Europäische Union

2000/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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eder sind im Zusammenhang mit Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder an Lieferanten herangetreten. Einige Lieferanten haben zugegeben, daß sie derartige Interventionen von FEG-Mitgliedern erlebt haben. So äußert beispielsweise Hager, Hersteller von Verteilerkästen, in einer Antwort vom 19. Mai 1993(68) auf ein Auskunftsverlangen der Kommission: "Als neu gegründetes Unternehmen erhielt Hager-Nederland in den beiden vergangenen Jahren mehrmals kritische Reaktionen im Zusammenhang mit unserer Vertriebspolitik, und nahezu jedes FEG-Mitglied hat eine kritische Haltung gegenüber Nicht-FEG-Mitgliedern eingenommen" (Übersetzung aus dem Niederländischen). Die kritische Haltung wurde ausgelöst durch die Tatsache, daß Hager auch an Nicht-FEG-Mitglieder lieferte, und kann zugleich als der Versuch von FEG-Mitgliedern betrachtet werden, die bestehende kollektive Ausschließlichkeitsregelung um neue Teilnehmer zu erweitern. Die folgende Passage aus der Antwort von Hager paßt in dieses Bild. "Da die CEF bei der Gründung von Hager auf dem Markt ein 'heißes Eisen' war, erwartete auch nahezu jedes FEG-Mitglied von Hager eine kritische Haltung in bezug auf Lieferungen an die CEF" (Übersetzung aus dem Niederländischen). Durch die Parteien wurde angemerkt, daß kein einziges FEG-Mitglied Hager mit Repressalien gedroht habe. Trotzdem muß festgestellt werden, daß Druck ausgeübt wurde, um von Lieferungen abzusehen und folglich an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilzunehmen(69). (57) Von den FEG-Mitgliedern hat sich insbesondere die TU in bezug auf das Herantreten an einzelne Lieferanten aktiv gezeigt. Abgesehen von dem unter Erwägungsgrund 54 beschriebenen Vorfall hinsichtlich von Draka Polva gibt es noch zwei andere Beispiele. So hatten die TU und Holec, der wichtigste Hersteller von Verteilerkästen in den Niederlanden, am 2. Juli 1991 eine Besprechung, auf der sich laut Besprechungsprotokoll beide Parteien offenkundig darüber einig waren, daß nur die FEG-Großhandelsunternehmen für Lieferungen in Frage kamen(70). Die TU weist darauf hin, daß für diese Äußerung ausschließlich Holec verantwortlich ist(71). Dies scheint jedoch unberechtigt zu sein, da das Protokoll den Eindruck erweckt, daß der Beschluß zur Nichtbelieferung von Nicht-FEG-Mitgliedern das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Holec und der TU ist. Überdies ist undeutlich, welches Interesse Holec an einem derart einseitigen Beschluß haben sollte. (58) Auch die ABB, Hersteller von technischem Material, wurde durch die TU unter Druck gesetzt, Lieferungen an die CEF einzustellen. Aus einem TU-Protokoll geht hervor, daß sich die ABB gegenüber der TU mit der Äußerung verteidigt hat, daß sie "nur eine Partie - einen sogenannten toten Handel - an die CEF geliefert hat" (Übersetzung aus dem Niederländischen). Daneben führt die ABB als mildernden Umstand an, daß sie sich angesichts der Beziehungen, die sie zu der Muttergesellschaft der CEF in England hat, in einer schwierigen Position befinde. Letztendlich gibt die wirtschaftliche Bedeutung einer guten Beziehung zur TU anscheinend den Ausschlag, denn das TU-Protokoll fährt fort: "Wenn die ABB wieder eine Anfrage erhält, wird die CEF zum Installateurpreis beliefert werden"(72) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (59) Dieser Vorfall zeigt, daß die ABB eine