Fall war. In der Praxis wurden unter anderem höhere Rabatte gewährt, wenn größere Mengen abgenommen wurden oder wenn eine langfristige Beziehung zu einem bestimmten Abnehmer bestand. Dies beinhaltet, daß eigentlich zwei Situationen zu unterscheiden sind. In einigen Fällen wurden die in den Preiskatalogen aufgeführten Bruttopreise und Standardrabatte uneingeschränkt angewandt, was beinhaltet, daß in diesen Fällen die Ähnlichkeit der Preiskataloge auf fehlenden Preiswettbewerb zwischen den Erstellern der Preiskataloge hindeutet. In anderen Fällen, in denen von den Standardrabatten abgewichen wurde, fungiert dieser Rabatt als Mindestrabatt. Bezüglich des Betrages des Mindestrabatts besteht auf jeden Fall kein Wettbewerb zwischen den Erstellern der Preiskataloge(137). (118) Angesichts der Tatsache, daß die kleineren Großhandelsunternehmen, die über unzureichende Mittel verfügen, um selbst einen Preiskatalog zu erstellen, in der Praxis die Kataloge von TU, Bernard oder Wolff als Leitlinie für ihre eigene Preispolitik verwenden, gelten die Anmerkungen bezüglich des fehlenden Preiswettbewerbs nicht nur für diese drei Großhandelsunternehmen, sondern haben einen allgemeineren Tenor. (119) Der mangelhafte Preiswettbewerb zwischen den FEG-Mitgliedern geht auch aus dem Preisniveau auf dem niederländischen Großhandelsmarkt hervor. Es gibt diverse Hinweise darauf, daß das Preisniveau für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden höher liegt als in den übrigen Mitgliedstaaten. In dem Bericht der TU "Marktverkenning electrotechnisch installatiemateriaal" (Marktforschung elektrotechnisches Installationsmaterial) aus dem Jahr 1994 wird ein zunehmender paralleler Import vor allem aus Belgien und Deutschland festgestellt(138). Der FEG-Produktausschuß Beleuchtung merkt nach einem von ihm durchgeführten Preisvergleich an, daß "die niederländischen Preise sicher nicht die niedrigsten in Europa sind"(139). Schließlich ist auch die Broschüre der Firma Hokamo Import BV in dieser Hinsicht ein anschauliches Beispiel, da hier eine Verbindung zwischen dem Preisniveau und der Tatsache hergestellt wird, daß der niederländische Markt als "geschützter Markt" bekannt ist: "In bezug auf die Preisentwicklung von Elektrokabel in den Niederlanden übernimmt Hokamo Import BV eine Vorreiterrolle. Denn neben der Lieferung der herkömmlichen Ymvk- und Ymvk-as-Kabel hatten wir den Mut, Nyy- und Nycwy-Kabel einzuführen - bis zu 40 % preisgünstigere deutsche Qualitätskabel. Und dies auf einem geschützten Markt. [...] Auf europäischer Ebene wird der niederländische Installateur dadurch in bezug auf Preis und Qualität wettbewerbsfähiger"(140) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (120) Die unter den Erwägungsgründen 113 bis 116 besprochenen Praktiken zusammen versetzen die FEG und ihre Mitglieder in Übereinstimmung mit dem unter Erwägungsgrund 111 beschriebenen Bestreben der FEG in die Lage, die Preispolitik der Mitglieder aufeinander abzustimmen und die Marktpreise für ihre Produkte zu stabilisieren und/oder zu steigern. Das Preisniveau von elektrotechnischem Installationsmaterial auf dem niederländischen Großhandelsmarkt liegt dadurch auf einer künstlichen Höhe. Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der anzuwendenden Preise oder Rabatte schränken gemäß der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz per se den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 ein(141). (121) Unter Berücksichtigung des Gesamumsatzes in dem Wirtschaftszweig elekrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden (im Zeitraum l992-1994 zwischen 0,68 Mrd. EUR und 0,91 Mrd. EUR) sowie des Marktanteils der FEG und ihrer Mitglieder (96 %) sind diese Einschränkungen des Wettbewerbs spürbar. 2.3 Verbindung zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den horizontalen Preisabsprachen (122) Schließlich ist noch auf die direkte Verbindung hinzuweisen, die zwischen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den Preisabsprachen innerhalb der FEG besteht. Wie unter Erwägungsgrund 111 dargelegt wurde, zielen die Preisabsprachen darauf ab, ein künstlich stabiles Preisniveau mit "gesunden Gewinnspannen" für den Großhandel zu schaffen. Dies kann nur gelingen, wenn die Großhandelsunternehmen eine gewisse Preisdisziplin üben. Darum übte die FEG auf verschiedene Arten Druck auf ihre Mitglieder aus, damit diese von heftigem Preiswettbewerb absehen. Infolgedessen war ein derartiger Preiswettbewerb im Prinzip nur von Großhandelsunternehmen zu befürchten, die keine FEG-Mitglieder waren. Indem auf der Grundlage der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung Lieferungen an diese möglichen "Preisbrecher" verhindert wurden, konnte das Risiko, daß das künstliche Preisniveau unter Druck gerät, verringert werden. