Europäische Union

2000/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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elte(104). Der Text des vorstehenden Zitats bietet hierfür jedoch wenig Anhaltspunkte. Nicht die Lieferungen stehen zur Diskussion, sondern die Rabatte. 3 Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG an ihre Mitglieder (85) Neben den Beratungen im Rahmen von FEG-Versammlungen wird auch auf andere Weise Einfluß auf die durch die FEG-Mitglieder anzuwendenden Preise ausgeübt. In bezug auf die Preisfestsetzung für bestimmte elektrotechnische Installationsmaterialien wie Abzweig-, Schalt- und Einbaukästen ergreifen die FEG und ihr größtes Mitglied TU selbst die Initiative. Die FEG übersendet ihren Mitgliedern für diese Produkte regelmäßig Übersichten über die jüngsten Brutto- und Nettopreise, die von der TU berechnet wurden(105). Für PVC-Rohr sendet die FEG ihren Mitgliedern bei Preissteigerungen oder Preissenkungen Preislisten zu, in denen sie die neuen Bruttopreise angibt und zugleich Prozentsätze aufführt, um die ihre Mitglieder ihrer Empfehlung nach die Nettopreise erhöhen oder senken sollten. Als Beispiel kann auf ein Schreiben der FEG an ihre Mitglieder vom 21. Dezember 1988 verwiesen werden: "Unlängst haben die Hersteller Sie wissen lassen, daß sie sich gezwungen sehen, die Preise für glattes PVC-Rohr, Hostalit-Z-Rohr und flexibles Rohr ab 1. Januar nächsten Jahres zu erhöhen. Im Zusammenhang mit dieser Preiserhöhung empfehlen wir Ihnen, Ihre Preise anzupassen und die von Ihnen zu berechnenden Nettopreise zu ändern. [...] Wenn Nettokonditionen (sogenannte Kaufbestätigungen) angeboten werden, empfehlen wir Ihnen, diese um die folgenden Beträge zu erhöhen [...]"(106) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (86) In diesem Zusammenhang ist unter dem Bruttopreis der empfohlene Endverbraucherpreis zu verstehen, den der Installateur nach Meinung des Herstellers seinem Auftraggeber (dem Endverbraucher) in Rechnung stellen kann(107). Dieser Preis wird in Verhandlungen zwischen dem Hersteller und dem Großhandel zur Berechnung des Einkaufspreises für Großhandelsunternehmen verwendet. Der Einkaufspreis für Großhandelsunternehmen ergibt sich aus dem Bruttopreis, der um einen bestimmten prozentualen Rabatt verringert wird. Der Bruttopreis wird zugleich bei der Festsetzung des Preises verwendet, den der Großhandel seinen Abnehmern (Installateuren) in Rechnung stellt. Der Verkaufspreis für Großhandelsunternehmen besteht ebenfalls aus dem Bruttopreis, dieses Mal verringert um einen geringeren prozentualen Rabatt als bei der Berechnung des Einkaufspreises für Großhandelsunternehmen. Der Installateur schließlich verwendet den Bruttopreis, um den Preis festzusetzen, den er dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Der tatsächliche (Netto-)Verkaufspreis wird folglich auf jeder Ebene in der vertikalen Kette ermittelt, indem der Bruttopreis um die auf der jeweiligen Ebene angewandten Rabatte verringert wird. (87) Obwohl die Parteien vorbringen, daß es nur um Richtpreise gehe, ist anzumerken, daß die Angabe, daß es sich um einen Richtpreis handelt, durchgängig in der Korrespondenz fehlt(108). Es liegt zumindest ein Fall vor, aus dem hervorgeht, daß die sogenannten Richtpreise nicht völlig fakultativ waren. Kurz nach dem Versand des oben genannten Schreibens vom 21. Dezember 1988 wird in dem Protokoll der regionalen FEG-Versammlung vom 2. März 1989(109) folgendes festgestellt: "Die Preiserhöhungen für Kunststoffrohr (Dezember 1988) haben Unruhe auf dem Markt ausgelöst. Die Versammlung ist der Meinung, daß es zu einer Verbesserung des Ertrages führen kann, wenn sich jeder an die empfohlenen Preise hält" (Übersetzung aus dem Niederländischen). 