Europäische Union

2002/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 — NDC Health/IMS HEALTH: Einstweilige Anordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1695) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0165. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in der Sache Camera Care(14) in Rdnr. 18 befunden, dass die Kommission sichernde Maßnahmen ergreifen kann, die als unerlässlich erscheinen, um zu verhindern, dass die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Entscheidungsbefugnis durch das Verhalten gewisser Unternehmen unwirksam oder sogar illusorisch gemacht wird. (38) Zu den Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen stellte der Gerichtshof in dem Urteil Ford(15) in Bestätigung des Urteils Peugeot des Gerichts erster Instanz(16) fest, dass die einstweiligen Maßnahmen, die von der Kommission vorläufig angeordnet werden, in den Rahmen der von ihr zu erlassenden endgültigen Entscheidung eingehen müssen. Der Gerichtshof fügte in dem Urteil La Cinq unter Rdnr. 28 Folgendes hinzu: Sicherungsmaßnahmen können nur ergriffen werden, wenn die Wettbewerbspraktiken bestimmter Unternehmen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln darstellen können, der durch eine Entscheidung der Kommission geahndet werden kann. Außerdem dürfen solche Maßnahmen nur im Fall erwiesener Dringlichkeit und nur mit dem Ziel ergriffen werden, einer Situation entgegenzutreten, die geeignet ist, der den Erlass der Maßnahmen beantragenden Partei einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen, oder der für die Allgemeinheit unerträglich ist(17). (39) Zur Glaubhaftmachung einer Zuwiderhandlung befand das GeI, dass für die Feststellung einer Zuwiderhandlung der Nachweis der "Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen" genügt. Das GeI stellte auch in Rdnr. 61 dieses Urteils klar, dass das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung nicht dem Erfordernis der Gewissheit gleichgestellt werden kann, dem eine endgültige Entscheidung genügen muss. (40) Zu dem Risiko eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens als Begründung der Dringlichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen befand das GeI in dem Urteil Peugeot unter Rdnr. 80, dass nachgewiesen werden musste, dass ein Schaden vorlag, der durch eine von der Kommission nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erlassenden Entscheidung nicht wieder gutgemacht werden könnte. (41) Es ist somit nicht erforderlich, dass die Kommission zu einem endgültigen Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gelangt. Um jedoch einstweilige Maßnahmen in einem Fall wie diesem anzuordnen, muss sich die Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon überzeugen, - dass eine ausreichende Anscheinsvermutung für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung besteht, - die Antragsteller wahrscheinlich schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würden, falls keine Maßnahmen erlassen würden und - die Dringlichkeit von schützenden Maßnahmen gegeben ist. (42) Die von der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen müssen zeitlich befristet, von bewahrender Art und auf das in der jeweiligen Situation Erforderliche beschränkt sein. Dabei muss die Kommission auch die legitimen Interessen des Unternehmens berücksichtigen, das Gegenstand der einstweiligen Anordnung ist. Die einstweiligen Maßnahmen dürfen die Befugnisse der Kommission, in der endgültigen Entscheidung die Beendigung einer Zuwiderhandlung anzuordnen, nicht überschreiten. ANWENDUNG DIESER GRUNDSÄTZE AUF DIESEN FALL 7. ANSCHEINSVERMUTUNG EINER VERLETZUNG VON ARTIKEL 82 EGV (43) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss die Kommission aus den erwähnten Gründen zu keinem endgültigen Befund über sämtliche für diesen Fall erheblichen Punkte gelangen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob rechtliche und sachliche Gründe für eine hinlängliche Anscheinsvermutung vorliegen. (44) Gemäß Artikel 82 EGV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. In diesem Fall ist zu ermitteln, ob die Weigerung von IMS, eine Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. 