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung übernahm folglich eine unterstützende Funktion für die Preisabsprachen. 3 Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (123) Wie unter Erwägungsgrund 19 dargelegt, wird ein wichtiger Teil (30-52 %) des elektrotechnischen Installationsmaterials auf dem niederländischen Markt aus anderen Mitgliedstaaten, hauptsächlich Belgien und Deutschland, importiert. Die NAVEG-Mitglieder vertreten beispielsweise bereits mehr als 400 meistens ausländische Hersteller auf dem niederländischen Markt. Hieraus geht hervor, daß sich elektrotechnisches Installationsmaterial nach der Einführung europäischer Harmonisierungsregelungen (siehe Erwägungsgrund 18) von seiner Art her sicherlich für den internationalen Handel eignet. 3.1 Kollektive Ausschließlichkeitsregelung (124) Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung beschränkt den Zugang ausländischer Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial, beispielsweise der CEF, zum niederländischen Großhandelsmarkt. Auch Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten werden in ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Angesichts des Marktanteils der vereinten FEG-Mitglieder hat die kollektive Ausschließlichkeitsregelung für sie zur Folge, daß sie auf Probleme bezüglich des Absatzes ihrer Produkte auf dem niederländischen Markt über andere als die durch die FEG genehmigten Vertriebskanäle stoßen(142). (125) Es handelt sich folglich um eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes im Wirtschaftszweig elektrotechnisches Installationsmaterial (im Zeitraum l992-1994 zwischen 0,68 Mrd. EUR und 0,91 Mrd. EUR) und des Marktanteils der FEG (96 %) ist die Beeinträchtigung des Handels spürbar. 3.2 Horizontale Preisabsprachen (126) Die preisbeeinflussenden Praktiken können ebenfalls den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang wird auf den unter Erwägungsgrund 123 dargelegten Umstand verwiesen, daß ein beträchtlicher Teil des elektrotechnischen Installationsmaterials auf dem niederländischen Markt aus anderen Mitgliedstaaten importiert wird. Unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes im Wirtschaftszweig elektrotechnisches Installationsmaterial (im Zeitraum 1992-1994 zwischen 0,68 Mrd. EUR und 0,91 Mrd. EUR) und des Marktanteils der FEG (96 %) ist die Beeinträchtigung des Handel spürbar. B - ARTIKEL 81 ABSATZ 3 1 Kollektive Ausschließlichkeitsregelung (127) Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung ist bei der Kommission nicht angemeldet. Aber auch wenn dies geschehen wäre, wären die (kumulativen) Erfordernisse von Artikel 81 Absatz 3 nicht erfuellt. Denn von einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung von elektrotechnischem Installationsmaterial kann keine Rede sein, da das System der kollektiven Ausschließlichkeit zur Schaffung eines Marktschutzsystems zugunsten der beteiligten Großhandelsunternehmen dient. Nicht angeschlossene Großhandelsunternehmen werden in ihren Einkaufsmöglichkeiten beträchtlich eingeschränkt, und der Absatz über andere Vertriebskanäle als über die FEG und ihre Mitglieder wird beschränkt oder verhindert. 2 Horizontale Preisabsprachen (128) Die Preisabsprachen sind ebenfalls nicht bei der Kommission angemeldet. Es gibt keinen Hinweis darauf daß die unter den Erwägungsgründen 111 bis 121 beschriebene Gesamtheit von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen zu Verbesserungen im Bereich der in Artikel 81 Absatz 3 genannten Gebiete beiträgt. Andererseits wurde festgestellt, daß sie dazu dient, den Preiswettbewerb stark zu vermindern. C - ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (129) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 festgestellt hat, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Die Beweisstücke in der Akte der Kommission belegen, daß sich die Zuwiderhandlungen auf einen Zeitraum beziehen, der sich mindestens bis 1994 erstreckt. