Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/1738 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

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Quellenkennung: 32024D1738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1738 24.6.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/1738 DES RATES vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 hat der Europäische Rat die entschlossene Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriffskrieg Russlands bekräftigt. Der Europäische Rat hat darüber hinaus weitere Schritte gefordert, um die Fähigkeit Russlands zur Fortsetzung seines Angriffskriegs zu schwächen, u. a. durch eine Verschärfung der Sanktionen. (3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 69 Personen und 47 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. (5) Es ist angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste geführten Korrespondenzbank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern dieser Transfer zwischen zwei nicht in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Nutzung von Konten von nicht in der Liste geführten Kredit- oder sonstigen Finanzinstituten erfolgt. Zusätzlich sollte, wenn angezeigt, eine Ausnahme eingeführt werden, welche die Freigabe von Geldern ermöglicht, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt. (6) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere auf die mit dem Beschluss 2014/145/GASP verfolgten Ziele sollte sichergestellt werden, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) in Bezug auf die Durchsetzung der in jenem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass deren Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der jenem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter und der Kommission in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde. (7) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „(31)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteten Bank fungierenden im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an dem Transfer dieser Gelder aus der russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer solcher Gelder a) zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, b) unter Nutzung von Konten bei Kreditinstituten erfolgt, die nicht im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, und c) nicht gegen Absatz 2 des vorliegenden Artikels verstößt. Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden. (32)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung (a) zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind; (b) nicht gegen Absatz 2 des vorliegenden Artikels verstößt. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein. Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.“ (2) Folgender Artikel wird eingefügt „Artikel 4a (1)   Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente. (2)   Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“ (3) Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16). (2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6). ANHANG Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen: Personen   Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste „1755. Aram Ashotovich GABRELYANOV (Арам Ашотович ГАБРЕЛЯНОВ) Funktion: Propagandist, Gründer und Chefredakteur von ‚Life.ru‘ Geburtsdatum: 10.8.1961 Geburtsort: Derbent, Dagestan, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steueridentifikationsnummer: 770204507032 Aram Gabrelyanov ist ein russischer Propagandist, der dem Kreml nahesteht. Er verbreitet aggressive Propaganda, indem er Falschmeldungen und Fehlinformation zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verbreitet. Er ist der Gründer und Chefredakteur des Nachrichtenportals ‚Life‘, das zu einem Symbol für skrupellose Propaganda geworden ist. Er selbst hat sich aggressiv und in voreingenom-mener Weise gegen die demokratisch gewählten Organe der Ukraine geäußert und stets seine uneingeschränkte Unterstützung für die aggressive Politik Russlands gegenüber der Ukraine geäußert. Er war aktiv an zahlreichen Projekten beteiligt, die in besetzten ukrainischen Gebieten für Medienspezialisten durchgeführt wurden, wie die ‚Akademie der Emotionen‘, die aus dem zur Propagierung des Krieges eingerichteten Präsidialfonds für Kulturinitiativen finanziert wird und zur Förderung des Krieges gegründet wurde. Sein Unternehmen Mash leitet regionale Veröffentlichungen des Propagandaprojekts von Mash. Außerdem fördert er das Projekt WarGonzo Z-Militär, dessen Korrespondenten seit Kriegsbeginn Propaganda gegen die Ukraine betrieben haben. Aram Gabrelyanov unterstützt und setzt somit Handlungen und politische Maßnahmen um, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. 