Europäische Union

2011/364/EU: Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 26/09 (ex N 289/09), die Lettland zur Umstrukturierung von AS Parex Banka durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6202) Text von Bedeutung für den EWR

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uttoneuausleihungen im Kerngeschäft (Mio. LVL) [28-40] [115-165] [120-175] [130-190] [145-210] [160-230] Marktanteil der Ausleihungen im Kerngeschäft (ausgenommen GUS-Kredite), ausgedrückt als Anteil des Darlehensportfolios an den Darlehen in Lettland insgesamt (%) [< 5] % [< 6] % [< 6] % [< 6] % [< 7] % [< 7] % Bruttoneuausleihungen im Bereich „private capital management“ („PCM“) (25) (Mio. LVL) [0-4] [9-13] [9,5-14] [10-15] [11-17] [12,5-18] Schaubild 13 Obergrenzen für den Einlagenumfang in Lettland   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Einlagenumfang im Kerngeschäft (ausgenommen Einlagen im „PCM“-Bereich) (Mio. LVL) [550-790] [600-860] [660-950] [720-1045] [795-1150] [875-1260] Marktanteil für Einlagen im Kerngeschäft (%) [< 7] % [< 8] % [< 8] % [< 8] % [< 8] % [< 8] % Einlagenumfang im Bereich „PCM“ (Mio. LVL) [340-490] [405-585] [375-540] [410-590] [440-630] [475-685] Marktanteil für Einlagen im Bereich „PCM“ (%) [< 5] % [< 5] % [< 5] % [< 5] % [< 5] % [< 5] % Litauischer Markt Schaubild 14 Obergrenzen für Ausleihungen in Lettland   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Bruttoneuausleihungen (Mio. LVL) [19-27] [36,5-53] [40-58] [44-63] [48-70] [53-76] Marktanteil ausgedrückt als Anteil des Darlehensportfolios an den Darlehen in Litauen insgesamt (%) [< 2,5] % [< 2,5] % [< 2,5] % [< 3] % [< 3] % [< 3] % Schaubild 15 Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in Litauen   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamteinlagenumfang (Mio. LVL) [115-170] [130-185] [140-205] [155-225] [170-245] [190-270] Marktanteil (%) [< 3] % [< 3] % [< 3] % [< 4] % [< 4] % [< 4] % Estnischer Markt Schaubild 16 Obergrenzen für Ausleihungen in Estland   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Bruttoneuausleihungen (Mio. LVL) [3,2-4,6] [7-10] [7,6-11] [8-12] [9-13] [10-14] Marktanteil ausgedrückt als Anteil des Darlehensportfolios an den Darlehen in Estland insgesamt (%) [< 1,5] % [< 1,5] % [< 1,5] % [< 1,5] % [< 1,5] % [< 1,5] % Schaubild 17 Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in Estland   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamteinlagenumfang [85-125] [95-135] [105-150] [115-165] [125-180] [135-195] Marktanteil (%) [< 1] % [< 1,5] % [< 2,5] % [< 2,5] % [< 2,5] % [< 2,5] % (78) Einlagenobergrenzen für deutsche und schwedische Zweigniederlassungen. Citadele Banka begrenzt den Einlagenumfang in den deutschen und schwedischen Zweigniederlassungen bezüglich Volumen und jeweiligen Marktanteilen auf die in den Schaubildern 18 und 19 angegebenen Obergrenzen. Schaubild 18 Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in der deutschen Zweigniederlassung   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamteinlagenumfang (Mio. LVL) [47-69] [50-75] [60-85] [65-90] [70-100] [80-110] Marktanteil (%) [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % Schaubild 19 Obergrenzen für den Gesamteinlagenumfang in der schwedischen Zweigniederlassung   2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamteinlagenumfang (Mio. LVL) [35-50] [40-55] [40-60] [45-70] [50-75] [55-80] Marktanteil (%) [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % [< 0,5] % (79) Keine Erhöhung der Zahl von Zweigniederlassungen. Citadele Banka erhöht die Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nicht. Das hindert Citadele Banka jedoch nicht daran, ggf. bezüglich einiger der Zweigniederlassungen eine Neustrukturierung vorzunehmen. (80) Die in den Erwägungsgründen 77-79 