Europäische Union

1999/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW- Schiffswerft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2405)

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Quellenkennung: 31999D0274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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konzerninterne Leistungen waren außerdem keine wirklichen Marktpreise. Insbesondere bei einer Analyse der Lieferungen von Schiffen von Konzernwerften an mit dem Konzern verbundene Reedereien, zeigt sich eine Überbewertung der Leistungen. Schließlich muß berücksichtigt werden, daß die Gläubigerposition in einer Reihe von Fällen durch einen Schuldenerlaß der Holdinggesellschaften beeinflußt wurde. Zusammenfassend kann man daher sagen, daß die Endkontenstände im Cash-Concentration-System nicht mehr als eine Momentaufnahme der konzerninternen Finanzpositionen der Konzerngesellschaften darstellen. Wegen der Tannenbaumstruktur des Systems können die MTW und die Volkswerft keine Forderungen gegen andere operative Gesellschaften der Gruppe geltend machen. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung ist es zwar ganz offensichtlich, daß die hohen Geldbestände, die durch die BVV im Cash-Concentration-System angelegt waren, zum großen Teil von Beihilfemitteln der MTW und der Volkswerft stammen müssen. Es besteht damit auch eine hohe Plausibilität, daß die Unternehmen mit nachhaltig negativen Ergebnissen von dem Mißbrauch an Beihilfemittteln profitiert haben. Wegen der ständigen Vermischung mit anderen Mitteln und aus den anderen obengenannten Gründen ist aber eine Abschätzung des Beihilfeanteils in den Endverbindlichkeiten der jeweiligen Tochtergesellschaften nur mit Hilfe einer Reihe von Hypothesen möglich. Ein lückenloser Kausalnachweis, daß es sich bei bestimmten Beträgen bei einer Tochtergesellschaft um Beihilfen handeln muß, ist jedoch in der Regel nicht möglich. Deutschland schloß sich deshalb der Wertung von SUSAT an, daß sich ein direkter Zusammenhang der Auszahlungen aus dem Cash-Concentration-System mit den Einzahlungen von MTW und Volkswerft nicht nachweisen läßt(19). Im Fall der Dörries Scharmann AG, die laut Schreiben Deutschlands vom 3. September 1996 allein 304,5 Mio. DEM an Mitteln aus dem Cash-Concentration-System in Anspruch nahm, ist es allerdings als gesichert zu betrachten, daß das Unternehmen Empfänger fehlverwendeter Beihilfen war. Die gesamten Nettozahlungen aus anderen Quellen hätten nicht ausgereicht, um den Mittelbedarf dieses Unternehmens anderenfalls zu decken 6. Maßnahmen der deutschen Behörden zur Rückforderung der fehlverwendeten Mittel Die fehlverwendeten Beihilfen sind ein Teilbetrag der Mittel, die dem BVV von der MTW und der Volkswerft über den VSV in Form von Krediten unter dem Cash-Concentration-System zugeflossen sind. Sowohl der BVV als auch der VSV befinden sich seit dem 1. Mai 1996 in Konkurs. Die Rückforderungsansprüche von MTW und Volkswerft sind jeweils in beiden Konkursverfahren zur Tabelle angemeldet und bis auf geringe Teilbeträge (die nicht beihilferelevant sind) vom Konkursverwalter bestätigt worden. Damit werden die Beihilfen wie die anderen Mittel im Cash-Concentration-System zurückgeführt, soweit der BVV oder der VSV noch über Finanzmittel oder verwertbare Vermögensgegenstände verfügen. Die Verwertung der Vermögensgegenstände im Konkurs umfaßt auch die Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften und die Forderungen von BVV und VSV gegen die Tochtergesellschaften. Die Rückforderungsansprüche von MTW und VWS werden nach Abschluß des Konkursverfahrens in Höhe der Konkursquote für nicht bevorrechtigte Gläubiger bedient werden. Der Konkursverwalter des BVV hat bereits 1996 erklärt, daß für nicht bevorrechtigte Forderungen voraussichtlich keine Quote gezahlt