Europäische Union

2002/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 — NDC Health/IMS HEALTH: Einstweilige Anordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1695) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Avis juridique important | 32002D0165 2002/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 — NDC Health/IMS HEALTH: Einstweilige Anordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1695) (Text von Bedeutung für den EWR.) Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/2002 S. 0018 - 0049 Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 - NDC Health/IMS HEALTH: Einstweilige Anordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1695) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/165/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom März 2001 zur Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit gegeben hat, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung der Parteien in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EGV zu äußern(3), nachdem sie dem Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen am 19. Juni 2001 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG (1) Mit dieser Entscheidung werden einstweilige Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung zu dem Antrag angeordnet, der gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von National Data Corporation Health Information Services (NDC), Atlanta (Vereinigte Staaten von Amerika) gestellt wurde, wonach gegen Artikel 82 EGV durch IMS Health Incorporated (IMS), Westport (Vereinigte Staaten von Amerika) durch seine europäische Unternehmenszentrale in London (Vereinigtes Königreich) verstoßen wurde. 2. DIE UNTERNEHMEN (2) Die nachstehend genannten Unternehmen verfolgen den Absatz in den Bereichen Arzneimittel und Gesundheitserzeugnisse. Sie beliefern die pharmazeutischen Unternehmen mit Daten über die Absatzergebnisse von Arzneimitteln, wie sie sich aus den Unterlagen der Apotheken und den ärztlichen Verschreibungen ergeben. IMS (3) Das amerikanische Unternehmen Intercontinental Marketing Services Health Inc. (IMS) ist der weltweit größte Anbieter von Informationen an die pharmazeutische und Gesundheitsindustrie. IMS beschreibt sich selbst als "der weltweit führende Anbieter von Informationsprodukten für die Pharma- und Gesundheitsindustrie". IMS ist in mehr als 100 Ländern tätig, sein Umsatz belief sich im Jahr 2000 auf 1,4 Mrd. USD, eine Zunahme von 1,9 % gegenüber 1999. Die Einnahmen im Gesundheitsbereich erhöhten sich im Jahr 2000 um 0,1 % auf 1,1 Mrd. USD gegenüber 1 Mrd. USD 1999. Das Betriebsergebnis aus diesen Tätigkeiten erhöhte sich im Jahr 2000 um 3,7 % auf 344315 USD. Die Europazentrale von IMS befindet sich in London, die deutsche Tochtergesellschaft IMS GmbH & Co. OHG hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. NDC (4) National Data Corporation Health Information Services (NDC) ist ebenfalls ein amerikanisches Unternehmen, das Datenbankdienste überwiegend in den Vereinigten Staaten mit Schwerpunkt im pharmazeutischen Sektor anbietet. Ebenso wie IMS bietet NDC in verschiedenen Ländern Informationsdienste in den Bereichen Pharmazeutik und Gesundheit an. Im Jahr 1998 trat NDC durch den Erwerb der britischen Unternehmen Hadley Hutt und John Richardson Computers in den Markt der EU ein. Im Juni 2000 schloss NDC eine Vereinbarung über den Erwerb von PI Pharmaintranet ("PI"), wodurch es eine Operationsbasis auf dem deutschen Markt unter dem Namen NDC Health GmbH erhielt. PI wurde von Herrn Roland Lederer, einem vormaligen Mitarbeiter von IMS im Februar 1999 gegründet. Nach einer internen Umstrukturierung im Januar 2001 wurden die Bereiche Gesundheit und Bankdienstleistungen von NDC in die NDC Health and Global Payment Systems abgespalten. NDC Health erzielte im Jahr 2000 einen Weltumsatz von 289,3 Mio. USD. 3. DIE BESCHWERDE UND DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG (5) NDC legte am 19. Dezember 