völlige Einstellung der Lieferungen an die CEF, wie durch die TU verlangt, für zu risikoreich hielt. Folglich wurde nach einer Lösung gesucht, bei der man sich zwar lieferwillig zeigte, bei der aber entweder die angebotenen Produkte ("ein toter Handel") oder die Bedingungen die Transaktion für die CEF äußerst unattraktiv machen sollten. Das durch die Parteien vorgebrachte Argument, daß die Annäherung der TU an die ABB durch die Tatsache ausgelöst wurde, daß sie viel größere Anstrengungen unternehmen mußte als die CEF, um von ABB bestimmte Rabatte zu erhalten, ist nicht überzeugend, da die Unterschiede zwischen den zu unternehmenden Anstrengungen nicht nachgewiesen wurden und die Aufforderung der TU, alle Lieferungen an die CEF einzustellen, auf jeden Fall eine unverhältnismäßige Reaktion wäre und zu neuer Ungleichheit führen würde(73). 2.1 Klöckner Moeller (60) Gesonderte Erwähnung verdient die Situation betreffend Klöckner Moeller ("KM"), den wichtigsten Hersteller von Motorschutzschaltern in den Niederlanden. Wie aus den folgenden Ausführungen hervorgeht, wurde KM durch einige FEG-Mitglieder unter beträchtlichen Druck gesetzt. (61) Anlaß hierfür ist die Feststellung durch Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft CEGRO (gebildet durch die sechs FEG-Mitglieder Brinkman & Germeraad, Conelgro, Elgro, Oscar Keip, Rolff und Schiefelbusch), daß die CEF Produkte der KM in ihrem Paket hatte. In einem Schreiben vom 11. Juni 1990 wurde die KM um eine Erklärung gebeten. Die KM antwortete mit Schreiben vom 16. Juli 1990, daß die niederländische Niederlassung der CEF von ihr nicht beliefert werde. Sie weist auf die Tatsache hin, daß die CEF Nederland die KM-Produkte möglicherweise über die englische, deutsche und französische Niederlassung der CEF, die wichtige KM-Abnehmer sind, erhalten hat(74). Offenbar beruhigte diese Nachricht die CEGRO nicht, denn in einem Schreiben vom 23. Mai 1991 an FEG-Mitglied Bernard schlug sie vor, "wieder ein gemeinsames Schreiben an die Direktion der KM zu richten"(75) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Ein Entwurf mit Datum vom 22. Mai 1991, durch die TU erstellt und zur Stellungnahme an andere FEG-Mitglieder versandt, war beigefügt(76). (62) Das Schreiben bringt zwei Punkte zur Sprache, nämlich die Tatsache, daß die KM einer der ersten größeren Lieferanten ist, die an ein Nicht-FEG-Mitglied liefern - was darauf hindeutet, daß sich offensichtlich die Mehrzahl der größeren Lieferanten in Übereinstimmung mit dem Gentlemen's Agreement weigert, an Nicht-FEG-Mitglieder zu liefern -, sowie die Tatsache, daß die Belieferung des "Preisbrechers" CEF die Gewinnspannen der FEG-Mitglieder unter Druck bringen könnte, was als Bedrohung der gemeinsamen Interessen der FEG-Mitglieder betrachtet wird. Dieser letzte Punkt steht übrigens in direktem Zusammenhang mit den im folgenden unter den Erwägungsgründen 71 bis 87 zu behandelnden Preisabsprachen, die innerhalb der FEG getroffen wurden und die darauf abzielen, ein stabiles Preisniveau mit einer "gesunden" Gewinnspanne für die FEG-Mitglieder zu schaffen. Die folgenden Passagen aus dem Schreiben dienen zur Illustration für beide Punkte: "Mit Besorgnis haben wir Ihre Entscheidung zur Kenntnis genommen, in den Niederlanden eine Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen CEF einzugehen. Diese Besorgnis resultiert einerseits aus der Tatsache, daß Sie hiermit einer der ersten größeren Lieferanten in der elektrotechnischen Branche