beschriebenen Verpflichtungen gelten so lange, bis sowohl die von Lettland in Form von Liquiditätsmaßnahmen an Citadele Banka gewährten staatlichen Beihilfen in voller Höhe zurückgezahlt sind als auch die Übertragung von Citadele Banka an den Käufer erfolgt ist, mindestens jedoch bis […]. Wird das Vermögensverwaltungsgeschäft separat vom Rest von Citadele Banka veräußert, gelten die in Erwägungsgrund 77 angegebenen Obergrenzen für Darlehen und Einlagen im Bereich „PCM“ (Teil des Vermögensverwaltungsgeschäfts) nur bis zur separaten Übertragung des Vermögensverwaltungsgeschäfts. (81) Vergütung der Entlastungsmaßnahme. Citadele Banka zahlt Lettland für die Entlastungsmaßnahme ein Entgelt in Höhe von maximal dem Betrag der geschätzten Verluste, die Lettland im Worst-Case-Szenario entstehen würden, d. h. die Summe aus den von Lettland bereitgestellten Liquiditätsmaßnahmen, die zum Ende des Zeitraums für die Veräußerung von Vermögenswerten als Verlust einzustufen sein könnten ([100-200] Mio. LVL), und dem vorgesehenen Gesamtkapital, das Parex Banka ab dem Transferdatum zur Verfügung gestellt wird ([…] Mio. LVL). Das Entgelt hat die Form von Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung, d. h. vor Berechnung des Jahresergebnisses nach Steuern. Das Entgelt wird in jedem Jahr gezahlt, in dem der Eigenkapitalkoeffizient (CAR) von Citadele Banka selbst 12 % nicht unterschreitet und der Eigenkapitalkoeffizient für den Konzern 8 % nicht unterschreitet, sofern der entsprechende Betrag nicht zur Folge hat, dass Citadele Banka in dem betreffenden Jahr Verluste ausweist. Diese Verpflichtung gilt bis zur Übertragung von Citadele Banka an den Käufer. (82) Übernahmeverbot. Citadele Banka sieht von Übernahmen von Finanzinstituten wie auch anderer Unternehmen ab, bis sowohl die von Lettland für Citadele Banka in Form von Liquiditätsmaßnahmen gewährte Umstrukturierungsbeihilfe zurückgezahlt als auch die Übertragung von Citadele Banka abgeschlossen ist. (83) Keine neuen GUS-Kredite. Bis zur Übertragung der GUS-Kredite reicht Citadele Banka weder an Kunden aus GUS-Staaten noch an Kunden, die die Mittel letztlich an Endempfänger in den GUS-Staaten weiterleiten, keine neuen Darlehen aus. Citadele Banka und verbundene Unternehmen dürfen ausschließlich dann Mittel ausreichen, wenn der förmliche Darlehensvertrag vor dem Transferdatum unterzeichnet wurde. Citadele Banka gewährt keine weiteren Vorschüsse im Rahmen bestehender Darlehen, ausgenommen in Situationen, in denen dies erforderlich ist, damit für ausgereichte Darlehen die Schuldenbedienung an Citadele Banka oder verbundene Unternehmen weiter erfolgt bzw. die Wahrscheinlichkeit dafür zunimmt. Solche Vorschüsse werden ferner auf höchstens 2 % des Darlehensportfolios des Vorjahres begrenzt. 2.5.2.   VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND PAREX BANKA (84) Keine neuen Tätigkeiten. Parex Banka und verbundene Unternehmen nehmen keine neuen Tätigkeiten auf, die für ihre primäre Aufgabe, also die Verwaltung und den anschließenden Verkauf der Vermögenswerte, nicht erforderlich sind. (85) Parex Banka und verbundene Unternehmen stellen folgende Tätigkeiten ein: a) Ausreichung neuer Darlehen an Unternehmens- oder Privatkunden, einschließlich Leasing-Darlehen. Parex Banka und verbundene Unternehmen dürfen Mittel ausschließlich dann ausreichen, wenn der förmliche Darlehensvertrag vor dem Transferdatum unterzeichnet wurde oder keine neuen Mittel ausgereicht werden und wenn das Darlehen zur Umschuldung im Zusammenhang mit Vermögenswerten für die Umstrukturierung gewährt wird. Parex Banka kann neue Darlehen an verbundene Unternehmen ausreichen, um zwangsübernommene Sicherheiten zu verwalten; b) Ausreichung weiterer Vorschüsse im Rahmen bestehender Darlehen, ausgenommen in Situationen, in denen dies erforderlich ist, damit