Europäische Union

2000/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie (FEG und TU) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3439) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Dies ist jedoch erst einige Zeit später geschehen. Die Kommission möchte betonen, daß diese Bandaufnahmen und Transkriptionen in dem Verfahren in der vorliegenden Sache keinerlei Rolle gespielt und den Inhalt der Entscheidung in keiner Weise beeinflußt haben. F - ZUSAMMENHANG ZWISCHEN FEG-MITGLIEDSCHAFT UND LIEFERUNGEN (33) Von dem Zeitpunkt an, zu dem die CEF im Jahr 1989 begann, auf dem niederländischen Großhandelsmarkt tätig zu werden, stieß sie auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von elektrotechnischem Installationsmaterial für den niederländischen Markt. Der CEF zufolge liegt der Grund hierfür in der Tatsache, daß sie kein FEG-Mitglied war. Vor allem die in der NAVEG zusammengeschlossenen Lieferanten von elektrotechnischem Installationsmaterial (Agenten/Importeure von überwiegend ausländischen Herstellern) sowie einige Lieferanten, die keine NAVEG-Mitglieder sind (überwiegend niederländische Hersteller), scheinen ausschließlich Großhandelsunternehmen zu beliefern, die FEG-Mitglieder sind. (34) Für die Großhandelsunternehmen, die keine FEG-Mitglieder sind, stellt der Ankauf von elektrotechnischem Installationsmaterial direkt im Ausland, unter anderem aus den unter Erwägungsgrund 18 genannten Gründen, keine einfache Alternative dar. Hierzu kommt noch, daß der CEF zufolge viele ausländische Lieferanten davor zurückscheuen, ihr gutes Verhältnis zur FEG in den Niederlanden aufs Spiel zu setzen, indem sie im Ausland Produkte liefern, die für den niederländischen Markt bestimmt sind. Schließlich können auch Transportkosten den direkten Ankauf der Produkte im Ausland unattraktiv machen. (35) Zumindest bis November 1993 war die Möglichkeit für die CEF und andere Nicht-FEG-Mitglieder gering, die Produkte in den Niederlanden indirekt über andere Großhandelsunternehmen zu beziehen. Der Grund hierfür muß in einer Empfehlung der FEG an ihre Mitglieder - die den weitaus größten Teil des Großhandelsmarkts ausmachen - gesucht werden, nach der das Verbot, an Privatpersonen zu liefern (siehe Erwägungsgrund 28), so auszulegen ist, daß auf jeden Fall "Kollegen (Nicht-FEG-Mitglieder)" als solche zu betrachten sind(38). Gegen Lieferungen von FEG-Mitgliedern an andere FEG-Mitglieder bestehen offensichtlich keine Bedenken. Übrigens ist anzumerken, daß in den Fällen, in denen FEG-Mitglieder entgegen der Empfehlung der FEG dennoch zur Lieferung bereit sind, die Bedingungen aufgrund eines zusätzlichen Zwischenglieds oftmals weniger attraktiv sind. (36) Diese Umstände erklären den Mitgliedsantrag der CEF an die FEG im Jahr 1990. Die Mitgliedschaft wurde ihr jedoch verweigert, da sie eine der Zulassungsbedingungen - Jahresumsatz von 5 Mio. NLG (2,26 Mio. EUR) auf dem niederländischen Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den drei Jahren vor dem Antrag - nicht erfuellte(39). Der Umsatz der CEF UK von ungefähr 478 Mio. EUR wurde nicht berücksichtigt. (37) Die Parteien merken an, daß jedes Unternehmen, das sich auf einen neuen (geographischen) Markt begibt, auf Anfangsschwierigkeiten stößt, und daß bestimmte Lieferanten bei der Aufnahme einer Beziehung mit dem Neuling auf diesem Markt zurückhaltend oder ablehnend sein können. Dies ist nicht unglaubwürdig. Allerdings geht es hier um die Tatsache, daß durch die FEG zusätzliche Hindernisse