Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dnung (EU) Nr. 575/2013 haben; e) 35 %, wenn sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Vermögenswert-Unterkategorien besichert sind; f) 50 %, wenn sie besichert sind durch: i) Unternehmensschuldverschreibungen, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; ii) Aktien, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c als Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; g) 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II eingestuft würden; dies gilt nicht für Geschäfte, die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes fallen, und für den Fall, dass der Kreditgeber eine Zentralbank ist. (4)   Für Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Tagen fällig werden, wird ein Abfluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, es sei denn, die Gegenpartei ist eine Zentralbank, sodass ein Abfluss von 0 % gilt. (5)   Die Verrechnungssalden, die aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz des Kunden auf getrennten Konten geführt werden, sind als Zuflüsse nach Artikel 32 zu behandeln und vom Bestand an liquiden Aktiva auszunehmen. (6)   Die Kreditinstitute wenden auf alle vom Kreditinstitut begebenen Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen eine Abflussrate von 100 % an, es sei denn, die jeweilige Anleihe wird ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt; in letzterem Falle können die genannten Instrumente wie die jeweilige Kategorie von Privatkundeneinlagen behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können. Artikel 29 Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (1)   Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden; b) die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG (10) verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung; c) die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate; d) das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen. (2)   Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein: a) Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf; b) zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie; c) das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung. Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind. Artikel 30 Zusätzliche Abflüsse (1)   Andere Sicherheiten als Barmittel und Vermögenswerte nach Artikel 10, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %. Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %. (2)   Die Kreditinstitute berechnen und melden den zuständigen Behörden einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Kreditinstituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Halten die zuständigen Behörden solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, die einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit. (3)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt, den die Kommission nach Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird. (4)   Die Kreditinstitute berücksichtigen innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften auf Nettobasis nach Artikel 21. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben würden, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt. (5)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwertes von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft werden und innerhalb von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der zu liefernden Wertpapiere oder hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt. (6)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor: a) 100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können; b) 100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen; c) 100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden. (7)   Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 27 oder 29, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels. (8)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wenn diese Instrumente vom Kreditinstitut selbst oder von Conduits oder Zweckgesellschaften, die vom Kreditinstitut gefördert werden, begeben wurden. (9)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten. Diese Abflussrate von 100 % gilt für den fällig werdenden Betrag oder für den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird. (10)   Für den unter die Absätze 8 und 9 fallenden Teil der Finanzierungsprogramme brauchen Kreditinstitute, die verbundene Liquiditätsfazilitäten anbieten, das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt zu erfassen. (11)   Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen werden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der Wertpapiere und sie sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts. In Bezug auf die Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gilt Folgendes: (12)   Hat ein Kreditinstitut die Vermögenswerte eines Kunden dadurch finanziert, dass er sie intern gegen die Leerverkäufe eines anderen Kunden aufrechnet, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt, denn im Falle von Kundenentnahmen könnte das Kreditinstitut gezwungen sein, zusätzliche Finanzierungsquellen zu finden, um diese Positionen zu decken. Artikel 31 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine Liquiditätsfazilität eine zugesagte, nicht in Anspruch genommene Back-up-Fazilität, mit der die Verbindlichkeiten eines Kunden refinanziert werden können, sollte er nicht in der Lage sein, auf den Finanzmärkten eine Anschlussfinanzierung für die jeweiligen Verbindlichkeiten zu erhalten. Die Höhe der Liquiditätsfazilität wird berechnet als Betrag der vom Kunden begebenen, derzeit ausstehenden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die durch die Fazilität abgesichert werden. Der Teil der Liquiditätsfazilität, der Verbindlichkeiten absichert, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, fällt nicht unter diese Definition der Fazilität. Jede zusätzliche Kapazität der Fazilität wird behandelt wie eine zugesagte Kreditfazilität mit der damit verbundenen Inanspruchnahme-Rate, wie in diesem Artikel festgelegt. Allgemeine Betriebskapitalfazilitäten für Unternehmen werden nicht als Liquiditätsfazilitäten, sondern als Kreditfazilitäten eingestuft. (2)   Die Kreditinstitute berechnen Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten durch Multiplikation des Betrags der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit den in den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten entsprechenden Abflussraten. Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden als Prozentsatz des Höchstbetrags ermittelt, der innerhalb von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 23 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich etwaiger dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten und gemäß Artikel 9 bewerteten Sicherheiten, sofern die Sicherheiten folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie können vom Kreditinstitut wiederverwendet oder beliehen werden; b) sie werden in Form liquider Aktiva gehalten, sind aber nicht als Teil des Liquiditätspuffers anerkannt, und c) sie bestehen nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten. Liegen dem Kreditinstitut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden könnte. (3)   Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn sie zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gehören. (4)   Der Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten a) fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“; b) wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt, einschließlich Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilateraler Entwicklungsbanken und öffentlicher Stellen; c) wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann. (5)   Der Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 30 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen, und mit 40 %, wenn sie privaten Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden. (6)   Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist. (7)   Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Netzes multipliziert die einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagte Liquiditätsfinanzierung mit einer Abflussrate von 75 %, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Liquiditätsfinanzierung als liquide Aktiva nach Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf. Die Abflussrate von 75 % wird auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung angewandt. (8)   Das Kreditinstitut multipliziert den Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wie folgt mit den entsprechenden Abflussraten: a) 40 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kreditinstitute und bei Kreditfazilitäten für andere beaufsichtigte Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und nicht-offener Anlagegesellschaften; b) 100 % bei Liquiditätsfazilitäten, die das Institut anderen als den in Absatz 6 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat, und bei Vereinbarungen, nach denen das Institut verpflichtet ist, Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft zu kaufen oder zu tauschen; c) 100 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Finanzkunden, die nicht unter den Buchstaben a und b und den Absätzen 1 bis 7 aufgeführt sind. (9)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 können von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtete und geförderte Kreditinstitute die in den Absätzen 3 und 4 genannten Behandlungen auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die den Gebern von Förderdarlehen zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, sofern diese Darlehen die Voraussetzungen für die Abflussraten in den Absätzen 3 und 4 erfüllen. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so dürfen Kreditinstitute abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Die in diesem Absatz genannten Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union bzw. der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft. (10)   Die Kreditinstitute multiplizieren etwaige Liquiditätsabflüsse aus innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht unter die Artikel 23 bis 31 fallen, mit 100 %. KAPITEL 3 Liquiditätszuflüsse Artikel 32 Zuflüsse (1)   Liquiditätszuflüsse werden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen bewertet. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden. (2)   Die Liquiditätszuflüsse werden mit einer Zuflussrate von 100 % angesetzt und umfassen folgende Zuflüsse: a) fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden. In Bezug auf die letztgenannten wird insbesondere für Zuflüsse aus den folgenden Geschäften eine Zuflussrate von 100 % angesetzt: i) Wertpapiere, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden; ii) Handelsfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen; b) fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus derartigen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind. (3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen: a) Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Nicht-Finanzkunden werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Für die Zwecke dieses Buchstaben umfasst der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen. Abweichend dürfen Kreditinstitute, die eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen; b) fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die durch liquide Aktiva besichert sind, werden bis zu dem Wert der liquiden Aktiva abzüglich der nach Titel II anwendbaren Abschläge nicht berücksichtigt. Fällige Zahlungen für den verbleibenden Wert oder, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, Zahlungen, die keine liquiden Aktiva nach Titel II bilden, werden in vollem Umfang berücksichtigt. Kein Zufluss darf angesetzt werden, wenn die Sicherheiten zur Abdeckung einer Leerverkaufsposition nach Artikel 30 Absatz 5 verwendet werden; c) für fällige Zahlungen aus die vertragliche Fälligkeit erreichenden Lombardgeschäften, die gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet; d) fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet; e) für Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird ein Zufluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der verliehenen Aktiva den Liquiditätswert der geliehenen Aktiva übersteigt; f) wenn die durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen oder Sicherheitenswaps erhaltenen Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, erneut beliehen und zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, gehen die Kreditinstitute davon aus, dass derartige Vereinbarungen über umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihen verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Die Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Repo Book in Bezug auf eine Sicherheit eine Leerposition hält und eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat; g) nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und sonstige Zusagen von Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Zentralbanken und die in Artikel 34 genannten Einrichtungen handelt, werden nicht berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank, die als liquide Aktiva im Sinne des Artikels 14 anerkannt werden, werden nicht als Zufluss berücksichtigt; h) fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einem verbundenen Unternehmen begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für den zugrunde liegenden Vermögenswert gilt; i) Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen. (4)   Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind. Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.