Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-26

Quellenkennung: 32016R0101. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt. Artikel 14 Berechnung von AVA für konzentrierte Positionen (1)  Die Institute ermitteln für konzentrierte Bewertungspositionen eine AVA für konzentrierte Positionen („individuelle AVA für konzentrierte Positionen“) anhand des folgenden dreistufigen Ansatzes: a)  Ermittlung konzentrierter Bewertungspositionen; b)  für jede ermittelte konzentrierte Bewertungsposition, für die kein auf den Umfang der Bewertungsposition anwendbarer Marktpreis zur Verfügung steht, Ermittlung einer vorsichtigen Ausstiegsperiode; c)  bei einer vorsichtigen Ausstiegsperiode von mehr als 10 Tagen Ermittlung einer AVA unter Berücksichtigung der Volatilität des Bewertungsinputs, der Volatilität des Angebot-Nachfrage-Spreads und der Auswirkungen der hypothetischen Ausstiegsstrategie auf die Marktpreise. (2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungspositionen alles Folgende zu berücksichtigen: a)  Umfang aller Bewertungspositionen im Verhältnis zur Liquidität des betreffenden Markts; b)  Fähigkeit des Instituts zum Handel auf diesem Markt; c)  durchschnittliches tägliches Marktvolumen und typisches tägliches Handelsvolumen des Instituts. Die Institute erstellen und dokumentieren eine Methodik zur Bestimmung konzentrierter Bewertungspositionen, für die eine AVA für konzentrierte Bewertungspositionen zu berechnen ist. (3)  Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für konzentrierte Bewertungspositionen als Summe der individuellen AVAs für konzentrierte Bewertungspositionen. Artikel 15 Berechnung der AVA für künftige Verwaltungskosten (1)  Berechnet ein Institut für eine Bewertungsexponierung AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten unter der Annahme eines vollständigen Ausstiegs aus der Exponierung, so kann das Institut die AVA für künftige Verwaltungskosten mit null ansetzen. (2)  Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null nach Absatz 1 zugewiesen werden, so berechnen die Institute die AVA für künftige Verwaltungskosten („individuelle AVA für künftige Verwaltungskosten“) unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und künftigen Absicherungskosten während der erwarteten Lebensdauer der Bewertungsexponierung, für die hinsichtlich der AVA für Glattstellungskosten kein direkter Ausstiegspreis angewandt wird, mit einem Abzinsungssatz in Nähe des risikolosen Satzes. (3)  Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen künftige Verwaltungskosten alle inkrementellen Personal- und Fixkosten, die bei der Verwaltung des Portfolios wahrscheinlich anfallen, wobei jedoch mit sinkendem Umfang des Portfolios von niedrigeren Kosten ausgegangen werden darf. (4)  Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für künftige Verwaltungskosten als Summe der individuellen AVAs für künftige Verwaltungskosten. Artikel 16 Berechnung der AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung Die Institute ermitteln eine AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung potenzieller Verluste aus der außervertraglichen vorzeitigen Beendigung von Kundengeschäften. Die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung wird unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der Kundengeschäfte, die in der Vergangenheit vorzeitig beendet wurden, und der daraus entstandenen Verluste berechnet. Artikel 17 Berechnung der AVA für das operationelle Risiko (1)  Die Institute ermitteln eine AVA für das operationelle Risiko durch Bewertung der potenziellen Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Bewertungsverfahren. Diese Ermittlung umfasst eine Beurteilung der Bewertungspositionen, die bei der Untermauerung der Bilanz als gefährdet betrachtet werden und berücksichtigen dabei auch Risiken aufgrund rechtlicher Streitigkeiten. (2)  Ermittelt ein Institut die operationellen Risiken gemäß dem fortgeschrittenen Messansatz nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so kann es eine AVA für das operationelle Risiko von null melden, sofern es nachweist, dass das gemäß Absatz 1 ermittelte operationelle Risiko in Bezug auf das Bewertungsverfahren bei der Berechnung nach dem fortgeschrittenen Messansatz in vollem Umfang berücksichtigt wird. (3)  In anderen Fällen als denen nach Absatz 2 berechnet das Institut eine AVA für das operationelle Risiko in Höhe von 10 % der Summe der aggregierten kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten. KAPITEL IV DOKUMENTATION, SYSTEME UND KONTROLLEN Artikel 18 Dokumentationsanforderungen (1)  Die Institute dokumentieren die Methodik der vorsichtigen Bewertung in angemessener Weise. Erfasst werden interne Grundsätze, die Anleitung zu folgenden Punkten geben: a)  Bandbreite der Methoden zur Quantifizierung der AVAs für jede Bewertungsposition; b)  Hierarchie der Methoden für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition; c)  