Europäische Union

2011/885/EU: Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5. er überprüft die Angaben zu den in den Gewässern Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Logbuch; 8.6. er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor; 8.7. er übermittelt mindestens einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11.   Während seines Aufenthalts an Bord 11.1. trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2. geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes; 11.3. verfasst er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus übermittelt wird. Diese Behörden leiten nach der Bearbeitung innerhalb einer Woche eine Kopie des Berichts an die Delegation der Europäischen Union in Bissau weiter. 12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. 13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. Als Beitrag zur Deckung der Kosten, die aus der Anwesenheit dieses Beobachters an Bord entstehen, zahlt der Reeder den Behörden Guinea-Bissaus zusammen mit den Gebühren zeitanteilig für jedes Schiff, das in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreibt, einen Betrag von 12 EUR pro BRT pro Jahr. 14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums. KAPITEL VIII BEOBACHTER AN BORD VON THUNFISCHFÄNGERN Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit interessierten Drittländern auf, um eine regionale Beobachterregelung auszuarbeiten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. KAPITEL IX ÜBERWACHUNG 1.   Gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1 führt die Europäische Union eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird nach Erstellung und nach jeder Aktualisierung den zuständigen Fischereiüberwachungsbehörden Guinea-Bissaus übermittelt. 2.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, werden auf die unter Absatz 1 genannte Liste gesetzt, sobald die Mitteilung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 3 dieses Anhangs eingegangen ist. Daraufhin wird dem Reeder eine beglaubigte Kopie der Liste der Thunfischfänger übermittelt, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist. 3.   Technische Inspektion von Trawlern 3.1.   Jeder Trawler der Europäischen Union muss sich einmal jährlich sowie nach Änderungen der Tonnage oder Wechsel des Fischereizweigs mit Umstellung auf anderes Fanggerät im Hafen von Guinea-Bissau einfinden, um sich den nach geltendem Recht vorgeschriebenen Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden. 3.2.   Nach Abschluss der Konformitätsprüfung wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und für Schiffe, die ihre Fanglizenz im laufenden Jahr verlängern, de facto verlängert wird. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. 3.3.   Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen für die Besatzung eingehalten werden. 3.4.   Die Kosten dieser Inspektion nach geltenden rechtlichen Tarifen in Guinea-Bissau gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die von anderen Schiffen üblicherweise für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden. 3.5.   Bei Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Absatz 3.1 oder 3.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 4.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:   Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, teilen der Funkstation des Fischereiministeriums bei jeder Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.   Das Fischereiministerium teilt den Reedern Rufzeichen, Frequenz und Dienstzeiten bei Aushändigung der Lizenz mit.   Bei Funkausfall können die Schiffe andere Kommunikationsmittel wie Fernschreiben, Telefax (Nr. 201157, 201957, 206950) oder Telegramm benutzen. 4.1.   Die EU-Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Guinea-Bissaus einzufahren oder diese zu verlassen. Für Thunfischfänger beträgt diese Frist nur sechs Stunden. 4.2.   Bei der Meldung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Meldungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn kein Faxgerät an Bord ist, per Funk oder E-Mail. 4.3.   Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne dem Ministerium vorher Meldung gemacht zu haben, wird wie ein Fischereifahrzeug ohne Lizenz behandelt. 4.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden ebenfalls bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 5.   Kontrollverfahren 5.1.   Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten guinea-bissauischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 5.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 5.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 6.   Aufbringung 6.1.   Das Ministerium benachrichtigt die Europäische Kommission über die Delegation in Guinea-Bissau binnen 48 Stunden, wenn ein EU-Schiff in den Gewässern Guinea-Bissaus aufgebracht oder eine Sanktion gegen ein EU-Schiff verhängt wird. 6.2.   Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung übermittelt. 7.   Aufbringungsprotokoll 7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen Behörde des Küstenstaats erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 7.2.   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 7.3.   Nach den geltenden Rechtsvorschriften kann der Kapitän veranlasst werden, sein Schiff in den von den zuständigen Behörden bezeichneten Hafen zu bringen. 8.   Informationssitzung im Falle einer Aufbringung 8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen auf Antrag der EU-Partei eine Informationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und dem Ministerium statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 8.2.   Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Parteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 9.   Verfahren im Fall einer Aufbringung 9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. 9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 9.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Bei Beendigung des Verfahrens ohne eine Verurteilung wird sie freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben. 9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen: — sobald den Auflagen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder — in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Absatz 9.3 hinterlegt und vom Ministerium akzeptiert wurde. 10.   Begleitung Alle Informationen zu Verstößen durch EU-Schiffe werden regelmäßig über die Delegation der Europäischen Union an die Kommission weitergeleitet. 11.   Umladungen 11.1.   Alle EU-Schiffe, die Fänge in den Gewässern Guinea-Bissaus umladen wollen, nehmen solche Umladungen auf Reede in guinea-bissauischen Häfen vor. 11.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — den Namen des übernehmenden Frachtschiffs; — die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten; — das Datum der Umladung. 11.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus. Die Schiffe müssen den zuständigen guinea-bissauischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Guinea-Bissaus zu verlassen. 11.4.   Andere, hier nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in der Fischereizone Guinea-Bissaus verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem Recht Guinea-Bissaus geahndet. 12.   Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in einem Hafen Guinea-Bissaus anlanden oder umladen, gestatten die Überwachung dieser Tätigkeiten durch guinea-bissauische Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. KAPITEL X SATELLITENÜBERWACHUNG DER FISCHEREIFAHRZEUGE Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss die Modalitäten für die Satellitenüberwachung der EU-Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben. Anlagen 1— Antragsformular zur Erteilung einer Fanglizenz 2— Statistik über Fänge und Fischereiaufwand 3— Fischereilogbuch für Thunfischfänger Anlage 1 Antragsformular zur Erteilung einer Fanggenehmigung Text von Bild Von der Verwaltung auszufüllen Bemerkungen Staatszugehörigkeit … Lizenznummer … Datum der Unterzeichnung … Datum der Ausstellung … ANTRAGSTELLER Firma: … Handelsregisternummer: … Vorname und Name des Verantwortlichen: … Geburtsdatum und -ort: … Beruf: … Anschrift: … Zahl der Beschäftigten: … Name und Anschrift des Konsignatars: … SCHIFF Schiffstyp: … Registriernummer: … Neuer Name: … Alter Name: … Wann und wo gebaut: … Ursprüngliche Staatszugehörigkeit: … Länge: … Breite: … Tiefe: … Bruttoraumzahl: … Nettoraumzahl: … Konstruktionsmaterial: … Marke der Hauptmaschine: … Typ: … Maschinenleistung in PS: … Propeller: Festpropeller: Verstellpropeller: Düse: Geschwindigkeit: … Rufzeichen: … Frequenz: … Ortungs-, Navigations- und Fernmeldeanlagen an Bord: Radar: Sonar: Lot, Netzsonde: VHF: BLU: Navigation via Satellit: Sonstige … Anzahl Besatzungsmitglieder: … Text von Bild KÜHLUNG Eis Eis + Kühlung Gefrieren: in Salzlake: trocken in gekühltem Seewasser Gesamte Kühlleistung … Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): … Rauminhalt der Laderäume: … FISCHEREI A. Grundfischfang Küstenfischerei Hochseefischerei Schleppnetztyp: Tintenfischfänger Garnelenfänger Fischfänger Schleppnetzlänge: … Länge des Kopftaus: … Maschenöffnung am Steert: … Maschenöffnung an den Flügeln: … Schleppgeschwindigkeit: … B. Fischerei auf große pelagische Arten (Thunfischfang) Angelfischerei Anzahl Angeln: Ringwadenfischerei Netzlänge: … Tiefe: … Zahl der Tanks: … Kapazität in Tonnen: … C. Langleinen- und Korbreusenfischerei Oberfläche Boden Länge der Leine: … Anzahl Haken: … Anzahl Leinen: … Anzahl Korbreusen: … ANLAGEN AN LAND