Europäische Union

2000/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro gewährte Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2895) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0369 2000/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro gewährte Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2895) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 137 vom 08/06/2000 S. 0001 - 0010 Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die von Italien der Sangalli Manfredonia Vetro gewährte Beihilfe Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1999) 2895 (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/369/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 (am 11. Februar 1998 unter der Nummer A/31060 eingetragen) erhielt die Kommission die Beschwerde eines Wettbewerbers über die Beihilfen, die die italienischen Behörden dem Unternehmen Sangalli Vetro SpA für den Bau einer Flachglasfabrik im süditalienischen Manfredonia gewähren wollen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sollten die Beihilfen in folgender Form gewährt werden: Verkauf von Grundstücken unter dem Marktpreis, unentgeltliche Errichtung von Infrastrukturen, Investitionsbeihilfen mit einer höheren Intensität, als in der anwendbaren Regelung für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehen, Zuschüsse je eingestellten Arbeitnehmer sowie Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben. Mit Schreiben vom 25. September 1998 hat ein weiterer Flachglashersteller eine Beschwerde wegen dieser Beihilfemaßnahmen eingereicht. (2) Mit Schreiben vom 18. Februar 1998, 27. April 1998, 17. Juli 1998 und 27. Oktober 1998 verlangte die Kommission von den italienischen Behörden genaue Angaben zu besagten Maßnahmen. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 6. Mai 1998. (3) Da die italienischen Behörden keine hinreichend genauen Angaben übermittelten und die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anzweifelte, hat sie am 22. Dezember 1998 beschlossen, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und die italienische Regierung zur Beantwortung der ihr gestellten Fragen aufzufordern. Die Kommission teilte dies der italienischen Regierung mit Schreiben vom 27. Januar 1999 (SG(99) D/686) mit und bat die Beteiligten durch Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) um ihre Stellungnahme. (4) Die Kommission erhielt die Stellungnahme des Unternehmens Sangalli Vetro SpA, des begünstigen Unternehmens Sangalli Manfredonia Vetro Srl, der Enisud und eines Unternehmens, das sich in Manfredonia auf dem Industriegelände der Sangalli Vetro ansiedeln will, hat sie der italienischen Regierung übermittelt und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die mit Schreiben vom 4. Juni 1999 eingegangen ist. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1. Der Empfänger (5) Das Unternehmen Sangalli Manfredonia Srl (im folgenden "Sangalli") wurde am 30. Januar 1998 mit Sitz in Foggia (Apulien) gegründet. Die Sangalli wird von dem Unternehmen Sangalli Vetro SpA (im folgenden "Sangalli SpA") kontrolliert. Die Sangalli-Gruppe ist in der Verarbeitung von Flachglas tätig, das sie von den großen Flachglasherstellern der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums bezieht. (6) Nach den Kriterien der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(3) handelt es sich bei der Sangalli um ein mittleres Unternehmen, das bei Aufnahme des Betriebs im Jahre 2001 197 Beschäftigte zählen und über ein Stammkapital von 217 Mio. ITL verfügen wird. (7) Auch die Sangalli-Vetro-Gruppe ist nach den Kriterien der in Ziffer 6 genannten Empfehlung ein mittleres Unternehmen. Der Konzern mit seinen 231 Beschäftigten verbuchte zum 31. Dezember 1997 einen Konzernumsatz von 65,460 Mrd. ITL. II.2. Die von diesem Verfahren erfaßten Maßnahmen (8) Die