Europäische Union

2000/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro gewährte Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2895) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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leren Unternehmens) dergestalt, daß die Beihilfe nicht zu schweren Wettbewerbsverfälschungen auf diesem Markt führt. (38) Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß das Sangalli-Projekt ein sinnvolles Projekt ist. Erstens sind über 60 % der Produktion des Werkes in Manfredonia für den Eigenverbrauch der Sangalli-Gruppe bestimmt. Die von den italienischen Behörden übermittelten Verträge der Sangalli-Gruppi zur Lieferung von Flachglas zeigen, daß die Konditionen und Preise der Lieferanten der Gruppe (Saint Gobain, Pilkington plc und Glaverbel) nicht wettbewerbsorientiert sind und daß Sangalli sie nicht neu aushandeln kann. Das künftige Werk in Manfredonia dürfte es der Sangalli-Gruppe ermöglichen, sich von seinen Lieferanten zu lösen und auf lange Sicht höhere Gewinne zu erzielen. Zweitens beträgt die marktbestimmte Produktion nur 1 % der Nachfrage des Sektors europaweit(20). Die Kommission stellt fest, daß nicht nur der süditalienische Markt ein starkes Wachstum zu verzeichnen hat, sondern daß Manfredonia sehr nahe an Griechenland und dem Balkan, d. h. Regionen mit voraussichtlich starkem Nachfrageanstieg, gelegen ist, weshalb die für den italienischen und europäischen Markt bestimmte Produktion einer effektiven und realen Nachfrage entspricht. IV.4. Die Beihilfe mit regionaler Zielsetzung (39) Aufgrund der Angaben der italienischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens konnte die Kommission feststellen, daß Italien mit einem verlorenen Zuschuß in Höhe von 70 % brutto der Erstinvestitionskosten zugunsten der Sangalli in Manfredonia das Gesetz 488/92 beachtet hat. Der diesem Unternehmen gewährte Zuschuß in Höhe von 135,63 Mrd. ITL, der in drei Jahresraten von gleicher Höhe zu zahlen ist, zu den förderfähigen Kosten in Höhe von 191 Mrd. ITL(21) entspricht der nach dem Gesetz 488/92 zulässigen Hoechstintensität (40 % NSÄ + 15 % BSÄ) in dem Investitionsgebiet (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a))(22) für ein mittleres Unternehmen, wie es der Empfänger ist (siehe Ziff. II.1). (40) Die Beihilfe steht auch im Einklang mit dem Ausführungsinstrument des Gesetzes 488/92, dem "Contratto D'Area"(23). Mit dem Gebietsvertrag sollen neue unternehmerische Initiativen gefördert und Arbeitsplätze in Industrie, Landwirtschaft, Dienstleistungsgewerbe und Tourismus geschaffen werden. In Übereinstimmung mit den Regelungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewähren die öffentlichen Stellen Zuschüsse für in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sinnvolle Investitionen, denen dafür von Kreditinstituten günstigere Bedingungen eingeräumt werden(24). (41) Die fragliche Regionalbeihilfe erreicht zwar den Schwellenwert, der im multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(25) festgesetzt ist, wurde aber nicht, wie dort vorgesehen, bei der Kommission angemeldet. Italien hat der Sangalli die besagte Beihilfe am 15. Juli 1998 gezahlt, d. h. vor Inkrafttreten der Rahmenregelung. (42) Aufgrund der in den Ertwägungsgründen 30 bis 38 aufgeführten Angaben und der erwähnten, von der Sangalli den italienischen Behörden vorgelegten Machbarkeitsstudie ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, daß das Sangalli-Projekt sinnvoll ist. Außerdem dürften die Aussichten und die Finanzierungsbedingungen der Sangalli als Eigenbeitrag zu dem Projekt (25 % der Investition) angemessen sein. Schließlich stellt die Kommission fest, daß durch das Vorhaben 197 direkte Arbeitsplätze (Führungskräfte und Arbeiter) und 306 indirekte Arbeitsplätze entstehen, da die Sangalli vor Ort ihren Bedarf an Rohstoffen (vor allem die Sandbestandteile des Glases) und an Dienstleistungen (Straßen- und Seeverkehr) decken wird. (43) Demnach