geschaffen wurden, die den Zugang zum niederländischen Großhandelsmarkt erschweren. Die Tatsache, daß die CEF inzwischen acht Niederlassungen auf dem niederländischen Markt hat, ändert nichts an dem Umstand, daß durch Zutun der FEG das Vordringen von Neulingen wie der CEF auf den Markt verzögert und gehemmt wird. Dies findet unweigerlich seinen direkten Niederschlag in den finanziellen Ergebnissen der betroffenen Unternehmen. In diesem Zusammenhang merkte die CEF während der Anhörung an, daß die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens seit dem Eintritt in den niederländischen Markt im Jahr 1989 und den folgenden Jahren enttäuschend gewesen seien(40). (38) Erst nach den Kontrollen durch die Kommission Ende 1994 hat sich die Lage auf dem niederländischen Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial der CEF zufolge einigermaßen normalisiert, und Lieferanten scheinen in zunehmendem Maße bereit zu sein, auch Nicht-FEG-Mitglieder zu beliefern(41). Die Auswirkungen dieser Tatsache auf die Umsatzentwicklung der CEF sind spürbar. 1 FEG - NAVEG 1.1 Vorgeschichte (39) Verschiedene Dokumente im Besitz der Kommission zeigen, daß die Lieferungsverweigerungen gegenüber Nicht-FEG-Mitgliedern keine Handlungen einzelner sind, sondern das Ergebnis einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung, die auf einem Gentlemen's Agreement zwischen der FEG und der NAVEG sowie auf wechselseitigen, abgestimmten Verhaltensweisen zwischen einzelnen Lieferanten und einerseits der FEG und andererseits ihren Mitgliedern beruht. Kennzeichnend für die kollektive Ausschließlichkeitsregelung ist, daß die teilnehmenden NAVEG-Mitglieder und Lieferanten ausschließlich zur Lieferung an Großhandelsunternehmen berechtigt sind, die FEG-Mitglieder sind. (40) Der Grund dafür, daß die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf einem Gentlemen's Agreement und nicht auf einer formellen schriftlichen Vereinbarung beruht, liegt in der Vergangenheit und hat einen wettwerbsrechtlichen Hintergrund. Zwischen der FEG und der NAVEG bestehen bereits seit langer Zeit enge Beziehungen. Im Zeitraum 1928 bis 1959 waren beide Vereinigungen Parteien einer auf einer formellen schriftlichen Vereinbarung beruhenden kollektiven Ausschließlichkeitsregelung. Neben den genannten Vereinigungen war noch eine zweite niederländische Vereinigung von Großhandelsunternehmen, die Bogeta, Partei dieser Vereinbarung. (41) Die Vereinbarung trug den Namen "Agenten-Grossiers-Contract (AGC)". Sie umfaßte zwei Klauseln, die für diese Untersuchung interessant sind. In Artikel 1 des AGC war eine gegenseitige kollektive Ausschließlichkeitsregelung niedergelegt. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde den NAVEG-Mitgliedern ausschließlich gestattet, Großhandelsunternehmen zu beliefern, die Mitglieder der FEG oder der Bogeta waren. Die FEG-Mitglieder und die Bogeta-Mitglieder waren ihrerseits verpflichtet, die Vertragsprodukte ausschließlich bei NAVEG-Mitgliedern zu beziehen(42). In Artikel 2 des AGC wurde die Wirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung erweitert. In diesem Artikel verpflichteten sich die drei weiter oben genannten Parteien, danach zu streben, die in Artikel 1 des AGC niedergelegte kollektive Ausschließlichkeit auf Hersteller und Agenten auszuweiten, die keine NAVEG-Mitglieder waren(43). (42) Weder durch die FEG noch durch ihre Mitglieder wird geleugnet, daß in der Vergangenheit eine auf einer formellen Vereinbarung beruhende kollektive