2000 eine Beschwerde ein und beantragte Folgendes: - die Einleitung eines Verfahrens, um das Vorhandensein einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EGV festzustellen und - den Erlass einer einstweiligen Anordnung. (6) NDC ist der Auffassung, dass IMS seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, indem es sich weigere, NDC eine Lizenz zur Nutzung der "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, bei der es sich um die Aufteilung Deutschlands in 1860 räumliche Einheiten zur Herausgabe von Absatzinformationen handelt. Ohne eine solche Lizenz könne NDC keine auf dieser Struktur beruhenden regionalen Absatzberichte für Deutschland erstellen, dem größten Pharmamarkt in der EU. Außerdem werde es daran gehindert, Verträge für eine Tätigkeit in mehreren Ländern einzugehen, da es nicht auf die deutschen Berichte zurückgreifen könne. Ferner behauptet NDC, dass durch das Urteil eines deutschen Gerichts die beherrschende Stellung von IMS gestärkt worden sei. Nach dem Zwischenurteil sei PI untersagt worden, die Bausteinstruktur 1860, 2847 oder 3000 oder eine andere, von der Struktur 1860 abgeleitete Bausteinstruktur zu verwenden, da diese Bausteinstrukturen der IMS als eigenes geistiges Werk zuzurechnen seien. Bei Verstoß gegen dieses gerichtliche Verbot soll NDC ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu DEM 500000 auferlegt werden können. NDC ist der Ansicht, dass IMS durch sein gerichtliches Vorgehen mutwillig gehandelt habe. Die letzteren beiden Punkte sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung und werden nicht weiter geprüft. (7) NDC hat eine einstweilige Anordnung gegen IMS beantragt, damit es eine Lizenz zur Nutzung der "Struktur 1860 Bausteine" mit sämtlichen Ableitungen zu nicht diskriminierenden, geschäftsüblichen Bedingungen erhält, und damit diese Lizenz erlöscht (und die Lizenzgebühren an NDC zurückgezahlt werden), sobald NDC in der Lage ist nachzuweisen, dass IMS keine Urheberrechte an einer dieser Strukturen hält. 4. DIE UNTERSUCHUNG (8) Die Beschwerde wurde IMS am 20. Dezember 2000 zugeschickt. Zwei Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wurden am 20. Dezember 2000 und 19. Januar 2001 an IMS versandt. IMS nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 12. Januar 2001 Stellung und erwiderte die Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 15. und 26. Januar 2001. (9) Auskunftsersuchen nach Artikel 11 wurden daraufhin an 20 ausgewählte Pharmaunternehmen gesandt, von denen 17 zu den 20 größten pharmazeutischen Unternehmen in Deutschland zählten und neun Mitglieder der "Arbeitsgruppe" waren (siehe Ziffer X und Folgende). Es fanden Zusammenkünfte mit acht Pharmaunternehmen statt. Weitere Auskunftsersuchen nach Artikel 11 wurden an andere Informationserbringer wie z. B. NDC, AzyX, Cégédim und Suomen LääkeData Oy (SLD) gesandt. (10) Am 9. März 2001 versandte die Kommission Beschwerdepunkte an IMS Health. IMS erwiderte darauf mit Schreiben vom 2. April 2001 und beantragte eine Anhörung, die am 6. April 2001 stattfand. Die Kommission sandte am 3. Mai weitere Auskunftsersuchen an IMS, die am 14. Mai beantwortet wurden. Außerdem legte IMS der Kommission drei zusätzliche Ausführungen mit Datum vom 18. April, 15. und 16. Mai vor. In seiner schriftlichen Erwiderung vom 2. April 2001, während der Anhörung und in anschließenden Äußerungen brachte IMS in Erwiderung auf die Beschwerdepunkte eine Reihe von Gegenargumenten vor, auf die in dem entsprechenden Abschnitt der rechtlichen Würdigung eingegangen wird. (11) Um weitere von IMS in seinen schriftlichen und mündlichen Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte gemachte Behauptungen zu klären, wurden Auskunftsersuchen an die 20 zuerst angesprochenen und an weitere 90 Pharmaunternehmen (insgesamt 109) versandt. Hierauf antworteten 85 Unternehmen, von denen 11 keine Abnehmer regionaler Absatzberichte waren. Kontakte wurden auch mit Informationserbringern wie NDC, AzyX, Cégédim, Farmastat, SLD und GESDAT, der Datenvermarktungseinrichtung von drei deutschen Pharmagroßhandelsunternehmen aufgenommen. Diese neuen Informationen wurden IMS am 22. Mai und 7. Juni 2001 zur Stellungnahme übermittelt. IMS erwiderte mit Schreiben vom 14. Juni. Am 18. Juni 2001 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission und IMS statt. 