Anschrift und Zulassungsnummer: … Firma: … Tätigkeiten: … Binnenländischer Fischhandel Ausfuhr Art und Nr. der Großhändlerkarte: … Text von Bild Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen: … Zahl der Beschäftigten: … Anm.: Zutreffendes bitte ankreuzen. Technische Anmerkungen Genehmigung des Staatsministeriums Anlage 2 Text von Bild FISCHEREIMINISTERIUM STATISTIK ÜBER FÄNGE UND FISCHEREIAUFWAND Monat: Jahr: Name des Schiffes: Maschinenleistung: Fangart: Staatszugehörigkeit: Bruttoraumzahl: Anlandehafen: Datum Fanggebiet Zahl der Hols Zahl der Fangstunden Fischarten Längengrad Breitengrad Insgesamt 1/ 2/ 3/ 4/ 5/ 6/ 7/ 8/ 9/ 10/ 11/ 12/ 13/ 14/ 15/ Text von Bild Datum Fanggebiet Zahl der Hols Zahl der Fangstunden Fischarten Längengrad Breitengrad Insgesamt 16/ 17/ 18/ 19/ 20/ 21/ 22/ 23/ 24/ 25/ 26/ 27/ 28/ 29/ 30/ INSGEAMT Anlage 3 FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER Text von Bild Fangtechnik Langleinen Ringwade Schleppnetz Sonstige Name des Schiffes: … Bruttoregistertonnage … Ausfahrt: Rückkehr: Monat Tag Jahr Hafen Flaggenstaat: … Ladekapazität (t): … Registriernummer: … Kapitän: … Reeder: … Anzahl Besatzungsmitglieder: … Anschrift: … Berichtsdatum: … Berichtet durch: … Anzahl der Tage auf See: Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: Fangreise Nummer Datum Sektor Wasseroberflächentemperatur (°C) Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Verwendete Köder Tag/Monat Nr. des Hols Breite N/S Länge O/W Roter Thun Thunnus maccoyi Gelbflossenthun Thunnus albacares Großaugenthun Thunnus obesus Weißer Thun Thunnus alalunga Schwertfisch Xiphias gladius Gestreifter Marlin Tetrapturus audax Schwarzer Marlin Makaira indica Segelfisch Istiophorus spp. Echter Bonito Katsuwonus pelamis Mischfänge Tagesmenge insgesamt Makrelenhecht Seehecht Lebendköder Sonstiges Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anlandegewicht (in kg) ANHANG II TECHNISCHER ANHANG 1 — FISCHEREIKATEGORIE 1:   FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER 1.    Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2.    Zulässiges Fanggerät Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 70  mm 4.    Schonzeit Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest. 5.    Beifänge Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Fischfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben. Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Tintenfischfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet. Die Vertragsparteien konsultieren einander im gemischten Ausschuss über eine etwaige Änderung des zulässigen Beifangsatzes. 6.    Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr 4 400 Lizenzgebühren in EUR/BRT/Jahr 229 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. 7.    Bemerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. TECHNISCHER ANHANG 2 — FISCHEREIKATEGORIE 2:   GARNELENFÄNGER 1.    Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2.    Zulässiges Fanggerät Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 40  mm. Guinea-Bissau verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu ändern und entsprechend den Rechtsvorschriften der Subregion eine Maschenöffnung von 50 mm vorzuschreiben, die für sämtliche Flotten für den Fang von Krebstieren in der Fischereizone Guinea-Bissaus gilt. 4.    Schonzeit Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest. 5.    Beifänge Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Garnelenfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 50 % Kopffüßer an Bord haben. Jedes Überschreiten des zulässigen Beifangsatzes wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet. 6.    Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr 4 400 Lizenzgebühren in EUR/BRT/Jahr 307 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. 7.    Bemerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. TECHNISCHER ANHANG 3 — FISCHEREIKATEGORIE 3:   ANGEL-THUNFISCHFÄNGER 1.    Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen. 2.    Zulässiges Fanggerät und technische Maßnahmen Angeln Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit. 3.    Beifänge Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. 4.    Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Gebühr je gefangene Tonne 25 EUR/t Jährliche Pauschalgebühr 500 EUR für 20 Tonnen Zahl der fangberechtigten Schiffe 14 5.    Bemerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. TECHNISCHER ANHANG 4 — FISCHEREIKATEGORIE 4:   THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER 1.    Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2.    Zulässiges Fanggerät und technische Maßnahmen Wade + Oberflächenlangleine Fischereifahrzeuge, die auf wei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.