Europäische Union

2004/760/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4090)Text von Bedeutung für den EWR

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13.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/59 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4090) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/760/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 94/432/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung (2) wurde mehrmals geändert. (2) Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/23/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Begriffsbestimmungen erforderlich. Dazu bedarf es einer Definition der von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe. Es sind die Bestandsgrößenklassen und die Regionen zu bestimmen, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmäßigen Abständen aufbereiten. Für die Schlachtungsstatistik bedarf es einer einheitlichen Definition des Schlachtgewichts. (3) Gemäß der Richtlinie 93/23/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden. Ferner kann Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestands der Gemeinschaft ausmacht, auf Antrag gestattet werden, nur eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni oder November/Dezember, durchzuführen bzw. die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April oder Mai/Juni vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten kann schließlich auf Antrag gestattet werden, für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen. (4) Anträge der Mitgliedstaaten zu den verschiedenen Ausnahmemöglichkeiten liegen vor. (5) Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens ist es angezeigt, technische Anpassungen vorzunehmen und bestimmte Ausnahmeregelungen auf die neuen Mitgliedstaaten auszudehnen. (6) In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird eine gemeinschaftliche Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten festgelegt. Daher ist es angezeigt, die zuvor geltenden regionalen Gliederungsebenen durch die neue Systematik (NUTS) zu ersetzen. (7) Es ist daher angezeigt, die Entscheidung 94/432/EG aufzuheben. (8) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt. (2)   Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet. (3)   Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission (4) — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen. Artikel 2 Was die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Ergebnisse für die Regionen zu erstellen, deren Schweinebestand unter 1 % des nationalen Schweinebestands ausmacht. Artikel 3 Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang II festgelegt. Artikel 4 Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell. Artikel 5 (1)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden, sind in Anhang III Buchstabe a) aufgeführt. (2)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni, August oder November/Dezember, durchzuführen, sind in Anhang III Buchstabe b) aufgeführt. (3)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April, Mai/Juni vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe c) aufgeführt. (4)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe d) aufgeführt. Artikel 6 Die Entscheidung 94/432/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 2004 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (2)   ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (3)   ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. (4)   ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/369/EG (ABl. L 127 vom 23.5.2003, S. 48). ANHANG I TERRITORIALE UNTERGLIEDERUNG Belgien NUTS 2 Tschechische Republik NUTS 2 Dänemark — Deutschland NUTS 1 Estland NUTS 2 Griechenland NUTS 2 Spanien NUTS 2 Frankreich NUTS 2 Irland NUTS 2 Italien NUTS 2 Zypern — Lettland NUTS 2 Litauen NUTS 2 Luxemburg — Ungarn NUTS 2 Malta NUTS 2 Niederlande NUTS 2 Österreich NUTS 2 Polen NUTS 2 Portugal NUTS 2 Slowenien NUTS 2 Slowakei NUTS 2 Finnland NUTS 2 Schweden NUTS 2 Vereinigtes Königreich NUTS 1 ANHANG II GRÖSSENKLASSEN DES SCHWEINEBESTANDS Kategorie Anzahl der Schweine/Schweinehalter Schweinehalter Anzahl Tiere Anzahl Sauen ≥ 50 kg/Schweinehalter Schweinehalter Anzahl Tiere Anzahl Mastschweine ≥ 50 kg/Schweinehalter Schweinehalter Anzahl Tiere Anzahl I 1-2 (1)     1-2 (1)     1-2 (1)     II 3-9 (1)     3-4 (1)     3-9 (1)     III 1-9     5-9 (1)     1-9     IV 10-49     1-9     10-49     V 50-99     10-19     50-99     VI 100-199     20-49     100-199     VII 200-399     50-99     200-399     VIII 400-999     100-     400-999     IX 1 000     100-199 (2)     1 000     X 1 000 -1 999  (2)     200-499 (2)     1 000 -1 999  (2)     XII 2 000 -4 999  (2)     500- (2)     2 000 - (2)     XIII 5 000  (2)           2 000 -4 999  (3)  (2)     XIV             5 000  (3)  (2)       Insgesamt     Insgesamt     Insgesamt     (1)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DK, MT, NL, SE, SK. (2)  Aufschlüsselung freiwillig für CZ, GR, LT, LU, MT, PT, SE, SI, SK. (3)  Aufschlüsselung freiwillig für FR, PL. ANHANG III a)    Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden   Frankreich   Italien b)    Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni, August oder November/Dezember, durchzuführen   Zypern   Estland   Griechenland   Finnland   Irland   Lettland   Litauen   Luxemburg   Malta   Portugal   Slowakei   Slowenien   Schweden c)    Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April, vom Mai/Juni vorzunehmen April Mai/Juni Niederlande Deutschland Belgien d)    Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen   Belgien, Mai   Dänemark, Mai   Deutschland, Mai   Niederlande, April   Polen, August   Schweden, Juni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.