Europäische Union

2011/885/EU: Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

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ses Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von einem Jahr. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls aufzunehmen, das das vorliegende Protokoll nach Ablauf seiner Geltungsdauer ersetzen soll. Die Parteien bemühen sich, diese Verhandlungen innerhalb von längstens neun Monaten, d.h. spätestens zum 15. März 2012 abzuschließen. Съставено в Брюксел на двадесети декември две хиляди и единадесета година. Hecho en Bruselas, el veinte de diciembre de dos mil once. V Bruselu dne dvacátého prosince dva tisíce jedenáct. Udfærdiget i Bruxelles den tyvende december to tusind og elleve. Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember zweitausendelf. Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta detsembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα. Done at Brussels on the twentieth day of December in the year two thousand and eleven. Fait à Bruxelles, le vingt décembre deux mille onze. Fatto a Bruxelles, addì venti dicembre duemilaundici. Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmitajā decembrī. Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų gruodžio dvidešimtą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év december havának huszadik napján. Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u ħdax. Gedaan te Brussel, de twintigste december tweeduizend elf. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego grudnia roku dwa tysiące jedenastego. Feito em Bruxelas, em vinte de Dezembro de dois mil e onze. Întocmit la Bruxelles la douăzeci decembrie două mii unsprezece. V Bruseli dňa dvadsiateho decembra dvetisícjedenásť. V Bruslju, dne dvajsetega decembra leta dva tisoč enajst. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattayksitoista. Som skedde i Bryssel den tjugonde december tjugohundraelva. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Република Гвинея Бисау Por la República de Guinea-Bissau Za Republiku Guinea-Bissau For Republikken Guinea-Bissau Für die Republik Guinea-Bissau Guinea-Bissau Vabariigi nimel Για την Δημοκρατία της Γουινέας-Μπισσάου For the Republic of Guinea-Bissau Pour la République de Guinée-Bissau Per la Repubblica di Guinea-Bissau Gvinejas-Bisavas Republikas vārdā – Bisau Gvinėjos Respublikos vardu A Bissau-guineai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Ginea Bissaw Voor de Republiek Guinee-Bissau W imieniu Republiki Gwinei Bissau Pela República da Guiné-Bissau Pentru Republica Guineea-Bissau Za Guinejsko-bissauskú republiku Za Republiko Gvinejo Bissau Guinea-Bissaun tasavallan puolesta För Republiken Guinea-Bissau ANHANG I BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION KAPITEL I LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen für alle Fischereifahrzeuge 1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone Guinea-Bissaus können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. über dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fangtätigkeit in Guinea-Bissau verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der guinea-bissauischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Guinea-Bissau aus Fangtätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3.   Jedes EU-Schiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag angegeben. 4.   Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau beim Ministerium mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will. 5.   Die beim Ministerium einzureichenden Anträge werden auf entsprechenden Formularen gestellt, die die Regierung von Guinea-Bissau zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster beigefügt ist (Anlage 1). Die Behörden von Guinea-Bissau treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet. 6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — der Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz sowie über den Betrag gemäß Kapitel VII Absatz 13; — alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7.   Die Zahlung der Gebühren erfolgt auf das von den Behörden Guinea-Bissaus angegebene Konto. 8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme von Hafengebühren und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau durch das Ministerium binnen zwanzig Tagen nach Eingang aller unter Absatz 6 genannten Unterlagen zugestellt. 10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, wobei die Delegation der Europäischen Union eine Kopie erhält. 11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12.   Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff allerdings durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. 13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Union an das Ministerium zurück. 14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Ministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 15.   Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1 ist die Lizenz jederzeit an Bord mitzuführen. 16.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der guinea-bissauischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird. 17.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des gemischten Ausschusses alle BRT-Angaben in diesem Protokoll in BRZ umzuwandeln und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Vertragsparteien statt. ABSCHNITT 2 Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer 1.