Ausschließlichkeitsregelung bestanden hat(44). In dem strategischen Plan der FEG aus dem Jahr 1993 wird implizit auf diese Regelung verwiesen: "Lieferung ausschließlich an FEG-Mitglieder war die Parole"(45). Im Licht des wettbewerbsbeschränkenden Charakters der Regelung hat der damalige niederländische Wirtschaftsminister den AGC am 11. Dezember 1957 wegen Verstoßes gegen das öffentliche Interesse für unverbindlich erklärt. (43) Die Unverbindlichkeitserklärung hatte jedoch nicht zur Folge, daß die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auch in der Praxis aufgehoben wurde. Sehr kurze Zeit nach der Unverbindlichkeitserklärung kamen die Vorstände der FEG, der Bogeta und der NAVEG zusammen, um die neu entstandene Situation zu besprechen. Wie das Protokoll einer Versammlung der Bogeta vom 24. Januar 1958 zeigt, haben sich die Parteien dafür ausgesprochen, in derselben Weise fortzufahren. Die kollektive Ausschließlichkeitsregelung beruhte jedoch begreiflicherweise nicht mehr auf einer formellen Vereinbarung, sondern statt dessen auf einem Gentlemen's Agreement(46): "Es ist geschehen, was bereits erwartet wurde. Nachdem in einer Besprechung mit Minister Zijlstra deutlich geworden war, daß der AGC innerhalb kürzerer oder längerer Zeit aufgelöst werden würde, sind die Vorstände der Ned. Ver. (FEG), der NAVEG und der Bogeta zusammengekommen, um eine Verhaltenslinie für den Fall festzulegen, daß die Auflösung tatsächlich erfolgen sollte. Faktisch wird sich wenig verändern, an die Stelle des AGC tritt ein Gentlemen's Agreement zwischen den Herstellern, Agenten und anerkannten Großhändlern. Der 'Agenten-Grossiers-Contract' wird zu einem 'Agenten-Grossiers-Contact'. Allgemein war man sich darüber einig, daß der alte Zustand gut war und zufriedenstellend funktionierte" (Übersetzung aus dem Niederländischen). 1.2 FEG - NAVEG 1986 bis 1994 (44) Der oben dargelegte Sachverhalt erklärt, warum die Kommission für den Zeitraum 1986-1994, auf den sich dieser Teil ihrer Untersuchung bezieht, nicht die Existenz einer formellen schriftlichen Vereinbarung nachweisen kann, sondern nur auf Beweise für die Existenz eines Gentlemen's Agreement gestoßen ist. (45) Der Inhalt der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung hat sich im Lauf der Jahre etwas verändert. Der AGC bezog sich auf eine wechselseitige kollektive Ausschließlichkeitsregelung. Dies ist nicht mehr der Fall. Im Rahmen der heutigen kollektiven Ausschließlichkeitsregelung steht es den FEG-Mitgliedern im Prinzip frei, Produkte von Unternehmen zu beziehen, die nicht an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilnehmen. (46) Obwohl der Beweis für die Existenz des Gentlemen's Agreement durch die Gesamtheit der im folgenden zu behandelnden Dokumente und den zwischen diesen Dokumenten bestehenden Zusammenhang erbracht wird, liefern insbesondere die folgenden Dokumente deutliche Hinweise: - Das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 24. April 1989, in dem über Zusammenkünfte zwischen dem FEG-Vorstand (seinerzeit bestehend aus Vertretern von Brinkrnan & Germeraad, TU, Waagmeester, Bliek, Schiefelbusch, Schuurman und Wolff) und dem NAVEG-Vorstand berichtet wird. Die FEG bittet die NAVEG, ihren Mitgliedern zu empfehlen, Lieferungen bei einem Ausscheiden aus der FEG einzustellen. Es wird festgestellt, daß zwar keine Verpflichtung für NAVEG-Mitglieder besteht, FEG-Mitglieder zu beliefern, daß aber die "Belieferung auf der Grundlage eines Gentlemen's Agreement