Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2078 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41617-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)), der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein NEC in Nimwegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4048) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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trag in Höhe von 2,2 Mio. EUR an den NEC für die Kaufoption nicht ausgezahlt wurde, sondern teilweise dazu verwendet wurde, um rückständige Forderungen gegenüber dem NEC zu verrechnen und teilweise als Vorauszahlung der Pacht (garantierte Pacht). Gleichzeitig wurde der Pachtvertrag bis Ende Februar 2043 verlängert und die Pacht wurde erhöht […]. Wenn man davon ausgeht, dass die ursprüngliche Pacht marktkonform war, behaupten die Niederlande, dass diese Erhöhung die neue Pacht über das Marktniveau erhöht. Alternativ sollte die neue Pacht laut den Niederlanden als marktkonform angesehen werden. (37) Viertens argumentieren die Niederlande, dass die Gemeinde die finanzielle Situation des NEC zum Zeitpunkt der Transaktion berücksichtigt hat. Gleichzeitig mit der Transaktion hatte die Gemeinde Informationen erhalten, die sie zu der Annahme führte, dass der NEC — trotz seiner finanziellen Probleme — dennoch in der Lage sei, seine Kaufoption auszuüben. Insbesondere hat der NEC in einem seiner Schreiben (siehe Erwägungsgrund 10) die Gemeinde ausdrücklich über das Interesse einer juristischen Person am Erwerb von De Eendracht, möglicherweise über NEC, informiert. Deshalb würden etwaige finanzielle Probleme des NEC nicht unbedingt den Kauf von De Eendracht untersagen. Weiterhin wurde die Gemeinde am 3. September darüber informiert, dass der NEC eine Finanzierung von einer juristischen Person erhalten hatte: eine Gesellschaft […] hatte einen Teil der (Saison)-Tickets für die Saison 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 im Voraus gekauft. Auf diese Transaktion bezieht sich die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss, aber — im Gegensatz zu dem, was im Einleitungsbeschluss genannt ist — erfolgte die Finanzierung nicht in Form einer Garantie, und der gezahlte Preis war viel höher als 1,9 Mio. EUR wie im Einleitungsbeschluss angegeben (d. h. circa 4 Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 16). Dieser Beweis des durch einen kommerziellen Investor entgegengebrachten Vertrauens in die finanzielle Situation des NEC war zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Grund für die Gemeinde, die Ausübung der Kaufoption durch den NEC in Bezug auf De Eendracht für möglich zu halten. (38) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass laut den Niederlanden die Gemeinde als ein marktwirtschaftlich handelnder Investor gehandelt hat unter Berücksichtigung der (angenommenen) finanziellen Situation des NEC zu diesem Zeitpunkt. (39) Hilfsweise argumentieren die Niederlande, dass — sofern die Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen wäre — sie den Leitlinien und somit auch dem Binnenmarkt entsprechen würde. Nach Auffassung der Niederlande sind die Bedingungen der Leitlinien erfüllt, und die Maßnahme könnte als vereinbar mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesehen werden. Sie hat zur Untermauerung dieser Behauptung Sachinformationen vorgelegt. (40) Was die finanzielle Situation des NEC zum Zeitpunkt der Transaktion anbelangt, legen die Niederlande weitere Informationen vor, die belegen, dass der NEC ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Gemeinde hatte einen Bericht zur finanziellen Lage und zu den Zukunftsaussichten des Vereins verlangt, der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO (7) kurz nach der Transaktion (am 29. Oktober 2010) vorgelegt