Maßnahmen, derentwegen das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, sind folgende: - der Verkauf von Grundstücken des Unternehmens Agricoltura SpA an das Unternehmen Sangalli zu einem Preis, der nicht dem Marktpreis entsprechen dürfte. Der Kommission lagen keine genauen Angaben zu der Identität des veräußernden Unternehmens, den berechneten Preisen und den auf dem einschlägigen Markt geltenden Preisen vor; - die angeblichen Zuschüsse der Regional- und/oder nationalen Behörden an die Sangalli und andere Unternehmen für die Errichtung von Infrastrukturen im Investitionsgebiet. Der Kommission lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um die Art der Infrastrukturen zu ermitteln und nachzuprüfen, ob sie ausschließlich für das Sangalli-Projekt errichtet wurden; - die von der italienischen Regierung angeblich der Sangalli gewährten Investitionsbeihilfen für den Bau einer neuen Flachglasfabrik. Zwar handelt es sich um ein Fördergebiet, doch mußte die Kommission feststellen, daß die italienischen Behörden niemals die genaue Rechtsgrundlage der fraglichen Maßnahmen angegeben haben und daß die Marktwachstumsprognosen, wie sie von den Beschwerdeführern dargestellt wurden, keine Kapazitätssteigerung zuließen; - der Zuschuß in Höhe von 50 Mio. ITL je Beschäftigten, den die Enisud dem Unternehmen Sangalli gewährt haben soll; hier kann die Kommission nicht ausschließen, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handelt; - die Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben; hier kann die Kommission nicht feststellen, ob sie unter eine genehmigte Regelung fallen. III.1. Die Reaktion der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 (9) Die Gesellschaft privaten Rechts Agricoltura SpA (im folgenden "Agricoltura") verkaufte am 18. Dezember 1998 (für eine Gesamtfläche von 206563 m2) Parzellen im Industriegebiet Mattinata und Monte Sant'Angelo (im folgenden "Manfredonia"). Die italienischen Behörden behaupten, daß der von der Sangalli gezahlte Preis über dem Preis liege, der in dem von einem unabhängigen Sachverständigen am 31. Mai 1996 angefertigten Gutachten für die an das Verkaufsobjekt angrenzenden Grundstücke ermittelt wurde. Deshalb mußte gemäß Punkt II.3 der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(4) die Veräußerung nicht angemeldet werden, weil sie im Sinne des Vertrags keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielt. Auch liegt der gezahlte Preis über dem zur gleichen Zeit von anderen Investoren für angrenzende Parzellen gezahlten Preis. (10) Die im Investitionsgebiet vorgesehenen Infrastrukturen werden von allen Unternehmen mit Standort im Industriegebiet von Manfredonia gemeinsam genutzt. Es handelt sich um das Trinkwassernetz und den Bau einer zentralen Abwasserreinigungs- und -aufbereitungsanlage sowie um den Bau des Wegenetzes und des gemeinsamen Parkplatzes innerhalb des Industriegebiets. Die ausschließlich von der Sangalli genutzten Infrastrukturen, wie die Erschließung der Parzellen und der Anschluß an das Stromnetz, gehen allein zu ihren Lasten. Im übrigen haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß das Consorzio per lo Sviluppo Industriale ASI (Konsortium für industrielle Entwicklung ASI - im folgenden "Konsortium"), das die Industrieparzellen verwaltet und die Infrastrukturarbeiten leitet, noch nicht die Höhe der Gebühren festgesetzt hat, die die Unternehmen des Industriegebiets für die Nutzung der gemeinsamen Infrastrukturen zu entrichten haben. Die italienischen Behörden haben jedoch angegeben, daß das Konsortium als öffentliches Wirtschaftsunternehmen mindestens kostendeckende Tarife anwenden muß. Diese Tarife werden in einer Preisliste aufgeführt, die intern beschlossen wird und für alle Unternehmen des Industriegebiets von Manfredonia gilt. (11) Zur Lage des Flachglasmarkts haben die italienischen Behörden Angaben