4 Identische Preislisten (88) Die größeren FEG-Mitglieder wie TU, Bernard und Wolff stellen auf der Grundlage der von Lieferanten verschafften Informationen Preiskataloge für ihre Abnehmer zusammen, in denen sie ihre Bruttopreise und Standardrabatte angeben. Die kleineren Großhandelsunternehmen, die es sich finanziell nicht erlauben können, selbst einen Preiskatalog zusammenzustellen, machen der CEF zufolge vielfach Gebrauch von diesen Katalogen(110). Aus einem Vergleich der Preiskataloge von TU, Bernard und Wolff geht hervor, daß diese Preiskataloge ein hohes Maß an Ähnlichkeit aufweisen. Nicht nur die angegebenen Bruttopreise, sondern auch die angegebenen Rabatte sind für eine große Zahl von Produkten identisch. Ferner zeigt sich, daß die Listen im selben Monat veröffentlicht werden und daß Preisänderungen nahezu gleichzeitig eingeführt werden(111). (89) Die TU gibt zu, daß die FEG-Mitglieder Wolff, Bernard und TU nahezu gleichzeitig identische Preiskataloge veröffentlichen(112). Den Parteien zufolge sei dies nicht verwunderlich, da diese Kataloge keinen Nettopreis, sondern nur einen Bruttopreis angeben. Dieser Preis erfuelle nur die Funktion eines Bezugspreises und werde durch die Lieferanten diktiert(113). (90) Die Feststellung ist jedoch nicht vollständig, da die Preiskataloge nicht nur identische Bruttopreise, sondern auch identische Rabatte enthalten. Dies wird durch die TU nicht geleugnet. Der TU zufolge sollen die angegebenen Standardrabatte jedoch nicht mehr als ein Schutznetz für den Fall sein, daß zwischen dem Großhandelsunternehmen und dem Abnehmer keine individuelle Rabattabsprache existiert(114). Dies sei vor allem zu Beginn einer kommerziellen Beziehung oder im Falle kleiner Abnahmemengen der Fall, bei denen die Vereinbarung besonderer Konditionen nicht sinnvoll wäre, da dies die Transaktionskosten in die Höhe treiben würde(115). In den übrigen Fällen würden abweichende Rabatte angewandt, die zwischen der TU und dem einzelnen Abnehmer vereinbart werden. Bei der Festsetzung dieser individuellen Rabatte spielten unter anderem die pro Transaktion abgenommene Produktmenge sowie die jährlich insgesamt abgenommene Produktmenge eine Rolle. 5 Bewußtes Handeln (91) Die FEG und auf jeden Fall ein Teil ihrer Mitglieder scheinen sich gehörig der Tatsache bewußt zu sein, daß Preisabsprachen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. In einer Notiz mit dem Titel Wet Economische Mededinging (Gesetz wirtschaftlicher Wettbewerb) vom 30. August 1993, die der Sekretär der FEG an die Mitglieder des Vorstands der FEG (seinerzeit bestehend aus Vertretern von TU, Bernard, Brinkman & Germeraad, Vibo, Waagmeester, Heco-Frans Hamers, Schuurman und Alcoo) sandte, wird nach einer Beschreibung der neuen, auf Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 81 und 82) basierenden Kartellregelung in den Niederlanden festgestellt: "Bezogen auf die FEG bedeutet dies nach meiner Einschätzung auf jeden Fall, daß die Festlegung von Richtpreisen für Abzweigkästen, Schaltkästen und Einbaukästen verboten ist, möglicherweise auch der Bindende Beschluß Feste Preise, der Bindende Beschluß betreffend Veröffentlichungen und die Schneidekostenregeln"(116) (Übersetzung aus dem Niederländischen). 6 Die Rolle der FEG und ihres größten Mitglieds TU (92) Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß die FEG bei den Preisabsprachen eine zentrale Rolle spielt. Mit Hilfe des Bindenden Beschlusses Feste Preise, des Bindenden Beschlusses betreffend Veröffentlichungen und der Zusendung von Preisempfehlungen hat sie versucht, die freie Preisbildung zu behindern. Daneben hat die FEG das Zustandekommen von Absprachen über Preise und Rabatte zwischen ihren Mitgliedern möglich gemacht, indem sie diesen hierzu das Forum bot. (93) Neben der FEG spielt auch die TU, ihr größtes und wichtigstes Mitglied, eine herausragende Rolle bei den Preisabsprachen. Zum einen hat die TU lange Zeit einen Vertreter im FEG-Vorstand gehabt und hat folglich von der weiter oben beschriebenen FEG-Politik gewußt bzw. aktiv an ihr mitgewirkt. Daneben hat die TU der FEG die Preisinformationen geliefert, anhand deren die FEG ihre Mitglieder über die geänderten Brutto- und Nettopreise bestimmter Produkte informieren konnte. Konkret beinhaltete dies, daß die TU für die gesamte Branche die durch