worden war. Dieser weist ein negatives Ergebnis […], ein negatives Kapitalkonto […] und eine negative Entwicklung des Umlaufkapitals […] aus. Der Bericht zeigt, dass die Ergebnisse des NEC negativ waren und sich über einen Zeitraum von drei Jahren noch verschlechterten. Während es dem NEC gelang, das Nettoergebnis über denselben Zeitraum positiv zu halten (aufgrund von Einnahmen aus Übertragungsrechten und dem Verkauf von Spielern) weist der Bericht dennoch sinkende Einnahmen aus, während die Kostenstruktur des NEC im Wesentlichen unverändert blieb. Weiterhin war das Kapitalkonto in den letzten drei Jahren negativ, und die Solvenz des NEC hat sich in demselben Zeitraum verschlechtert. (41) Was die Umstrukturierungspläne anbelangt, hat der NEC einen Verbesserungsplan („Plan van Aanpak“) (8) erstellt, um die finanziellen Probleme zu überwinden. Dieser Plan wurde dem KNVB im August 2010 vorgelegt. Dieser Plan umfasst eine Beschreibung der finanziellen Lage, Benchmark-Vergleiche mit ähnlichen Fußballvereinen und geplante Maßnahmen, um den Status gemäß Kategorie 2 zu erhalten (d. h., es wurde aufgezeigt, dass die finanzielle Lage des Vereins „ausreichend“ sei, siehe Erwägungsgrund 75). (42) Was die kompensatorischen Maßnahmen anbelangt, stellen die Niederlande fest, dass, sofern Beihilfen vorliegen, diese vom Umfang her beschränkt sind und dass aufgrund dessen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb relativ gering sind. Dennoch wurden in den KNVB-Umstrukturierungsplan einige kompensatorische Maßnahmen aufgenommen. (43) Weiterhin wurde jegliche Unterstützung auf das notwendige Minimum beschränkt. Diesbezüglich erfolgte ein wichtiger eigener Beitrag zur Umstrukturierung über die Maßnahme, die unter den Erwägungsgründen 16 und 37 aufgeführt ist, während eine Änderung in den Rückzahlungsbedingungen eines Darlehens zu einer Senkung der festen Rückzahlungen in Höhe von 250 000 EUR pro Jahr geführt hat. (44) Was die Überwachung anbelangt, haben sich die Niederlande dazu verpflichtet, der Kommission die geforderten Berichte vorzulegen. (45) Schließlich bestätigen die Niederlande, dass keine weiteren Beihilfemaßnahmen an den NEC erfolgen oder erfolgt sind. 4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 4.1.   Vorliegen einer staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (46) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ; sie müssen also sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. (47) Der Erwerb des angeblichen Rechts des NEC zum Kauf von De Eendracht für 2,2 Mio. EUR durch die Gemeinde wurde mit staatlichen Mitteln finanziert, da die Gelder für die betreffende Transaktion von der Gemeinde bereitgestellt wurden. Dies wird von den Niederlanden nicht angefochten. (48) Was die potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt anbelangt, weist die Kommission darauf hin, dass der NEC an europäischen Fußballwettbewerben teilgenommen hat. Abgesehen von ihrer Teilnahme an Fußballwettbewerben sind Profifußballvereine außerdem in mehreren anderen Märkten wirtschaftlich tätig, beispielsweise auf dem Transfermarkt für Profifußballer, in der Werbung, im Bereich Sponsoring, in der Vermarktung und den Medien. Beihilfen an Profifußballvereine stärken deren Position auf jedem dieser internationalen Märkte. Wenn also staatliche Mittel dazu verwendet werden, um einem Profifußballverein einen selektiven Vorteil unabhängig von der Spielklasse, in der dieser spielt, zu gewähren, kann diese Beihilfe potenziell zur Verfälschung des Wettbewerbs in den Mitgliedstaaten beitragen und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auswirken (9). (49) Die Selektivität der Maßnahme, die insbesondere von dem Gemeinderat genehmigt wurde, kann nicht angezweifelt werden. Die Niederlande haben argumentiert, dass die Maßnahme auf allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften beruhe (siehe Erwägungsgrund 29) und aus diesem Grunde nicht selektiv sei. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass — auch wenn die Vereinbarung zwischen dem NEC und der Gemeinde als eine Vereinbarung nach niederländischem Recht angesehen werden kann — die Einzelheiten der Vereinbarung nicht nur auf allgemeinen Grundsätzen beruhen, sondern auch auf den spezifischen Bestimmungen des Vertrags/der Verträge zwischen dem NEC und der Gemeinde. Somit ist klar, dass die Maßnahme einem bestimmten Unternehmen gilt, dem NEC, und somit als selektiv anzusehen ist. (50) Die Niederlande sind der Auffassung, dass der NEC keinen Vorteil erhalten hat, und dass die Transaktion anstatt dessen zu Marktbedingungen erfolgt ist. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass der NEC eine feste Kaufoption für De Eendracht hatte und dass der Preis für den Erwerb dieses Rechts gemäß einer unabhängigen Bewertung festgelegt wurde. (51) Was die Solidität der Forderung anbelangt, haben die Niederlande zusätzliche Erklärungen zu den Gründen abgegeben, warum nach dem ersten Rechtsgutachten verfahren wurde und nicht nach dem zweiten. Weiterhin haben die Niederlande betont, dass die Entwicklung des TIP möglicherweise nicht möglich gewesen wäre, wenn De Eendracht an den NEC verkauft worden wäre. Es lag eindeutig im Interesse der Gemeinde, den NEC für den Verzicht auf die Kaufoption zu entschädigen. (52) Es muss angemerkt werden, dass es unklar ist, welchen Preis der NEC der Gemeinde hätte zahlen müssen, wenn er die Kaufoption ausgeübt und De Eendracht erworben hätte. Die Niederlande argumentieren, dass — sofern kein Preis ausgehandelt wurde — der Käufer nach niederländischem bürgerlichen Recht einen angemessenen Preis zu zahlen hat. In dem Umfang, wie solch ein angemessener Preis dem Marktwert des Erbbaurechts für De Eendracht nahe kommt oder diesem entspricht, hätte die Kaufoption nur einen beschränkten wirtschaftlichen Wert. In dieser Situation scheint die Entschädigung in Höhe von 2,2 Mio. EUR unangemessen hoch zu sein und würde einen Vorteil für den NEC darstellen. (53) Unabhängig von der Frage, ob der NEC tatsächlich über eine solide Kaufoption verfügte und anderer Argumente, die sich auf die Auslegung des niederländischen Zivilrechts beziehen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Kernfrage der Bewertung darin besteht, zu beurteilen, ob die Transaktion zu Marktbedingungen erfolgt ist und ob die Gemeinde wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat. (54) In diesem Zusammenhang muss die Kommission bewerten, ob ein privater Investor diese Transaktion bei einer Bewertung zu denselben Bedingungen eingegangen wäre. Die Haltung des hypothetischen privaten Investors ist die eines umsichtigen Investors, dessen Ziel der Gewinnmaximierung mit der Risikohöhe abgewogen wird, die für eine bestimmte Rendite angemessen ist. Das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors (MEIP) würde nicht respektiert werden, wenn der Preis für die Kaufoption über dem Marktpreis festgelegt würde. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Reihe von Elementen im Bewertungsverfahren zeigen, dass die Transaktion den MEIP-Test nicht besteht. (55) Erstens ist nicht klar, warum der Wert der Kaufoption der Differenz aus dem Verkaufswert des Komplexes auf der Grundlage des Pachtvertrags zwischen der Gemeinde einerseits und dem Verkaufswert auf der Grundlage der Pachtverträge zwischen dem NEC und deren Unterpächtern andererseits entsprechen würde, auch unter Berücksichtigung der Pachtentwicklungen auf dem Markt. