Europäische Union

2011/885/EU: Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

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28.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 344/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2011/885/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (1) (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. (2) Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Partnerschaftsabkommen ist am 15. Juni 2011 ausgelaufen. (3) Die Union hat mit der Republik Guinea-Bissau (nachstehend „Guinea-Bissau“) über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen (nachstehend „Protokoll“). (4) Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 das Protokoll paraphiert. (5) Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 14 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab 16. Juni 2011 vor. (6) Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab 16. Juni 2011 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. SAWICKI (1)   ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49. PROTOKOLL vereinbart zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Mit Wirkung vom 16. Juni 2011 werden die in Artikel 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr wie folgt festgelegt: — Krebstiere und Grundfischarten: a) Garnelenfänger/Froster: 4 400 BRT pro Jahr; b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4 400 BRT pro Jahr; — Weit wandernde Arten (in Anlage I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgelistete Arten): c) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 23 Schiffe; d) Angel-Thunfischfänger: 14 Schiffe. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. (3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanglizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung und spezifischer Beitrag — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 7 Mio. EUR festgesetzt. (2)   Im Falle einer erweiterten Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls durch die EU-Schiffe allerdings gewährt die Europäische Union Guinea-Bissau im Rahmen der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten einen dieser Erweiterung entsprechenden zusätzlichen Betrag in Höhe von höchstens 1 Mio. EUR jährlich. Die Vertragsparteien einigen sich, innerhalb des gemischten Ausschusses spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls den Bezugszeitraum, den Ausgangsindex und die spezifischen Zahlungsmechanismen festzusetzen. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 dieses Protokolls. (4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 durch die Europäische Union erfolgt spätestens am 15. März 2012. (5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Protokolls im Rahmen des guinea-bissauischen Haushaltsgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Guinea-Bissaus. (6)   Der Betrag nach Absatz 1 wird durch einen spezifischen Beitrag der Europäischen Union in Höhe von jährlich 500 000 EUR zur Einführung und Umsetzung einschlägiger Gesundheits- und Hygienenormen für Fischereierzeugnisse ergänzt. Allerdings können die Vertragsparteien bei Bedarf auch beschließen, einen Teil dieses spezifischen Beitrags zur Stärkung des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Fischereizone Guinea-Bissaus zu verwenden. Dieser Beitrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls verwaltet. (7)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls erfolgt die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Absatz 6 spätestens am 15. März 2012. (8)   Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Kontonummer wird jedes Jahr vom Ministerium mitgeteilt. Artikel 3 Spezifischer Beitrag zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse sowie zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei (1)   Der spezifische Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls ist insbesondere dazu bestimmt, die Einhaltung von Gesundheits- und Hygienenormen im Fischereisektor zu fördern, erforderlichenfalls aber auch die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Guinea-Bissaus zu unterstützen. (2)   Guinea-Bissau verwaltet den betreffenden Betrag auf der Grundlage der einvernehmlich getroffenen Entscheidung der Vertragsparteien, welche Maßnahmen durchzuführen sind, sowie der entsprechenden Jahresplanung. (3)   Unbeschadet der Festlegung der Ziele durch die Vertragsparteien und im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls vereinbaren die Vertragsparteien, sich auf folgende Maßnahmen zu konzentrieren: a) Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse einschließlich Stärkung der zuständigen Behörde, Einführung der CIPA-Normen (ISO 9000), Schulung von Beamten und Anpassung des erforderlichen Rechtsrahmens; sowie erforderlichenfalls b) Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Fischereisektor, einschließlich der Überwachung der Gewässer Guinea-Bissaus auf See und aus der Luft, Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge, Verbesserung des Rechtsrahmens und Anwendung bei Verstößen. (4)   Ein eingehender Jahresbericht wird dem gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens zur Genehmigung vorgelegt. (5)   Die Europäische Union behält sich allerdings das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls bereits im ersten Jahr auszusetzen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Planung der Maßnahmen bestehen oder wenn die erzielten Ergebnisse — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht der Planung entsprechen. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern und zu diesem Zweck insbesondere auf Ebene der Subregion und vor allem im Rahmen der CSRP-Fischereikommission (Commission Sous-Régionale de Pêche) die Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei zu unterstützen. (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um Fragen der Bestandsentwicklung in der Fischereizone Guinea-Bissaus näher zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder wenn sich im Rahmen dieses Protokolls eine Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden. (3)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung und der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu erlassen. Artikel 5 Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch nach den Schlussfolgerungen der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände Guinea-Bissaus nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens, mit denen die in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Protokolls kann die finanzielle Gegenleistung von der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann. (3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die verschiedenen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaigen Bewirtschaftungsempfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung für die Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen wären, Rechnung tragen. Wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt, vereinbaren die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung. (4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, so konsultiert die Europäische Union Guinea-Bissau im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren in dem Fall die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge. (2)   Die Vertragsparteien können in der Fischereizone Guinea-Bissaus nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden entsprechende Konsultationen aufgenommen und von Fall zu Fall die neuen Bestände, Bedingungen und sonstigen Parameter festgelegt. (3)   Die Genehmigungen für Versuchsfischerei werden zu Erprobungszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt. (4)   