erfolgt, wobei anzumerken ist, daß die Belieferung von Nicht-FEG-Mitgliedern eine Behinderung sein kann"(47) (Übersetzung aus dem Niederländischen); - das NAVEG-Protokoll der Zusammenkunft zwischen dem Vorstand der FEG (seinerzeit bestehend aus Vertretern von Brinkman & Germeraad, TU, Waagmeester, Bliek, Schiefelbusch, Schuurman und Wolff) und der NAVEG vom 28. Februar 1989, demzufolge auf die Frage eines FEG-Vorstandsmitglieds (Vertreter von FEG-Mitglied Schuurman); "Was tut die NAVEG, wenn ein FEG-Großhändler seine Mitgliedschaft kündigt", die NAVEG antwortete: "Die Empfehlung lautet , nicht zu beliefern". Ebenso das FEG-Protokoll derselben Zusammenkunft(48) (Übersetzung aus dem Niederländischen); - das Protokoll der allgemeinen Mitgliederversammlung der NAVEG vom 28. April 1986, in dem über die Zusammenkunft zwischen dem FEG-Vorstand und dem NAVEG-Vorstand am 11. März 1986 berichtet wird: "Im Rahmen der Absprachen zwischen beiden Vereinigungen sind die Lieferungen an die Firmen Nedeximpo, Dego, van de Meerakker und Hagro nicht erwünscht"(49) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Keines der genannten Unternehmen war damals FEG-Mitglied. (47) Zwischen der FEG und der NAVEG besteht ein ungleiches Kräfteverhältnis. Die FEG erweist sich in der Praxis mit einem Marktanteil ihrer Mitglieder von ungefähr 96 % und einem Umsatz an elektrotechnischem Installationsmaterial von ungefähr 0,8 Mrd. EUR als die stärkere der beiden Parteien. Die NAVEG-Mitglieder sind, auch angesichts ihrer Bevorzugung der Belieferung über den Großhandel, in bezug auf den größten Teil ihres Umsatzes von der FEG abhängig. Obwohl viele Lieferanten die durch die NAVEG-Mitglieder vertreten werden, eine starke Stellung auf dem Markt haben - oftmals wird der Markt von nur einer begrenzten Anzahl Unternehmen beherrscht - wiegt die daraus resultierende wirtschaftliche Macht diejenige der FEG-Mitglieder zusammen nicht auf. Diese Umstände erklären auch die Bereitschaft der NAVEG und ihrer Mitglieder, an dem Gentlemen's Agreement mitzuarbeiten, sowie die wirtschaftliche Bedeutung, die dies für sie hat. Dies wird durch die folgenden Beispiele bestätigt: - ein Schreiben von NAVEG-Mitglied Hofte an Paul Hochköpper & Co, Hersteller von Peha-Schaltmaterial, vom 23. August 1991, aus Anlaß des Auskunftsverlangens der Kommission vom 25. Juli 1991, gerichtet an Hofte: "[...] Die NAVEG hat natürlich eine etwas schwierigere Position, weil es zwar keine offizielle, aber doch mehr oder weniger eine ideelle Verbindung mit der FEG gibt. Doch unser Standpunkt in Brüssel ist: 'In Ihren Unterlagen behaupten Sie, daß die FEG-Mitglieder 98 % des Marktes beherrschen. Wir als NAVEG-Agent können also unmöglich keine Rücksicht auf Wünsche der FEG nehmen, weil das praktisch unser ganzer Umsatz ist. Wenn Sie also in dieser Hinsicht Probleme haben, ist nur die FEG Ihr Ansprechpartner'"(50) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Die TU weist darauf hin, daß keine einzige Verbindung zwischen der FEG und der NAVEG bestehe, und beruft sich zu diesem Zweck auf die folgende Passage aus dem Schreiben(51): "Für soweit wir es jetzt beurteilen können, wird es so werden, daß UNETO als 'Verdächtige' wegfällt, wahrscheinlich untersucht wird, wie die Verbindungen FEG/NAVEG juristisch aussehen, wobei wir Gott sei Dank seit Jahren eigentlich überhaupt keine Verbindungen in dieser Richtung mit der FEG haben und letztendlich nur die FEG sich unter Umständen in einer etwas schwierigen Position befindet, aber