für ausgereichte Darlehen die Schuldenbedienung an Parex Banka oder verbundene Unternehmen weiter erfolgt bzw. die Wahrscheinlichkeit dafür zunimmt, und wenn ein weiterer Vorschuss für Reparaturen und Verbesserungen benötigt wird, die von wesentlicher Bedeutung für die strukturelle Integrität des Sicherungseigentums sind. Solche Vorschüsse werden ferner auf höchstens 5 % des Darlehensportfolios des Vorjahres begrenzt; c) Hereinnahme neuer Einlagen von Kunden. (86) Parex Banka und verbundene Unternehmen wickeln das Leasing-Geschäft bis zum […] vollständig ab oder verkaufen es bis zum selben Datum. (87) Der Parex Banka von Lettland unmittelbar oder mittelbar in gleich welcher Form zur Verfügung gestellte Gesamtkapitalbetrag darf 218,7 Mio. LVL nicht übersteigen. Lettland stellt nach dem […] weder unmittelbar noch mittelbar weiteres Kapital für Parex Banka in gleich welcher Form bereit. 2.5.3.   SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN (88) Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen. Citadele Banka, Parex Banka und mit ihnen verbundene Unternehmen leisten keine Dividenden- oder Kuponzahlungen für bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Upper- und Lower-Tier-2-Instrumenten) an Investoren und üben keine Call-Optionen für diese Instrumente aus, es sei denn, es besteht eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung gilt nicht für das von Lettland unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapital und Beteiligungen von Citadele Banka und Parex Banka an den mit ihnen verbundenen Unternehmen. (89) Kein Hinweis auf die staatliche Unterstützung in der Werbung. Citadele Banka und Parex Banka nutzen die Bewilligung der Beihilfemaßnahmen, die staatliche Beteiligung oder sonstige Wettbewerbsvorteile, die sich in irgendeiner Weise aus den Beihilfen oder der staatlichen Beteiligung ergeben, nicht für Werbezwecke. (90) Die in den Erwägungsgründen 88-89 dargelegten Verpflichtungen gelten für Citadele Banka, bis sowohl die von Lettland in Form von Liquiditätsmaßnahmen an Citadele Banka gewährten staatlichen Beihilfen in voller Höhe zurückgezahlt sind als auch die Übertragung von Citadele Banka an den Käufer erfolgt ist. (91) Trennung zwischen Citadele Banka und Parex Banka. Citadele Banka und Parex Banka werden bis spätestens zum 1. August 2011 betrieblich vollständig voneinander getrennt, mit Ausnahme einiger IT-Abläufe sowie des Managements und der Verwaltung der GUS-Kredite. Für diese Tätigkeiten wird eine marktorientiertes Entgelt entrichtet. (92) Treuhänder. Es wird ein Überwachungstreuhänder ernannt, der die in Abschnitt F der Verpflichtungen genannten Aufgaben zu erfüllen hat. (93) Haben Lettland bzw. Citadele Banka einen Monat vor Ablauf der in den Erwägungsgründen 72, 73 und 76 genannten Fristen noch keinen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, so wird ein Veräußerungstreuhänder ernannt, der die in Abschnitt F der Verpflichtungen genannten Aufgaben zu erfüllen hat. (94) Die Treuhänder müssen von Citadele Banka, Parex Banka und Lettland unabhängig sein, über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dürfen sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. (95) Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit die Treuhänder ihre Pflichten erfüllen können. (96) Aufgabe des bzw. der Treuhänder ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders, Lettlands, Citadele Bankas oder Parex Bankas Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß diesem Beschluss sowie die Verpflichtungen erfüllt werden. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (97) Die Kommission hat in dieser Sache das förmliches Prüfverfahren zur Untersuchung des am 11. Mai 2009 übermittelten Umstrukturierungsplans eröffnet, da sie u. a. Zweifel hatte, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan geeignet war, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung sicherzustellen. (98) Insbesondere ging aus dem Plan nicht klar hervor, wie und wann Parex Banka die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wieder erfüllen würde. Außerdem wurden in dem ursprünglichen Plan die Risikofaktoren (einschließlich des Risikos in Verbindung mit Kreditnehmern außerhalb der OECD), die in dem zusammen mit dem Umstrukturierungsplan vorgelegten Due-Diligence-Bericht festgestellt wurden, nicht gebührend berücksichtigt. Des Weiteren schien der ursprüngliche Plan auf eher optimistischen Annahmen zu beruhen, was die künftigen Geschäftsbedingungen angeht. Die Kommission hatte Bedenken, wie es der Bank möglich gewesen wäre, die Aufhebung der Beschränkungen für den Abzug von Einlagen zu bewältigen. Trotz Liquiditätsengpässen schien der ursprüngliche Plan auf einer Expansionsstrategie für alle Kreditsparten aufgebaut zu sein und sah keine Aufgabe oder beträchtliche Verringerung der risikoreicheren Tätigkeiten vor, wie etwa Kredite für vermögende Privatkunden in den GUS-Staaten. Im Hinblick auf die damals prognostizierte Erweiterung des Einlagenvolumens und von Tätigkeiten zur Hereinnahme von Einlagen bestanden Zweifel, ob der Plan realistisch und kosteneffizient sei. Ferner hatte Lettland zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Ergebnisse des Stresstests vorgelegt. In der Eröffnungsentscheidung forderte die Kommission Lettland daher auf, die vorgeschlagene Gesamtstrategie für Parex Banka zu überdenken. (99) Der Plan sah eine Expansionsstrategie vor, die hauptsächlich auf einem aggressiven Preis- und Marketingkonzept zu basieren schien, um die verlorenen Marktanteile wiederzuerlangen, indem die durch die staatlichen Beihilfen bedingten Wettbewerbsvorteile genutzt wurden. Er sah jedoch keine angemessenen Maßnahmen vor, um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (100) Im Hinblick auf die Lastenverteilung/den Eigenbeitrag waren im ursprünglichen Plan keine genauen Informationen zum insgesamt erforderlichen Beihilfebetrag und zum Eigenbeitrag von Parex Banka enthalten. Die Kommission hatte Zweifel, dass der ursprüngliche Plan darauf abzielte, die Beihilfe auf ein Minimum zu begrenzen. In allen Szenarien blieb die Bank selbst am Ende der Umstrukturierungsphase noch von staatlichen Liquiditätsfazilitäten oder Garantien abhängig. In diesem Zusammenhang musste die Kommission außerdem prüfen, inwieweit der Finanzierungsbedarf von Parex Banka durch eine stärkere Ausrichtung auf die Kerntätigkeiten und eine weitere Verkleinerung der Bank insgesamt verringert werden könnte. 4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (101) Innerhalb der festgesetzten Fristen gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen Beteiligter zur Eröffnungsentscheidung ein. 5.   STELLUNGNAHME LETTLANDS (102) Lettland legte auf die Eröffnungsentscheidung hin einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan mit Datum vom 4. September 2009 vor, mit dem eine Reihe der von der Kommission vorgebrachten Bedenken durch eine Änderung der Umstrukturierungsstrategie für Parex Banka ausgeräumt werden sollte. In Abschnitt 2.3 findet sich eine Beschreibung des Umstrukturierungsplans. Nach der endgültigen Entscheidung über die Aufspaltung von Parex Banka wurde der Plan wiederum durch den endgültigen Umstrukturierungsplan vom 7. Juli 2010 ersetzt. 6.   