in der Absicht übermittelt nachzuweisen, daß auf dem italienischen und gemeinschaftlichen Flachglasmarkt kein Kapazitätsüberschuß herrscht. Er habe im Gegenteil ein jährliches Wachstum von rund 2 % zu verzeichnen, weil immer mehr Flachglas und andere Glasarten zum Einsatz kämen. Dies ließe sich auch daran erkennen, daß andere Glashersteller in anderen europäischen Ländern gemeinsame Tochtergesellschaften gründeten. Nach Angaben der italienischen Behörden haben sich die Beschwerdeführer vor allem deshalb an die Kommission gewandt, weil die Gruppe Sangalli nach dem Bau des neuen Werks in Manfredonia den Rohstoff nicht mehr von ihnen beziehen muß. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden eine Liste mit den von den Wettbewerbern der Sangalli-Gruppe praktizierten Preisen und Konditionen übermittelt. (12) Die gewährten Investitionsbeihilfen belaufen sich bei 191 Mrd. ITL nicht aktualisierter förderfähiger Kosten auf 135,6 Mrd. ITL. Dieser Betrag entspricht einer Intensität von 40 % NSÄ plus 15 % BSÄ, die im Investitionsgebiet (Ziel 1, B) zulässig ist und im Einklang mit der geltenden Ministerialverordnung(5) berechnet wurde. (13) Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, daß die Konsortialaktiengesellschaft Manfredonia Sviluppo in Foggia (Apulien) am 2. Mai 1998 beim zuständigen italienischen Ministerium den Antrag des Unternehmens Sangalli zur Zulassung zum "Contratto d'Area Manfredonia" (Gebietsvertrag)(6) eingereicht hat; dabei handelt es sich um ein im Rahmen der Regelung mit regionaler Zielsetzung nach dem Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992(7) eingesetztes Instrument. Das Sangalli-Projekt ist am 15. Juli 1998 genehmigt worden. Die Regelung des Gesetzes 488/92 und der Gebietsvertrag wurden mit Entscheidung vom 30. Juni 1997 (Schreiben SG(97) D/4949) bzw. 22. September 1998 (Schreiben SG(99) D/1119) genehmigt. (14) Das Unternehmen Enisud SpA (im folgenden "Enisud") und die Sangalli haben am 7. Mai 1998 eine Vereinbarung unterzeichnet, der zufolge höchstens 45 Beschäftigte der aufgelösten ENI-Gruppe von der Sangalli übernommen werden sollen. Die Enisud verpflichtet sich, für jeden ihrer ehemaligen übernommenen Beschäftigten 50 Mio. ITL (25826 EUR) zu zahlen. Diese Vereinbarung wurde der Kommission nicht in dem Jahresbericht über die Maßnahmen der Enisud mitgeteilt, weil die Sangalli die ehemaligen ENI-Beschäftigten noch nicht eingestellt hat und nur diejenigen einstellen wird, die den beruflichen Anforderungen genügen. Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Kommission mit Schreiben vom 10. Mai 1994 anerkannt hat, daß die Enisud-Tätigkeit mit der Tätigkeit übereinstimmt, die Gegenstand ihrer Entscheidung 92/266/EWG(8) betreffend die Rekonversionstätigkeit der französischen staatlichen Industrieunternehmen ist, und daß die fraglichen Maßnahmen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 fallen. (15) Nach Angaben der italienischen Behörden ist die Ermäßigung der allgemeinen Sozialabgaben gegenüber der Sangalli noch nicht wirksam, und wenn sie wirksam wird, werden die öffentlichen Stellen die Vereinbarung "Pagliarini/Van Miert" vom 1. März 1995, verlängert durch die Entscheidung vom 31. März 1998 (Schreiben SG(98) D/2708 vom 1. April 1998), einhalten. III.2. Stellungnahmen von Beteiligten und Bemerkungen Italiens (16) Der Kommission sind Stellungnahmen seitens der Associazione degli Industriali di Capitanata (im folgenden "der Verband") in Foggia (Apulien), der Sangalli SpA, des Unternehmens Sangalli und der Enisud zugegangen. (17) Der Verband hebt hervor, daß das Sangalli-Projekt sich in den Gebietsvertrag für Manfredonia einfügt und für die Region Apulien von großer Bedeutung ist. In der neuen Fabrik werden 500 Arbeitsplätze (direkte und indirekte) entstehen; außerdem werden sich andere KMU in der Region ansiedeln. Überdies wird