sind, die ein Nicht-FEG-Mitglied in ihren Vertrieb aufnehmen. [...] Soweit bekannt ist, handhabt die CEF in den Niederlanden dieselbe Marketingformel wie in England und Deutschland. Diese Formel läuft darauf hinaus, daß vor allem sehr scharf kalkulierte Preise und/oder Bedingungen angeboten werden. [...] Durch das Eingehen einer direkten Beziehung zur CEF gerät Ihr Produkt in die durch CEF angewandte Rabattformel. Die unvermeidliche Folge wird sein, daß ein zunehmender Druck auf die Preise und folglich auf die Gewinnspannen entstehen wird." (63) Das Schreiben schließt mit einer Aufforderung zur Einstellung aller Lieferungen an die CEF. Um diesem Argument mehr Nachdruck zu verleihen, wird zugleich mit Repressalien gedroht: "[...] Die oben stehenden Ausführungen werden Ihnen deutlich gemacht haben, daß wir eine Geschäftsbeziehung Ihrerseits mit der CEF als bedrohlich für die bestehende Gruppe von Klöckner-Moeller-Großhändlern und den FEG-Großhandel im allgemeinen empfinden. Wir dringen dann auch sehr darauf, daß Sie Ihre Entscheidung überdenken, was bedeutet, weder Lieferungen aus Ihrem Lager an die CEF, noch Ausführung von Aufträgen in ihrem Namen. Sollten Sie davon überzeugt sein, eine eventuelle Beziehung, ungeachtet des Konditionsniveaus, aufrechterhalten zu müssen, werden sich die einzelnen KM-Großhändler über die Position des KM-Pakets in den jeweiligen Sortimenten beraten. Dann wird abzuwägen sein, in welchem Maße Ihr Sortiment noch aktiv kommerzielle Aufmerksamkeit erhalten soll. "(77) (64) Durch die Parteien wird eine abweichende Auslegung dieses Entwurfs eines Schreibens gegeben. Den Parteien zufolge handelt es sich hier um eine Reaktion von KM-Großhandelsunternehmen auf die Tatsache, daß die CEF von KM einen bestimmten Rabatt erhalten haben soll, auf den sie auf der Grundlage der bestehenden KM-Rabattregeln keinen Anspruch gehabt hätte(78). Dies soll von den anderen KM-Großhandelsunternehmen als Diskriminierung betrachtet worden sein und soll die Erklärung für das Schreiben bilden. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig, da dieser Punkt in dem Brief überhaupt nicht zur Sprache gebracht wird. Wenn dies übrigens der wahre Hergang gewesen wäre, der zu dem Schreiben geführt hat, hätte eine Aufforderung, die Rabattregel korrekt anzuwenden, eher nahe gelegen als eine Aufforderung zur vollständigen Einstellung der Lieferungen. Aus dem Entwurf eines Schreibens geht jedoch hervor, daß die FEG-Mitglieder überhaupt nicht an der korrekten Anwendung der Rabattregelung interessiert sind. Das Schreiben weist nämlich darauf hin, daß jede Lieferung an die CEF, "ungeachtet des Konditionsniveaus", Anlaß dafür wäre, von einem Ankauf von KM-Produkten abzusehen. (65) Eine leicht geänderte Version des Schreibens vom 24. Mai 1991 enthüllt, daß das Schreiben von 26 Großhändlern, allesamt Mitglieder der FEG, unterzeichnet werden sollte(79). Nach juristischer Beratung wurde offenbar vom Versenden des Schreibens abgesehen; statt dessen stattete am 27. Juni 1991 eine Delegation von FEG-Großhandelsunternehmen der KM einen Besuch ab. Diese Delegation bestand aus den folgenden FEG-Mitgliedern: TU, Bernard und Kasdorp sowie Imagro, einer Einkaufsgemeinschaft von acht FEG-Mitgliedern (nämlich Bolderhey, Elauma, Electro Metaal, Ehrbecker, De Koning Elektrotechniek, Polimex, Vibo Electro und Waagmeester). Der Umfang und die Zusammensetzung der Delegation - TU und Bernard sind die bei weitem wichtigsten Mitglieder der FEG und waren im