werden kann. Im Zuge der Übernahme von MTW und VWS wurden alle Forderungen gegenüber BVV und VSV auf Rückzahlung auf die BvS übertragen, die sie nun weiterverfolgt. Gleichzeitig verzichtete die BvS auf alle Rückforderungsansprüche gegenüber den beiden Werften. Wie in Anlage I, TZ. 17 und 29 des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über Beihilfen, die zur Zeit umstrukturiert werden(20), dargestellt, war dieses Vorgehen erforderlich für die Fortsetzung der Umstrukturierungen. Neben der Verfolgung der Ansprüche im Konkursverfahren hat die BvS außerdem Schadensersatzklagen gegen fünf Vorstandsmitglieder des BVV beim Landgericht Bremen eingereicht. Am 8. Oktober 1997 hat das Landgericht vier dieser Klagen abgewiesen und eine persönliche Haftung dieser Vorstandsmitglieder verneint. Die BvS hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt. In dem fünften Verfahren ist noch kein Ersturteil ergangen. III. STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERWEITERUNG DES VERFAHRENS Nach Eröffnung des Verfahrens hatten die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten der Kommission Bemerkungen übermittelt. Diese wurden bereits in Teil III der Bekanntmachung über die Erweiterung des Verfahrens dargestellt(21). Zur Erweiterung des Verfahrens nahmen zwei Mitgliedstaaten, zwei nationale Verbände der Schiffbauindustrie und sieben Unternehmen Stellung. Ein Mitgliedstaat vertrat hierbei die Auffassung, daß erstens die von Rat und Kommission nicht genehmigten Beihilfenbeträge, entsprechend der üblichen Praxis, von den Unternehmen (das heißt von MTW und Volkswerft) zurückgefordert werden sollten. Zweitens sollte derjenige Beihilfenbetrag, den andere Unternehmen des BVV unrechtmäßig erhalten haben, zurückgefordert werden. Ein zweiter Mitgliedstaat bezweifelt die Notwendigkeit neuer Umstrukturierungsbeihilfen an MTW und Volkswerft. Der Verkauf von Vermögenswerten des BVV hätte den Bedarf der beiden Werften an neuen Finanzmitteln decken können. Die Beurteilung neuer Umstrukturierungsbeihilfen für MTW und Volkswerft ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Frage wurde im Rat im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden(22), diskutiert. Die Kommission möchte jedoch darauf hinweisen, daß der Ertrag aus dem Verkauf von Vermögenswerten des BVV ausschließlich bevorrechtigten Gläubigern zugute kam. Eine Finanzierung der weiteren Umstukturierung der MTW und der Volkswerft aus diesen Mitteln war nicht möglich. Die Stellungnahme eines Schiffbauverbands zielte ebenfalls vorrangig auf die Ablehnung neuer Beihilfen für MTW und Volkswerft. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß die Weiterleitung der Mittel von den Werften an die Muttergesellschaft von diesen selbst zu verantworten war und diese sich deshalb auch um die Beitreibung selbst zu kümmern hätten. Ferner seien sämtliche Beihilfen an den Staat zurückzuzahlen, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden könne. Die Darstellung, daß die deutsche Regierung keinen Einfluß auf die Fehlverwendung hatte, könne nicht befriedigen. Die deutsche Regierung habe sich nach den Beschlüssen von Rat und Kommission vielmehr einen entsprechenden Einfluß sichern müssen, um die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung sicherzustellen. Der Verband fordert schließlich eine verbesserte und einheitliche Kontrolle der Verwendung von Beihilfemitteln durch die Kommission. Solange dies nicht gegeben sei, sollten Entscheidungen über neue Beihilfen unterbleiben. Ein zweiter Schiffbauverband äußerte, daß durchaus davon auszugehen sei, daß die MTW und die Volkswerft über ihre Verbindungen zum BVV vom Cash-Concentration-System profitiert hätten. Auf jeden Fall habe der BVV hiervon Wettbewerbsvorteile gegenüber den Werften des Verbands gehabt, und die