7.1. DER RELEVANTE MARKT (45) Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen den Markt beherrscht, ist zuerst der relevante Markt zu umschreiben, d. h. das Wettbewerbsgebiet, in dem die Marktmacht des angeblich beherrschenden Unternehmens (und der tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber) zu beurteilen ist. (46) Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Erzeugnisse, die von den Verbrauchern nach Eigenschaft, Preis oder vorgesehenem Verwendungszweck als austauschbar angesehen werden(18). (47) Die betreffenden Informationen sind sehr spezifisch und wohl nur für Pharmaunternehmen von Nutzen, da sie den Verkauf von Arzneimitteln verfolgen. In seinem Vermerk vom 7. März hat IMS zwei Hauptquellen von Daten und vier Arten von Dienstleistungen unterschieden: Daten von Pharmaeinzelhändlern a) Die nationalen Datendienste stellen Informationen über die landesweit verschriebenen Arzneimittel bereit, indem sie den Fluss der Pharmaprodukte aus den Apotheken in die Hände der Patienten messen. Die Daten entstammen ausgewählten Apotheken, werden regional ausgewertet und landesweit hochgerechnet. b) Die regionalen Datendienste ermitteln die Anzahl der von den Apotheken in einem Gebiet ausgestellten Verschreibungen. Anhand dieser Daten entscheiden die Verkaufsabteilungen der Pharmaunternehmen, welche Produkte zu fördern sind und wie die Wirksamkeit der Werbemaßnahmen erhöht werden kann. Daten von Pharmagroßhändlern c) Die nationalen Vertriebsdatendienste werten den Absatz von Pharmaprodukten an Apotheken des Großhandels und der Hersteller landesweit aus. Anhand dieser Daten planen die Marktforschungsabteilungen landesweite Produktstrategien, setzen die Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für bestimmte Arzneimittel, die Preise und die Stellung der Produkte im Markt fest und messen die Unternehmensziele an den Ergebnissen anderer Pharmaunternehmen. d) Der Absatz von Pharmaerzeugnissen an die Apotheken durch die Großhändler und Hersteller wird von den regionalen Datendiensten in einer tieferen regionalen Untergliederung als bei den nationalen Daten ausgewertet. Die regionalen Daten werden von den Pharmaherstellern hauptsächlich dazu verwendet, die Leistungen ihrer Verkaufsvertreter zu überwachen und deren Vergütung festzulegen. (48) Diese vier Informationsdienste unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Datenerhebung und des Verwendungszwecks der Daten. In seinem Vermerk vom 7. März sagt IMS hierzu Folgendes: Die aus einer Quelle gewonnenen Daten können nicht für einen anderen Kundenbedarf verwendet werden. (49) Diese vier Datendienste für den deutschen Markt sind ein eigenständiges Produkt, das nicht durch die Daten für ein anderes Land substituiert werden kann, da diese sich auf den Absatz und die Verschreibungen auf landesweiter oder regionaler Ebene bzw. auf Absatzeinheiten beziehen, die auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beschränkt sind. (50) Wie aus den Antworten der Pharmahersteller hervorgeht, treffen im Falle der regionalen Absatzdatendienste die Tochtergesellschaften ohne Rückfrage bei der Unternehmenszentrale die Entscheidung, welchen Datendienst sie beziehen wollen. Dies erklärt sich daraus, dass die Pharmaunternehmen diese Dienste überwiegend zur Überwachung der Verkaufsergebnisse ihrer Vertreter verwenden, denen innerhalb eines Landes ein kleines räumliches Gebiet zugewiesen wird. (51) Aus diesen Gründen ist der sachlich relevante Markt in diesem Fall der deutsche Markt für regionale Absatzdatendienste. (52) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes stellte das GeI in seinem Urteil Ladbroke(19) in Randnr. 