Jahr 1991 beide, ebenso wie Waagmeester, im Vorstand der FEG vertreten (der Vertreter der TU war seinerzeit sogar Vorsitzender der FEG)(80) - sowie die Tatsache, daß bereits in dem Entwurf für das Schreiben angegeben wird, daß die Belieferung der CEF als bedrohlich für den FEG-Großhandel im allgemeinen empfunden wird, stützen die Schlußfolgerung, daß der Besuch nicht nur den beteiligten FEG-Mitgliedern, sondern zugleich auch der FEG selbst zugerechnet werden kann. (66) Der CEF zufolge haben die FEG-Vertreter während dieses Besuchs eine Petition unterbreitet, begleitet von der Drohung, daß keine KM-Produkte mehr abgenommen werden würden, wenn die KM ihre Lieferungen an die CEF fortsetzen sollte. Die Parteien haben die Existenz einer derartigen Petition geleugnet, nicht aber den Besuch selbst(81). Der Besuch war offenkundig erfolgreich, denn aus der Antwort der KM vom 2. September 1993 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission vom 27. April 1993 geht hervor, daß alle Großhandelsunternehmen, die durch die KM beliefert wurden, Mitglied der FEG waren(82). 3 Die FEG und ihr größtes Mitglied TU als zentrale Akteure (67) Die FEG spielt eine Schlüsselrolle bei den Lieferungsverweigerungen gegenüber Nicht-FEG-Mitgliedern. Durch die Kombination einer strengen Zulassungspolitik mit einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung, die darauf ausgerichtet ist, Nicht-FEG-Mitgliedern ihre Lieferquellen zu nehmen, unterminiert sie die Position von Nicht-FEG-Mitgliedern und weiß sie ihre eigene dominante Stellung auf dem Großhandelsmarkt zu behaupten und zu stärken. Im Rahmen der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung unterhielt die FEG die notwendigen Kontakte mit der NAVEG und sorgte für den Austausch von Daten zwischen den beiden Organisationen, der für das Funktionieren der Regelung nötig war. Ein Zweifel bezüglich des Ziels der Bemühungen der FEG ist nicht möglich. In dem Protokoll einer regionalen FEG-Versammlung vom 28. August 1985 wird es noch einmal deutlich beschrieben: "Verhindert werden muß, daß Konkurrenten in den Sattel geholfen wird. Beschlossen wird darum, daß niemand daran mitarbeiten wird"(83) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (68) Auffallend ist übrigens, daß die einzelnen FEG-Großhandelsunternehmen einander offensichtlich nicht als Konkurrenten betrachten. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die unter Erwägungsgrund 35 beschriebene Tatsache, daß Lieferungen zwischen FEG-Mitgliedern untereinander gestattet werden, während von Lieferungen an Großhandelsunternehmen, die keine FEG-Mitglieder sind, abgeraten wird(84). (69) Neben der FEG spielt die TU, ihr größtes und wichtigstes Mitglied, eine wichtige und einzeln hervorzuhebende Rolle für die kollektive Ausschließlichkeitsregelung. Dies ist nicht verwunderlich. Die Interessen von FEG und TU laufen mehr oder weniger synchron. Die TU hat im Zeitraum 1989-1995 ununterbrochen einen Vertreter im FEG-Vorstand gehabt und während des Zeitraums 1990-1991 den Vorsitzenden des FEG-Vorstands gestellt(85). Daneben ist die TU stets stark in den FEG-Produktausschüssen vertreten gewesen(86). Durch ihre jahrelange Mitarbeit im FEG-Vorstand und in den diversen Produktausschüssen hat die TU die Politik der FEG in starkem Maße mitbestimmt. In diesem Zusammenhang kann unter anderem auf die Tatsache verwiesen werden, daß der Vertreter der TU im FEG-Vorstand an den verschiedenen Besprechungen zwischen der FEG und der