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Union unterhält als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wird. Dieser Listenentwurf wird den Behörden Guinea-Bissaus sofort nach Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden Guinea-Bissaus, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen Behörde Guinea-Bissaus auf ihre Liste fangberechtigter Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden sowie der Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau übermittelt wird. Die Delegation der Europäischen Union übermittelt dem Reeder daraufhin eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist. 2.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. 3.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Kosten festgesetzt. 4.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem die den technischen Anhängen entsprechenden Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind. 5.   Die Endabrechnung der für das laufende Jahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Union bestätigt worden sind. 6.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Ministerium und den Reedern übermittelt. 7.   Ausstehende Restbeträge überweisen die Reeder den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus bis spätestens 31. Juli 2012 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto. 8.   Fällt die Endabrechnung allerdings niedriger aus als die unter Absatz 3 genannte Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. ABSCHNITT 3 Sonderbestimmungen für Trawler 1.   Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 Absatz 6 dieses Kapitels genannten Unterlagen ist Lizenzanträgen für die unter den vorliegenden Abschnitt fallenden Fischereifahrzeugen Folgendes beizufügen: — eine beglaubigte Abschrift des vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments, in dem das Vermessungsergebnis des Schiffes in BRT bescheinigt wird, und — die Konformitätsbescheinigung, die das Ministerium im Anschluss an die technische Inspektion des Schiffes gemäß Kapitel VIII Absatz 3.2 erteilt hat. 2.   Wird eine neue Lizenz für ein Fischereifahrzeug beantragt, das bereits eine Lizenz im Rahmen dieses Protokolls hatte und dessen technische Merkmale unverändert sind, so ist dem Antrag, der über die Delegation der Europäischen Union in Bissau beim Ministerium gestellt wird, lediglich der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Zeiträume sowie über den in Kapitel VII Absatz 13 genannten Betrag beizufügen. Das Ministerium erteilt die neue Lizenz, in die ein Hinweis auf den ersten Lizenzantrag, der im Rahmen des geltenden Protokolls gestellt wurde, aufgenommen wird. 3.   Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen: — erster Geltungszeitraum : vom 16. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011, — zweiter Geltungszeitraum : vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Juni 2012. 4.   Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet. 5.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli oder am 1. Oktober mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 16. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juni 2012 dauern. 6.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres, die Dauer von sechs Monaten oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden. 7.   Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen. 8.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Kosten festgesetzt. KAPITEL II FANGGEBIETE Die in Artikel 1 des vorliegenden Protokolls genannten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 12 Seemeilen ausüben, gemessen von den Basislinien. KAPITEL III FANGMELDUNGEN DER ZUM FISCHFANG IN DEN GEWÄSSERN GUINEA-BISSAUS BERECHTIGTEN FISCHEREIFAHRZEUGE 1.   Im Sinne dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone Guinea-Bissaus oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau. 2.   Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Ministerium wie folgt melden: 2.1. Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem Ministerium mit Kopie an die Europäische Kommission nach Abschluss der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der Gewässer Guinea-Bissaus über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau per Fax, Post oder E-Mail übermittelt. Im Falle einer Übermittlung per E-Mail senden die beiden Empfänger dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und setzen einander jeweils in Kopie. Für Thunfischfänger werden diese Meldungen am Ende jeder Fangsaison übermittelt. 2.2. Die auf einem physischen Träger enthaltenen Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 2 für Thunfischfänger und Abschnitt 3 Absatz 3 für Trawler per Fax oder elektronisch übermittelt wurden, werden dem Ministerium binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Delegation der Union in Guinea-Bissau werden Kopien auf einem physischen Träger übermittelt. 2.3. Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer melden ihre Fänge anhand des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern Guinea-Bissaus aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Guinea-Bissaus“ einzutragen. 2.4. Trawler melden ihre Fänge anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 3 und geben die Gesamtfangmenge für jede Art und jeden Kalendermonat oder angefangenen Monat an. 2.5. Die Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet. 3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Guinea-Bissaus vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die nach geltendem guinea-bissauischen Recht vorgesehene Strafe zu verhängen sowie — im Wiederholungsfall — die Lizenz nicht zu verlängern. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den elektronischen Austausch dieser Informationen einzuführen. KAPITEL IV BEIFÄNGE Die Beifangmengen für die im Protokoll vorgesehenen Fischereien werden nach geltendem guinea-bissauischen Recht festgelegt und sind in den technischen Anhängen für die einzelnen Kategorien angegeben. KAPITEL V ANHEUERUNG VON SEELEUTEN Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen gewährt wurden, tragen unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei: 1. Jeder Reeder eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von — drei Seefischern auf Schiffen mit weniger als 250 BRT, — vier Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 250 BRT und 400 BRT, — fünf Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 400 BRT und 650 BRT, — sechs Seefischern auf Schiffen mit mehr als 650 BRT. 2. Die Reeder bemühen sich, weitere guinea-bissauische Seeleute an Bord zu nehmen. 3. Die Reeder können über ihre Vertreter die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen. 4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten guinea-bissauischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6. Die Arbeitsverträge der guinea-bissauischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Ministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 7. Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der guinea-bissauischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen Guinea-Bissaus und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 8. Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9. Werden aus einem anderen als dem unter Absatz 8 genannten Grund keine guinea-bissauischen Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der betreffenden EU-Schiffe verpflichtet, für die Zeit des Fangeinsatzes so bald wie möglich einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute zu entrichten. 10. Dieser Betrag wird auf ein vorher von den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus angegebenes spezielles Konto überwiesen und dient zur Finanzierung der staatlichen Berufsbildungsstrukturen im Fischereisektor. KAPITEL VI TECHNISCHE MASSNAHMEN 1.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, halten die von der ICCAT verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein. 2.   Die spezifischen Maßnahmen für Trawler sind in den entsprechenden technischen Anhängen aufgeführt. 3.   Die Einstellung der Fischerei während der Schonzeit verfügt Guinea-Bissau auf nichtdiskriminierende Weise für alle an den genannten Fischereien beteiligten Fischereifahrzeuge, unabhängig davon, ob es sich um inländische Schiffe, EU-Schiffe oder Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes handelt. 4.   Erforderlichenfalls vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss auf der Grundlage einer Folgenabschätzung Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit einzuhaltenden Schonzeiten. 5.   Sollte Guinea-Bissau Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, die eine nicht unter Absatz 3 vorgesehene Einstellung der Fischerei oder eine Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge haben, so wird eine Sitzung des gemischten Ausschusses einberufen, um die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf EU-Schiffe zu beurteilen. 6.   Hat die Anwendung der Absätze 4 und 5 eine Verlängerung der Dauer der Einstellung der Fischerei zur Folge, so konsultieren die Vertragsparteien einander im gemischten Ausschuss, um die Höhe der finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Europäische Union anzupassen. KAPITEL VII BEOBACHTER AN BORD VON TRAWLERN 1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von Guinea-Bissau benannte Beobachter an Bord. 1.1.   Jeder Trawler nimmt einen vom Fischereiministerium bestellten Beobachter an Bord. Das Fischereiministerium und die Reeder oder deren Vertreter legen einvernehmlich fest, in welchem Hafen der Beobachter an Bord genommen wird. 1.2.   Das Ministerium erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste der bestellten Beobachter, die an Bord genommen werden. Diese Listen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen übermittelt. 1.3.   Das Ministerium teilt den Reedern oder deren Vertretern bei der Lizenzerteilung den Namen des an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters mit. 2.   Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Das Ministerium teilt dies dem Reeder oder seinem Vertreter zusammen mit dem Namen des Beobachters mit, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll. 3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus einvernehmlich festgelegt. 4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise im Hafen von Guinea-Bissau und bei Verlängerung der Fanglizenz in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. 5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und mit einem Vorlauf von zehn Tagen die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit. 6.   Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder die Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone Guinea-Bissaus mit einem Beobachter aus Guinea-Bissau an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt. 7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern Guinea-Bissaus fischt, nimmt er folgende Aufgaben wahr: 8.1. er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2. er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3. er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; 8.4. er e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.