102 fest, dass der räumlich relevante Markt als das Gebiet definiert werden kann, in dem alle Wirtschaftsbeteiligten ähnlichen oder hinreichend homogenen objektiven Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt sind. (53) Aus den Antworten auf die Auskunftsersuchen und den Gesprächen mit Pharmaunternehmen geht hervor, dass sich die Nachfrage nach regionalen Daten jeweils auf ein Land beschränkt. Die Unternehmenszentrale von AstraZeneca erklärte hierzu, dass die Verkaufsabteilungen von AstraZeneca UK nur landesweite Absatzdaten abnehmen, dass aber die Tochtergesellschaften in den jeweiligen Märkten regionale Absatzdaten für ihre eigenen Marktforschungszwecke beziehen. Roche Basel erklärte, dass für die Unternehmensleitung eine derart untergliederte Struktur nicht unbedingt erforderlich sei. NDC erklärte, dass aus Nachfragesicht die deutschen Pharmahersteller sich nicht bereit gezeigt hätten, regionale Absatzberichte von Anbietern zu beziehen, die nicht in Deutschland niedergelassen sind. (54) Die erfassten Daten betreffen grundlegende Merkmale, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander unterscheiden, wie z. B. Handelsnamen, Verpackung, Produktcode, Behandlungskategorie und das Verfahren der Erstattung der Arzneimittel. Wegen der nationalen Unterschiede beim Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln, den Verpackungs-, Beipack- und Sicherheitsbestimmungen, den Warenzeichen, unter denen die Medikamente vertrieben werden, den Erwartungen und Gewohnheiten der Verbraucher sind die Pharmamärkte im Wesentlichen nationale Märkte mit ihren landesspezifischen Merkmalen. Deshalb muss ein Absatzdatenanbieter eine Tochtergesellschaft in jedem Land haben, die seine Dienstleistungen vertreibt und unterstützt und den Markt gut kennt, über den Daten geliefert werden. In diesem Markt ist Vertrauen sehr wichtig und eine Präsenz an Ort und Stelle unerlässlich, um EDV-Unterstützung und technische Hilfe zu leisten und die Kontakte zu Abnehmern und Großhändlern bei der Sammlung von Rohdaten zu pflegen. Der Wertschöpfungsprozess erfordert eine Vielzahl an vor Ort vorgenommenen Kontrollen und Überprüfungen der Rohdaten. (55) Deshalb ist Deutschland als der räumlich relevante Markt anzusehen. (56) Der sachlich relevante Markt ist der deutsche Markt der regionalen Absatzdatendienste. 7.2. MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG (57) Der Gerichtshof hat die marktbeherrschende Stellung als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten(20). (58) IMS befindet sich in einer Beinahe-Monopolstellung: Nach den Absatzzahlen des Jahres 2000 hatten die drei Datenanbieter folgende Marktanteile: IMS [Geschäftsgeheimnis]; NDC (PI) [Geschäftsgeheimnis] und AzyX [Geschäftsgeheimnis]. Vor dem Eintritt von NDC und AzyX herrschte auf diesem Markt kein Wettbewerb. (59) Unter den Kriterien zur Ermittlung der Marktbeherrschung wurden vom Gerichtshof in seinem Urteil AKZO(21) hohe Marktanteile als ausschlaggebend angesehen: Hinsichtlich der Marktanteile hat der Gerichtshof befunden, dass sehr hohe Marktanteile an sich und ausgenommen außergewöhnliche Umstände Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung sind. Dies ist gegeben, wenn wie in diesem Fall der Marktanteil 50 % beträgt. In der Rs. CMB/Kommission hat das GeI unter Randnr. 76 weiter ausgeführt, dass eine beherrschende Stellung das Ergebnis einer Reihe von Faktoren sein kann, die für sich genommen nicht unbedingt ausschlaggebend wären. Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen sind jedoch äußerst hohe Marktanteile an sich Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung(22). (60) Deutschland als der Mitgliedstaat mit dem größten Markt für regionale Absatzdatendienste in Europa kann als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes in Bezug auf den relevanten Markt angesehen werden. Dies ergibt sich z. B. aus den Erwägungen in dem Fall Suiker Unie(23), wo unter Randnr. 