stellt die Kommission fest, daß in dem geprüften Fall die von den italienischen Behörden der Sangalli gezahlte Regionalbeihilfe den Bedingungen und den Intensitäten des Gesetzes 488/92, einer von der Kommission bereits genehmigten Regelung, entspricht. IV.5. Von der Enisud gezahlter Beitrag je eingestellten Arbeitnehmer (44) Mit Schreiben vom 10. Mai 1994 erklärte die Kommission, daß in Anlehnung an ihre Entscheidung 92/266/EWG(26) die Rekonversionsmaßnahmen der Enisud keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen. Wie in diesem Schreiben gefordert, haben die italienischen Behörden jedes Jahr einen Bericht über die Rekonversionstätigkeit der Enisud(27) vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob staatliche Mittel verwendet werden. Bisher haben die italienischen Behörden diesen Bericht regelmäßig vorgelegt, und die Kommission hat niemals Zweifel daran geäußert, daß die Rekonversionsmaßnahmen der Enisud keine staatlichen Beihilfen enthalten. (45) Das Unternehmen Enisud gehört zur ENI-Gruppe. Seit Dezember 1995 befindet sich die Gruppe in der Privatisierung(28). Heute besitzt das Schatzministerium nur eine Aktienminorität (36,3 %)(29). Kein Mitglied des Verwaltungsrats der ENI-Gruppe wird vom Staat ernannt, und was die Rekonversionstätigkeit betrifft, sind die Kontrollorgane nicht an die Weisungen der öffentlichen Verwaltung gebunden. (46) Die Rekonverionstätigkeit besteht vor allem darin, für die Beschäftigten der Gruppe, die zur Zeit arbeitslos sind (Ausgleichskasse, Mobilität), einen Arbeitsplatz zu finden und industrielle Initiativen in den Gebieten zu fördern, in denen die ENI-Gruppe ihre Werke geschlossen hat. Die entsprechenden Ausgaben gehen bisher zu Lasten der Gruppe(30) und belaufen sich auf 0,28 % der Eigenmittel des Unternehmens (Selbstfinanzierung). (47) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß der Zuschuß in Höhe von 50 Mio. ITL je Arbeitnehmer, der den Unternehmen gezahlt wird, die ehemalige ENI-Arbeitnehmer einstellen, nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Da die eingesetzten Mittel keine staatlichen Mittel sind und die ENI-Gruppe selbständig über die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer entscheidet, kann die fragliche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe bezeichnet werden. (48) Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission jedoch bezweifelt, daß in dem genannten Jahresbericht für den Zeitraum 1997 bis Oktober 1998 die Maßnahme zugunsten der Sangalli erwähnt wurde. Die italienischen Behörden haben ebenso wie die ENI und das begünstigte Unternehmen bestätigt, daß die Maßnahme im Jahresbericht nicht erwähnt wurde, weil die Sangalli keine Einstellung vorgenommen hatte; somit wurden die Zweifel der Kommission zerstreut. IV.6. Allgemeine Ermäßigung der Sozialabgaben (49) In dem Schreiben, mit dem die italienischen Behörden auf die Verfahrenseinleitung reagiert haben, behaupten sie, daß im Falle der allgemeinen Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten des Unternehmens Sangalli die Vereinbarung "Pagliarini/Van Miert" vom 1. März 1995, verlängert mit Schreiben vom 1. April 1998 (SG(98) D/2708), eingehalten würde. (50) Die Kommission stellt fest, daß in ihrer Entscheidung vom 31. März 1998(31), die Italien mit dem in Erwägungsgrund 15 erwähnten Schreiben vom 1. April 1998 mitgeteilt wurde, die Maßnahmen der Entscheidung 95/455/EG vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über die Ermäßigung der Sozialabgaben der Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger Soziallasten durch den Fiskus(32) nur teilweise verlängert wurden. (51) In dieser Entscheidung wurde für die Gebiete des Mezzogiorno(33) ein schrittweiser Abbau der Ermäßigung der Sozialabgaben vorgesehen (0 % ab 1. Dezember 1997). Außerdem sollte der Unterschied bei der Fiskalisierung der Abgaben gegenüber den mittel- und norditalienischen Regionen folgendermaßen reduziert werden: 2 % ab 1. Januar 1998, 1 % ab 1. Januar 