13.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4090)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/760/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 94/432/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung (2) wurde mehrmals geändert.

(2)

Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/23/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Begriffsbestimmungen erforderlich. Dazu bedarf es einer Definition der von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe. Es sind die Bestandsgrößenklassen und die Regionen zu bestimmen, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmäßigen Abständen aufbereiten. Für die Schlachtungsstatistik bedarf es einer einheitlichen Definition des Schlachtgewichts.

(3)

Gemäß der Richtlinie 93/23/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden. Ferner kann Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestands der Gemeinschaft ausmacht, auf Antrag gestattet werden, nur eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni oder November/Dezember, durchzuführen bzw. die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April oder Mai/Juni vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten kann schließlich auf Antrag gestattet werden, für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen.

(4)

Anträge der Mitgliedstaaten zu den verschiedenen Ausnahmemöglichkeiten liegen vor.

(5)

Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens ist es angezeigt, technische Anpassungen vorzunehmen und bestimmte Ausnahmeregelungen auf die neuen Mitgliedstaaten auszudehnen.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird eine gemeinschaftliche Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten festgelegt. Daher ist es angezeigt, die zuvor geltenden regionalen Gliederungsebenen durch die neue Systematik (NUTS) zu ersetzen.

(7)

Es ist daher angezeigt, die Entscheidung 94/432/EG aufzuheben.

(8)

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

(2)   Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG werden erfasst:

a)

landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha;

b)

landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission (4) — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Artikel 2

Was die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Ergebnisse für die Regionen zu erstellen, deren Schweinebestand unter 1 % des nationalen Schweinebestands ausmacht.

Artikel 3

Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden, sind in Anhang III Buchstabe a) aufgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni, August oder November/Dezember, durchzuführen, sind in Anhang III Buchstabe b) aufgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April, Mai/Juni vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe c) aufgeführt.

(4)   Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen, sind in Anhang III Buchstabe d) aufgeführt.

Artikel 6

Die Entscheidung 94/432/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)   ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(4)   ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/369/EG (ABl. L 127 vom 23.5.2003, S. 48).


ANHANG I

TERRITORIALE UNTERGLIEDERUNG

Belgien

NUTS 2

Tschechische Republik

NUTS 2

Dänemark

—

Deutschland

NUTS 1

Estland

NUTS 2

Griechenland

NUTS 2

Spanien

NUTS 2

Frankreich

NUTS 2

Irland

NUTS 2

Italien

NUTS 2

Zypern

—

Lettland

NUTS 2

Litauen

NUTS 2

Luxemburg

—

Ungarn

NUTS 2

Malta

NUTS 2

Niederlande

NUTS 2

Österreich

NUTS 2

Polen

NUTS 2

Portugal

NUTS 2

Slowenien

NUTS 2

Slowakei

NUTS 2

Finnland

NUTS 2

Schweden

NUTS 2

Vereinigtes Königreich

NUTS 1


ANHANG II

GRÖSSENKLASSEN DES SCHWEINEBESTANDS

Kategorie

Anzahl der Schweine/Schweinehalter

Schweinehalter Anzahl

Tiere Anzahl

Sauen ≥ 50 kg/Schweinehalter

Schweinehalter Anzahl

Tiere Anzahl

Mastschweine ≥ 50 kg/Schweinehalter

Schweinehalter Anzahl

Tiere Anzahl

I

1-2 (1)

 

 

1-2 (1)

 

 

1-2 (1)

 

 

II

3-9 (1)

 

 

3-4 (1)

 

 

3-9 (1)

 

 

III

1-9

 

 

5-9 (1)

 

 

1-9

 

 

IV

10-49

 

 

1-9

 

 

10-49

 

 

V

50-99

 

 

10-19

 

 

50-99

 

 

VI

100-199

 

 

20-49

 

 

100-199

 

 

VII

200-399

 

 

50-99

 

 

200-399

 

 

VIII

400-999

 

 

100-

 

 

400-999

 

 

IX

1 000

 

 

100-199 (2)

 

 

1 000

 

 

X

1 000 -1 999  (2)

 

 

200-499 (2)

 

 

1 000 -1 999  (2)

 

 

XII

2 000 -4 999  (2)

 

 

500- (2)

 

 

2 000 - (2)

 

 

XIII

5 000  (2)

 

 

 

 

 

2 000 -4 999  (3)  (2)

 

 

XIV

 

 

 

 

 

 

5 000  (3)  (2)

 

 

 

Insgesamt

 

 

Insgesamt

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DK, MT, NL, SE, SK.

(2)  Aufschlüsselung freiwillig für CZ, GR, LT, LU, MT, PT, SE, SI, SK.

(3)  Aufschlüsselung freiwillig für FR, PL.


ANHANG III

a)   

Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Erhebungen vom April und August oder vom Mai/Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestands erfasst werden

 

Frankreich

 

Italien

b)   

Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, eine Erhebung im Jahr, und zwar im April, Mai/Juni, August oder November/Dezember, durchzuführen

 

Zypern

 

Estland

 

Griechenland

 

Finnland

 

Irland

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Malta

 

Portugal

 

Slowakei

 

Slowenien

 

Schweden

c)   

Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom April, vom Mai/Juni vorzunehmen

April

Mai/Juni

Niederlande

Deutschland

Belgien

d)   

Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen

 

Belgien, Mai

 

Dänemark, Mai

 

Deutschland, Mai

 

Niederlande, April

 

Polen, August

 

Schweden, Juni