5. SACHVERHALT 5.1. REGIONALE DATENDIENSTE (12) Die Pharmaunternehmen nutzen regionale Datendienste, um ihre Absatzgebiete aufzubauen, Anreizsysteme für ihre Verkaufsvertreter zu entwickeln und durchzuführen und um die Marktentwicklungen (Marktanteile ihrer Produkte, Vergleich mit vorangehenden Zeiträumen usw.) zu kennen. (13) Die regionalen Absatzberichte in Deutschland beruhen auf Daten, die von den Pharmagroßhändlern an die Informationserbringer wie z. B. IMS, NDC und AzyX(4) geliefert wurden. Diese Daten entsprechen den Verkäufen der Großhandelsunternehmen an die einzelnen Apotheken(5). Es wird davon ausgegangen, dass die Käufe beim Großhandel zuverlässige Werte(6) für den Apothekenverkauf und damit die ärztlichen Verschreibungen liefern. Die Großhändler gehen üblicherweise Vereinbarungen mit den Erbringern regionaler Absatzberichte über die Weitergabe von Daten ein, in deren Rahmen die Absatzzahlen für ausgewählte Apotheken innerhalb bestimmter räumlicher Segmente den Erstellern der Berichte bereitgestellt werden. Die Ersteller regionaler Absatzberichte benötigen von den Großhändlern Daten, die gemäß einer gegebenen Struktur (Eingabestruktur) aufgeschlüsselt sind. IMS erteilt den Großhändlern Lizenzen für diese Struktur ausschließlich für die Zwecke der Weitergabe seiner Daten. Die Eingabestruktur der einzelnen Anbieter ist unterschiedlich groß: Während die Struktur von IMS 2847 Segmente zählt, betrug diese Zahl bei NDC ursprünglich 3000, wurde jedoch durch 3942 (davor 3944) Segmente ersetzt, während die Struktur von AzyX 2881 Segmente zählt. (14) Diese Eingabe-Segmentsstruktur ist ein Raster, das über die Landeskarte gelegt wird und in dem Ärzte, Apotheken und Patienten nach Gemeinschaften zusammengefasst mit folgenden Daten versehen werden: die deutschen Postleitzahlen, Informationen des statistischen Bundesamtes (politische Grenzen, Einwohnerzahl), Verteilung von Ärzten und Apotheken, Kartenmaterial (topografische und Straßenkarten) und Angaben über die regionale Organisation der kassenärztlichen Abrechnungsstellen. Mit dieser Einteilung in Segmente soll die Aufteilung der Daten in kleine "Bausteine" genannte sinnvolle räumliche Gebiete ermöglicht werden, wobei vermieden wird, dass die Verkäufe an die einzelnen Apotheken angegeben werden. Dies ist aus Datenschutzgründen(7) erforderlich. In Deutschland schreiben die Datenschutzregeln vor, dass wenigstens drei Apotheken zusammengefasst werden. Für eine stabile Struktur sind wenigstens vier oder fünf Apotheken pro Segment erforderlich. Es gibt in Deutschland rund 21500 Apotheken und 287000 Ärzte. (15) Zur Erstellung regionaler Datendienste erhält der Anbieter die Daten von den Großhändlern gemäß seiner Eingabestruktur. Diese Daten werden überprüft und in die Bausteinstruktur formatiert, damit Analysen durchgeführt werden können. Das Endprodukt, die regionalen Absatzberichte der drei Anbieter auf dem deutschen Markt, weichen erheblich voneinander ab. Trotz der gleichen Eingabedaten bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Datenberichten "RPM" von IMS und dem Produkt RPI von NDC. Laut Kunden werden von RPI [die neuen Bundesländer] besser erfasst, auch sind [wiedereingeführte Produkte und Rücksendungen an die Großhändler] einbezogen. Außerdem enthält RPI mehr Angaben zu [bestimmten Arzneimitteln (315000 Verpackungen gegen 120000 bei RPM)]. (16) Bei ihren Untersuchungen hat AzyX der Kommission erläutert, wie seine regionalen Datendienstprodukte sich von denen seiner Wettbewerber unterscheiden. Erstens werden unterschiedliche Kriterien angewendet, um die