Bewerten die Vertragsparteien die Ergebnisse der Versuchsfischereikampagnen unter Berücksichtigung der unabdingbaren Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres als positiv, können den Schiffen der Europäischen Union nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Protokolls entsprechend erhöht. (5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach guinea-bissauischem Recht nicht zulässig ist, ist verboten. Artikel 7 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände (1)   Die Europäische Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls aussetzen, wenn a) außergewöhnliche Umstände — Naturereignisse ausgenommen — die Ausübung von Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus unmöglich machen, oder b) die Europäische Union in Guinea-Bissau einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt. Der Beschluss zur Aussetzung ergeht nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Parteien innerhalb von zwei Monaten unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeiten geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Lage es erlaubt, die Fangtätigkeiten wieder aufzunehmen. (3)   Die Fanggenehmigungen, die den Schiffen der Europäischen Union erteilt wurden, können gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 8 Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus (1)   35 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1, d. h. ein Betrag von 2 450 000 EUR, sind für die Weiterentwicklung der nationalen Fischereipolitik im Interesse einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus bestimmt. (2)   Dieser Betrag wird von Guinea-Bissau auf der Grundlage der Ziele sowie der entsprechenden jährlichen und mehrjährigen Planung verwaltet, die von den Vertragsparteien insbesondere hinsichtlich der angemessenen Bewirtschaftung der Fischbestände, der Intensivierung der wissenschaftlichen Forschung, der Kontrollkapazitäten der zuständigen Behörden Guinea-Bissaus und der Verbesserung der Produktionsbedingungen im Fischereisektor einvernehmlich festgelegt werden. (3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und im Einklang mit den Prioritäten der nationalen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus vereinbaren die Vertragsparteien im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei, sich unter anderem auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten, wissenschaftliche Forschung und Bestandsbewirtschaftung. Artikel 9 Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus (1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 verständigen sich die Europäische Union und das Ministerium im gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Protokolls auf a) die jährlichen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prioritäten; b) die jährlichen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Bewertung der Ergebnisse erfolgen soll. Die wesentlichen Ziele und Leistungsindikatoren, die im Rahmen des Protokolls berücksichtigt werden müssen, sind in Anhang III zusammengestellt. (2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. (3)   Zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, teilt Guinea-Bissau der Europäischen Union mit, wie es die Fördermittel nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt. (4)   Das Ministerium teilt der Europäischen Union diese Mittelverwendung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit. (5)   Der Jahresbericht über die Durchführung der geplanten und finanzierten Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse sowie etwaige Schwierigkeiten wird dem gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens zur Genehmigung vorgelegt. (6)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, nach Konsultationen im gemischten Ausschuss die Zahlung des in Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls genannten Betrags anzupassen oder auszusetzen, wenn die jährliche Analyse der tatsächlichen Ergebnisse der Fischereipolitik dies zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt. Artikel 10 Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in den Fischereisektor Guinea-Bissaus (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union in alle Zweige der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, die Gründung von befristeten Vereinigungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Guinea-Bissau mit dem Ziel zu fördern, Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guinea-Bissaus gemeinsam zu nutzen. (3)   Befristete Unternehmensvereinigungen sind Vereinigungen mit einer befristeten vertraglichen Verbindung zwischen Reedern der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Guinea-Bissau mit dem Ziel, gemeinsam die guinea-bissauischen Fangquoten mit einem oder mehreren Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu befischen und zu nutzen und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen. (4)   Guinea-Bissau erteilt die erforderlichen Genehmigungen, damit die zum Zwecke der Nutzung der Fischereiressourcen gegründeten befristeten Unternehmensvereinigungen in seiner Fischereizone Fischfang betreiben können. (5)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Protokolls genannten EU-Schiffe, für die die Gründung befristeter Unternehmensvereinigungen im Rahmen des geltenden Protokolls beschlossen wurde, müssen keine Lizenzgebühren gezahlt werden. Des Weiteren stellt Guinea-Bissau ab dem dritten Jahr der Laufzeit des Protokolls Fördermittel für die Gründung von befristeten Unternehmensvereinigungen zur Verfügung. Diese Fördermittel belaufen sich insgesamt auf höchstens 20 % des Gesamtbetrags der von den Reedern im Rahmen dieses Protokolls gezahlten Gebühren. (6)   Der gemischte Ausschuss legt die finanziellen und technischen Modalitäten für den Einsatz dieser Fördermittel und die Förderung von befristeten Unternehmensvereinigungen im Rahmen dieses Protokolls fest. Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Betreiben einer Vertragspartei nach Konsultationen im gemischten Ausschuss ausgesetzt werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou verletzt. (2)   Außerdem finden bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Betreiben einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen im gemischten Ausschuss gemäß Absatz 1 nicht gütlich beigelegt werden konnten. (4)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (5)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 12 Aussetzung der Anwendung des Protokolls bei Nichterfüllung der von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtung zu verantwortungsvoller, nachhaltiger Fischerei Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls kann die Anwendung des Protokolls nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 ausgesetzt werden, wenn Guinea-Bissau seiner Verpflichtung zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei und insbesondere zur Einhaltung der von der Regierung Guinea-Bissaus festgelegten jährlichen Fischereibewirtschaftungspläne nicht nachkommt. Artikel 13 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung dieses Protokolls, wenn die Europäische Union es versäumt, die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen zu leisten, unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden: a) Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist keine Zahlung oder angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die ausstehenden Zahlungen geleistet wurden. Artikel 14 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (2)   Sie gelten vorläufig ab 16. Juni 2011. (3)   Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.