1999 und 0 % ab 1. Januar 2000. (52) Die genannte Entscheidung vom 31. März 1998 gilt hingegen nur für den die Ermäßigung der Sozialabgaben betreffenden Teil. So hat die Kommission entschieden, daß die Beschäftigungsbeihilfen, die nicht an die Investition gebunden sind und in der einjährigen Befreiung von den Sozialabgaben derjenigen Unternehmen bestehen, die neue Arbeitsplätze in bestimmten italienischen Regionen schaffen, entsprechend den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(34) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (53) Die Sangalli ist ein neues Unternehmen, das seinen Betrieb im Jahre 2001 aufnehmen wird, wenn die genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist. Außerdem sind die geschaffenen Arbeitsplätze an eine Investition gebunden. Folglich wird in diesem Fall die Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben nicht durch eine von der Kommission genehmigte Regelung gedeckt. (54) Da es sich so verhält, stellen diese Ermäßigungen neue Einzelbeihilfen dar, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf ihre Merkmale gesondert zu prüfen ist. (55) Die fraglichen Beihilfen sind auch nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder um Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) handelt. Auch können die Beihilfen nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) als vereinbar angesehen werden, da es sich nicht um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder um Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes handelt. Da das begünstigte Unternehmen seinen Standort in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) hat, muß die Kommission die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen auf diese letztere Ausnahmebestimmung beschränken. (56) Die in Erwägungsgrund 52 genannten Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen sehen in Punkt 10 vor, daß sie ausschließlich für nicht an eine Investition gebundene Beihilfen gelten: "Selbst wenn die Investitionsbeihilfe je geschaffenen Arbeitsplatz bemessen wird oder Prämien für die Schaffung von Arbeitsplätzen beinhaltet, stellt sie keine Beschäftigungsbeihilfe dar, da sie nicht unmittelbar die Schaffung oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen bezweckt. [...] Mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck und ihre dauerhaften Wirkungen auf die Industriestruktur sind diese Beihilfen wie alle anderen Investitionsbeihilfen zu behandeln und die üblichen Bemessungskriterien anzuwenden". (57) Die Kommission hat festzustellen, daß die in Verbindung mit der Investition geschaffenen Arbeitsplätze bereits im Rahmen der Regionalbeihilfenregelung (Gesetz 488/92) berücksichtigt werden. Falls die Sangalli zusätzliche Beihilfen für neu geschaffene Arbeitsplätze erhalten sollte, müßten diese folglich den Investitionsbeihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hinzugerechnet werden, wodurch die für das betreffende Fördergebiet vorgesehenen Hoechstgrenzen überschritten werden könnten. Da die Intensität der Investitionsbeihilfen nach dem Gesetz 488/92 der für das betreffende Fördergebiet vorgesehenen Hoechstintensität entspricht, würden durch die Kumulierung mit den Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben die zulässigen Hoechstgrenzen überschritten, was mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. (58) Aufgrund obiger Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben zugunsten des Unternehmens Sangalli mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen würden, auf die die entsprechende Ausnahmebestimmung nicht anwendbar wäre. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, daß der Verkauf der Grundstücke der Agricoltura an die Sangalli kein Beihilfeelement enthält, weil der Verkaufspreis dem von einem unabhängigen Sachverständigen festgesetzten Preis und dem kürzlich von anderen Unternehmen für ähnliche Geschäfte gezahlten Preis entspricht. Außerdem kann die Errichtung der Infrastrukturen im Investitionsgebiet nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden, da es sich um Infrastrukturen handelt, die von allen Unternehmen mit Standort in diesem Industriegebiet gemeinsam genutzt werden, und die kostendeckenden Gebühren objektiv für alle Unternehmen gelten. Die Kosten der nur von einem der Unternehmen genutzten Infrastrukturen gehen ausschließlich zu dessen Lasten. (60) Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 135,63 Mrd. ITL entspricht den Voraussetzungen und den Intensitäten des Gesetzes 488/92, einer von der Kommission genehmigten Regelung. Diese Beihilfe ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (61) Der Zuschuß in Höhe von 50 Mio. ITL je Beschäftigten, den die Enisud der Sangalli zahlen kann, enthält kein Beihilfeelement im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er nicht die Verwendung öffentlicher Mittel nach sich zieht und die Wahl des Empfängers von der öffentlichen Hand unabhängig ist. (62) Umgekehrt stellt die Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben, auf die die italienischen Behörden in ihrem Schreiben von 6. Mai 1999 Bezug nehmen, eine Beihilfe dar, die nicht unter die Entscheidung 95/455/EG fällt. Diese Beihilfe soll mit den Beihilfen nach dem Gesetz 488/92 kumuliert werden, da es sich um an Erstinvestitionen gebundene Beihilfen zugunsten von Unternehmen mit Standort in den Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) handelt. Da die Intensität letzterer Beihilfen der zulässigen Hoechstintensität in dem fraglichen Fördergebiet entspricht, würden durch die Kumulierung mit anderen Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben die von der Kommission genehmigten regionalen Hoechstgrenzen überschritten, so daß die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar würden. Deshalb dürfen die italienischen Behörden diese Beihilfen zugunsten des Unternehmens Sangalli nicht gewähren. (63) Die Kommission stellt aufgrund der Angaben der italienischen Behörden fest, daß in Erwartung der abschließenden Entscheidung dem begünstigten Unternehmen keine staatliche Beihilfe gewährt wurde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Verkauf der Grundstücke der Agricoltura SpA an die Sangalli Manfredonia Vetro Srl, die Errichtung gemeinsam genutzter Infrastrukturen in dem Investitionsgebiet und der Zuschuß, der von der Enisud SpA der Sangalli Manfredonia Vetro Srl für jeden ehemaligen Beschäftigten der Gesellschaften der ENI-Gruppe gezahlt wird, den die Sangalli Manfredonia Vetro Srl einstellt, fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro Srl gewährte Beihilfe in Höhe von 135,63 Mrd. ITL steht in Einklang mit dem Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992, mit dem eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung eingeführt wurde. Artikel 3 Italien darf keine Ermäßigung der Steuern oder Sozialabgaben zugunsten der Sangalli Manfredonia Vetro Srl gewähren, da diese Maßnahme nicht Teil einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung ist und eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. Artikel 4 Italien teilt der Kommission zwei Monate nach Übermittlung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Karel Van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 92 vom 1.4.1999, S. 5. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (4) ABl. C 209 vom 7.7.1997, S. 3. (5) Runderlaß des Industrieministeriums Nr. 234363 vom 20.11.1997, geändert durch Runderlaß Nr. 9000043 vom 5.2.1998. (6) Der Manfredonia-Vertrag wurde am 4. März 1998 unterzeichnet. Das Verfahren zur Untersuchung der Zulässigkeit der einzelnen Vorhaben wurde am 15. Juli 1998 abgeschlossen. Zu den genehmigten Vorhaben gehört auch das Vorhaben der Sangalli Vetro. (7) Mit der Italien mit Schreiben vom 30. Juni 1997 (Aktenzeichen SG(97) D/4949) mitgeteilten Entscheidung vom 21. Mai 1997 über die staatliche Beihilfe 27A/97 hat die Kommission die Regelung des Gesetzes 488/92 genehmigt. Mit