Pharmaprodukte in so genannte anatomische Therapieklassen einzuteilen. Dabei werden sowohl die Einteilungen der Weltgesundheitsorganisation als auch des Europäischen Verbandes für pharmazeutische Marktforschung (EphMRA) verwendet, wobei die WHO-Kriterien eher wissenschaftlich und die EphMRA-Kriterien mehr auf den Markt ausgerichtet sind. Die Kunden können zu unterschiedlichen Wettbewerbsmärkten gelangen, wenn sie verschiedene Einteilungen verwenden. AzyX kann Wettbewerbsmärkte anhand der Aktivität bestimmter Moleküle in einem Produkt zusammenstellen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang des Marktes führen kann. So können z. B. die in Aspirin aktiven Moleküle in einer unterschiedlichen Dosierung zur Verhinderung des Herzinfarktes verwendet werden. Die Hersteller möchten deshalb wissen, welche anderen Schmerzmittel wegen deren aktiven Molekülen auch auf dem Herzmittelmarkt durch die einfache Änderung der Moleküldosierung eingesetzt werden könnten. Außerdem weisen einige Datenanbieter die Rücksendungen von nicht verkauften Produkten an das Pharmaunternehmen aus. Dadurch kann die tatsächliche Absatzleistung eines Verkaufsvertreters gemessen werden. Mit den unterschiedlichen Datenanbietern sind auch eine Vielzahl von Auswertungswerkzeugen verbunden. 5.2. BAUSTEINSTRUKTUR (17) In vielen Ländern werden die regionalen Absatzdaten in einer vorgegebenen Einteilung, der so genannten Bausteinstruktur angeboten, um Segmente mit gleichwertigem Absatzpotenzial zu schaffen und den Datenschutzgesetzen (resultierend aus der Richtlinie 95/46/EG(8)) zu entsprechen. Für die Pharmahersteller ist die Bausteinstruktur zur Erfassung ihrer regionalen Absatzdaten sehr wichtig, weil sie ihren Außendienst und die Bezahlung des Außendienstpersonals an dieser Struktur ausgerichtet haben. Das Gebiet eines Verkaufsvertreters besteht aus einer Anzahl von Bausteinen dieser Struktur. Eine Reihe von Unternehmen legt das Absatzgebiet eines Verkaufsvertreters durch die Zusammensetzung mehrerer 1860er Bausteine im Arbeitsvertrag mit dem Verkaufsvertreter fest. Die Vergütung der Außendienstmitarbeiter beruht auf den Bewegungen der Marktanteile der verkauften Arzneimittel und den Wachstumsraten je Baustein. (18) Die nach der Bausteinstruktur formatierten Daten bilden die Grundlage für regionale Marktberichte, die auf Papier, über CD-ROM oder online bereitgestellt werden. Diese Daten werden von den Pharmaunternehmen intern verarbeitet oder an andere Dienstanbieter zur Analyse weitergeleitet. (19) Die "Struktur 1860 Bausteine", die Gegenstand der angefochtenen Weigerung zur Lizenzerteilung ist, entsteht durch die Zuteilung einer Reihe von Postleitzahlgebieten zu einem bestimmten Baustein. Dieser Baustein enthält eine siebenstellige Nummer. Die ersten fünf der sieben Ziffern entsprechen den politischen Grenzen, wobei die ersten beiden Ziffern das Bundesland angeben, die nächsten Ziffern eine Regierungsbezirks-Kennziffer und die folgenden beiden Ziffern den Land- oder Stadtkreis. Die beiden letzten Ziffern sind laufende Nummern, mit denen die Bausteine innerhalb eines Landkreises oder Stadtkreises unterschieden werden können. Sowohl IMS als auch NDC verwenden sieben Stellen, um die Bausteine/Segmente ihrer jeweiligen Struktur zu untergliedern. Die laufenden Nummern von NDC (die letzten beiden Ziffern) sind anders als bei IMS. (20) Im Februar 1999 nahm PI seine Tätigkeit in Deutschland im Wettbewerb zu IMS auf. Es ging mit einer Bausteinstruktur von 2201 Segmenten auf den Markt, die aber von potenziellen Abnehmern mit der Begründung abgelehnt wurde, dass Daten nicht verwendbar seien, die nicht im Format des deutschen Branchenstandards von 1860 Segmenten darstellbar wären. Wenige Monate später führte PI seine regionalen Absatzberichte "RPI 3000" (regionale Pharmainformationen) mit einer Struktur von 3000 Segmenten ein, die sich zu 2847 bzw. 1860 Segmenten zusammenfügen ließen. Dies war eine für die Pharmaunternehmen attraktive