NAVEG teilgenommen hat, bei denen die Modalitäten der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung besprochen wurden(87). (70) Daneben übte die TU auch individuell Druck auf diverse Lieferanten aus, von Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder abzusehen(88). Hierzu war sie aufgrund ihres Handelsvolumens und ihres Marktanteils imstande. Andere Tatsachen, aus denen die aktive Rolle der TU hervorgeht, betreffen den von ihr erstellten Entwurf des Schreibens an die KM und ihre Teilnahme an der FEG-Delegation, die KM besuchte. G - PREISABSPRACHEN ZWISCHEN FEG-MITGLIEDERN (71) Anscheinend haben die FEG und ihre Mitglieder auf verschiedene Art und Weise versucht, die Preispolitik der FEG-Mitglieder zu beeinflussen. Es handelt sich hierbei konkret um zwei Beschlüsse der FEG, um durch die FEG erteilte Preisempfehlungen und um Absprachen über Preise und Rabatte zwischen den FEG-Mitgliedern untereinander. 1 Bindende Beschlüsse der FEG (72) Aufgrund von Artikel 7 der Satzung hat die FEG in den 80er Jahren einige bindende Beschlüsse bezüglich der durch die FEG-Mitglieder zu betreibenden Preispolitik gefaßt. Neue FEG-Mitglieder wurden verpflichtet, beim Eintritt in die FEG beide Beschlüsse zu unterzeichnen(89). Ein Verstoß gegen diese Beschlüsse konnte gemäß Artikel 5 der Satzung unter anderem zu einer Aussetzung der Mitgliedschaft und zu einem Ausschluß führen. 1.1 Bindender Beschluß "Feste Preise" (73) Aufgrund des Bindenden Beschlusses "Feste Preise" vom 2. November 1984 sind die FEG-Mitglieder verpflichtet, Preiserhöhungen des Lieferanten, die nach Bestellung der Produkte erfolgen, in festgelegtem Maße an ihre Abnehmer weiterzugeben. Hierfür wurde ein System entwickelt, das in dem Beschluß niedergelegt ist. Der Beschluß lautet wie folgt(90): "1. Wenn eine Preisänderung in Kraft tritt, können innerhalb von drei Monaten nach dieser Preisänderung die bereits bestellten und noch nicht gelieferten Materialien zu dem Preis vom Bestelldatum geliefert werden; 2. nach Ablauf der unter 1 genannten Frist werden die Preisänderungen von bereits bestellten und noch nicht gelieferten Materialien im folgenden halben Jahr außer in Krisensituationen bis zu einem festzulegenden Hoechstbetrag weitergegeben; 3. der unter 2 genannte Hoechstbetrag wird nach Anhörung der UNETO durch die FEG alljährlich anhand der Preisänderungen in den vergangenen zwei Jahren, aufgegliedert in Schalt- und Verteileranlagen, Beleuchtung, Leitungen, Schaltungskleinmaterial und sonstiges Material, festgelegt; 4. in Abweichung von Artikel 1, 2 und 3 werden für Draht und Kabel nur für drei Monate feste Preise angegeben, und zwar mit der üblichen Klausel in bezug auf Preiserhöhungen/-senkungen; 5. soweit der Installateur im Rahmen einer Risikoregelung berechtigt ist, Preisänderungen für Materialien weiterzugeben, die den unter 2 genannten Hoechstbetrag überschreiten, darf der Großhändler seine Preisänderungen bis zu dem Hoechstbetrag, der dem Installateur gestattet wurde, ebenfalls weitergeben" (Übersetzung aus dem Niederländischen). (74) Der Beschluß ist als eine Regelung zur Verteilung des Risikos von Preissteigerungen zwischen Großhandel und Installateuren gedacht, die während langfristiger Bauprojekte auftreten können(91). (75) Wie bereits aus dem Namen hervorgeht, ist der Beschluß bindend und sieht die Auferlegung einer Geldbuße von bis zu 10000 NLG (4531 EUR) für den Fall eines Verstoßes vor. Nach neun Jahren wurde der Beschluß während der allgemeinen Mitgliederversammlung vom 23. November 1993 aufgehoben(92). 