SONSTIGE STELLUNGNAHMEN (103) Nach Ablauf der vorgegebenen Frist erhielt die Kommission am 15. Juni und am 13. Juli 2010 Schreiben der früheren Mehrheitsaktionäre von Parex Banka. Ferner gingen bei der Kommission Schreiben von Abgeordneten des lettischen Parlaments mit Datum vom 22. Juni und 1. Juli 2010 ein. Die Schreiben vom 15. Juni und 13. Juli 2010 befassten sich hauptsächlich mit den verschiedenen Szenarien einer Aufspaltung der Bank („Good-out“ oder „Bad-out“). Die Schreiben vom 22. Juni und 1. Juli 2010 gingen hauptsächlich auf die Auswirkungen der für Parex Banka gewählten Strategie sowie der laufenden Gesetzesinitiativen angesichts des lettischen Rechtssystems ein. (104) Die Kommission hat die in diesen Schreiben vorgebrachten Aspekte bei ihrer Prüfung des endgültigen Umstrukturierungsplans insoweit berücksichtigt, als sie relevant waren und in ihren Zuständigkeitsbereich fielen. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (105) Es ist Aufgabe der Kommission zu prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (106) Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits in der ersten Rettungsentscheidung (26) festgestellt hatte, dass die Parex Banka gewährten Rettungsmaßnahmen in Form von Garantien, Liquiditätshilfen und Rekapitalisierungen, die nach der Aufspaltung von Parex Banka während der Umstrukturierungsphase bestehen bleiben, staatliche Beihilfen darstellen. Es gibt für die Kommission keine Veranlassung, in dieser Hinsicht von ihrer vorherigen Bewertung abzurücken. Da diese Maßnahmen einem wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugute kommen, die zuvor von Parex Banka ausgeübt und nun von Citadele Banka weitergeführt werden, stellen sie außerdem staatliche Beihilfen für Citadele Banka dar. (107) Lettland setzt die in den Erwägungsgründen 63 und 69 beschriebenen Maßnahmen für die Umstrukturierung von Parex Banka um, die früher grenzübergreifende und internationale Tätigkeiten wahrgenommen hat und dies auch in Zukunft teilweise tun wird. Außerdem wird Citadele Banka, die wirtschaftliche Aktivitäten von Parex Banka übernimmt, auch weiterhin auf Märkten tätig sein, die internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Sich aus staatlichen Mitteln ergebende Vorteile würden damit den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen und sich auf den innereuropäischen Handel auswirken. Des Weiteren sind die betreffenden Maßnahmen selektiv, da sie nur Citadele Banka und Parex Banka zugute kommen und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. In Anbetracht der durch die Finanzkrise bedingten aktuellen Situation und der finanziellen Schwierigkeiten von Parex Banka hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Investor diese Maßnahmen nicht zu vergleichbaren Konditionen gewährt. (108) Im Hinblick auf die Rekapitalisierungsmaßnahmen wird ferner festgestellt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor eine dem Risiko der erwogenen Investition entsprechende Rendite erwartet. Dies gilt insbesondere für Citadele Banka, die derzeit über kein Rating verfügt und im Rahmen der Umstrukturierung aus der Bank in Schwierigkeiten hervorgegangen ist. (109) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Übertragung von Vermögenswerten von Parex Banka auf Citadele Banka, die im Rahmen des „Good-out“-Szenarios (siehe Erwägungsgrund 69 stattgefunden hat, eine Entlastungsmaßnahme darstellt, da die neu geschaffene Bank (Citadele Banka) mögliche Verluste aus nicht zum Kernvermögen gehörenden oder uneinbringlichen Vermögenswerten, die bei Parex Banka verbleiben, nicht tragen muss. Die Entlastung ermöglicht es wiederum Citadele Banka, eine anschließende Verringerung ihres Kapitals zu vermeiden. Daher wird Citadele Banka durch die in Rede stehende Maßnahme ein Vorteil gewährt. (110) Die Entlastungsmaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert, da Lettland gemäß dem endgültigen Umstrukturierungsplan Parex Banka bis zum […] Kapital in Höhe von bis zu 218,7 Mio. LVL zur Verfügung stellen wird, das zusammen mit den ausstehenden Einlagen in Höhe von [100-200] Mio. LVL zum Ende des vorgesehenen […] Zeitraums möglicherweise nicht zurückgezahlt wird (siehe