Vorgänge seien mitverantwortlich für den Verfall der Preise auf dem Schiffbaumarkt. Ferner sei davon auszugehen, daß vier von fünf ostdeutschen Werften 1996 ihre Kapazitätsbegrenzung verletzt hätten. Alle diese Punkte seien bei der Entscheidung über neue Beihilfen an MTW und Volkswerft zu berücksichtigen. Wie oben erwähnt, sind die neuen Beihilfen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Was die Überschreitung der Kapazität angeht, so wurde diese nach den Informationen der Kommission lediglich von der MTW überschritten. Mit ihrer Entscheidung vom 30. Juli 1997 hat die Kommission diesen Verstoß durch eine Kürzung der Beihilfen geahndet(23). Die sieben Unternehmen, die alle früher mit dem BVV als Tochtergesellschaften oder als assoziierte Unternehmen verbunden waren, äußern in ihren Stellungnahmen übereinstimmend, daß sie keine Kenntnis über die Refinanzierung des Cash-Concentration-Systems und den Mißbrauch der Beihilfen hatten. Vielmehr hätten sie nach den Verlautbarungen der Geschäftsführung des Konzerns vom Bestehen hoher Kreditlinien von Banken und einer hohen freien Liquidität ausgehen können. Einzelne Konzernunternehmen verweisen ferner auf ihre begrenzte Selbständigkeit gerade bei strategischen Entscheidungen im Finanzbereich, beim Erwerb neuer Tochtergesellschaften und bei der Abwicklung von Großaufträgen im Konzern. Daher seien sie wirtschaftlich nicht verantwortlich für die Verluste, die sie durch Verbindlichkeiten unter dem Cash-Concentration-System zu decken hatten. Nach Aussagen der Lloyd Werft Bremerhaven, der Schichau-Seebeckwerft AG und der Volkswerft galt dies insbesondere für das zweite Halbjahr 1995, als diese Unternehmen zur Aufnahme von Krediten zugunsten des Konzerns gezwungen wurden und dafür Teile ihres Vermögens zur Kreditbesicherung stellen mußten. Die DSR-Senator Lines GmbH wiesen schließlich darauf hin, daß im Falle ihres Unternehmens eine Fehlverwendung von Beihilfemitteln über das Cash-Concentration-System ausgeschlossen sei. Die wesentlichen Liquiditätszufluesse hätten zu einer Zeit stattgefunden, als die beiden Werften noch nicht über die Mittel verfügten, und die DSR-Senator Lines GmbH sei auch nie in das Cash-Concentration-System einbezogen gewesen. Die deutsche Regierung betonte in ihrer Erwiderung, daß ihr im Hinblick auf die Verwendung der Beihilfen trotz aufwendiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Sie geht davon aus, daß auf Grund der Vielzahl der Ein- und Auszahlungen der an dem Cash-Concentration-System beteiligten Unternehmen ein konkreter Nachweis über die Zuordnung von bestimmten Beihilfemitteln nicht durchgeführt werden kann. Im übrigen sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß den vom Cash-Concentration-System begünstigten Unternehmen der Abfluß von Beihilfemitteln von den Werften weder bekannt noch erkennbar war. Insbesondere wenn vertragliche Verpflichtungen des BVV bestanden, die Unternehmen zu finanzieren(24), konnten die Geschäftsleitungen dieser Unternehmen darauf vertrauen, daß sie die Mittel im Cash-Concentration-System zur Unternehmensfinanzierung aufnehmen konnten. Deutschland behielt sich aber bei Vorliegen neuer Erkenntnisse weitere Schritte vor und sah sich deshalb nicht in der Lage, die Stellungnahmen der einzelnen Unternehmen zu werten. IV. WERTUNG Die Notifizierungen der Umstrukturierungsprogramme für die MTW und die Volkswerft waren von Anfang an unvollständig und damit sachlich teilweise falsch, da Deutschland die Kommission nicht über die Vereinbarungen mit dem BVV über die Auszahlung der Gesamtausgleichsbeträge unterrichtet hat. Die vorgetragene Begründung, daß bei anderen Zahlungsbedingungen das Risiko bestand, daß der BVV von der Übernahme der Werften Abstand nehmen würde, und daß Deutschland von einer Genehmigung des Gesamtbetrags der Beihilfen in einer Tranche ausgehen konnte, kann dies nicht rechtfertigen. Allein schon wegen der Vereinbarung, daß die Zinsen auf die noch nicht genehmigten Beträge nach einer Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission rückwirkend erlassen werden, ist das Argument Deutschlands, daß die vorgezogenen Zahlungen als Kredit zu Marktbedingungen erfolgten, unzutreffend. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet neue Beihilferegelungen im Sinne dieser Richtlinie im voraus der Kommission mitzuteilen und nicht ohne deren Genehmigung durchzuführen. Deutschland hat diese Bestimmung mißachtet. Die Verletzung dieser Bestimmung erstreckte sich über die gesamte Zeit von Oktober 1992 bis zum Zusammenbruch des BVV, da Deutschland auch beim Antrag weiterer Tranchen die Kommission nicht über die bereits früher vorgenommenen Zahlungen in Kenntnis setzte. Sowohl aus den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 90/684/EWG als auch besonders aus der mit der Richtlinie 92/68/EWG eingefügten Ausnahmeregelung des Artikels 10a ergibt sich, daß alle für die Umstrukturierung gezahlten Beihilfen strikt zweckgebunden waren und ausschließlich den Werften in den neuen Ländern zugute kommen durften. Beim Erlaß der Richtlinie 92/68/EWG hatte sich die Kommission zudem verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Werften in den neuen Ländern nur die zur Umstrukturierung notwendigen Beihilfen erhalten. Die Kommission wies auf diese Bestimmungen in jeder ihrer Entscheidung zur Freigabe von Teilen der Beihilfen hin. Diese Entscheidungen enthielten im übrigen eine Begründung zur Bemessung der Höhe der jeweiligen Beihilfetranche. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen orientierte sich die Kommission am Bedarf und dem in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a) genannten Spätesttermin. Bei der Bemessung der nach Artikel 6 und 7 zu genehmigenden Tranchen an Investitions- und Schließungsbeihilfen orientierte sich die Kommission im Einklang mit diesen Bestimmungen am Mittelbedarf auf Grund der von Deutschland vorgelegten Investitions- und Personalabbaupläne. Im Verlauf des Verfahrens legte Deutschland keine Informationen vor, die eine frühere Zahlung der noch nicht freigegebenen Beihilfen sachlich gerechtfertigt hätten. Im Gegenteil, der in Artikel 10a genannte Spätesttermin führte im Fall der Betriebsbeihilfen zu Zahlungen weit vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Mittelbedarfs. Durch wiederholte Verzögerungen in der Durchführung der Investitionsprogramme, lag auch der Betrag der freigegebenen Investitionsbeihilfen praktisch ständig über dem zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Mittelbedarf. Die Auszahlung von Beihilfemitteln ohne eine vorherige Genehmigung durch die Kommission und über die genehmigten Beträge hinaus, war deshalb nicht nur formal illegal. Sie war auch sachlich nicht gerechtfertigt und mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 10a der (geänderten) Richtlinie 90/684/EWG nicht vereinbar. Dies betrifft insbesondere das, "Investitionsdarlehen" von 112,4 Mio. DEM an die MTW-Schiffswerft, das am 22. März 1993 ausbezahlt wurde, aber nie für Investitionen verwandt wurde, ferner Investitionsbeihilfen in Höhe von 70,5 Mio. DEM an die Volkswerft, die im Januar 1994 ausbezahlt wurden, ohne daß bis zum Zusammenbruch des BVV ein Bedarf bestand. Die in das Cash-Concentration-System geflossenen Regionalbeihilfen von insgesamt 44,1 Mio. DEM ( 16,0 Mio. DEM von der MTW und 28,1 Mio. DEM von der Volkswerft) sind ebenfalls als nicht kompatible Beihilfen einzustufen. Zwar haben diese Beträge ihren Ursprung in der Kofinanzierung der Umstrukturierung sowohl aus Mitteln der Treuhandanstalt als auch aus dem Förderprogramm "Gemeinschaftsaufgabe: Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Auch