1.2 Bindender Beschluß betreffend Veröffentlichungen (76) In dem Bindenden Beschluß betreffend Veröffentlichungen vom 2. August 1978 verbietet die FEG ihren Mitgliedern, elektrotechnische Installationsmaterialien zu "Schleuderpreisen" oder "Lockpreisen" zu verkaufen. Zugleich bekräftigt die FEG in diesem Beschluß in allgemeinen Worten ihre ablehnende Haltung in bezug auf Preiswettbewerb. Der Beschluß lautet wie folgt: "Die Mitglieder der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (FEG), in der Erwägung: daß es von großer Bedeutung ist, daß der lagerhaltende elektrotechnische Großhandel, unter anderem durch ordentliches Marktverhalten, seine Funktion im gesellschaftlichen Verkehr auf die richtige Weise erfuellt; daß er dadurch zugleich den Interessen seiner Abnehmer dient, erklären: daß es unerwünscht ist, Preisabbau, Marktstörung, Ertragsverlust sowie ungebremsten Wettbewerb untereinander zu verursachen, zu fördern und/oder zuzulassen; daß vor allem die Verbreitung von Veröffentlichungen, in denen Artikel aus dem Sortiment elektrotechnische Installationsmaterialien elektrotechnischen Installationsbetrieben zu Lock- und/oder Schleuderpreisen angeboten werden, unerwünscht ist; beschließen: aufgrund von Artikel 16 der Satzung der FEG 1. sind derartige Veröffentlichungen nicht zulässig; 2. wird die Kontrolle der Befolgung dieses Beschlusses dem Sekretär übertragen; 3. sind Erläuterungen und/oder nähere Auslegungen, die den Mitgliedern schriftlich durch den Vorstand oder im Namen des Vorstands übermittelt werden, als zu diesem Beschluß gehörend anzusehen" (93) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (77) Der Sekretär der FEG ist mit der Überwachung der Befolgung des Beschlusses betraut. In der Praxis werden Verstöße gegen den Beschluß auch durch die FEG-Mitglieder untereinander kontrolliert und dem Sekretär der FEG gemeldet, der das den Verstoß begehende Mitglied dann zur Verantwortung zieht(94). (78) Zur Illustration wird verwiesen auf die Reaktion der Firma Wolff vom 6. April 1990, die auf die Rüge der FEG wegen der Anwendung von "Schleuderpreisen" mit der Mitteilung reagiert, "daß die Veröffentlichung derartiger Preise nicht mehr vorkommen wird"(95) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Der Bindende Beschluß betreffend Veröffentlichungen wurde schließlich nach 15 Jahren auf der Generalversammlung der FEG vom 23. November 1993 aufgehoben. 2 Beratungen zwischen FEG-Mitgliedern über Preise und Rabatte (79) Zwischen den FEG-Mitgliedern fanden regelmäßig Beratungen über die anzuwendenden Preise und Rabatte statt, oftmals im Rahmen regionaler FEG-Versammlungen oder im Rahmen der Versammlungen der FEG-Produktausschüsse. (80) Für die Mitglieder des FEG-Produktausschusses Draht und Kabel konnten kaum Zweifel hinsichtlich des Ziels dieses Ausschusses bestehen. In dem Protokoll der Zusammenkunft vom 16. Mai 1990 erklärt der Vorsitzende des Ausschusses: "Ziel des Produktausschusses ist das Streben nach Ruhe auf dem Markt und Erhaltung des Preisniveaus. Um diese Zielsetzung zu erreichen, ist ein regelmäßiger Gedankenaustausch untereinander nötig"(96) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (81) Die Abstimmung zwischen den FEG-Mitgliedern bezog sich nicht nur auf die Höhe der Preise, sondern auch auf die Rabatte, die die FEG-Mitglieder ihren Abnehmern gewähren sollten. Durch die Parteien wurde vorgebracht, daß eine derartige