Europäische Union

1999/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW- Schiffswerft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2405)

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Avis juridique important | 31999D0274 1999/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW- Schiffswerft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2405) Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0034 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW-Schiffswerft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2405) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/274/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 20. März 1996 über ihren Beschluß zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag unterrichtet. Gründe für die Entscheidung waren der vermutete Spill-over von genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der MTW-Schiffswerft GmbH in Wismar (im folgenden MTW) und der Volkswerft GmbH in Stralsund (im folgenden Volkswerft) an andere Unternehmen der Bremer Vulkan Verbund AG (im folgenden BVV) sowie die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionskredits an die MTW. Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht; die übrigen Mitgliedstaaten und andere Interessierte wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen zu dieser Angelegenheit vorzubringen. Deutschland nahm mit Schreiben vom 3. September 1996 zu diesem Beschluß der Kommission Stellung. Darüber hinaus übergab Deutschland der Kommission einen "Bericht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden BvS) zum Verlust von 854 Mio. DEM im Zusammenhang mit dem Konkurs der Bremer Vulkan Verbund AG" und übersandte mit Schreiben vom 22. Juli 1996 das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Susat & Partner (nachfolgend SUSAT) zu den Einlagen der "Ostwerften" (d. h. MTW und VWS) in das zentrale Cash-Concentration-System der Bremer Vulkan Verbund AG, Bremen. Der überarbeitete Schlußbericht datiert vom 5. September 1996. Die Bemerkungen von zwei Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Einleitung des Verfahrens zugegangen waren, wurden Deutschland mit Schreiben vom 19. Juli 1996 übermittelt. Deutschland nahm zu diesen Bemerkungen in dem oben angeführten Schreiben vom 3. September 1996 Stellung. Die nach Eröffnung des Hauptprüfverfahrens der Kommission zugegangenen Stellungnahmen und Gutachten erlaubten wesentlich verbesserte Erkenntnisse zum Umfang der Mittelfehlverwendung und zur Funktionsweise des Cash-Concentration-Systems. Lücken blieben jedoch vor allem bezüglich der Mittelverwendung bei den verschiedenen BVV-Gesellschaften. Um eine angemessene Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen erlassen zu können und davor allen interessierten Dritten, besonders aber den betroffenen Unternehmen, das Recht zur Stellungnahme einzuräumen, beschloß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu erweitern. In der Entscheidung hierzu stellte die Kommission den Sachstand dar, wie er sich nach den nunmehr verfügbaren Unterlagen ergab, und sie nahm eine vorläufige Bewertung der Untersuchungsergebnisse vor. Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 22. November 1996 über diesen Beschluß zur Erweiterung des Verfahrens unterrichtet. Der Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Zwei Mitgliedstaaten, zwei Industrieverbände und sieben Unternehmen an denen der BVV beteiligt war oder noch ist, gaben Bemerkungen zu dem Beschluß über die Erweiterung des Verfahrens ab. Die Kommission übersandte diese Bemerkungen Deutschland mit Schreiben vom 17. April 1997. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 1997 und erklärte sich wegen der noch laufenden Untersuchungen der Ermittlungsbehörden und bei Gericht anhängiger Verfahren außerstande zu den Bemerkungen Stellung zu beziehen. Dieses Schreiben enthält ferner eine Darstellung der Entwicklung des Cash-Concentration-Systems in den vier Monaten vor Eröffnung des Anschlußkonkurses des BVV. II. SACHVERHALT Aus den obengenannten Schriftstücken und den Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 1992(3), 21. Dezember 1993(4), 11. Mai 1994(5), 21. Juni 1995(6), 20. September 1995(7) und 14. November 1995 ergibt sich folgender Sachverhalt(8): 1. Die Ausnahmeregelung für die Werften in der früheren DDR Am 20. Juli 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/68/EWG(9) zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG(10) (Siebte Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau), um den Werften in den neuen deutschen Bundesländern die für die Erlangen der Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung zu ermöglichen. Beim Erlaß der genannten Richtlinie gab die Kommission die Zusicherung, daß sie ihre Überwachungs- und Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen würde, um zu gewährleisten, daß die Werften in den neuen Bundesländern lediglich die zu ihrer Umstrukturierung erforderlichen Beihilfen empfangen. Damit war eine Freigabe der Beihilfemittel in Tranchen erforderlich. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/68/EWG mußten die Betriebsbeihilfen jedoch vor dem 31. Dezember 1993 gezahlt werden, das heißt zu einem Zeitpunkt als der überwiegende Teil der auftragsbezogenen Verluste noch nicht liquiditätswirksam geworden war. 2. Die Auszahlung der Beihilfemittel Die MTW-Schiffswerft wurde am 11. August 1992 an die BVV Gesellschaft "Hanse-Holding" verkauft. Deutschland notifizierte die mit der Privatisierung vorgesehenen Beihilfen am 2. Oktober 1992. Da den deutschen Behörden (aus den Diskussionen der Richtlinie 92/68/EWG im Frühsommer 1992) klar war, daß die Kommission die vorgesehenen Beihilfen nur in Tranchen freigeben würde, schloß die Treuhandanstalt am 1. Oktober 1992 eine Nebenabrede. Durch diese wurde der im Privatisierungsvertrag vorgesehene Genehmigungsvorbehalt der Kommission, insbesondere was die Auszahlung der Beihilfen betrifft, aufgehoben. Der Gesamtausgleichsbetrag von rd. 686,5 Mio. DEM wurde somit am 6. Oktober 1992 (343,8 Mio. DEM), am 6. Januar 1993 (275,1 Mio. DEM) und am 1. Dezember 1993 (67,6 Mio. DEM) an die MTW ausbezahlt. Die Zahlung erfolgte als Darlehen, wobei die Zinsen erst nach Abschluß des Beihilfeverfahrens zahlbar sein sollten. Sofern und sobald die Zustimmung der Kommission vorlag, entfiel die Verzinsungspflicht rückwirkend ab dem Tag der Leistung. Diese Nebenabrede wurde der Kommission nicht notifiziert, sondern von Deutschland erst auf wiederholte Fragen zum Bericht von SUSAT am 18. November 1996 mitgeteilt. Die Kommission genehmigte die Freigabe einer ersten Tranche von 223,3 Mio. DEM Umstrukturierungsbeihilfen mit Schreiben vom 6. Januar 1993. Mit Rücksicht auf das in der Richtlinie 92/68/EWG genannte Spätestdatum für Betriebsbeihilfen wurden die noch nicht freigegebenen Mittel in Höhe von 463,2 Mio. DEM Ende 1993 auf Anforderung der Kommission auf ein Sperrkonto eingezahlt (jedoch nicht wie erwartet von der Treuhandanstalt sondern vom Unternehmen). Auszahlungen von diesem Sperrkonto erfolgten dann erst nach Freigabe durch die Kommission am 18. Mai 1994 (220,8 Mio. DEM), am 5. Oktober 1995 (194,0 Mio. DEM ) und am 3. April 1996 (48,4 Mio. DEM)(11). Im Privatisierungsvertrag war neben der Zahlung des Gesamtausgleichsbetrags die Gewährung eines Darlehens über 112,4 Mio. DEM an die MTW zur Finanzierung von Investitionen vereinbart. Das Darlehen war vier Jahre zinsfrei und sollte danach mit einem Zinssatz von 1,5 % über dem Diskontsatz verzinst werden. Dieses Darlehen wurde mit dem Gesamtpaket der Beihilfen am 2. Oktober 1992 notifiziert. Zwischen der Kommission und Deutschland war unbestritten, daß dieses Darlehen wegen seiner Zinsvergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellt; das Beihilfeaequivalent wurde mit 45 Mio. DEM angesetzt. Das Darlehen