die Sangalli auch Rohstoff, d. h. Glas, herstellen, das sie bisher nur verarbeitet hat, was sich im Gemeinsamen Markt aufgrund der oligopolistischen Struktur des Sektors wettbewerbsfördernd auswirken wird. (18) Der Zuwendungsempfänger hat ebenfalls die Lage am Flachglasmarkt in Europa und Italien dargestellt. Seinen Schätzungen zufolge wird sich im Jahre 2001 die Produktion (ohne die Produktion der Sangalli) auf 950000 t belaufen, der eine Nachfrage von 1058000 t gegenübersteht. Die Sangalli rechtfertigt außerdem ihre Investition mit der Notwendigkeit, selbst Flachglas herzustellen, das sie bisher von führenden europäischen Herstellern bezog, und hat ausführliche Angaben zu ihrer künftigen Absatzstrategie vorgelegt. Außerdem hat sie sich mit den verschiedenen Punkten des Verfahrens befaßt und ist dabei den Argumenten der italienischen Behörden gefolgt. (19) Die Enisud bestätigt den Standpunkt der italienischen Behörden hinsichtlich des obligatorischen Charakters der von der Sangalli und der Enisud getroffenen Vereinbarung und die Tatsache, daß die Sangalli noch keine ehemaligen ENI-Arbeitnehmer eingestellt hat. Die Enisud macht außerdem geltend, daß dem genannten Vermerk der GD IV vom 10. Mai 1994 zufolge die industrielle Umstellung der ENI-Gruppe kein Element einer staatlichen Beihilfe enthält. Dies wird auch durch die Auswertung der bisher der Kommission zugegangenen Jahresberichte der Enisud bestätigt, die im übrigen angibt, daß trotz ihrer Demarchen zur Förderung des Projekts Contratto d'area di Manfredonia (Unterstützung von 80 Unternehmen, über 1400 Mrd. ITL und 4000 neue Arbeitsplätze) kein ehemaliger ENI-Arbeitnehmer von einem im Gebiet von Manfredonia niedergelassenen Unternehmen eingestellt wurde. (20) In ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten hat Italien bekräftigt, daß es sich den im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen anschließt. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (21) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (22) Aufgrund des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 konnte die Kommission feststellen, daß ein Teil der hier geprüften Maßnahmen kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthält und daß die Beihilfe zur Erstinvestition mit einer genehmigten Regelung in Einklang steht. Dagegen ist die Ermäßigung der Steuern und Sozialabgaben des begünstigten Unternehmens nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie in keiner genehmigten Regelung vorgesehen ist. IV.1. Der Verkauf der Grundstücke (23) Die Agricoltura ist ein öffentliches Unternehmen privaten Rechts. Sie hat am 18. Dezember 1998 der Sangalli Grundstücke mit einer Fläche von 206563 m2 in ihrem Tätigkeitsgebiet zum Preis von 15000 ITL je m2 verkauft. Die Kosten für die Aufräumungs- und Meliorationsarbeiten, die wegen der von der Tätigkeit der Agricoltura verursachten Schäden notwendig sind, trägt das Unternehmen. Diese Verpflichtung ist jedoch zeitlich (zwölf Monate nach der Veräußerung) und auf einen bestimmten Kostenbetrag begrenzt. (24) Nach Ansicht der Kommission entspricht der von der Sangalli gezahlte Preis dem Marktpreis. Die italienischen Behörden haben ein auf den 31. Mai 1996 datiertes Gutachten einer unabhängigen Beratungsfirma übermittelt. Diesem Gutachten zufolge betrug der Quadratmeterpreis seinerzeit 12000 ITL. Die italienischen Behörden haben auch andere Verträge über den Verkauf von Grundstücken vorgelegt, die in demselben Gebiet belegene Parzellen betreffen, deren Größe aber geringer ist als das von der Sangalli erworbene Grundstück. Es handelt sich um Verträge, die jüngst zwischen der Agricoltura und anderen Unternehmen geschlossen wurden und die einen Quadratmeterpreis von 12000 ITL und die gleichen Konditionen wie die der Sangalli eingeräumten vorsehen. Die Agricoltura übernimmt ebenfalls die Kosten für