das berührt uns dann eigentlich nicht". Diese Passage kann jedoch auch anders gedeutet werden, nämlich als Bestätigung der Tatsache, daß die kollektive Ausschließlichkeit nicht mehr auf einer formellen schriftlichen Vereinbarung beruht, sondern statt dessen auf einer "ideellen Verbindung"; - das Protokoll der NAVEG-Mitgliederversammlung vom 9. Mai 1988: "Da der größte Teil des Umsatzes der Agenten-Mitglieder mit den FEG-Mitgliedern realisiert wird, ist die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit doch schon groß"(52) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (48) Für das Funktionieren der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung ist es von Bedeutung, daß zwischen den teilnehmenden Parteien von Zeit zu Zeit Beratungen sowie ein Informationsaustausch stattfinden. Die von der Kommission während ihrer Kontrollen vorgefundenen Dokumente zeigen, daß diese Beratung zwischen der FEG und der NAVEG in der Tat stattgefunden hat. Während dieser Beratung gab die FEG die Namen von Großhandelsunternehmen bekannt, die nicht mehr FEG-Mitglied waren(53). In bestimmten Fällen drang die FEG sogar ausdrücklich bei der NAVEG darauf, die NAVEG-Mitglieder über die Änderungen im FEG-Mitgliederbestand zu informieren. Die NAVEG selbst erkundigte sich gleichfalls nach der FEG-Mitgliedschaft bestimmter Großhandelsunternehmen. Diese Informationen versetzten die NAVEG in die Lage, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Gentlement's Agreement nachzukommen. Daneben machte die NAVEG der FEG zugleich Vorschläge für die Aufnahme neuer FEG-Mitglieder. Der Grund hierfür ist ebenfalls deutlich. Je mehr Großhandelsunternehmen Mitglieder der FEG sind, desto größer sind die Absatzmöglichkeiten der NAVEG-Mitglieder im Rahmen des Gentlemen's Agreement. (49) Die TU weist darauf hin, daß dem oben erwähnten Austausch von Mitgliedschaftsdaten keine Bedeutung beigemessen werden darf, da die Informationen nur für die Organisation von Fachmessen oder die Einrichtung sektorweiter Bestell- und Informationssysteme verwendet werden(54). Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, daß diese Informationen zugleich für diese Zwecke verwendet werden. Es ist jedoch eher anzunehmen, daß derartige Informationen mit der Absicht ausgetauscht wurden, in Übereinstimmung mit dem Ziel des Gentlemen's Agreement Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder zu verhindern. Die folgenden Beispiele dienen diesbezüglich zur Illustration: - ein Schreiben der NAVEG an den Sekretär der FEG vom 27. September 1989, in dem er sich nach dem Stand der Dinge bezüglich des Antrags der CEF auf FEG-Mitgliedschaft erkundigte. Die NAVEG merkt folgendes an: "Diverse ausländische Hersteller, die durch unsere Mitglieder vertreten werden, beliefern diese Organisation in anderen Ländern und wünschen, dies auch in den Niederlanden zu tun. Solange jedoch City nicht in die FEG aufgenommen wurde, empfiehlt der Vorstand seinen Mitgliedern, keine Belieferung vorzunehmen" (Übersetzung aus dem Niederländischen). Daß mit einer derartigen Empfehlung übrigens auch kommerzielle Risiken verbunden sind, zeigt die folgende Passage: "In der Vergangenheit haben verschiedene Mitglieder in bezug auf Nedeximpo gemäß einer gleichlautenden Empfehlung gehandelt, wobei sie jetzt, da Nedeximpo inzwischen die FEG-Mtgliedschaft erhalten hat, mit der Tatsache konfrontiert werden, daß sie als Lieferanten nicht mehr akzeptiert werden"(55) (Übersetzung aus dem Niederländischen). - Dem