Europäische Union

2011/885/EU: Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit. 3.    Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung Empfehlungen der ICCAT 4.    Beifänge Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. 5.    Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Gebühr je gefangene Tonne 35 EUR/t Jährliche Pauschalgebühr 3 150  EUR für 90 Tonnen Zahl der fangberechtigten Schiffe 23 6.    Bemerkungen Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. ANHANG III Wesentliche Ziele und Leistungsindikatoren in Anwendung der Artikel 3, 8 und 9 des Protokolls Strategische Schwerpunkte und Ziele Indikatoren 1.    Verbesserung der Gesundheits- und Hygienebedingungen zur Entwicklung des Fischereisektors Vorarbeiten im Hinblick auf eine Zulassung zur Ausfuhr Regelung über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für gewerbliche Fischereifahrzeuge, Pirogen und Fischereiunternehmen (Ausarbeitung/Verabschiedung durch das Parlament und Umsetzung) Zuständige Behörde vor Ort CIPA-Normen (ISO 9000) Ausgerüstetes Labor für mikrobiologische und chemische Analysen Verabschiedeter und in die Rechtsvorschriften übernommener Kontroll- und Analyseplan für Garnelen (PNVAR 2008) Zahl der ausgebildeten Gesundheitsinspektoren Zahl der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und der Bediensteten des Fischereiministeriums, die in Hygienevorschriften geschult sind Erteilung der Zulassung zur Ausfuhr in die EU 1.1. Modernisierung der gewerblichen und der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung der Hygienestandards Zahl der normgerechten gewerblichen Fischereifahrzeuge Zahl der hölzernen Pirogen, die durch Pirogen aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent) Zahl der Pirogen mit Kühlanlagen an Bord Anhebung der Zahl der Anlandehäfen Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent) 1.2. Ausbau der Infrastrukturen, insbesondere der Hafeninfrastruktur Modernisierung des Hafens von Bissau und Erweiterung des Fischereihafens Fischmarkt am Hafen von Bissau für das Anlanden der Fänge der modernisierten, normgerechten Fischereifahrzeuge der handwerklichen und der gewerblichen Fischerei Hafen von Bissau entspricht internationalen Normen (Ratifizierung des OLAS-Übereinkommens) Wracks im Hafen beseitigt 1.3. Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge) Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen) Analyselabor in Betrieb Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland Einführung des Öko-Labelling für guinea-bissauische Produkte 2.    Verbesserung von Überwachung und Kontrolle der Fischereizone Besserer Rechtsrahmen Übereinkommen zwischen dem Fischerei- und dem Verteidigungsministerium über die Überwachung und Kontrolle verabschiedet Nationaler Plan für Überwachung und Kontrolle verabschiedet und umgesetzt 2.1. Intensivierung der Überwachung und Kontrolle Team vereidigter, unabhängiger Kontrolleure einsatzbereit (Zahl der eingestellten und geschulten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des Finanzgesetzes Anzahl der Überwachungstage auf See: 250 Tage/Jahr am Ende der Geltungsdauer des Protokolls Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See Zahl der Kontrollen aus der Luft Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte Anteil der mit Radar erfassten Fläche Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe in der Fischereiflotte Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.) 2.2. Begleitung der Aufbringung von Schiffen Mehr Transparenz des Aufbringungs-, Sanktions- und Bußgeldsystems Verbesserte Regelung für die Zahlung von Bußgeldern und Verbot der Entrichtung von Bußgeldern auf andere als finanzielle Weise Verbesserung des Systems der Einziehung von Bußgeldern Alljährlich Veröffentlichung der Statistiken über die eingezogenen Bußgelder Erstellung einer schwarzen Liste von Schiffen, gegen die Sanktionen verhängt wurden Erstellung und jährliche Veröffentlichung der Statistiken über Sanktionen Veröffentlichung des Jahresberichts von FISCAP 3.    Verbesserung des Fischereimanagements Steuerung des Fischereiaufwands beim Fang von Garnelen und Kopffüßern Beibehaltung der geltenden Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Union im Jahr 2007. Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen. Für Vercharterungen werden keine Fangmöglichkeiten gewährt. Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt. 3.1. Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich Verstärkung der Forschungskapazitäten des CIPA 3.2. Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich Jährlich durchgeführte Schleppnetzfischerei Zahl der bewerteten Bestände Zahl der Forschungsprogramme Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Nullbefischung und Erhaltung überfischter Bestände) Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind Operative Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.) 3.3. Kontrollierter Ausbau der Fischerei Verabschiedung des jährlichen Bewirtschaftungsplans für die gewerbliche Fischerei vor Beginn des betreffenden Jahres Verabschiedung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für überfischte Fischereiressourcen Führen eines Schiffsregisters in der AWZ, einschließlich der handwerklichen Fischerei Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne 3.4. Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazitäten Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.) Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei 3.5. Verbesserung des Systems der Lizenzverwaltung und Schiffsüberwachung Zahl der Ausbildungsstunden für Techniker Zahl der ausgebildeten Techniker Vernetzung der Dienste und Statistiken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.