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Zuwiderhandlungen auch nach diesem Datum in derselben oder in geänderter Form fortgesetzt wurden. In bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung wird allerdings durch die Beschwerdeführer nach 1994 eine zunehmende Bereitschaft von Lieferanten festgestellt, an Nicht-FEG-Mitglieder zu liefern; diese Tatsache allein reicht jedoch nicht aus, um zu dem Schluß zu kommen, daß die kollektive Ausschließlichkeitsregelung in ihrer Gesamtheit nicht mehr existiert(143). Auch hinsichtlich der Preisabsprachen gibt es keine absolute Sicherheit in bezug auf ihre Beendigung. Die Aufhebung der beiden bindenden FEG-Beschlüsse stellt zwar ein Indiz hierfür dar, bietet aber keine Anhaltspunkte in bezug auf die übrigen Instrumente zur Preisbeeinflussung. D - ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (130) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR bis zu 1000000 EUR oder bis zu 10 Prozent des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird die Kommission alle relevanten Faktoren berücksichtigen, insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung. 1 Vorsatz oder Fahrlässigkeit (131) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz setzt die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstoßes gegen Artikel 81 oder der Übertretung des in dieser Bestimmung niedergelegten Verbotes bewußt ist. Es reicht aus, daß es nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte und den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigte(144). (132) Die Kommission ist der Meinung, daß weder die FEG noch die TU in Unkenntnis darüber gewesen sein können, daß ihr Verhalten geeignet war, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt einzuschränken. (133) Regelungen wie die vorliegende kollektive Ausschließlichkeitsregelung, die geeignet sind, nicht an der Regelung teilnehmende Wettbewerber zu benachteiligen, indem sie diese ihrer Lieferquellen berauben, werden vom Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts aus stets als fragwürdig betrachtet. (134) Hinsichtlich der horizontalen Preisabsprachen gilt dasselbe. Direkte Kontakte zwischen Wettbewerbern betreffend Preisfestsetzungs- und Rabattfragen sowie die Einmischung von Branchenorganisationen in die Preispolitik ihrer Mitglieder werden vom Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts aus ebenfalls als fragwürdig betrachtet. (135) Zusammengefaßt führt eine objektive Beurteilung der konkreten Fakten in dieser Sache zu der Schlußfolgerung, daß die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurde. 2 Schwere der Zuwiderhandlung (136) Die Zuwiderhandlungen in dieser Sache haben die folgenden Merkmale. (137) Durch die kollektive Ausschließlichkeitsregelung in Kombination mit einer restriktiven Zulassungspolitik wurde beabsichtigt, den Zugang ausländischer Großhandelsunternehmen zum niederländischen Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial zu erschweren. Daneben diente sie dazu, sowohl inländische als auch ausländische Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial in der Wahl ihrer Absatzkanäle einzuschränken. Schließlich kann noch auf die unterstützende Rolle hingewiesen werden, welche die kollektive Ausschließlichkeitsregelung bei den horizontalen Preisabsprachen spielte. (138) Mit den Preisabsprachen, die im Rahmen der FEG getroffen wurden, wurde über eine Koordinierung der Preisfestsetzungspolitik auf horizontaler Ebene eine Einschränkung des Wettbewerbs angestrebt. Das Ziel war die Schaffung oder Erhaltung eines stabilen Preisniveaus mit einer hinreichend großzügigen Gewinnspanne für den Großhandel. (139) Die oben erwähnten Zuwiderhandlungen erfolgten auf einem Markt, der durch die FEG-Mitglieder mit einem gemeinsamen Marktanteil von 96 % beherrscht wurde. (140) Die Rückwirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf den Markt ist nicht genau meßbar. Es steht auf jeden Fall fest, daß die Zuwiderhandlung den Eintritt der CEF in den niederländischen Markt beträchtlich verlangsamt und erschwert hat. Obwohl es Hinweise darauf gibt, daß das Preisniveau für elektrotechnische Produkte auf dem niederländischen Markt relativ hoch war, ist anzumerken, daß die Rückwirkung der horizontalen Preisabsprachen ebensowenig feststellbar ist. Allgemein ging es der FEG und ihren Mitgliedern nicht so sehr darum, für alle elektrotechnischen Produkte einheitliche Preise festzusetzen, sondern vielmehr darum, das bestehende Ausmaß des Preiswettbewerbs unter Kontrolle und in Grenzen zu halten, um die Preisstabilität und die Gewinnspanne des Großhandels nicht in Gefahr zu bringen. (141) Bezüglich der Reichweite des relevanten Markts ist anzumerken, daß diese auf die Niederlande oder auf bestimmte Regionen innerhalb dieses Landes begrenzt war. (142) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die betroffenen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in diesem Verfahren eine schwere Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln darstellen. (143) Die FEG spielte eine führende Rolle bei der Organisation und Kontrolle der Einhaltung sowohl der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung als auch der Preisabsprachen. Bei der Berechnung der der FEG aufzuerlegenden Geldbuße hält es die Kommission aus diesen Gründen für angebracht, angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 2,5 Mio. EUR festzusetzen. (144) Die TU ist das größte und mächtigste FEG-Mitglied. Wegen ihres Einflusses innerhalb der FEG und wegen ihrer einzeln hervorzuhebenden Rolle bei den Zuwiderhandlungen kann sie für ihren Anteil an den Wettbewerbseinschränkungen zur Verantwortung gezogen werden. Bei der Berechnung der der TU aufzuerlegenden Geldbuße hält es die Kommission aus diesen Gründen für angebracht, angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 1,25 Mio. EUR festzusetzen. 