24.6.2024 1756. Vadim Vladimirovich YAKOVENKO (Вадим Владимирович ЯКОВЕНКО) Funktion: Leiter der Föderalen Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes (Rosimushchestvo) Geburtsdatum: 2.1.1970 Geburtsort: Sotschi, Region Krasnodar, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steueridentifikationsnummer: 232008937900 Vadim Yakovenko ist Leiter der Föderalen Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes (Rosimushchestvo), eines russischen Exekutivorgans für die Verwaltung von föderalem Eigentum, das den Verkauf von zu privatisierendem föderalem Eigentum und die Beschlagnahme von Eigentum gemäß einer gerichtlichen Entscheidung oder den Richtlinien anderer Agenturen organisiert. Rosimushchestvo ist durch den vom Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, unterzeichneten Erlass Nr. 302 ‚Über die vorübergehende Verwaltung bestimmter Vermögensgegenstände‘ für die Übernahme der Kontrolle über mehrere westliche Vermögenswerte verantwortlich. Dieser Erlass wurde unterzeichnet, um das stabile Funktionieren des russischen Energiesektors und den störungsfreien Betrieb von Unternehmen, die für die russische Wirtschaft von Bedeutung sind, sicherzustellen. Darüber hinaus leistet Rosimushchestvo einen erheblichen Beitrag zu den Einnahmen der Russischen Föderation. Als Leiter von Rosimushchestvo unterstützt Vadim Yakovenko die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell und finanziell und profitiert von ihr. Außerdem ist Rosimushchestvo aktiv daran beteiligt, die Tätigkeiten der Russischen Föderation in den besetzten ukrainischen Gebieten im Donezbecken zu unterstützen. Als Leiter von Rosimushchestvo unterstützt Vadim Yakovenko Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, und setzt diese um. 24.6.2024 1757. Oleg Valerievich MORGUN (Олег Валерьевич МОРГУН) Funktion: sogenannter Bürgermeister von Mariupol Geburtsdatum: 19.3.1967 Geburtsort: Sadkovtsy, UdSSR (jetzt Ukraine) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Seit November 2023 ist Oleg Morgun der sogenannte Bürgermeister der Stadt Mariupol, die unter der Kontrolle der russischen Behörden steht und von diesen besetzt wird. Durch die Übernahme und Ausübung seiner Funktion unterstützt er Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, und setzt diese um. 24.6.2024 1758. Alexander Alexeyevich MOISEYEV (Александр Алексеевич МОИСЕЕВ) Funktion: Admiral; amtierender Oberbefehlshaber der russischen Marine Geburtsdatum: 16.4.1962 Geburtsort: Borskoye, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Admiral Alexander Moiseyev ist seit dem 10. März 2024 amtierender Oberbefehlshaber der russischen Marine. Als solcher ist er für sämtliche Marineeinsätze der russischen Marine, einschließlich gegen die Ukraine, verantwortlich. Durch die Übernahme und Ausübung seiner Funktion unterstützt er Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, und setzt diese um. 24.6.2024 1759. Aleksandr Vladimirovich LUZYANIN alias Alexander LUZYANIN (Александр Владимирович ЛУЗЯНИН) Funktion: Generaldirektor der JSC Hydromash Geburtsdatum: 27.11.1959 Geburtsort: Volksrepublik China Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steueridentifikationsnummer: 526002444457 Aleksandr Luzyanin ist Generaldirektor der JSC Hydromash, einem führenden russischen Unternehmen in der Entwicklung, Herstellung und Erprobung von Fahrwerken, Hydraulikzylindern und Hydroaggregaten für alle Arten von Luftfahrzeuggeräten. Das Unternehmen beteiligt sich an fast allen inländischen Projekten zum Bau von Luftfahrzeugen (sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich). JSC Hydromash führt für Russland staatliche Verteidigungsaufträge aus, und die Streitkräfte der Russischen Föderation setzen seine Produkte (Fahrgestelle und andere Hydroaggregate) ein. Ende 2022 erhielt Aleksandr Luzyanin ein Anerkennungsschreiben des Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation für seinen großen persönlichen Beitrag zur Stärkung der Kampfbereitschaft der Streitkräfte der Russischen Föderation. Als Generaldirektor der JSC Hydromash ist Aleksandr Luzyanin für das Handeln des Unternehmens verantwortlich und unterstützt daher die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist. 24.6.2024 1760. Vladimir Grigorievich GURBICH (Владимир Григорьевич ГУРБИЧ) Funktion: Generaldirektor von JSC NPO PRZ Geburtsdatum: 19.7.1948 Geburtsort: Karaganda, UdSSR (jetzt Kasachstan) Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: russisch Vladimir Gurbich ist Generaldirektor von Joint Stock Company (JSC) NPO PRZ. Das Unternehmen JSC NPO PRZ ist Teil des Almaz Antey Konzerns. JSC NPO PRZ ist in der Herstellung, Instandsetzung und Modernisierung von Radaranlagen für die Flugabwehrtruppen tätig und ist für eine Reihe von Erzeugnissen der einzige Hersteller. Gemeinsam mit Partnern stellt das Unternehmen verschiedene Typen von Radarsystemen und Radarstationen, Antennensystemen und Radarausrüstung her, die von den russischen Streitkräften in ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Somit unterstützt Vladimir Gurbich Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Er steht auch in Verbindung mit JSC NPO PRZ. 24.6.2024 1761. Viktor Viktorovich BRANCHUGOV (Виктор Викторович БРАНЧУГОВ) Funktion: Generaldirektor von JSC NPO MRTZ Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: russisch Viktor Branchugov ist Generaldirektor der Joint Stock Company (JSC) NPO MRTZ. Das Unternehmen JSC NPO MRTZ ist Teil des Almaz Antey Konzerns. Die Haupterzeugnisse von JSC NPO MRTZ sind Komponenten für Beleuchtung und Lenkradars von Luftabwehrsystemen, für Befehlsstände von Luftabwehrsystemen, für Abschussanlagen, zur elektronischen Kampfführung sowie für mobile Instandsetzungsbasen. Viele dieser Erzeugnisse werden im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt. Somit unterstützt Viktor