die Aufräumungs- und Meliorationsarbeiten für die Grundstücke mit der gleichen zeitlichen Begrenzung. Der Verkauf an die Sangalli war somit kostspieliger als im Falle der Unternehmen, die die angrenzenden Grundstücke erworben haben, da auch die Kosten für die Verbesserung ihres Grundstücks (das größer ist als die anderen) höher liegen. (25) Die Kommission schließt daraus, daß gemäß Punkt II.3.b) der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(9) die Veräußerung keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält, weil sie auf der Grundlage des von einem unabhängigen Sachverständigen festgesetzten Preises vollzogen wurde und dieser Preis dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht. IV.2. Die Errichtung der Infrastrukturen im Investitionsgebiet (26) Die zu Lasten des Konsortiums gehenden Infrastrukturen werden zwecks Nutzung durch alle in diesem Gebiet angesiedelten Unternehmen errichtet. Den Angaben der italienischen Behörden zufolge handelt es sich um das Trinkwassernetz und die zentrale Wasserreinigungs- und Aufbereitungsanlage sowie um den Bau der Straßenanschlüsse und der gemeinsamen Parkflächen innerhalb des Industriegebiets. (27) Die Gebühren für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind laut Schreiben der italienischen Behörden vom 6. Juni 1999 kostendeckend. Außerdem werden nach der Vereinbarung zwischen dem Konsortium und der Sangalli diese Gebühren durch eine interne Regelung des Konsortiums festgesetzt, die gleichermaßen für alle beteiligten Unternehmen gilt. (28) Die Kosten für die Infrastrukturen, die nur von der Sangalli genutzt werden wie der Anschluß an das Stromnetz und die Arbeiten zur Verbesserung der Grundstücke, gehen ausschließlich zu Lasten dieses Unternehmens. (29) Somit kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die besagten Infrastrukturen von allen im Industriegebiet von Manfredonia ansässigen Unternehmen gemeinsam genutzt, nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt und durch kostendeckende Gebühren abgegolten werden. Außerdem werden die Gebühren objektiv auf alle Unternehmen umgelegt. Da die Infrastrukturen, die ausschließlich von einem Unternehmen wie der Sangalli genutzt werden, auch von diesem finanziert werden, handelt es sich nach Ansicht der Kommission nicht um eine selektive Maßnahme zugunsten des Empfängerunternehmens. Die Errichtung der Infrastrukturen fällt daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. IV.3. Der Flachglassektor und die Machbarkeitsstudie zum Sangalli-Projekt (30) Die italienischen Behörden haben im Zusammenhang mit der Erstinvestitionsbeihilfe die Machbarkeitsstudie zum Sangalli-Projekt übermittelt. Das Unternehmen Sangalli wird im Jahre 2002 185000 Bruttotonnen, das sind 160000 Nettotonnen "flat glass"(10), mit einer Dicke von 2 bis 20 mm und von verschiedener Größe herstellen. Der überwiegende Teil dieser Produktion (plus/minus 100000 t) ist für den Eigenbedarf der Sangalli-Gruppe bestimmt, 60000 t werden in den Handel gebracht, davon 60 % auf den Inlandsmarkt, und 40 % werden nach Griechenland und Osteuropa ausgeführt. (31) Wie bereits bei Einleitung dieses Verfahrens erwähnt, ist der betreffende Markt der Markt des im "float" -Verfahren hergestellten Flachglases, ein Verfahren, das in den 60er Jahren von dem Unternehmen Pilkington plc entwickelt wurde. Dieses Verfahren ermöglicht die Herstellung von Glas, das nicht mehr poliert oder feingeschliffen werden muß, sondern direkt geschnitten oder verkauft werden kann. Diese Art Glas wird für die Herstellung von Bau-, Isolations- und Verstärkungsglas verwendet. (32) Den Gemeinschaftsmarkt für Flachglas teilen sich einige wenige Großunternehmen(11), für die der Gemeinschaftsmarkt trotz ihrer starken Expansion in Osteuropa den Hauptabsatzmarkt darstellt(12). Nach den Angaben der führenden Flachglashersteller in der