den Hersteller gelieferten Informationen bezüglich geänderter Nettopreise in einheitliche Bruttopreise umrechnete und diese Informationen dann an die FEG weiterleitete(117). Die TU verfügte damals als einzige über die erforderlichen Computerkapazitäten, um diese Berechnungen auszuführen. II - RECHTLICHE BEURTEILUNG A - ARTIKEL 81 ABSATZ 1 1 Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen (94) Die FEG ist eine Vereinigung niederländischen Rechts. Ihre Mitglieder sind Unternehmen, die im Großhandel für elektrotechnisches Installationsmaterial tätig sind (siehe Artikel 3 der Satzung). Die FEG ist folglich eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1, und ihre Mitglieder sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels. (95) Die FEG-Satzung, die die Grundregeln der FEG bildet und die rechtlichen Beziehungen zwischen der FEG und ihren Mitgliedern regelt, stellt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 dar. Die FEG-Geschäftsordnung sowie die Bindenden Beschlüsse der FEG, die in Übereinstimmung mit Artikel 16 beziehungsweise Artikel 7 der Satzung festgelegt werden, bilden Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (96) Gemäß Artikel 15 Buchstabe a) der Satzung sind die FEG-Mitglieder verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu befolgen. Handlungen, die gegen diese Regelungen verstoßen, können unter anderem zur Auferlegung einer Geldbuße oder zum Ausschluß von der Mitgliedschaft führen (Artikel 5 der Satzung). (97) Die NAVEG ist ebenfalls eine Vereinigung niederländischen Rechts. Ihre Mitglieder sind Unternehmen, die als Agent, Importeur oder Alleinvertreter für elektrotechnisches Installationsmaterial tätig sind (Artikel 5 Absatz 1 der Satzung)(118). Die NAVEG ist folglich eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1, und ihre Mitglieder sind Unternehmen im Sinn dieses Artikels. (98) Die NAVEG-Satzung, die die Grundregeln der NAVEG bildet und die rechtlichen Beziehungen zwischen der NAVEG und ihren Mitgliedern regelt, stellt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 dar. Die Beschlüsse und die Geschäftsordnung der NAVEG, die in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 24 der Satzung festgelegt werden, bilden Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (99) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Satzung sind die NAVEG-Mitglieder verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu vertreten und sich gemäß den in der Satzung, in der Geschäftsordnung und in den Beschlüssen der Vereinigung festgelegten Bestimmungen zu verhalten. Handlungen, die gegen diese Regelungen verstoßen, können zum Ausschluß von der Mitgliedschaft führen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) der Satzung). (100) Die Empfehlungen, die die NAVEG ihren Mitgliedern in bezug auf den Verzicht auf Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder gibt, sind ebenfalls Beschlüsse im Sinne von Artikel 81 Absatz 1(119). Obwohl es den NAVEG-Mitgliedern im Prinzip freisteht, von diesen Empfehlungen abzuweichen, geht aus den unter den Erwägungsgründen 48 bis 50 beschriebenen Tatsachen hervor, daß dies in der Praxis selten geschieht. Die soziale Kontrolle, die durch den NAVEG-Vorstand und durch die Mitglieder untereinander ausgeübt wird, ist eine der Erklärungen hierfür. Daneben ist anzumerken, daß für die NAVEG-Mitglieder auch ein kommerzielles Interesse daran besteht, in Übereinstimmung mit den gegebenen Empfehlungen zu handeln, da sie hinsichtlich des größten Teils ihres Umsatzes von den FEG-Mitgliedern abhängig sind. Schließlich wird abweichendes Verhalten durch das Wissen gehemmt, daß dies relativ einfach durch die FEG-Mitglieder festgestellt werden kann und daß sich die NAVEG-Mitglieder in einem solchen Fall eventuellen Sanktionen aussetzen würden. (101) Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung besteht aus zwei Elementen. Das Gentlemen's Agreement betreffend die Nichtbelieferung von Nicht-FEG-Mitgliedern zwischen der FEG und der NAVEG ist