Protokoll der Besprechung zwischen der FEG und der NAVEG vom 28. Februar 1989 zufolge wurde vereinbart, daß die NAVEG der FEG die Adressen der Großhandelsunternenmen mitteilt, die nach Meinung der NAVEG FEG-Mitglieder werden sollen(56). (50) Die Mitglieder der NAVEG scheinen die "Empfehlungen" der Vereinigung auch in der Praxis anzuwenden. Beispielsweise ließ Hateha, ein NAVEG-Mitglied, das wichtige Hersteller wie Mennekes und Jung auf dem niederländischen Markt vertritt, die CEF explizit wissen, daß es nur über Großhändler liefere, die FEG-Mitglied sind, und daß darum Lieferungen an die CEF abgelehnt würden(57). Die Anmerkungen von Parteien, daß Hateha das Kriterium der FEG-Mitgliedschaft gebraucht, um die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens festzustellen, ist nicht überzeugend, da es zweifellos andere, präzisere Methoden gibt, um sich der finanziellen Gesundheit eines Unternehmens zu vergewissern: Die FEG-Mitgliedschaft selbst bietet diesbezüglich keine absolute Garantie. Schließlich kann noch angemerkt werden, daß der Direktor von Hateha seinerzeit zugleich der Sekretär der NAVEG war und daß die NAVEG ihren Sitz unter derselben Anschrift hatte wie Hateha. Übrigens hatte Hateha bereits in den 80er Jahren einem anderen Nicht-FEG-Mitglied, Frigé, mitgeteilt, daß aufgrund der fehlenden FEG-Mitgliedschaft keine Belieferung erfolgen könne(58). (51) Ein weiteres NAVEG-Mitglied, Hemmink, unter anderem Vertreter von Wiska und Pflitsch, weigerte sich gleichfalls - nach Rücksprache mit unter anderem der FEG, FEG-Mitglied Schiefelbusch und anderen NAVEG-Mitgliedern - ein Nicht-FEG-Mitglied (Van de Meerakker) direkt zu beliefern. Der Direktor von Hemmink war zu diesem Zeitpunkt zugleich der Sekretär der NAVEG, und die NAVEG hatte ihren Sitz unter derselben Anschrift wie Hemmink(59). Das von den Parteien vorgebrachte Argument, daß es sich hier um eine rein einseitige Handlung von Hemmink handele, die in keinerlei Zusammenhang mit einem eventuellen Gentlemen's Agreement zwischen der FEG und der NAVEG stehe, berücksichtigt nicht den Kontext dieses Vorfalls(60). Der Direktor von Hemmink war als Sekretär der NAVEG zweifellos über die Empfehlungen, die die NAVEG ihren Mitgliedern in bezug auf die ausschließliche Belieferung von FEG-Mitgliedern gab, unterrichtet. Die oben erwähnte Handlungsweise, nämlich die Erkundigung nach der FEG-Mitgliedschaft eines Großhandelsuntemehmens, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Belieferung getroffen wird, paßt in diese Politik. (52) Offensichtlich sollten die NAVEG-Mitglieder dem potentiellen Abnehmer gegenüber die Lieferungsverweigerung nicht mit so vielen Worten begründen. Die folgende Passage aus dem bereits eher genannten Schreiben von NAVEG-Mitglied Hofte an Paul Hochköpper & Co ist in diesem Zusammenhang deutlich: Anläßlich der durch die CEF bei der Kommission eingereichten Beschwerde wurde angemerkt: "Außerdem hat er natürlich Unterlagen mitgeschickt, auch leider Gottes von NAVEG-Agenten, die nicht nachgedacht haben, worin erwähnt wird, daß man ihn nicht beliefern kann, weil er kein Mitglied der FEG ist"(61). 