Struktur, weshalb PI in kurzer Zeit Verträge mit einer Reihe von Abnehmern schließen konnte. Nachdem es durch Gerichtsurteil daran gehindert wurde, die "Struktur 1860 Bausteine" und deren Ableitungen zu verwenden, führte NDC (vormals PI) ein regionales Absatzdatenprodukt ein, dem eine Struktur von 3942 Segmenten zugrunde lag. (21) Im Oktober 1999 trat AzyX in den Mark der regionalen Absatzdaten mit seinem Produkt ARD (AzyX Regionale Daten) ein, das eine flexible Bausteinstruktur aufwies und die Daten in einer abnehmerorientierten Struktur darbieten konnte. Die potenziellen Kunden verlangten dennoch die "Struktur 1860 Bausteine". Nach dem Urteil, das AzyX untersagte, die Struktur 1860 nebst Ableitungen zu verwenden, führte AzyX ein neues Produkt auf der Grundlage einer Struktur mit 2793 Segmenten ein. 5.3. ENTWICKLUNG DER "STRUKTUR 1860 BAUSTEINE" (22) Die erste Bausteinstruktur in Deutschland wurde im Jahr 1969 mit 329 Segmenten eingeführt, die den Kreisen und kreisfreien Städten des damaligen Westdeutschlands entsprachen. Daraufhin erfolgte eine weitere Unterteilung in zuerst 418 und später 922 Segmente. Im Jahr 1991 wurden ausgewählte Städte in Gebiete unterteilt, wodurch eine Struktur mit 1086 Bausteinen entstand. Im Jahr 1992 wurden nach der Wiedervereinigung 244 Bausteine hinzugefügt, die den Verwaltungseinheiten der neuen Bundesländer entsprachen. Im Jahr 1993 wurden im Zuge der Einführung der fünfstelligen Postleitzahl 119 Städte umstrukturiert, was eine Struktur von 1845 Segmenten ergab. Kleinere Änderungen wurden an dieser Struktur in den Jahren 1995 und 1998 vorgenommen, was zur gegenwärtigen 1860er-Struktur führte. Im Januar 2000 wurde in dieser Struktur ein regionaler Absatzdatendienst RPM 1860 (regionaler Pharmaziemarkt) eingeführt, der Informationen über den Absatz in den 1860 regionalen Segmenten in Deutschland lieferte. (23) Die an diesem System jeweils vorgenommenen Änderungen bestanden aus einer Untergliederung der ursprünglichen Segmente in kleinere Einheiten unter Berücksichtigung der Änderungen in der deutschen Verwaltungseinteilung sowie der Einbeziehung der neuen Bundesländer. Die jeweiligen Änderungen wurden zur neuen Industrienorm und von der Pharmaindustrie mit sehr wenigen Ausnahmen übernommen, obwohl die Unternehmen hierzu nicht gezwungen waren. 5.4. ANDERE ABNEHMER DER "STRUKTUR 1860 BAUSTEINE" (24) Gegenwärtig wird in Deutschland diese Bausteinstruktur auch von Unternehmen in anderen Märkten verwendet, um entweder direkt andere Arten von Daten in diesem Format darzubieten oder indirekt die regionalen Absatzdaten für die Pharmahersteller zu analysieren. (25) Eine Reihe von Unternehmen wie Globalmaps, Bacher, Macon, Easycom und Lutum Tappert, die geografische und sonstige Datendienste anbieten, gestalten ihre Landkarten oder Daten (Bevölkerung, Haushalte, Einkommen, Kaufkraft und Altersgruppen) gemäß der 1860er-Struktur. Auch Markt- und Versandunternehmen erbringen ihre Dienstleistungen in Anwendung dieser Struktur. (26) Software-Anbieter und Marktforschungsunternehmen wie GfK, DHM(9), GFD(10), IDV(11), ISS ais, Regware, IfAp und P & P(12) werten die Informationen und Daten von IMS aus, um Analysen von Marktanteilen, Trends sowie andere Mehrwertdienste zu erstellen. Einige von ihnen entwickeln auch Software anhand der 1860er-Struktur für die Außendienstmitarbeiter wie z. B. das elektronische Gebietsmanagementsystem. 