als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 zu betrachten. Die Absprachen zwischen einzelnen Lieferanten für elektrotechnische Installationsmaterialien und der FEG einerseits und einzelnen FEG-Mitgliedern andererseits betreffend die Nichtbelieferung von Nicht-FEG-Mitgliedern sind als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 zu betrachten. (102) Die Beratungen zwischen der FEG und ihren Mitgliedern und zwischen den FEG-Mitgliedern untereinander betreffend Preise und Rabatte sowie der Versand von Übersichten mit Richtpreisen durch die FEG an ihre Mitglieder sind als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 zu betrachten. 2 Wettbewerbsbeschränkungen 2.1 Kollektive Ausschließlichkeitsregelung (103) Aus den unter den Erwägungsgründen 44 bis 52 aufgeführten Tatsachen und Umständen geht hervor, daß im Zeitraum zwischen dem 28. April 1986 und dem 25. Februar 1994 auf dem niederländischen Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung bestanden hat, die in einem Gentlemen's Agreement niedergelegt wurde. Im Rahmen dieser kollektiven Ausschließlichkeitsregelung hat sich die NAVEG gegenüber der FEG verpflichtet, ihren Mitgliedern zu empfehlen, ausschließlich Großhandelsunternehmen für elektrotechnische Installationsmaterialien zu beliefern, die FEG-Mitglieder sind. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung hat keinen wechselseitigen Charakter, da die FEG-Mitglieder nicht verpflichtet waren, ihre Einkäufe ausschließlich bei NAVEG-Mitgliedern zu tätigen. (104) Die FEG und ihre Mitglieder, und insbesondere die TU, strebten danach, die Wirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auszudehnen. Zu diesem Zweck wurde auf jeden Fall während des Zeitraums vom 29. August 1989 bis zum 2. September 1993 auf einzelne Lieferanten, die nicht durch Agenten oder Importeure/Alleinvertreter in der NAVEG vertreten waren, Druck ausgeübt, von Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder abzusehen. Wie aus den unter den Erwägungsgründen 53 bis 66 aufgeführten Tatsachen hervorgeht, waren die FEG und ihre Mitglieder in bezug auf diese Absicht erfolgreich, da eine beträchtliche Zahl von Lieferanten in Übereinstimmung mit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung gehandelt hat. (105) Die unter den Erwägungsgründen 103 und 104 beschriebene kollektive Ausschließlichkeitsregelung ist geeignet, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 einzuschränken(120). Die Regelung schränkt die Freiheit von Lieferanten ein, selbständig festzulegen, welche Großhandelsunternehmen sie beliefern wollen. Die Folge hiervon ist, daß sowohl die Lieferanten als auch die nicht der FEG angeschlossenen Großhandelsunternehmen benachteiligt werden. (106) Die Lieferanten oder ihre Vertreter, an die sich die Nicht-FEG-Mitglieder wenden können, sind von der Zahl her begrenzt. Die NAVEG-Mitglieder haben einen geschätzten Marktanteil auf dem Beschaffungsmarkt für den Großhandel von ungefähr 20 %. Der gemeinsame Marktanteil der auch an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilnehmenden einzelnen Lieferanten ist schwierig zu schätzen; auf jeden Fall handelt es sich, wie aus der Übersicht im Anhang hervorgeht, bei den Lieferanten, die durch die FEG und ihre Mitglieder, insbesondere die TU, unter Druck gesetzt wurden, Nicht-FEG-Mitglieder nicht zu beliefern (siehe Verweisungen auf Draka Polva, Hager, Holec, KM und ABB unter den Erwägungsgründen 53 bis 66), um (nahezu) alle wichtigen Lieferanten innerhalb ihrer Produktgruppe. Der von der TU abgefaßte und für den Versand an die KM bestimmte Entwurf eines Schreibens gibt ebenfalls diesbezügliche Hinweise; in diesem Entwurf wird gesagt, daß die KM einer der ersten größeren Lieferanten in der elektrotechnischen Branche ist, der ein Nicht-FEG-Mitglied beliefert(121). Dies läßt darauf schließen, daß eine beträchtliche Zahl von Lieferanten an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung beteiligt ist. (107) Durch die Lieferungsverweigerungen begegnen Großhandelsunternehmen, die