war ihr Verbleib bei den Unternehmen vom Beihilfegeber nicht beabsichtigt, sondern nach den Privatisierungsverträgen waren diese Mittel an die Treuhandanstalt/BvS zurückzuzahlen. Im Ergebnis flossen aber durch den gewählten Abwicklungsmechanismus den Unternehmen zusätzliche Beihilfen zu und der von der Kommission jeweils genehmigte, am Bedarf orientierte Betrag wurde überschritten. Schließlich führten die vorgezogenen Zahlungen zu erheblichen Zinsvorteilen. Nach den Berechnungen des SUSAT-Gutachtens belaufen diese sich auf rund 100 Mio. DEM in der Zeit von 1992 bis Anfang 1996. Auf der Grundlage der dort getroffenen Annahmen, die vereinfachend aber grundsätzlich plausibel sind, sind in dieser Zeit insgesamt 139,7 Mio. DEM an Zinsen angefallen, davon entfallen ca. 39 Mio. DEM auf genehmigte Beihilfebeträge vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung. Damit entfallen von den 788,7 Mio. DEM Beihilfen, die sich nach den von Deutschland vorgelegten Untersuchungen zum 31. Dezember 1995 im Cash-Concentration-System befanden, rund 327 Mio. DEM auf von der Kommission nicht zur Auszahlung genehmigte Beträge, die als mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar einzustufen sind. Wofür die ausgezahlten aber noch nicht verbrauchten Beihilfemittel jeweils eingesetzt waren, ließ sich bislang nicht eindeutig ermitteln. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Die Treuhandanstalt hat in den Privatisierungsverträgen entgegen der handelsüblichen Praxis eine Zweckbindung der Gesamtausgleichsbeträge und entsprechende Verwendungskontrollen nicht durchgesetzt. Mit Ausnahme der ab Ende 1993 auf einem Sperrkonto festgelegten Beträge, vermischten sich die Beihilfen dadurch mit anderen Geldern des Konzerns. Diese Vermischung wurde spätestens ab 1995 durch die Vielzahl der Transaktionen im Cash-Concentration-System untrennbar. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von SUSAT ist es jedoch sehr wahrscheinlich, daß zumindest den Hauptschuldner des Cash-Concentration-Systems Teilbeträge der fehlverwendeten Beihilfen zugeflossen sind. Im Falle der Dörries Scharmann AG (mittlerweile in Konkurs) ist dies als sicher anzusehen, auch wenn der genaue Betrag bislang nicht eindeutig bestimmbar ist. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Cash-Concentration-Systems standen den gesamten Forderungen der MTW und der Volkswerft Verbindlichkeiten anderer Konzernteile des BVV gegenüber. Diese Forderungen in Höhe von 854 Mio. DEM enthielten Beihilfen in Höhe von 788,7 Mio. DEM. Es steht damit fest, daß diese Beihilfen nicht, wie in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/68/EWG gefordert, allein den Werften im Gebiet der ehemaligen DDR zugute gekommen sind und die Beihilferegelungen für die MTW und die Volkswerft mißbräuchlich, im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, angewendet worden sind. Mißbräuchlich angewendete Beihilfen sind nach dieser Bestimmung aufzuheben oder umzugestalten. Eine Umgestaltung der Beihilfen im Sinne einer Rückführung der fehlverwendeten Beträge an die MTW und die Volkswerft scheidet aus, da die beiden Werften im Zuge ihrer Trennung vom BVV ihre Forderungen an die BvS abgetreten haben. Damit sind die gesamten fehlverwendeten Beihilfen in Höhe von 788,7 Mio. DEM aufzuheben und zurückzufordern. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, daß die BvS die nach deutschem Recht gebotenen Schritte zur Rückforderung der Beihilfen im Rahmen der Konkursverfahren des BVV und des VSV unternommen hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland der MTW-Schiffswerft GmbH, Wismar und der Volkswerft GmbH, Stralsund für ihre Umstrukturierung gewährten Beihilfen wurden ohne eine vollständige vorherige Mitteilung an die Kommission ausgezahlt. Sie wurden damit unter Verstoß gegen Artikel 11 der Richtlinie 90/684/EWG und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt. Unter Einbeziehung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Zinsen flossen den beiden Unternehmen rund 327 Mio. DEM mehr Beihilfen zu als von der Kommission zur Auszahlung genehmigt worden waren. Die Gewährung dieses zusätzlichen Betrags von 327 Mio. DEM verstößt gegen die Bestimmungen der Artikel 6 und 10a der Richtlinie 90/684/EWG. Die Beihilfen in dieser Höhe sind daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen sowie ein Teil der von der Kommission für die Umstrukturierung der beiden Werften genehmigten Beihilfen wurden in anderen Bereichen der Bremer Vulkan Verbund AG fehlverwendet. Auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Untersuchungen beträgt der Umfang der fehlverwendeten Mittel 788,7 Mio. DEM. Diese Fehlverwendung stellt eine mißbräuchliche Anwendung von Beihilfen von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten fehlverwendeten Beihilfen von der Bremer Vulkan Verbund AG im Konkursverfahren zurück und verfolgt alle nach deutschem Recht gebotenen Schritte zur Rückforderung von Teilbeträgen bei den ehemaligen Unternehmen des Konzerns, sofern sich im Zuge der weiteren Ermittlungen hierzu entsprechende Möglichkeiten ergeben. Bei der Rückforderung nach den geltendenden Verfahren und Rechtsvorschriften Deutschlands sind die angefallenen Verzugszinsen zu berücksichtigen. Artikel 4 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung über die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 150 vom 24.5.1996, S. 2. (2) ABl. C 65 vom 1.3.1997, S. 17. (3) Beihilfe N 692/B/91 (MTW). (4) Beihilfe N 692/F/91 (VWS) (5) Beihilfe N 692/I/91 (MTW). (6) Beihilfe N 84/95 (VWS). (7) Beihilfe N 572/95 (MTW). (8) Beihilfe N 801/95 (VWS). (9) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54. (10) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (11) Beihilfe N 207/96. Diese Zahlung der Restmittel erfolgte nach Ende des Betrachtungszeitraums nach Trennung der MTW vom BVV. (12) Vgl. Abschnitt II.5 zur Funktionsweise. (13) Dem Wirtschaftsprüfer-Bericht zufolge wurden bis 21. Februar 1996 noch einige weitere Transaktionen getätigt, so daß die beiden ostdeutschen Werften zu diesem Zeitpunkt über ein Guthaben von insgesamt 846,1 Mio. DEM verfügten. (14) Durch eine Reihe von Transaktionen und vor dem Konkurs des BVV aufgelaufenen Zinsen erhöhte sich die Gesamtforderung der beiden Werften an den BVV auf insgesamt 868,9 Mio. DEM (davon entfallen 596,9 Mio. DEM auf die MTW und 272,0 Mio. auf die Volkswerft). (15) Schreiben Deutschlands an die Kommission vom Februar 1997. (16) Die gerichtlichen Ermittlungen führten in diesem Bereich nicht zu weiteren Erkenntnissen. Vielmehr ist bislang davon auszugehen, daß auch konzernintern keine Absonderung der Mittel von den Ostwerften erfolgte; vgl. Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Oktober 1997, Geschäfts-Nr. 4-Ö-1073/96. (17) Die Reederei DSR Senator Lines GmbH gehörte nicht zum VSV und nahm nicht am Cash-Concentration-System teil. Sie war ein dem Umternehmensbereich Schiffbau zugeordnetes "assoziiertes Unternehmen". (18) Ständige Gläubiger waren z. B.: STN Atlas Elektronik GmbH, Flender Werft AG, MTW-Schiffswerft GmbH; ständige Schuldner waren hingegen: Dörries Scharmann AG, Dieselmotorenwerk Vulkan GmbH, Schichau-Seebeckwerft AG. (19) Schreiben Deutschlands vom 17. Juli 1997. (20) ABl. C 153 vom 22.5.1997, S. 3. (21) Siehe Fußnote 2. (22) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1. (23) Sache 60/96, vgl. ABl. C 344 vom 14.11.1997, S. 2. (24) Solche Verpflichtungen bestanden vor allem für Betriebe in den neuen Ländern, die von der Treuhandanstalt übernommen wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.