Hierarchie der bei der AVA-Methodik genutzten Marktdatenquellen; d)  erforderliche Merkmale von Marktdaten zur Rechtfertigung einer AVA von null für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition; e)  Methodik zur Bestimmung einer AVA anhand des Expertenkonzepts; f)  Methodik, anhand deren beschlossen wird, ob eine Bewertungsposition eine AVA für konzentrierte Positionen erfordert; g)  sofern relevant, angenommener Ausstiegshorizont für die Zwecke der Berechnung von AVAs für konzentrierte Positionen; h)  zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt. (2)  Die Institute führen auch Aufzeichnungen, die eine Analyse der Berechnung von AVAs auf Ebene der Bewertungsexponierungen ermöglichen, wobei die Informationen aus dem Prozess der AVA-Berechnung der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich ein Bild vom Grad der Bewertungsunsicherheit im Hinblick auf die zeitwertbilanzierten Positionen des Portfolios des Instituts machen kann. (3)  Die Dokumentation nach Absatz 1 wird mindestens jährlich überprüft und von der Geschäftsleitung genehmigt. Artikel 19 Anforderungen an Systeme und Kontrollen (1)  AVAs werden durch eine unabhängige Kontrollstelle erstmals genehmigt und anschließend überwacht. (2)  Die Institute sorgen für wirksame Kontrollen der Verwaltung aller zeitwertbilanzierten Positionen und angemessene Ressourcen für die Durchführung dieser Kontrollen und gewährleisten auch in Stressphasen solide Bewertungsverfahren. Diese enthalten alles Folgende: a)  eine mindestens jährliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bewertungsmodells; b)  Gegenzeichnung des Managements bei jeder wesentlichen Änderung der Bewertungsgrundsätze; c)  eindeutige Erklärung zur Risikobereitschaft des Instituts bezüglich der Exponierung in Positionen, deren Bewertungsunsicherheit auf aggregierter institutsweiter Ebene überwacht wird; d)  gegenseitige Unabhängigkeit der Stellen, die Risiken eingehen, und der Kontrollstellen im Bewertungsprozess; e)  umfassende interne Überprüfung von Bewertungsverfahren und Kontrollen. (3)  Die Institute sorgen für wirksame und einheitlich angewandte Kontrollen der Bewertungsverfahren für zeitwertbilanzierte Positionen. Diese Kontrollen unterliegen einer regelmäßigen internen Überprüfung. Die Kontrollen umfassen alle folgenden Elemente: a)  genau definiertes institutsweites Produktinventar, das gewährleistet, dass jede Bewertungsposition eindeutig einer Produktdefinition zugeordnet werden kann; b)  Bewertungsmethoden für jedes inventarisierte Produkt unter Erfassung der Auswahl und Kalibrierung des Modells, Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, AVAs, für das Produkt anwendbaren Methoden der unabhängigen Preisüberprüfung und Messung der Bewertungsunsicherheit; c)  Validierungsverfahren, das für jedes Produkt sicherstellt, dass sowohl die Abteilung, die Risiken eingeht, als auch die einschlägigen Kontrollabteilung die Methoden auf Produktebene nach Buchstabe b genehmigen und bestätigen, dass diese der tatsächlichen Praxis für jede dem Produkt zugeordnete Bewertungsposition entsprechen; d)  auf der Grundlage beobachteter Marktdaten festgelegte Schwellenwerte, anhand deren beschlossen wird, wann Bewertungsmodelle nicht mehr hinreichend solide sind; e)  förmlicher Prozess der unabhängigen Preisüberprüfung, wobei von der Handelsabteilung unabhängige Preise als Grundlage dienen; f)  Genehmigungsverfahren für neue Produkte unter Bezugnahme auf das Produktinventar und unter Einbeziehung aller internen Interessenträger mit Bezug zu Risikomessung, Risikokontrolle, Rechnungslegung sowie Zuordnung und Überprüfung der Bewertung von Finanzinstrumenten; g)  Prüfungsverfahren für neue Geschäfte, anhand deren durch Nutzung von Preisdaten aus neuen Abschlüssen geprüft wird, ob Bewertungen vergleichbarer Bewertungsexponierungen weiterhin ausreichend vorsichtig sind. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M1 ANHANG Formeln für die Zwecke der Aggregation von AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 Formel für Methode 1 APVA = (FV – PV) – α · (FV – PV) = (1 – α) · (FV – PV) AVA = Σ APVA Formel für Methode 2 APVA = max {0, (FV – PV) – α · (EV – PV)} = max {0, FV – α · EV – (1 – α) · PV} AVA = Σ APVA wobei FV = der auf Ebene der Bewertungsexponierung beizulegende Zeitwert nach jeglichen buchmäßigen Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die entsprechende AVA betreffen, PV = der gemäß dieser Verordnung ermittelte vorsichtige Wert auf Ebene der Bewertungsexponierung, EV = der auf Ebene der Bewertungsexponierung erwartete Wert aus einer Bandbreite möglicher Werte, α = der Aggregationsfaktor, APVA = die AVA auf Ebene der Bewertungsexponierung nach Aggregationsanpassung, AVA = der Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. Die Institute setzen den Aggregationsfaktor „α“ bis zum 31. Dezember 2020 auf 66 % und danach auf 50 % fest.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.