Abstimmung faktisch unmöglich sei. Diesbezüglich wird auf ein Protokoll des FEG-Produktausschusses Draht und Kabel vom 6. Dezember 1989 verwiesen, in dem der Vorsitzende anmerkt, daß der Markt für die Aufstellung von guten Spielregeln für die Gewährung von Rabatten zu kompliziert sei(97). In demselben Protokoll wird jedoch kurz danach folgendes mitgeteilt(98). "Nach einer kurzen Diskussion wird beschlossen, daß für die folgende Versammlung alle Mitglieder des Produktausschusses eine Liste mit den in dem Monat vor der folgenden Versammlung angewandten Preisen mitbringen. [...] Es geht um die Preise, die durch den Kunden bezahlt werden. Aufgrund dieser Preise wird geprüft, ob es sinnvoll ist, Spielregeln für zu gewährende Rabatte aufzustellen" (Übersetzung aus dem Niederländischen). Dies ist offensichtlich der Fall, denn in dem Protokoll der regionalen FEG-Versammlung vom 14. Februar 1990 heißt es: "Der Ausschuß Draht und Kabel arbeitet an der Aufstellung von Spielregeln für zu gewährende Rabatte"(99) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Die Anmerkung der Parteien, daß es seitens der FEG und ihrer Mitglieder keinerlei Abstimmung oder Willensübereinstimmung in bezug auf das Ergreifen von Maßnahmen im Bereich der zu gewährenden Rabatte gebe, ist deshalb nicht überzeugend(100). (82) Im Rahmen von FEG-Versammlungen wird auch auf andere Weise versucht, die Preis- und Rabattpolitik der FEG-Mitglieder zu beeinflussen. In dem Protokoll der am 14. Februar 1990 abgehaltenen regionalen Zusammenkunft der FEG ruft der Vorsitzende die FEG-Mitglieder auf, bei der Gewährung von Rabatten für gute Kunden von anderen Großhandelsunternehmen zurückhaltender zu sein. In demselben Protokoll wird ferner auf eine in der vorangegangenen Versammlung getroffene Absprache verwiesen, derzufolge die FEG-Großhandelsunternehmen einander zu informieren haben, wenn sie feststellen, daß andere Großhandelsunternehmen auf eine bestimmte Transaktion höhere Rabatte gewähren als sie selbst(101). (83) Der folgende Absatz betrifft ein Beispiel für eine im Zusammenhang mit der FEG getroffene konkrete Rabattabsprache: Das Protokoll der FEG-Vorstandssitzung (seinerzeit bestehend aus Vertretern von van Brinkman & Germeraad, Vibo, TU, Waagmeester, Heco-Frans Hamers, Bernard, Schuurman und Alcoo) vom 30. November 1993: "Am 13. Oktober diesen Jahres wurde den Mitgliedern ein Schreiben betreffend die einheitliche Festlegung von Bedingungen für die durch Großhändler an VBO-Schulen zu liefernden Materialien zugesandt. Die Mitglieder werden gefragt, ob sie bereit sind, auf Materialien mit Ausnahme von SPS einen Standardrabatt von 35 % zu gewähren"(102) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (84) Wenn getroffene Absprachen hinsichtlich zu gewährender Rabatte nicht eingehalten werden, greift die FEG ein: Das Protokoll der regionalen FEG-Versammlung vom 28. Mai 1991 (an der Vertreter von Bernard, Claessen, Hategro, Helms, Kasdorp, De Koning, Polimex, Schiefelbusch, Schotman Electro, Schuurman, Slabbers, TU, Vibo Electro und Wolff teilnahmen): Einige Großhandelsunternehmen gewähren Endverbrauchern Rabatte. "Die Versammlung lehnt dies ab. Der Sekretär wird mit dem betreffenden Großhändler Kontakt aufnehmen"(103) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Die Parteien haben vorgebracht, daß die FEG nur aufgrund der Tatsache auftreten wollte, daß es sich hier um Lieferungen an Privatpersonen hand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.