2 FEG - andere Lieferanten (53) Aus verschiedenen Dokumenten im Besitz der Kommission ergibt sich, daß die FEG bestrebt war, die Wirkung des Gentlemen's Agreement auf Lieferanten auszudehnen, die nicht durch Agenten oder Importeure in der NAVEG vertreten sind. Diese Handlungsweise liegt auf einer Linie mit dem Inhalt von Artikel 2 des im Jahr 1957 für unverbindlich erklärten AGC (siehe Erwägungsgrund 41). Angesichts des hauptsächlich informellen Charakters der Zusammenarbeit ist es übrigens schwierig, exakt anzugeben, wie viele nicht in der NAVEG vertretene Lieferanten von der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung betroffen sind. Aus dem unter Erwägungsgrund 62 zitierten Schreiben geht jedoch hervor, daß die FEG-Mitglieder selbst davon überzeugt sind, daß es sich um eine stattliche Zahl handelt. Aus den Dokumenten, die die Kommission während der Kontrollen erhalten hat, geht hervor, daß es um Lieferanten geht, die in ihrem Produktsegment eine wichtige Rolle spielen (beispielsweise Draka Polva, Holec, Hager, Klöckner Moeller und ABB). Die folgenden Beispiele verdeutlichen dies. (54) In dem Protokoll einer internen TU-Versammlung vom 12. September 1990 wird die Tatsache vermeldet, daß Draka Polva der CEF zu einem bestimmten Preis Produkte liefern wollte. Hiermit konnte sich die FEG offenkundig nicht einverstanden erklären, denn im Protokoll steht: "Die FEG hat hierauf reagiert, da dieser Vorschlag der Übereinkunft zwischen den Mitgliedern und der FEG widerspricht"(62) (Übersetzung aus dem Niederländischen). FEG-Mitglied TU hatte selbst auch Bedenken gegen die Belieferung der CEF durch Draka Polva, denn in einem Schreiben vom 16. Juli 1990 legt sie dar: "Ihren Entschluß betrachten wir als bedrohlich für den lagerhaltenden Großhandel und halten eine Einschaltung darum auch für unerwünscht"(63) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Offenkundig haben das Eingreifen der FEG und der TU Erfolg gehabt, denn in dem Protokoll der TU-Versammlung vom 9. Oktober 1990 wird gemeldet: "Im Anschluß an ein Gespräch, das Draka Polva mit Herrn van der Meijden geführt hat, haben sie ihre Absicht, die CEF zu beliefern, revidiert"(64) (Übersetzung aus dem Niederländischen). Die Politik der TU gegenüber der CEF läßt übrigens nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig. In dem Protokoll einer internen TU-Versammlung vom 13. Dezember 1989 wird dies noch einmal kurz und bündig zusammengefaßt: "Es kann der Schluß gezogen werden, daß danach gestrebt wird zu verhindern, daß Hersteller der TU an die CEF liefern"(65) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (55) Die Absicht der FEG, die Wirkung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung auf Lieferanten auszudehnen, die nicht in der NAVEG vertreten waren, war nicht auf ausschließlich elektrotechnische Produkte beschränkt, sondern umfaßte auch Konsumelektronik(66). Das folgende Beispiel, in dem ein FEG-Vorstandsmitglied (Vertreter von Bliek) dringend an den Philips-Großhändlerausschuß appelliert, "getroffene Absprachen" einzuhalten, illustriert dies: "Sie wissen, daß ich seit kurzem dem Vorstand der FEG angehöre. Ich bin hieran beteiligt, um vor allem die Interessen der Apparate-Großhändler zu vertreten. Sie dürfen mich jetzt nicht im Stich lassen. Zumindest alle Philips-Großhändler müssen Mitglieder der FEG sein (oder bleiben)." [...] "Wenn wir als Philips-Großhändler allesamt Mitglieder des Dachverbands sind, den die FEG nun einmal darstellt, werden wir neben einigen Nicht-Philips-Großhändlern, die FEG-Mitglieder sind, den weitaus größten Teil des Großhandelsmarkts vertreten. Nur dann können wir gemeinsam zu Beschlüssen kommen, die unseren Lieferanten vielleicht zu denken geben"(67) (Übersetzung aus dem Niederländischen). (56) Nicht nur die FEG selbst, auch ihre Mitgli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.