wurde von der Kommission nie zur Auszahlung freigegeben, da bis zum Ende des Betrachtungszeitraums kein Bedarf im Rahmen der Investitionsfinanzierung bestand. Deutschland teilte mit Schreiben vom 15. März 1996 mit, daß das Darlehen am 22. März 1993 ausgezahlt wurde. Die Mittel wurden nie zur Investitionsfinanzierung bei der MTW verwandt. Die Volkswerft wurde am 18. Februar 1993 an ein Konsortium unter Führung des BVV verkauft. Deutschland übersandte den Privatisierungsvertrag am 17. März 1993, die eigentliche Notifizierung der Beihilfen datiert vom 7. Mai 1993. Eine der mit dem Fall der MTW vergleichbare Nebenabrede wurde am 9. März 1993 abgeschlossen. Die Zahlung des Gesamtausgleichsbetrages von 585 Mio. DEM erfolgte in drei gleichen Raten am 25. März 1993, am 2. August 1993 und am 6. Januar 1994. Entgegen der Erwartungen der Kommission wurde im Fall der Volkswerft kein Sperrkonto eingerichtet. Der Kommission wurde eine Kopie der Auszahlungsvereinbarung am 18. November 1996 übersandt. Deutschland begründet die vorzeitige Auszahlung der Mittel damit, daß die Käufer anderenfalls nicht zu der dringend notwendigen Übernahme der unternehmerischen Leitung der Betriebe bereit gewesen wären. Außerdem seien die geleisteten Mittel marktüblich verzinst und damit in beihilferechtlich zulässiger Weise gewährt worden. Der Verzicht auf die Einrichtung eines Sperrkontos für die Mittel der Volkswerft wird von Deutschland damit begründet, daß dies der Treuhandanstalt nicht erforderlich schien, im wesentlichen da die Kommission im Dezember 1993 alle Betriebsbeihilfen freigegeben hatte. 3. Die Überwachung der Verwendung der Beihilfemittel Die Beihilfen an die MTW und die Volkswerft waren unterteilt in Betriebsbeihilfen, Investitionsbeihilfen sowie Schließungsbeihilfen zur Finanzierung des mit der Umstrukturierung einhergehenden Personalabbaus. Während die Betriebsbeihilfen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/68/EWG von der Kommission pauschal zur Abdeckung der erwarteten Auftragsverluste und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis freigegeben wurden, wurden die Tranchen der Investitions- und Schließungsbeihilfen auf der Grundlage der tatsächlichen und in nächster Zukunft erwarteten Auszahlungen freigegeben. Da die Kommission jedoch keine Kenntnis von den ohne ihre Zustimmung getätigten Auszahlungen hatte, wich der tatsächliche Mittelfluß stark von dem Mittelabfluß ab, der sich nach den Entscheidungen der Kommission über die Freigabe-Beihilfen ergeben sollte. De facto wurden lediglich die ab Ende 1993 auf einem Sperrkonto angelegten Mittel der MTW wie oben angeführt nach den entsprechenden Entscheidungen der Kommission ausbezahlt. Von den beiden Werften wurden die noch nicht für die Umstrukturierungen benötigten Mittel dem BVV zunächst aufgrund individueller Absprachen in der Form von verzinslichen Termingeldern zur Verfügung gestellt. Seit Oktober 1993 wurde beim BVV ein "Cash-Concentration-System" praktiziert(12). Die MTW und die Volkswerft traten dem "Cash-Concentration-System" auf Weisung der Konzernspitze Ende 1994 bei. Anfängliche Forderungen der BvS die Einlagen der beiden Ostwerften durch Bankgarantien zu sichern, wurden aufgrund der nachhaltigen Ablehnung des BVV aufgegeben. Gemäß der Richtlinie 92/68/EWG hatte Deutschland mit jährlichen Berichten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu belegen, daß die Beihilfen ausschließlich den Werften in der früheren DDR zugute kamen. Zwischen der Kommission und Deutschland waren in Erweiterung dieser Vorschrift vierteljährliche Berichte (sog. Spill-over-Berichte) vereinbart, die jedoch meist nur mit erheblicher Verzögerung vorgelegt wurden. Diese Berichte wurden von der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt, die auch den Jahresabschluß der BVV prüfte. In den Berichten wird bestätigt, daß die durch die Kommission freigegebenen Mittel ausschließlich der MTW und