Gemeinschaft war 1997 nach zweijähriger Krise eine Nachfrageerholung festzustellen. Neuinvestitionen wurden vor allem in Osteuropa und Lateinamerika getätigt. Denselben Quellen ist zu entnehmen, daß 1997 eine sehr umfassende interne Umstrukturierung mit Arbeitsplatz- und Auftragsverlusten durchgeführt wurde, doch sind die Aussichten auf Wiederbelebung des Marktes mit seiner immer noch vorhandenen Überkapazität recht bescheiden(13). (33) Wie die Kommission feststellt, ist das Phänomen der internen Umstrukturierung und der Produktionsverlagerung in die osteuropäischen Länder dem Panorama der EU-Industrie(14) zufolge darauf zurückzuführen, daß der Glassektor sich 1997 neu organisierte und daß die Unternehmen auf die starken Schwankungen am weltweiten Arbeitsmarkt mit Investitionen in Niedrigkostenländern reagierten, um von den günstigeren Produktionsfaktoren zu profitieren. Dies beweist nicht, daß der Flachglasmarkt in der Gemeinschaft ein Markt mit über dem Bedarf liegenden Kapazitäten ist. (34) Nach einer Marktstudie(15), die von einem unabhängigen Institut vorgenommen wurde, bewegt sich die historische Tendenz des Glassektors auf ein weltweites Nachfragewachstum von 2-3 % jährlich hin. In den letzten 20 Jahren konnte diese Tendenz in Europa mit 4,4 % beziffert werden. In der Europäischen Union ergeben sich im Flachglasbereich folgende Nachfrageprognosen: + 3,2 % im Jahre 1998; + 4,6 % im Jahre 1999; + 2,9 % im Jahre 2000; + 4,3 % im Jahre 2001; + 2,7 % im Jahre 2002 und + 4,0 % im Jahre 2003. Die durchschnittliche Nachfragezunahme während des gesamten Zeitraums beläuft sich somit auf 3,6 %. (35) Die Unternehmen des Sektors ihrerseits sehen für den Zeitraum 1998-2000 einen Nachfrageanstieg von 2-3 % jährlich voraus. In ihren Jahresberichten sprechen alle führenden Unternehmen von derzeitiger Kapazitätsknappheit (Glaverbel 1998)(16) oder geben an, daß im Vergleich zu 1998 im Jahr 1999 ein realer Anstieg von 4,3 % festzustellen war (Saint-Gobain 1999)(17), daß der Gesamtverbrauch von Flachglas im Europa der 15 einen Zuwachs von 4 % zu verzeichnen hat und somit über der Zunahme des Bruttoinlandsprodukts liegt und daß der Glasverbrauch 1999 der gleichen Tendenz folgen dürfte(18). Diese optimistischen Markttendenzen werden in übrigen dadurch bestätigt, daß - wie in der Entscheidung der Kommission vom 7. August 1998 über den Erwerb von PPG Industries Inc. durch Glaverbel festgestellt - in den letzten fünf Jahren Guardian ein neues Werk in Deutschland errichtet hat. Auch wird der Bau neuer Flachglasfabriken in Italien, Spanien, Griechenland und im Vereinigten Königreich (vor allem von bereits am Markt präsenten Herstellern, aber auch von einem neuen potentiellen Wettbewerber des Unternehmens Sangalli) geplant(19). Dies wurde kürzlich von einem Bericht bekräftigt, den der Europäische Verband der Flachglashersteller (GEPVP) der Kommission vorgelegt hat und dem zufolge Glaverbel Ende 1999 ein neues Werk im Vereinigten Königreich errichten wird, Glaverbel und Pilkington Mitte 2000 ein weiteres Werk in Spanien, Interpane in Frankreich und Sangalli in Italien Ende 2000, und zwar alle mit dergleichen Produktionskapazität von 500 Tagestonnen (185000 Bruttojahrestonnen). (36) Der europäische Flachglassektor befindet sich somit nicht in einer Krise, wie sich an den geplanten Investitionen der führenden Unternehmen des Sektors ablesen läßt. Auf dem italienischen Flachglasmarkt dürften überdies die Voraussetzungen für einen starken Nachfrageanstieg weiterhin dadurch gegeben sein, daß Fiat ein neues Werk in Melfi (Apulien) eröffnet und Alfa Romeo die Produktion in Neapel (Kampanien) konzentriert. (37) Was den Bereich veredeltes Flachglas, den Tätigkeitsbereich der Sangalli SpA, betrifft, ist nach Ansicht der Kommission der Marktanteil des Unternehmens (eines mitt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.