3 Dauer der Zuwiderhandlung (145) Bezüglich der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung ist die der FEG und der TU angelastete Zuwiderhandlung zumindest ab dem 11. März 1986 festzustellen und dauerte auf jeden Fall bis zum 25. Februar 1994. (146) Hinsichtlich der Dauer der der FEG und der TU angelasteten Preisabsprachen kann folgendes festgestellt werden. Die beiden Bindenden Beschlüsse der FEG sind während der Zeiträume 1978-1993 beziehungsweise 1984-1993 in Kraft gewesen. Hinsichtlich der untereinander stattfindenden Beratungen betreffend Rabatte und Preise kann festgestellt werden, daß sie mindestens am 6. Dezember 1989 begannen und mindestens bis zum 30. November 1993 erfolgten. Die Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG an ihre Mitglieder begann auf jeden Fall am 21. Dezember 1988 und dauerte mindestens bis zum 24. April 1994. (147) Diese Zuwiderhandlungen haben folglich 8, 15, 9, 4 beziehungsweise 6 Jahre gedauert. Hinsichtlich der Geldbußepolitik der Kommission werden die Zuwiderhandlungen in dieser Sache als Zuwiderhandlungen von mittlerer bis langer Dauer betrachtet. (148) Der zur Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Betrag ist deshalb im Falle der FEG um 2 Mio. EUR und im Falle der TU um 1 Mio. EUR zu erhöhen. (149) Die Grundbeträge betragen folglich 4,5 Mio. EUR für die FEG und 2,25 Mio. EUR für die TU. 4 Erschwerende und mildernde Umstände (150) Bei der Festsetzung der Buße hat die Kommission erschwerende und mildernde Umstände zu berücksichtigen. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, daß derartige Umstände in dieser Sache nicht vorliegen. 5 Unregelmäßigkeiten im Verfahren (151) Die Parteien haben in ihren schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihren mündlichen Antworten während der Anhörung in der vorliegenden Sache die Kommission auf einige Unregelmäßigkeiten im Verfahren hingewiesen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Dauer des Verfahrens sowie um das bereits unter Erwägungsgrund 32 behandelte Vorhandensein von Bandaufnahmen und Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen der CEF und bestimmten Unternehmen in der Akte der Kommission. (152) Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens ist in diesem Zusammenhang folgendes anzumerken. Es ist ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtshofs erster Instanz, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen hat(145). Die Kommission erkennt an, daß die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Sache, das im Jahr 1991 begann, beträchtlich ist. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Art und sind zum Teil der Kommission und zum Teil den Parteien zuzuschreiben. Soweit der Kommission in diesem Punkt ein Vorwurf gemacht werden kann, erkennt sie ihre Verantwortlichkeit hierfür an. (153) Aus diesem Grund senkt die Kommission den Betrag der Geldbuße auf 4,4 Mio. EUR für die FEG und auf 2,1 Mio. EUR für die TU - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die FEG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, indem sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der NAVEG sowie auf der Grundlage von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Lieferanten, die nicht in der NAVEG vertreten sind, eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung eingegangen ist, die darauf abzielt, Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder zu verhindern. Artikel 2 Die FEG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, indem sie direkt und indirekt die Freiheit ihrer Mitglieder eingeschränkt hat, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen. Dies geschah durch den Bindenden Beschluß Feste Preise, den Bindenden Beschluß betreffend Veröffentlichungen, durch die Verbreitung von Preisempfehlungen in bezug auf Brutto- und Nettopreise an ihre Mitglieder sowie dadurch, daß sie ihren Mitgliedern ein Forum für Diskussionen über Preise und Rabatte bot. Artikel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.