Europäische Union

Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen Text von Bedeutung für den EWR

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gleichs-Indikatoren Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, in dem die Leistungsvergleich-Indikatoren verzeichnet sind. Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 wird der Kommission ab dem 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 10 Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 18. Juni 2017 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Darin bewertet sie insbesondere, inwieweit das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat und ob es seine Aufgaben erfüllt hat. Ferner bewertet sie darin, wie das ÖAV-Netzwerk die Leistungsvergleiche in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen entwickelt und umgesetzt hat. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 12 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)   ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 116. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014. (3)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46). (4)   ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1. (5)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). ANHANG LEISTUNGSVERGLEICHS-INDIKATOREN A. Quantitative Indikatoren für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv: 1. Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen: a) Anteil der Übergänge von der Arbeitslosigkeit in die Beschäftigung an den gemeldeten Arbeitslosen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau; b) Anteil der Menschen, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen nicht mehr als arbeitslos geführt werden, an den gemeldeten Arbeitslosen. 2. Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen: a) Anteil der beispielsweise nach sechs oder zwölf Monaten Arbeitslosigkeit erfolgten Übergänge in die Beschäftigung an allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen registrierten Übergängen in die Beschäftigung, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau; b) Anteil der bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, die zuvor nicht erwerbstätig waren, an allen bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Geschlecht. 3. Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte): a) besetzte freie Stellen; b) Antworten im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung von Eurostat darüber, ob die öffentliche Arbeitsverwaltung dazu beigetragen hat, dass der Befragte seinen derzeitigen Arbeitsplatz gefunden hat. 4. Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung a) allgemeine Zufriedenheit der Arbeitsuchenden; b) allgemeine Zufriedenheit der Arbeitgeber. B. Bereiche für Leistungsvergleiche durch eine qualitative interne/externe Bewertung der Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich der Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv: 1. strategisches Leistungsmanagement; 2. Gestaltung der operativen Verfahren, beispielsweise wirksame Weiterleitung/Erstellung von Profilen der Arbeitssuchenden sowie maßgeschneiderte Anwendung der aktiven Arbeitsmarktinstrumente; 3. nachhaltige Aktivierung und Steuerung der Übergänge; 4. Beziehungen zu den Arbeitgebern; 5. evidenzbasierte Konzipierung und Ausführung der Dienstleitungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung; 6. wirksame Steuerung der Partnerschaften mit den Interessenträgern; 7. Zuweisung der Mittel der öffentlichen Arbeitsverwaltung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.