Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

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mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern diese getrennten Salden in liquiden Aktiva im Sinne des Titels II gehalten werden. (5)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften werden auf Nettobasis nach Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. (6)   Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II werden von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt, wenn es sich um fällige Zahlungen auf Aktiva handelt, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind. (7)   Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen. (8)   Die Kreditinstitute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem betreffenden Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen. Artikel 33 Obergrenze für Zuflüsse (1)   Die Kreditinstitute begrenzen die Anerkennung der Liquiditätszuflüsse auf 75 % der Gesamtliquiditätsabflüsse nach Kapitel 2, es sei denn, ein spezifischer Zufluss ist nach den Absätzen 2, 3 oder 4 ausgenommen. (2)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde kann das Kreditinstitut die folgenden Liquiditätszuflüsse vollständig oder teilweise von der in Absatz 1 genannten Obergrenze ausnehmen: a) Zuflüsse, bei denen die Gegenpartei ein Mutter- oder Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist oder durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Kreditinstitut verbunden ist; b) Zuflüsse aus Einlagen bei anderen Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die für die Behandlung nach Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Frage kommen; c) Zuflüsse im Sinne des Artikels 26 einschließlich Zuflüssen aus Hypothekendarlehen oder aus Förderdarlehen im Sinne des Artikels 31 Absatz 9 oder aus Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle, die das Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat. (3)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen werden, wenn ihre Haupttätigkeiten im Leasing- und Factoringgeschäft, mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten, besteht, und die in Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. (4)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute einer Zuflussobergrenze von 90 % unterliegen, wenn die in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kreditinstitute die folgenden Haupttätigkeiten haben: a) Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen; b) Verbraucherkredite im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. (5)   Die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute können von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden und die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute können eine höhere Obergrenze von 90 % anwenden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Geschäftstätigkeiten weisen angesichts der folgenden Faktoren ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf: i) Der Zeitpunkt der Zuflüsse entspricht dem Zeitpunkt der Abflüsse; ii) auf Ebene des einzelnen Unternehmens wird das Kreditinstitut nicht in wesentlichem Maße durch Privatkundeneinlagen finanziert; b) auf Ebene des einzelnen Unternehmens machen ihre Haupttätigkeiten nach den Absätzen 3 bzw. 4 mehr als 80 % der Gesamtbilanzsumme aus; c) die Ausnahmen werden in jährlichen Berichten dargelegt. Die zuständigen Behörden melden der EBA, welche spezialisierten Kreditinstitute Gegenstand einer Ausnahme bzw. einer höheren Obergrenze sind, und begründen dies. Die EBA führt ein Verzeichnis der spezialisierten Kreditinstitute, die Gegenstand einer Ausnahme oder einer höheren Obergrenze sind, und veröffentlicht dieses Verzeichnis. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern. (6)   Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Ausnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene angewendet werden. (7)   Die Kreditinstitute ermitteln die Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Anwendung der Zuflussobergrenze nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung. Artikel 34 Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (1)   Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g können die zuständigen Behörden die Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden; b) die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) wenn die Zuflussrate 40 % übersteigt, wird von der Gegenpartei abweichend von Artikel 31 eine entsprechende symmetrische Abflussrate angewendet; d) das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen. (2)   Sind das Kreditinstitut und das Gegenpartei-Kreditinstitut in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, sofern neben den Kriterien in Absatz 1 die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien a bis c erfüllt sind: a) Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf; b) es gibt rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hinsichtlich der Kredit- oder Liquiditätslinie; c) das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung. Die zuständigen Behörden arbeiten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in umfassender Abstimmung zusammen, um festzustellen, ob die in diesem Absatz aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind. (3)   Sind die in Absatz 2 aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt, darf die zuständige Behörde des Liquiditätsempfängers eine günstigere Zuflussrate von bis zu 40 % anwenden. Bei günstigeren Zuflussraten von über 40 %, die auf symmetrischer Basis angewendet werden sollen, ist jedoch die Genehmigung beider zuständigen Behörden erforderlich. Wenn die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate von über 40 % genehmigt wird, informieren die zuständigen Behörden die EBA über das Ergebnis des in Absatz 2 genannten Verfahrens. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige höhere Zuflussraten weiterhin erfüllt sind. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 35 Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva (1)   Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie a) vor dem 30. Juni 2014 für einen Höchstbetrag gewährt oder zugesagt wurde; b) eine unmittelbare, ausdrückliche, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie ist, die das Versäumnis, Kapitalbetrag und Zinsen bei Fälligkeit zu zahlen, abdeckt. (2)   Wenn der Garantiegeber eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats ist, gelten die garantierten Vermögenswerte nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn Risikopositionen gegenüber den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat und die Garantie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt. (3)   Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten solange als Aktiva der Stufe 1, wie die Garantie in Bezug auf den betreffenden Emittenten oder seine Vermögenswerte, gegebenenfalls in der von Zeit zu Zeit angepassten oder ersetzten Form, in Kraft bleibt. Wird der Betrag der Garantie für einen Emittenten oder seine Vermögenswerte zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 erhöht, so gelten die Vermögenswerte nur bis in Höhe des Höchstbetrags der Garantie, die vor diesem Datum zugesagt wurde, als liquide Aktiva. (4)   Die in diesem Artikel genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden. (5)   Sind ein Kreditinstitut oder seine Vermögenswerte Gegenstand eines Sicherungssystems, so gilt das System in seiner Gesamtheit für die Zwecke dieses Artikels als Garantie. Artikel 36 Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte (1)   Die vorrangigen Anleihen, die von den folgenden von einem Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als Aktiva der Stufe 1: a) in Irland: National Asset Management Agency (NAMA); b) in Spanien: Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB); c) in Slowenien: Bank Asset Management Company, so wie es im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen der Republik Slowenien zur Stärkung der Stabilität der Banken (Measures of the Republic of Slovenia to Strengthen the Stabilitity of Banks Act: MSSBA) eingeführt wurde. (2)   Die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden. Artikel 37 Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen (1)   Abweichend von Artikel 13 gelten vor dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, als Aktiva der Stufe 2B, wenn sie alle Anforderungen in Artikel 13 mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf das Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i erfüllen. (2)   Abweichend von Artikel 13 gelten nach dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, welche die dort festgelegten Anforderungen in Bezug auf das durchschnittliche Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen nicht erfüllen, bis zum 1. Oktober 2025 als Aktiva der Stufe 2B, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen Darlehen für Wohnimmobilien beinhalten, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht Gegenstand nationaler Rechtsvorschriften zur Festlegung von Grenzen für das Verhältnis von Darlehen und Einkommen waren und vor dem 1. Oktober 2015 gewährt worden sind. Artikel 38 Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote (1)   Nach Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die in Artikel 4 vorgesehene Liquiditätsdeckungsquote wie folgt eingeführt: a) 60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015; b) 70 % ab 1. Januar 2016; c) 80 % ab 1. Januar 2017; d) 100 % ab 1. Januar 2018. (2)   Nach Artikel 412 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden von im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder einer Teilgruppe dieser Kreditinstitute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß dieser Verordnung vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. Artikel 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). (3)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). (7)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). (8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). (9)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5). (10)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). ANHANG I Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers 1. Kreditinstitute bestimmen die Zusammensetzung ihrer Liquiditätspuffer gemäß Artikel 17 anhand der in diesem Anhang festgelegten Formeln. 2. Berechnung der Liquiditätspuffer: Der Liquiditätspuffer des Kreditinstituts entspricht ab dem Berechnungsdatum a) dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich b) des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich c) des Betrags der Aktiva der Stufe 2 B abzüglich des niedrigeren Werts von d) der Summe aus a, b und c oder e) dem gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs berechneten „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“. 3. „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile: a) den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind; b) den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind; c) den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie d) den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind. 4. Berechnung des „Betrags der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag entspricht a) dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich b) des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich c) des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich d) des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2 B abzüglich des niedrigsten Werts von e) der Summe aus a, b, c und d; f) 100/30 multipliziert mit a; g) 100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b; h) 100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c. 5. Die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte und nach Anwendung der oben genannten Obergrenzen gemäß Artikel 17 wird wie folgt bestimmt:   a″ (bereinigter Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 nach Anwendung der Obergrenze) = a (bereinigter Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze)   b″ (bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 nach Anwendung der Obergrenze) = MIN(b, a70/30) wobei b = bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze   c″ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A nach Anwendung der Obergrenze) = MIN(c, (a + b″)40/60, MAX(a70/30 – b″, 0)) wobei c = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze   d″ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B nach Anwendung der Obergrenze) = MIN (d, (a + b″ + c″)15/85, MAX((a + b″)40/60 – c″,0), MAX(70/30a – b″ – c″,0)) wobei d = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze ANHANG II Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses NLO = Netto-Liquiditätsabfluss TO = Gesamtabflüsse TI = Gesamtzuflüsse FEI = Vollständig ausgenommene Zuflüsse IHC = Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse IC = Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse Die Netto-Liquiditätsabflüsse entsprechen der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommen Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %. NLO = TO – MIN(FEI, TO) – MIN(IHC, 0,9*MAX(TO – FEI, 0)) – MIN(IC, 0,75*MAX(TO – FEI – IHC/0,9, 0))

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.