Schaubild 11). (111) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass eine weitere Rekapitalisierung in Form einer Kapitalspritze in Höhe von 103 Mio. LVL für die Citadele Banka zum Zeitpunkt der Aufspaltung und die Umwandlung von staatlichen Einlagen für Parex Banka und Zinsen dafür bei der Aufspaltung und danach (siehe Erwägungsgrund 63 sowie die Entlastungsmaßnahme (siehe Erwägungsgrund 69 ebenfalls staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.2   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 7.2.1   RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (112) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Wie bereits in der Eröffnungsentscheidung ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV aufgrund der Systemrelevanz von Parex Banka in dieser Sache Anwendung finden kann und dass die angemeldeten Beihilfemaßnahmen auf dieser Grundlage zu prüfen sind. (113) Auf der Grundlage der drei Mitteilungen (27), die im Kontext der gegenwärtigen Finanzkrise angenommen wurden und zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft waren, wurde die Sache in der Eröffnungsentscheidung vorläufig im Einklang mit den Grundsätzen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (28) geprüft, wobei den besonderen Umstände der Krise auf den Finanzmärkten Rechnung getragen wurde. (114) Auch wenn in der Eröffnungsentscheidung auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwiesen wurde, so hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (29) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) in Randnummer 49 klargestellt, dass alle Beihilfen für Finanzinstitute, die vor dem 31. Dezember 2010 bei ihr angemeldet wurden, als Umstrukturierungsbeihilfen für Banken nach der Umstrukturierungsmitteilung und nicht nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft werden. (115) Auch die Entlastungmaßnahme sollte auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (30) (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) geprüft werden. (116) Im Zusammenhang mit der ersten Rettungsentscheidung wurde bereits festgestellt (und später u. a. in der Eröffnungsentscheidung bestätigt), dass es sich bei Parex Banka um ein Finanzinstitut in Schwierigkeiten handelt und folglich eine grundlegende Umstrukturierung der Bank notwendig ist. 7.2.2.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN MIT DER IMPAIRED-ASSETS-MITTEILUNG (117) Wie bereits in den Erwägungsgründen 109, 108 und 111 ausgeführt, kann das Rechtsgeschäft, in dessen Rahmen Vermögenswerte von Parex Banka auf Citadele Banka übertragen werden, als Entlastungsmaßnahme eingestuft werden. Der Staat wird einen beträchtlichen Anteil der Verluste aus nicht zum Kernvermögen gehörenden oder uneinbringlichen Vermögenswerten übernehmen. (118) Die spezifischen Bestimmungen für Entlastungsmaßnahmen sind in der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegt. Nach Abschnitt 5.2 dieser Mitteilung ist bei Entlastungsmaßnahmen ex ante uneingeschränkte Transparenz sicherzustellen; ferner muss für eine angemessene Lastenverteilung sowie die korrekte Bewertung der in Frage kommenden Aktiva und eine angemessene Vergütung des Staates Sorge getragen werden, damit die Verantwortung der Anteilseigner gewährleistet ist und der Wettbewerb nicht unverhältnismäßig verzerrt wird. (119) Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar teilweise von ähnlichen Rechtsgeschäften (31), jedoch nur in positiver Weise, da Lettland nicht alle Verluste aus dem wertgeminderten Portfolio decken wird. Stattdessen wird die Einlagensicherung nur bis zu einem Höchstbetrag und in dem Umfang gewährleistet, der notwendig ist, damit Parex Banka bis zum […] die Mindestkapitalanforderungen erfüllen kann. Werden bei einem Aufspaltun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.