keine FEG-Mitglieder sind, beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung eines Sortiments, das einerseits hinreichend breit ist und andererseits die Produkte umfaßt, die für jedes Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial unverzichtbar sind, nämlich die Produkte, die für den Aufbau einer elektrischen Anlage benötigt werden(122). Vor dem Hintergrund, daß der Markt für die meisten elektrotechnischen Installationsmaterialien durch eine begrenzte Anzahl Hersteller beherrscht wird, ist begreiflich, daß Lieferungsverweigerungen von einigen dieser Hersteller bereits direkt zu Belieferungsproblemen bei Nicht-FEG-Mitgliedern führen. (108) Die strenge Zulassungspolitik der FEG macht den Zugang von Neulingen zu dem Markt noch schwieriger. Obwohl die FEG der Meinung ist, daß die von ihr aufgestellten Zulassungskriterien objektiv sind und das von ihr angewandte Umsatzkriterium von 5 Mio. NLG (2,26 Mio. EUR) auf dem niederländischen Markt äußerst niedrig ist(123), erfuellten verschiedene FEG-Mitglieder diese Umsatzforderung damals offensichtlich nicht(124). Der FEG zufolge gewährleistet die Umsatznorm, daß sich das Unternehmen auf dem Markt "bewiesen hat". Jedoch ist es für Neulinge gerade infolge der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung äußerst schwierig, sich auf dem Markt "zu beweisen" und den erforderlichen Umsatz, der ihnen das Recht auf eine FEG-Mitgliedschaft gibt, zu erzielen. Hinzu kommt, daß Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen Ruf als Großhandelsunternehmen für elektrotechnisches Installationsmaterial erworben haben, bereits bewiesen haben, daß sie als solches existieren können. Bis zum 23. Juni 1994 wurde dennoch nur der auf dem niederländischen Markt erzielte Umsatz berücksichtigt. Hierdurch wurde der Zugang von bereits bestehenden ausländischen Großhandelsunternehmen, die ihr Tätigkeitsgebiet auf den niederländischen Großhandelsmarkt ausdehnen wollten, beträchtlich erschwert. (109) Übrigens ist die Umsatzforderung offensichtlich nicht das einzige Kriterium, das durch die FEG angewandt wird, um Mitgliedschaftsanträge abzulehnen. In der Praxis wird nämlich auch das Kriterium "Belang der Vereinigung" als Ablehnungsgrund angewandt(125). Trotz des Zusatzes, daß hiermit nur "objektive, gerechte und nicht diskriminierende Normen" aufgestellt werden dürfen, bietet dieses Kriterium dem FEG-Vorstand, der kraft Artikel 3 Absatz 3 der Satzung einstimmig über die Zulassung von neuen Mitgliedern zu entscheiden hat, derart umfassende Ermessensbefugnisse, daß unkontrollierbar ist, ob Mitglieder in der Praxis nicht aufgrund von nichtobjektiven Gründen abgelehnt werden(126). In der Praxis werden Mitgliedschaftsanträge offensichtlich den FEG-Mitgliedern vorgelegt, die die Mitgliedschaft von ihnen nicht zusagenden Wettbewerbern verhindern können(127). Auf diese Weise werden die Auswirkungen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung verstärkt. (110) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und insbesondere des Gesamtumsatzes an elektrotechnischem Installationsmaterial auf der Ebene der Großhandelsunternehmen in den Niederlanden (im Zeitraum 1992-1994 zwischen 0,68 und 0,91 Mrd. EUR), des Marktanteils der FEG und ihrer Mitglieder (96 %) und des geschätzten Marktanteils der an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilnehmenden Lieferanten, Agenten und Alleinvertreter ( > 20 %) sind diese Einschränkungen des Wettbewerbs spürbar. 