375 der belgische/luxemburgische Zuckermarkt als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen wurde, oder auch BP/Kommission(24), wo der Generalstaatsanwalt zu verstehen gab, dass selbst Luxemburg als ein wesentlicher Teil angesehen werden könnte. In seinem Urteil Bronner(25) befand der Gerichtshof, dass aus der ständigen Rechtsprechung hervorgehe, dass das Gebiet eines Mitgliedstaates, in dem eine beherrschende Stellung ausgeübt wird, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann. (61) [Geschäftsgeheimnis] (62) Aus den genannten Gründen stuft die Kommission IMS als beherrschend in dem relevanten Markt ein. 7.3. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG (63) In seiner Beschwerde macht NDC unter Bezugnahme auf die Doktrin der "wesentlichen Einrichtungen" geltend, dass IMS verpflichtet sei, ihm eine Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, weil dies eine Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb in dem Markt der regionalen Absatzdatendienste darstelle. Gemäß dieser Doktrin missbraucht ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung von Einrichtungen, die für die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen unabdingbar sind, wenn es ohne sachliche Rechtfertigung den Zugang zu diesen Einrichtungen verweigert. Wie vom Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme zu dem Fall Bronner festgestellt, muss in bestimmten Fällen ein marktbeherrschendes Unternehmen sich nicht nur jeglichen wettbewerbswidrigen Vorgehens enthalten, sondern auch aktiv den Wettbewerb fördern, indem es potenziellen Wettbewerbern den Zugang zu den von ihm selbst entwickelten Einrichtungen ermöglicht. (64) Weder der Gerichtshof noch das Gericht erster Instanz haben sich in ihrer Rechtsprechung bisher ausdrücklich auf diese Doktrin bezogen. Es sind jedoch eine Reihe von Urteilen zu Fällen betreffend die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ergangen, bestimmte Waren oder Dienstleistungen bereitzustellen. In zwei frühen Fällen befand der Gerichtshof, dass die Einstellung von Lieferungen an einen bestehenden Kunden einen Missbrauch darstellen könnte. In dem Fall Commercial Solvents(26) befand der Gerichtshof unter Randnr. 25, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung bei der Herstellung eines Ausgangsstoffes nicht die Belieferung eines bestehenden Kunden einstellen darf, der Ableitungen dieses Ausgangsstoffes herstellt, weil es beschlossen hatte, dieses Ableitungsprodukt selbst herzustellen und deshalb die Absicht verfolgt, seinen vormaligen Kunden aus diesem Markt zu verdrängen. (65) Auch in dem Urteil United Brands(27) befand der Gerichtshof in Randnr. 182, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung bei der Vermarktung eines Produktes, das den Ruf einer bei den Kunden bekannten und geschätzten Marke ausbeutet, nicht die Belieferung eines angestammten Kunden einstellen darf, der sich an den üblichen Handelsbrauch hält, wenn die Bestellungen dieses Kunden das übliche Maß nicht überschreiten. (66) In zwei weiteren Fällen betreffend urheberrechtlich geschützte Waren oder Dienstleistungen ging der Gerichtshof der Frage nach, ob die Weigerung zu liefern einen Missbrauch darstellt. In dem Urteil Volvo(28) befand der Gerichtshof in den Randnummern 8 und 9, dass kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn ein Kfz-Hersteller, der eingetragene Geschmacksmuster für Karosseriepaneele seiner Fahrzeuge besitzt, sich weigert, anderen die Lizenz zu erteilen, Ersatzpaneele zu liefern, die für die Instandsetzung der Kraftfahrzeuge erforderlich sind. (...) Die Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens für Kfz-Karosseriepaneele kann jedoch durch Artikel 86 untersagt sein, wenn sie seitens des Unternehmens in marktbeherrschender Stellung wettbewerbswidrige Verhaltensweisen bewirkt wie z. B. die unbegründete Weigerung, Ersatzteile an unabhängige Reparaturunternehmen zu liefern, die Preise für Ersatzteile auf eine unangemessene Höhe festzusetzen, bzw. die Entscheidung, diese Ersatzteile für ein