5.5. URHEBERRECHT (27) [Geschäftsgeheimnis] (28) Am 26. Mai 2000 reichte IMS beim Landgericht Frankfurt Klage gegen PI wegen angeblicher Verletzung seines Urheberrechts an der "Struktur 1860 Bausteine" und wegen unlauteren Wettbewerbs ein. Am 12. Oktober 2000 erging in dieser Sache ein Urteil, das PI und seinem Gründer Roland Lederer die Verwendung dieser Struktur bei Androhung eines Bußgeldes von bis zu 500000 DEM untersagte. Am 27. Oktober 2000 erließ das Landgericht Frankfurt eine durch Urteil vom 16. November 2000 bestätigte einstweilige Verfügung, die es PI untersagte, eine aus 2847 oder 3000 Segmenten bestehende Bausteinstruktur oder eine andere aus der "Struktur 1860 Bausteine" abgeleitete Gebietsaufteilung zu verwenden; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Bußgeld von bis zu 500000 DEM festgesetzt. Am 19. Juni 2001 wurde die Berufung von PI gegen die Verfügungen vom 27. Oktober und 16. November vom Frankfurter Gericht abgewiesen. (29) Am 22. Dezember 2000 klagte IMS vor dem Landgericht Frankfurt gegen AzyX und NDC wegen Urheberrechtsverletzung. Am 28. Dezember 2000 erließ das Gericht eine einstweilige Anordnung, mit der AzyX und NDC untersagt wurde, die Bausteinstrukturen 1860 und 2847 nebst Ableitungen zu verwenden. Mit seiner Klage wollte IMS bewirken, dass NDC untersagt wird, eine RPI mit einer Gebietsunterteilung bestehend aus 1860, 3000, 2847, 3942 oder einer anderen daraus abgeleiteten Anzahl von Segmenten anzubieten, die sechs- oder siebenstellige Gebietszahlencodes verwendet. In seinem Urteil beschränkte das Gericht seine Verfügung auf 2847 und 1860 Segmente und jede andere Anzahl von Segmenten, die aus der RPM 1860 abgeleitet sind. (30) Am 20. November 2000 legte NDC gegen die beiden Urteile des Landgerichts vom Oktober Berufung ein. AzyX legte seinerseits Berufung gegen den Beschluss vom 28. Dezember ein. (31) Am 15. Februar 2000 wurde die einstweilige Verfügung vom 28. Dezember gegen AzyX vom Landgericht Frankfurt bestätigt. AzyX legte Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. 5.6. VERWEIGERTE LIZENZERTEILUNG (32) Am 26. Oktober 2000 sandte der Vizepräsident von NDC für die internationale Geschäftsführung ein Schreiben an Herrn Dr. Wolfgang Hartmann, den Leiter von IMS Deutschland mit der Bitte um eine Lizenz zur Nutzung der "Struktur 1860 Bausteine" bis zur endgültigen Regelung des Urheberrechtsanspruchs von IMS. Als letzten Termin für den Beginn der Verhandlungen wurde der 1. November 2000 genannt. Dieser Termin ergab sich aus anstehenden Vertragsverpflichtungen, die NDC ohne Zugang zu der 1860er-Struktur nicht würde erfuellen können. Auf dieses Schreiben folgten Bemühungen, Herrn Dr. Hartmann telefonisch oder elektronisch zu erreichen. [Geschäftsgeheimnis] Bis dahin würden wahrscheinlich rund 3 Jahre verstreichen. (33) Am 12. Dezember 2000 sandte der Direktor von NDC ein getrenntes Schreiben an den Generaldirektor von IMS HEALTH, in dem er darum bat, dass IMS bis 15. Dezember das Lizenzerteilungsverfahren einleiten möge. [Geschäftsgeheimnis] (34) NDC behauptet, dass IMS Maßnahmen ergreife, um die Großhändler davon abzuhalten, den Wettbewerbern von IMS Daten anhand der 1860er Struktur oder einer ähnlichen Struktur zu liefern, indem es den Großhändlern androhe, sie anderenfalls wegen Urheberrechtsverletzung zu verklagen. Außerdem habe IMS den Arzneimittelherstellern mitgeteilt, dass sie eine Verletzung der Urheberrechte von IMS riskierten, wenn sie regionale Absatzberichte von dritter Seite empfangen, die auf einer 1860-Bausteine- oder davon abgeleiteten Struktur beruhen. (35) Am 23. April 2001 beantragte AzyX die Erteilung einer Lizenz von IMS zur Verwendung seiner "Struktur 1860 Bausteine". [Geschäftsgeheimnis] II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (36) Zur Würdigung dieses Verfahrens geht die Kommission gemäß deutschem Recht davon aus, dass die "Struktur 1860 Bausteine" urheberrechtlich geschützt ist. In dieser Würdigung wird nicht auf Fragen des Urheberrechtes eingegangen, weder bezüglich des Rechtsgegenstands an sich noch betreffend die Maßnahmen nationaler deutscher Gerichte zur Umsetzung des Urheberrechts. Die Kommission stellt fest, dass das Frankfurter Gericht die 1860 Bausteinstruktur als Datenbank betrachtete und dass der Urheberrechtschutz für Datenbanken mit der Richtlinie 96/9/EG(13) harmonisiert wurde. 6. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINSTWEILIGER MASSNAHMEN (37) Der Gerichtshof hat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.