der Volkswerft zugute gekommen sind, die MTW und die Volkswerft (im Jahr 1994) als Unternehmen mit eigener Ertrags- und Kostenverantwortung (Profit-Center) geführt wurden und bei den Transaktionen zwischen der MTW/Volkswerft und den Unternehmen des BVV keine Spill-over-Effekte eingetreten sind. Bezüglich der Finanzanlagen der Werften beim BVV wird bestätigt, daß diese wie von der Kommission gefordert zu Marktbedingungen getätigt wurden. Der SUSAT-Bericht kommt zur Auffassung, daß die Verfasser der Spill-over-Berichte ihrem Auftrag nicht völlig gerecht wurden. Sie hätten in Kenntnis der Erwartungen der BvS und der Kommission ihre Bestätigungsvermerke zumindest mit der Einschränkung versehen müssen, daß sie sich mit der Anlage der Gelder beim BVV vor allem im "Cash-Concentration-System" nicht befaßt hatten. Der BVV wies für 1994 einen Jahresüberschuß von 56,5 Mio. DEM aus und stellte im Frühsommer 1995 die Wiederaufnahme der Dividendenzahlung in Aussicht. SUSAT kommt zum Schluß, "daß der Vorstand (des BVV) insbesondere die Ertragslage des Konzerns im Jahre 1994 und zu Beginn des Geschäftsjahres 1995 unangemessen positiv darstellte. Zwar entspricht der Konzernabschluß zum 31. Dezember 1994 ( ...) noch dem derzeitigen Stand der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschrifen und der Auslegung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, obwohl die Ermessensspielräume ( ...) doch jeweils bis an die Obergrenze ausgenutzt wurden." Insgesamt beschrieben die vom BVV und den damaligen Wirtschaftsprüfern vorgelegten Berichte somit die Finanztransaktionen unvollständig, und sie zeichneten ein zu positives Bild der wirtschaftlichen Lage des BVV. 4. Ermittlungen zum Umfang der Mittelfehlverwendung Erste Liquiditätsprobleme beim BVV traten im September 1995 auf, aber das Unternehmen erweckte nach außen den Eindruck, daß diese Schwierigkeiten innerhalb weniger Tage gelöst worden waren. Jedoch brach die Krise Ende Oktober/Anfang November 1995 erneut aus. Die Kommission fragte deshalb erstmals mit Schreiben vom 10. November 1995, ob die Konditionen der von der MTW bei BVV angelegten Mittel noch dem Spill-over-Verbot entsprechen. Weitere Fragen bezüglich der Volkswerft folgten am 27. November. Im Dezember und Januar folgten mehrere Mahnschreiben und Interventionen auf hoher Ebene. Aus den von Deutschland vorgelegten Gutachten geht hervor, daß die deutschen Behörden ab Ende Oktober 1995 von extrem hohen Verlusten im BVV wußten, und daß ihnen spätestens nach einem Gespräch zwischen BVV der BvS und verschiedenen Behörden am 29. November 1995 bekannt war, daß eine massive Mittelfehlverwendung eingetreten war, und daß die Mittel der Ostwerften "nicht mehr bedarfsgerecht verfügbar" sind: Dennoch erhielt die Kommission erst am 2. Februar 1996 einen ersten Bericht und am 23. Februar 1996 einen weiteren Zwischenbericht des inzwischen von der BvS neu eingesetzten Wirtschaftsprüfers KPMG. Der Beschluß der Kommission zur Eröffnung des Hauptprüfverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag basierte notgedrungen auf diesen vorläufigen und unvollständigen Berichten. Der KPMG-Vorbericht enthielt eine erste Aufstellung der wichtigsten Verwendungen und Empfänger der aus dem Cash-Concentration-System entnommenen Mittel. Grundlage dieser Aufstellung war ein Schreiben vom 31. Januar 1996 eines leitenden Angestellten des BVV an die BvS. Die Herkunft der Mittel im Cash-Concentration-System war zu dieser Zeit noch kaum erforscht, weshalb im Text des Beschlusses zur Verfahrenseröffnung nur eine Bandbreite der möglicherweise fehlverwendeten Mittel genannt werden konnte. Deutschland beauftragte daraufhin SUSAT mit der weiteren Klärung des Sachverhalts. Deutschland berichtet im ersten Teil der Stellungnahme vom 3. September 1996 über die Erkenntnisse bezüglich der Verwendung der Beihilfen durch den BVV und bestätigt, daß MTW und Volkswerft zum 31. Dezember 1995 