bestimmtes Modell nicht mehr herzustellen, selbst wenn viele Fahrzeuge dieses Modells weiterhin in Verkehr sind, vorausgesetzt, dass ein solches Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (67) In dem Urteil Magill(29) befand der Gerichtshof in den Randnummern 49, 50 und 54, dass die Weigerung einer Lizenzerteilung selbst durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung an sich keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann. Die Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch seinen Inhaber kann in außergewöhnlichen Umständen missbräuchliches Verhalten einschließen, und die Weigerung des Berufungsklägers, grundlegende Informationen bereitzustellen und dies mit nationalen Urheberrechtsvorschriften zu begründen, verhinderte das Entstehen eines neuen Produkts, einer umfassenden Wochenzeitschrift über Fernsehprogramme, für die eine potenzielle Verbrauchernachfrage bestand. Eine solche Weigerung stellt einen Missbrauch gemäß Buchstabe b) Absatz 2 von Artikel 86 EGV dar. Das Gericht erkannte damit an, dass in außergewöhnlichen Umständen die Ausübung eines sich aus einem geistigen Eigentumsrecht ergebenden ausschließlichen Rechts einen Missbrauch darstellen kann, selbst wenn kein weiteres missbräuchliches Verhalten gegeben ist, und sofern dieses Verhalten u. a. das Entstehen eines neuen Produkts verhindert. (68) In dem bereits erwähnten Urteil Ladbroke befand das GeI in Randnr. 131, dass die Weigerung, den Antragsteller zu beliefern, nicht unter das Verbot von Artikel 86 fallen könne, es sei denn, diese Weigerung beträfe ein Produkt oder eine Dienstleistung, die entweder unerlässlich für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist, weil kein tatsächliches oder potenzielles Substitut vorhanden ist, oder weil es sich um ein neues Produkt handelt, dessen Einführung trotz spezifischer, andauernder und regelmäßiger potenzieller Nachfrage seitens der Verbraucher dadurch verhindert werden könnte. Dieses Urteil stellt klar, dass die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, einen Missbrauch nicht nur dann darstellen kann, wenn diese Weigerung die Einführung eines neuen Produkts verhindert, sondern auch, wenn das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit unerlässlich ist. (69) In dem zitierten Urteil Bronner hat der Gerichtshof in Randnr. 41 befunden, dass selbst wenn diese Rechtsprechung zur Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts auf die Ausübung eines beliebigen Eigentumsrechts anwendbar wäre, sich aus dem Urteil Magill bei einem Sachverhalt wie dem, der Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, nur dann auf einen Missbrauch im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag schließen ließe, wenn die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und zum anderen die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für das Hauszustellungssystem bestuende. (70) Deshalb sind gemäß dem Urteil Bronner die Kriterien für die Ermittlung eines Missbrauchs nach Artikel 82 in Fällen der Ausübung eines Eigentumsrechts Folgende: - Die Weigerung des Zugangs zu der Einrichtung ist geeignet, jeglichen Wettbewerb in dem betreffenden Markt auszuschalten; - diese Weigerung ist nicht objektiv zu rechtfertigen und - die Einrichtung ist für die Ausübung der Geschäftstätigkeit unerlässlich, weil kein gegenwärtiges oder potenzielles Substitut für diese Einrichtung vorhanden ist. (71) In diesem Fall hat die Kommission somit zu ermitteln, ob die "Struktur 1860 Bausteine" oder eine kompatible Struktur für den Wettbewerb in dem relevanten Markt unerlässlich ist, und ob Unternehmen, die regionale Absatzdatendienste in Deutschland anbieten möchten, die realistische Möglichkeit haben, anstelle der "Struktur 1860 Bausteine" oder einer kompatiblen Struktur eine andere Struktur zu verwenden, die nicht die Eigentumsrechte von IMS berühren würde. (72) Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob es für einen Abnehmer