2.2 Horizontale Preisabsprachen (111) Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung wird ergänzt durch zwischen den FEG-Mitgliedern untereinander und zwischen der FEG und ihren Mitgliedern aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie durch zwei FEG-Beschlüsse, die die Preis- und Rabattpolitik der FEG-Mitglieder beeinflussen. Diese Gesamtheit von Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zielt ab auf die Schaffung einer künstlichen Preisstabilität, die vor allem dafür sorgen soll, daß die Gewinnspannen der FEG-Mitglieder nicht unter Druck geraten. Die diesbezüglichen Absichten der FEG und ihrer Mitglieder sind deutlich. In diesem Zusammenhang kann auf verschiedene Dokumente verwiesen werden, in denen dieses Streben zum Ausdruck kommt: - die Satzung der FEG. Hierin steht, daß das Ziel der FEG die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Belange des lagerhaltenden Großhandels für elektrotechnische Artikel ist, unter anderem durch die Förderung "geordneter Marktverhältnisse im weitesten Sinne des Wortes"(128) (Übersetzung aus dem Niederländischen); - den Leitfaden, den die FEG den FEG-Produktausschüssen mit auf den Weg gegeben hat. Er führt aus, daß es, "um ein korrektes Bild davon zu erhalten, was sich auf dem Markt abspielt, [...] von wesentlicher Bedeutung (ist), Umsätze und Handelsspannen zu kennen. Ohne diese Kenntnisse ist es unmöglich, irgend etwas zu unternehmen, was zur Marktbeeinflussung führen soll"(129) (Übersetzung aus dem Niederländischen); - das Protokoll der Zusammenkunft des FEG-Produktausschusses Draht und Kabel vom 16. Mai 1990: "Ziel des Produktausschusses ist das Streben nach Ruhe auf dem Markt und die Erhaltung des Preisniveaus"(130) (Übersetzung aus dem Niederländischen); - den Bindenden Beschluß betreffend Veröffentlichungen der FEG. In den Erwägungsgründen dieses Beschlusses heißt es, "daß es unerwünscht ist, Preisabbau, Marktbeunruhigung, Ertragsverlust sowie ungebremsten Wettbewerb untereinander zu verursachen, zu fördern und/oder zuzulassen"(131) (Übersetzung aus dem Niederländischen); - den Entwurf eines an den Lieferanten KM gerichteten Schreibens der TU, das durch 26 FEG-Mitglieder unterzeichnet werden sollte. "Durch das Eingehen einer direkten Beziehung zur CEF gerät Ihr Produkt in die durch CEF angewandte Rabattformel. Die unvermeidliche Folge wird sein, daß ein zunehmender Druck auf die Preise und folglich auf die Gewinnspannen entstehen wird"(132) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (112) Die FEG und ihre Mitglieder haben versucht, die unter Erwägungsgrund 111 aufgeführten Zielsetzungen durch die großenteils gleichzeitige Anwendung von verschiedenen Instrumenten zu verwirklichen, die jedes für sich auf die Beeinflussung der Preispolitik der FEG-Mitglieder und die Beschränkung des Preiswettbewerbs untereinander abzielten und hierzu beitrugen. Es handelt sich um den Bindenden Beschluß Feste Preise, den Bindenden Beschluß betreffend Veröffentlichungen, die Beratungen zwischen FEG-Mitgliedern über Preise und Rabatte sowie die Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG an ihre Mitglieder. (113) Infolge des Bindenden Beschlusses Feste Preise, der vom 2. November 1984 bis zum 23. November 1993 in Kraft war, durften die FEG-Mitglieder nicht selbständig entscheiden, ob und in welchem Maße sie die durch die Lieferanten nach dem Datum der Bestellung eingeführten Preiserhöhungen an ihre Abnehmer weiterzugeben wünschten. Die Spannen, um die in einem solchen Fall der Preis zu erhöhen war, und der Zeitpunkt, zu dem dies zu geschehen hatte, wurden durch die FEG festgelegt. Die Nichtbefolgung des Beschlusses konnte zum Ausschluß von der Mitgliedschaft und zur Auferlegung von Geldbußen führen. Es handelt sich hier um einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung bezüglich der anzuwendenden Preise. Derartige Beschlüsse schränken per se den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 ein(133). Die Parteien legen dar, daß der Beschluß dazu dienen sollte zu verhindern, daß durch Lieferanten eingeführte Preiserhöhungen nach dem Zeitpunkt der Bestellung der Produkte durch den Installateur beim Großhandel vollständig auf Rechnung und Risiko des Großhandels gehen(134). Es ist unklar, warum zu diesem Zweck ein Beschluß gefaßt werden mußte, der alle FEG-Mitglieder zwang, auf mehr oder weniger gleiche Weise zu reagieren. Der Beschluß nahm auf jeden Fall den einzelnen FEG-Mitgliedern die Möglichkeit, eine bestimmte Preiserhöhung nicht weiterzugeben, um ihren Konkurren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.