Branchugov Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Er steht auch in Verbindung mit JSC NPO MRTZ. 24.6.2024 1762. Valery Evgenyevich TYULIN (Валерий Евгеньевич ТЮЛИН) Funktion: Generaldirektor der JSC FNPTS NNIIRT Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: russisch Valery Tyulin ist Generaldirektor der Joint Stock Company (JSC) FNPTS NNIIRT. Das Unternehmen JSC FNPTS NNIIRT ist Teil des Almaz Antey Konzerns. Die von JSC FNPTS NNIIRT entwickelten 1L125 ‚Niobium-SV‘ der ‚Nebo‘-Positionsgeber-Familie werden im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt. JSC FNPTS NNIIRT hat ein neues Radar für die militärische Luftabwehr entwickelt, das derzeit unter der Bezeichnung ‚Niobium-SV‘ läuft. Dieses neue Radar ist in der russischen Armee in Betrieb. Somit unterstützt Valery Tyulin Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Er steht auch in Verbindung mit JSC FNPTS NNIIRT. 24.6.2024 1763. Nikolai Anatolyevich KALIK (Николай Анатольевич КАЛИК) Funktion: Generaldirektor der JSC GPTP GRANIT Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: russisch Nikolai Kalik ist Generaldirektor der Joint Stock Company (JSC) GPTP GRANIT. Das Unternehmen JSC GPTP GRANIT ist Teil des Almaz Antey Konzerns. Hauptkunde von JSC GPTP GRANIT ist die Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wird. JSC GPTP GRANIT führt nicht nur die Instandsetzung militärischer Ausrüstung, sondern auch die Instandhaltung moderner Luftabwehrsysteme durch, die in Betrieb genommen werden. JSC GPTP GRANIT überwacht den Betrieb der Neuen Triumph-S-400- und S-300-PM-Systeme und erbringt Leistungen für Militäreinheiten der Landstreitkräfte. Somit unterstützt Nikolai Kalik Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Er steht auch in Verbindung mit JSC GPTP GRANIT. 24.6.2024 1764. Andrey Vladimirovich GUDIN (Андрей Владимирович ГУДИН) Funktion: Generaldirektor von JSC MZ RIP Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: russisch Andrey Gudin ist Generaldirektor der Joint Stock Company (JSC) MZ RIP, einem Teil des Almaz Antey Konzerns. JSC MZ RIP stellt Luftabwehrsysteme, Radarsysteme, Funknavigationsausrüstung und Funkfernsteuerausrüstung, Waffen und Munition sowie Kommunikationssysteme her, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden. MZ RIP ist zudem Mitglied der Defence Industry League (Liga der Verteidigungsindustrie) der Region Wladimir. Somit unterstützt Andrey Gudin Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Er steht auch in Verbindung mit JSC MZ RIP. 24.6.2024 1765. Oleg Yurievich MARTYNOV (Олег Юрьевич МАРТЫНОВ) Funktion: Generaldirektor der JSC DNPP Geburtsdatum: 20.11.1954 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Oleg Martynov ist Generaldirektor der Joint Stock Company (JSC) DNPP. Das Unternehmen JSC DNPP ist Teil des Almaz Antey Konzerns. Die Haupttätigkeit der JSC DNPP besteht in der Entwicklung und Herstellung von High-Tech-Verteidigungsgütern für die russischen Streitkräfte, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden. Somit unterstützt Oleg Martynov Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Er steht auch in Verbindung mit JSC DNPP. 24.6.2024 1766. Yaroslav Yuryevich DRONOV (Ярослав Юрьевич ДРОНОВ) Künstlername: Shaman Funktion: Sänger Geburtsdatum: 22.11.1991 Novomoskovsk, Oblast Tula, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steueridentifikationsnummer: 711616076420 Yaroslav Dronov ist ein russischer Sänger. Seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat er wiederholt an vom Kreml organisierten Konzerten teilgenommen, darunter die Veranstaltung zum Jahrestag dieses Krieges, und hat in den rechtswidrig besetzten Regionen der Ukraine Konzerte gegeben, unter anderem bei Veranstaltungen zur Unterhaltung der russischen Streitkräfte. Somit unterstützt Yaroslav Dronov Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine untergraben und bedrohen. 24.6.2024 1767. Olga Pavlovna KOLUDAROVA (Ольга Павловна КОЛУДАРОВА) Funktion: Amtierende Ministerin für Bildung und Wissenschaft der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ Staatsangehörigkeit: russisch Geburtsdatum: 16.12.1983 Geburtsort: Izhevsk, Republik Udmurt, (jetzt Russische Föderation) Geschlecht: weiblich Olga Koludarova ist amtierende Ministerin für Bildung und Wissenschaft der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Sie ist eine der Personen, die an der Deportation von Kindern aus der Ukraine zur Umerziehung in der Russischen Föderation beteiligt war. Bei ihren Umerziehungsprogrammen arbeitet sie mit Ramsan Kadyrov und der ‚Movement of the First‘ zusammen, einer staatlich geführten Jugendorganisation in der Russischen Föderation, die auf Initiative von Präsident Wladimir Putin gegründet wurde, um auf der Grundlage ‚traditioneller russischer spiritueller und moralischer Ziele‘ pädagogische Maßnahmen, auch mit Bezug zum Militär, für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren durchzuführen. Darüber hinaus zielt Olga Koludarova darauf ab, die Rechtsvorschriften der sogenannten Volksrepublik Donezk mit denen der Russischen Föderation im Bildungsbereich aufeinander abzustimmen. Somit unterstützt Olga Koludarova Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine untergraben und bedrohen. 24.6.2024 1768.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.