regionaler Absatzdaten eine realistische Möglichkeit gibt, in einer anderen Struktur formatierte Daten zu erwerben. Um diese Frage zu beantworten, erbat die Kommission Auskünfte zuerst von 20, dann von weiteren 90 Pharmaunternehmen. Hierauf haben 85 Unternehmen Auskünfte erteilt. (73) Laut IMS sei die ursprüngliche Markterhebung der Kommission unzureichend gewesen, weshalb keine Schlussfolgerungen daraus gezogen werden könnten. Die 85 auf das Auskunftsersuchen der Kommission erwidernden Unternehmen vereinigen 56 % des pharmazeutischen Gesamtabsatzes in Deutschland auf sich. Diese Unternehmen sind ein repräsentativer Querschnitt sowohl der Pharmaunternehmen insgesamt als auch der Abnehmer regionaler Absatzdatendienste, da sie beinahe sämtliche der größten Unternehmen umfassen und einen Querschnitt sowohl der kleinen als auch der mittelgroßen Firmen darstellen. (74) Die Kommission ist der Auffassung, dass die nachstehenden Tatsachen eindeutig zeigen, dass die erwähnten rechtlichen Voraussetzungen erfuellt sind. 7.3.1. Die "Struktur 1860 Bausteine" - Rolle der Arbeitsgruppe, Funktion als Industrienorm und wirtschaftliche Abhängigkeit der Pharmaunternehmen - Rolle der Arbeitsgruppe (75) Die deutsche Pharmaindustrie ist schon seit langem in den Aufbau der in Deutschland verwendeten Bausteinstrukturen einbezogen. Zu Beginn der 70er Jahre wurde von IMS zu diesem Zweck der Arbeitskreis RPM errichtet. Dieser Arbeitskreis hat rd. 15 Mitglieder, ausgewählt von der Gesamtheit der IMS-Kunden, einschließlich großer pharmazeutischer Unternehmen wie Bayer, Ciba-Geigy, Aventis (Hoechst), Goedecke (Warner Lambert), Asta Medica, Byk Gulden, Astra Zeneca, Hoffmann-La Roche, Klinge Pharma, Merck, Pfizer und Boehringer Ingelheim. Er tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen, hat jedoch Untergruppen und Workshops gegründet, um Einzelfragen wie die Untergliederung der bestehenden Bausteine in Richtung einer Granularstruktur zu untersuchen. Die Sitzungsberichte der Arbeitsgruppe und die Berichte über deren Entscheidungen wurden den Pharmaunternehmen in Deutschland regelmäßig zugesandt. (76) Laut IMS ... dient die Arbeitsgruppe im Wesentlichen als Forum für Bemerkungen und Vorschläge der Kunden zu einer Vielfalt von Fragen, die für die von IMS HEALTH in Deutschland angebotenen Datendienste von Bedeutung sind; auch habe sie einigen Kunden eine vollständig neue Bausteinstruktur dargeboten. Laut NDC wurden die Bausteinstrukturen eigentlich von der Arbeitsgruppe geschaffen. (77) Die Untersuchungen der Kommission haben ergeben, dass die Arbeitsgruppe eine umfassende Rolle bei der Gestaltung der gegenwärtigen Struktur gespielt hat. Die gegenwärtige Struktur geht überwiegend auf die 1993 errichtete Struktur 1845 Bausteine zurück, die zu 92 % der Struktur 1860 gleicht; laut IMS wurden 142 Änderungen an der Struktur 1845 vorgenommen, um zu der Struktur 1860 zu gelangen. [Geschäftsgeheimnis] (78) [Geschäftsgeheimnis] (79) Die Aussagen von dritter Seite zu diesem Punkt sind eindeutig. Lilly vertrat die Auffassung, dass IMS von sich aus durchaus in der Lage war, Standardbezugsgrößen wie z. B. Postleitzahlen, Städte, Anzahl der zur Festlegung der entstehenden Bausteine erforderlichen Apotheken zusammenzustellen. Eingehenderes Know-how wie z. B. Reisewege der Patienten, Apothekerpools usw. könnten jedoch nur über die Kenntnisse der Verkaufsvertreter erlangt werden. In meiner Sicht hat IMS sehr weise gehandelt, indem es seine Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie durch die Förderung einer Arbeitsgruppe formalisiert hat. Klinge Pharma stimmt mit dieser Bewertung überein und bezieht sich dabei auf das Schreiben von IMS an seine Kunden vom 8. Oktober 1993. (80) Krewel Meuselbach stellte fest, dass die Pharmaindustrie bzw. die Mitglieder des Arbeitskreises die RPM-Strukturen 1845 und 1860 gemeinsam entwickelt haben ... Die eingehende Planung und Entwicklung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.