insgesamt 854,0 Mio. DEM in das Cash-Concentration-System des BVV eingebracht hatten(13). SUSAT ist der Auffassung, daß es unmöglich ist, eindeutig festzustellen, wie hoch der Anteil staatlicher Beihilfen an diesem Betrag ist. Ebensowenig ist es möglich, einzelne Zahlungen aus dem Cash-Concentration-System den Beihilfen oder den von MTW und VWS eingezahlten Mitteln zuzuordnen, da auch andere Tochtergesellschaften des BVV, wie z. B. die Flender Werft oder STN Atlas Elektronik Nettoeinzahler waren. Ende 1995 beliefen sich die Einlagen im Cash-Concentration-System auf insgesamt 972,1 Mio. DEM, wovon der vorerwähnte Betrag von 854,0 Mio. DEM von MTW und Volkswerft stammte(14). Die Beihilfen wurden im Laufe der Zeit derart mit anderen Mitteln der Werften wie erhaltenen Anzahlungen oder Eigenmitteln vermischt, daß sie nicht mehr als solche erkennbar sind. Ausgehend von der Annahme, daß alle zum 31. Dezember 1995 noch nicht verbrauchten Beihilfen ins Cash-Concentration-System geflossen sind, lassen sich dennoch folgende Beihilfebeträge (in Mio. DEM) ausmachen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die in der Aufstellung genannten Regionalbeihilfen wurden im Rahmen des Programms "Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährt. Sie sollten nach der Privatisierungsvereinbarung von den Werften an die BvS zurückgezahlt werden. 5. Ermittlungen zum Einsatz der fehlverwendeten Mittel Die Klärung der Frage, für was die fehlverwendeten Mittel eigentlich ausgegeben worden waren, stieß auf außerordentlich große Schwierigkeiten. Obwohl der BVV am 21. Februar 1996 Vergleich angemeldet hatte, war der neue Vorstandsvorsitzende erst wenige Tage vor der Eröffnung des Anschlußkonkurses am 1. Mai 1996 bereit, den Mitarbeitern von SUSAT Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die früheren Abschlußprüfer von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die erbetenen Unterlagen wurden erst später und nur teilweise zur Verfügung gestellt. Die für Finanzen und Controlling zuständigen Mitglieder des BVV erklärten sich weiterhin nicht zu Gesprächen bereit. Eine Überprüfung der Angaben des BVV im Schreiben vom 31. Januar 1996 (siehe oben) war deshalb nicht möglich. Wie in dem Beschluß der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens dargestellt, sah SUSAT keinen Grund die Richtigkeit der Ausführungen des BVV in Zweifel zu ziehen. Jedoch gäben die Zahlen nicht die gesamten Geldbewegungen in den Jahren 1993-1995 wieder, vielmehr seien einzelne Transaktionen aus dem Geldfluß herausgegriffen worden. Auch sei von den Angaben kein direkter Zusammenhang zwischen den Einzahlungen von MTW und Volkswerft und bestimmten Verwendungen ableitbar. Die Rechtsanwälte der DSR-Senator Lines GmbH wiesen mit dem durch Deutschland der Kommission am 19. Dezember 1996 übermittelten Schreiben jedoch nach, daß die Angaben des BVV teilweise offenkundig unrichtig sind, was von SUSAT im Schreiben vom 5. Februar 1997(15) ebenfalls eingeräumt wurde. Die Ausführungen des BVV vom 31. Januar 1996 erscheinen damit insgesamt als Nachweis der Mittelverwendung unbrauchbar. Die Kommission forderte Deutschland mehrfach auf, weitere Bemühungen zu unternehmen, um die Verwendung der Beihilfen in den verschiedenen Unternehmensbereichen des BVV in den Jahren 1993-995 aufzuklären. Deutschland erklärte schließlich in seinem Schreiben vom 17. Juli 1997 hierzu: "Der Bundesregierung liegen im Hinblick auf die Verwendung der den Werften durch das Cash-Concentration-System entzogenen Mittel keine gesicherten Erkenntnisse vor. Trotz aufwendiger Recherchen zur Verfolgung der Rechtsansprüche der BvS, die auch gegenüber Mitgliedern des Vorstands des BVV geltend gemacht werden(16), ist eine exakte Zuordnung auf bestimmte Finanzvorgänge im BVV bislang nicht möglich." Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist daher davon auszugehen, daß direkte Nachweise über die Verwendung der Beihilfen für die Ostwerften zur Deckung bestimmter Ausgaben von spezifizierten anderen Unternehmensteilen des BVV nicht verfügbar sind. Da ein direkter Nachweis des Einsatzes der fehlverwendeten Beihilfemittel aus den obengenannten Gründen nicht möglich ist, versuchte SUSAT vor allem die Verwendung der Mittel aus den Kontoständen der Konzernunternehmen im Cash-Concentration-System abzuleiten. Es zeigte sich jedoch, daß dies aus folgenden Gründen nur beschränkt möglich ist: - Das Cash-Concentration-System wurde in den Jahren 1993/94 eingeführt, um den Liquiditätsbedarf der verschiedenen Konzernbereiche und -unternehmen so weit als möglich aus internen Quellen zu decken und so die Inanspruchnahme kostspieliger Kreditlinien von Banken einzuschränken. Die verschiedenen Konzernunternehmen traten dem System durch Abschluß eines Vertrags mit dem BVV bei, wobei in einigen Fällen, so vor allem im Fall der MTW, von der Konzernspitze Druck ausgeübt wurde. Ab Anfang 1995 wurde praktisch der gesamte Zahlungsverkehr der Konzernunternehmen über das Cash-Concentration-System abgewickelt. Die Zahl der Buchungsvorgänge ist daher extrem hoch, und es ist technisch nicht möglich, den Beihilfeanteil in einem Zahlungsvorgang zu bestimmen. Schließlich wurden die Gelder praktisch täglich umgeschichtet, und die Beihilfen wurden mit den Mitteln aus anderen Quellen untrennbar vermischt. - Das Cash-Concentration-System hatte eine Tannenbaumstruktur. Kreditbeziehungen wurden daher immer nur zwischen den Tochterunternehmen und ihrer direkten Obergesellschaft begründet. Dies war in aller Regel eine Zwischenholding unterhalb der eigentlichen BVV-Holding. Die Salden der Zwischenholdings wurden mit dem Zielkonto der BVV-Holding ausgeglichen, die auch über die Einräumung von Kreditlinien an die verschiedenen Konzerngesellschaften entschied. Die Zwischenholding für MTW und Volkswerft war die Vulkan Schiffbau Verbund GmbH (VSV) in der alle Schiffbau- und Reedereiaktivitäten der Gruppe zusammengefaßt waren(17). Durch diese Tannenbaumstruktur bestanden zu keiner Zeit direkte Kreditbeziehungen zwischen MTW/Volkswerft und den anderen operativen Einheiten des BVV, sondern diese bestanden ausschließlich gegenüber dem VSV. Wegen der nach deutschem Recht anwendbaren Bestimmungen über die Haftung im faktischen Konzern, bestehen diese Forderungen der Werften allerdings auch gegenüber der Dachholding BVV. - Das Cash-Concentration-System wurde zwischen Dezember 1995 und Februar 1996 beendet; in dieser Zeit hatten die Probleme des BVV jedoch bereits ein Stadium erreicht, das einen geregelten Geschäftsverlauf nur noch in Teilbereichen zuließ. Bei Abschluß des Systems wurden die Konten nicht ausgeglichen, sondern jede Gesellschaft befand sich entweder in einer Gläubiger- oder Schuldnerposition. Aus der Schuldnerposition eines Konzernunternehmens kann allerdings nicht unmittelbar geschlossen werden, daß dieses Unternehmen Begünstigter der Fehlverwendung von Beihilfen war. Zwar war bei der Mehrzahl der Gesellschaften die Schuldner- oder Gläubigerposition konstant(18). In einer Reihe von Fällen veränderte sich die Position jedoch in der Schlußphase mehr oder weniger zufällig, aufgrund von Zahlungseingängen, die keinerlei Bezug zu staatlichen Beihilfen hatten. Die Bremer Vulkan Werft GmbH erzielte schon seit vielen Jahren Verluste und hatte demzufolge lange eine Schuldnerposition im Cash-Concentration-System. Da die Werft jedoch gegen Ende 1995 noch eine Reihe von Zwischenzahlungen für Schiffe im Bau erhielt, war ihre Position zum Abschluß positiv. Hingegen waren Ergebnisse der Geeste Metallbau GmbH, eines Zulieferers der Werft, über Jahre hinweg positiv. Erst als die Bremer Vulkan Werft rückwirkend Preiszugeständnisse erzwang und die Zahlungen von Rechnungen verweigerte, gelangte die Gesellschaft in eine Schuldnerposition. Die Transferpreise für

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