Europäische Union

1999/819/Euratom: Beschluß der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-05-01

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01999D0819 — DE — 01.05.2004 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223) (1999/819/Euratom) (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION 2004/491/Euratom vom 29. April 2004   L 172 7 6.5.2004 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3223) (1999/819/Euratom) Artikel 1 Der Beitritt zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens und der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens sind dem Beschluß beigefügt. ▼M1 Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit Folgende Staaten gehören derzeit der Europäischen Atomgemeinschaft an: Königreich Belgien, Tschechische Republik, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 5, Artikel 7 und die Artikel 14 bis 35 des Übereinkommens für sie gelten. Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b) und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zusammen mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter Artikel 7 und die Artikel 14 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereiche zuständig. ▼B Artikel 2 Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation, die das Übereinkommen verwahrt, am Tag nach Verabschiedung dieses Beschlusses hinterlegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.