der Italien mit Schreiben vom 9. Februar 1999 mitgeteilten Entscheidung vom 21. Dezember 1998 über die staatliche Beihilfe 810/97 hat die Kommission auch die Durchführungsmaßnahmen zum Gesetz 488/92, darunter den sogenannten Contratto d'area, genehmigt. (8) ABl. L 138 vom 21.5.1992, S. 24. (9) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (10) Im "float" -Verfahren hergestelltes Flachglas. (11) Laut Zeitschrift "Industrial Minerals" vom Dezember 1997 teilen sich folgende Unternehmen den europäischen Flachglasmarkt: Pilkington 25 %, Glaverbel 18 %, Saint Gobain 29 %, Guardian 12 %, PPG 8 %, Sisecam 6 % und Euroglas 2 %. (12) Dies gilt für Pilkington plc, Saint Gobain und Glaverbel. Webseiten: www.pilkington.com; www.saint-gobain.com und www.glaverbel.com (28. November 1998). (13) Jahresbericht Pilkington 1996/97 und 1998, Webseite: www.pilkington.com/finance; Jahresbericht Glaverbel 1997, Konzernleistung, Webseite: www.glaverbel.com vom 28. November 1998. (14) GD III, Eurostat, Panorama der EU-Industrie '97, Band I, Seiten 9-8 bis 9-14. (15) Von Frost & Sullivan Market Research 1997 veröffentlichte Studie. (16) Rede von Luc Willame, Geschäftsführer von Glaverbel auf der Jahreshauptversammlung am 27. Mai 1998. Quelle: http://www.glaverbel.com (28. November 1998). (17) Internet-Adresse: http://saint-gobain.com, Pressemitteilungen von 15. Juni 1999. (18) Jahresbericht Glaverbel 1998, "Management Report", Kapitel "European glass consumption up".Quelle: http://www.glaverbel.com (14. Juni 1999). (19) Ziffer 22 der Entscheidung vom 7. August 1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1230 - Glaverbel/PPG, ABl. C 282 vom 11.9.1998, S. 2). (20) Nach den Informationen des Verbands der Flachglashersteller läßt sich die Nachfrage in der Europäischen Union wie folgt schätzen: 6390 Mio. t im Jahre 1999; 6737 Mio. t im Jahre 2000 und 7180 Mio. t im Jahre 2001. (21) Die förderfähigen Kosten untergliedern sich folgendermaßen: 5 % für Studien (9,5 Mrd.); 3 % für Grundstücke (5,5 Mrd.); 20 % für Gebäude (43,3 Mrd.); 72 % für Ausrüstungen (132,6 Mrd.). (22) Siehe Entscheidung vom 21. Mai 1997 über die staatliche Beihilfe 27A/97, in der die Beihilfeintensitäten für die Regionen nach Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a) aufgeführt sind. (ABl. C 242 vom 8.8.1997). (23) Siehe Fußnote 7. (24) Siehe Fußnote 6. (25) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (26) Siehe Fußnote 8. (27) Siehe u. a. den in der Kommission in Rahmen der Kontrolle der Rekonversionsmaßnahmen übermittelten Jahresbericht 1997/1998 (Aktenzeichen A/38296 vom 18. November 1998). (28) Seit 1995 werden die ENI-Aktien an der Börse gehandelt. (29) Vgl. http://www.eni.it (28. Juni 1999). (30) Nach den im Bericht erhaltenen Schätzungen der ENI wird die Rekonversion insgesamt Kosten in Höhe von 100 Mrd. ITL verursachen und bis Ende 2000 fortdauern. (31) ABl. C 188 vom 17.6.1998, S. 8. (32) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 23. (33) In der Entscheidung war für die Region Abruzzen eine andere Regelung vorgesehen. (34) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. Die Gewährung dieser Beihilfen unterliegt folgenden Voraussetzungen: - Die einzustellenden Arbeitnehmer müssen arbeitslos sein; - die einstellenden Unternehmen dürfen in den zwölf vorausgegangenen Monaten kein Personal entlassen haben; - die Einstellung muß zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Vergleich zur Zahl der Beschäftigten des Unternehmens in den zwölf Monaten vor der Einstellung führen; - die Verträge müssen unbefristete Verträge oder Verträge mit hinreichend langer Laufzeit sein, um eine gewisse Beschäftigungsstabilität zu gewährleisten (der Arbeitsplatz muß wenigstens zwölf Monate nach Beihilfegewährung gesichert sein). Im Falle der Kumulierung mit anderen Beihilfen darf der Gesamtbetrag der Beihilfen nicht den Hoechstbetrag der jeweils angewandten Regelung übersteigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.