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinde die unabhängige Bewertung dieser beiden Verkaufswerte verlangt hat, nicht die Bewertung der Kaufoption als solche. Es werden keine weiteren Informationen oder Argumente genannt, warum die Differenz zwischen diesen beiden Werten dem Wert der Kaufoption entspricht. (56) Zweitens scheint die Anwendung der zwei Werte zur Ermittlung des Werts der Kaufoption auf der Annahme eines Verkaufs an eine dritte Partei für einen dieser Werte zu funktionieren, jedoch nicht für den anderen. Der erste Wert […] wird tatsächlich auf der Grundlage des Verkaufs des Erbbaurechts an einem verpachteten Objekt durch die Gemeinde an eine dritte Partei ermittelt, d. h. der Pachtvertrag mit dem NEC wird für den Käufer als eine vorhandene „Einschränkung“ angesehen. Da die Niederlande jedoch im Gegenteil argumentieren, dass der Pachtvertrag nicht vor der Übertragung des Erbbaurechts an den NEC beendet werden kann, wäre nur der NEC in der Lage gewesen, den Komplex weiterhin für eine dritte Partei zu betreiben. Deshalb könnte der zweite Wert […] (der mögliche Verkaufswert im verpachteten Zustand auf der Grundlage der Unterpachtverträge) nur vom NEC und nicht von einer dritten Partei realisiert werden. Dieser „gemischte“ Ansatz verstärkt die Auffassung, dass die Bestimmung des Preises der Kaufoption auf dieser Grundlage für einen nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden Unternehmer keinen Sinn gemacht hätte. (57) Geht man drittens und in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Kaufoption nicht von irgendeiner Partei aufgegeben werden musste, sondern von dem NEC, scheint der daraus resultierende Preis, der für den Verzicht des NEC auf die Kaufoption zu zahlen ist, nicht korrekt die „entgangenen Vorteile“ für den NEC aufgrund des Verzichts auf die Option zu bewerten. Nach Auffassung der Niederlande ist dem NEC ein potenzieller Vorteil in Höhe von 2 Mio. EUR aufgrund seines Verzichts auf die Kaufoption (Erwägungsgrund 33) entgangen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass davon auszugehen ist, dass der NEC weiterhin der Betreiber des Komplexes bleibt, auch nachdem er auf seine Kaufoption verzichtet hat. Deshalb würde er weiterhin dieselben Pachteinnahmen erzielen, welche die Grundlage für den zweiten Wert waren, der für die Bestimmung des Preises der Transaktion herangezogen wurde […]. Die Kommission ist der Auffassung, dass der tatsächliche Vorteil, der dem NEC aufgrund des Verzichts seiner Kaufoption entgangen ist, anstatt dessen den Pachtzahlungen an die Gemeinde entspricht, die der Verein nicht länger bezahlten müsste, wenn er den Komplex erworben hätte. (58) Auf jeden Fall hat die Gemeinde viertens mehr als den Betrag bezahlt, den sie auf der Basis des Gutachtens ermittelt hatte ([…] siehe Erwägungsgrund 33). Die Kommission ist der Auffassung, dass mindestens die Differenz zwischen beiden Werten Beihilfe darstellt. Laut Informationen der niederländischen Behörden hat die Differenz ihren Ursprung in Verhandlungen mit dem NEC und auf jeden Fall wird der gesamte Betrag in Höhe von 2,2 Mio. EUR erstattet. Tatsächlich hatten die Niederlande erklärt, dass die Verlängerung des Pachtzeitraums und die jährlichen Pachterhöhungen die budgetmäßige neutrale Art der Transaktion der Gemeinde sicherstellen (Erwägungsgrund 36). (59) Fünftens ist die Kommission hinsichtlich dieser Rückerstattung der Auffassung, dass die Verwendung des Betrags in Höhe von 2,2 Mio. EUR durch den NEC zur Deckung offenstehender Forderungen und Pachtzahlungen, die er der Gemeinde zahlen musste, nicht als eine Rückerstattung angesehen werden kann. Was die Erhöhung der Pacht anbelangt, die jährlich bezahlt wird (Erwägungsgrund 36), kann diese nur als eine Rückerstattung von Beihilfe angesehen werden, wenn die Erhöhung uneingeschränkt eine Pacht über dem Marktniveau darstellt. Die Niederlande haben keine Beweise zu der Behauptung vorgelegt, dass die höheren Pachtzahlungen ab Januar 2011 als Pacht über dem Marktniveau angesehen werden können. Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die vom NEC an die Gemeinde geleisteten Pachtzahlungen für den gesamten Komplex niedriger sind als die Pacht, die der NEC derzeit für die Unterverpachtung von Teilen des Komplexes erhält, während das Gutachten vorschlägt, dass der NEC in Zukunft sogar noch höhere Pachtpreise verlangen könnte. (60) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass — auch wenn das ursprüngliche Pachtniveau marktkonform wäre, wenn man den Kontext und den Zeitpunkt berücksichtigt (Erwägungsgrund 34) — scheinen zumindest einige der Faktoren, die nachteilige Auswirkungen auf den dann festgelegten Pachtpreis hatten, zum Zeitpunkt der Festlegung des neuen Pachtniveaus nicht mehr relevant zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Risiken im Zusammenhang mit der Betreibung des Komplexes geändert zu haben scheinen, jetzt, da der Komplex mehr als 5 Jahre lang erfolgreich betrieben wurde. Der Verzicht auf die Option zum Kauf des Erbbaurechts hatte auch keine Rolle mehr gespielt, da die betreffende Transaktion die Frage des Eigentumsrechts in der Zukunft gelöst hatte. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass im Januar 2011 das Marktpachtniveau höher war als im Jahr 2003, als der Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und dem NEC geschlossen wurde. Sofern dies der Fall ist, kann die erhöhte Pacht nicht in vollem Umfang als Rückerstattung von Beihilfe angesehen werden. (61) Weiterhin ist anzumerken, dass die Rückzahlung über einen Zeitraum von 33 Jahren erfolgt und dass die zukünftigen Zahlungen nicht abgezinst wurden. (62) Aber vor allem haben die Niederlande keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die Gemeinde eine gründliche Bewertung und Berechnung des Marktpachtniveaus vorgenommen hat, bevor sie den erhöhten Pachtpreis festgesetzt hat. Anstatt dessen war die budgetmäßige neutrale Art der Transaktion der Ausgangspunkt für die Berechnung des neuen Pachtniveaus. (63) Sechstens sind die Vorteile, welche die Gemeinde aufgrund der Transaktion erzielt hat und deren Angemessenheit in Bezug auf die direkten Kosten in Höhe von 2,2 Mio. EUR nicht ersichtlich. Es hat den Anschein, als ob die Gemeinde viel mehr gezahlt hätte, als sie jemals aus dem Verkauf des Komplexes (in verpachtetem Zustand) hätte erzielen können, nur um das Eigentumsrecht zu sichern, über das sie bereits verfügt hat. Die Gemeinde hat argumentiert, dass das wirtschaftliche Interesse an der Entwicklung des TIP aufgrund der erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinde sehr hoch war. Der erwartete Mehrwert aufgrund der Tatsache, weiterhin Eigentümer des Komplexes zu bleiben, mag zumindest teilweise die Bereitschaft der Gemeinde erklären, einen höheren Preis zu zahlen. Die Gemeinde hat jedoch nicht ausdrücklich eine Kosten-Nutzen-Analyse der Transaktion vorgenommen, welche diesen langfristigen Wert des TIP-Projekts berücksichtigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnder Unternehmer eine genauere Bewertung zur Anlagerendite (ROI) aufgrund des Erwerbs der Kaufoption durchgeführt hätte. (64) Schließlich ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass die Gemeinde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend die finanziellen Schwierigkeiten des NEC und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Erwerb des Erbbaurechts an De Eendracht berücksichtigt hat. Auch wenn dritte Parteien ein Interesse an einer Kooperation mit dem NEC gezeigt haben, konnte die gesamte finanzielle Situation dennoch nicht ignoriert werden, und man musste davon ausgehen, dass diese die Verhandlungsposition des NEC zugunsten der Gemeinde beeinflusst hätte. (65) Aufgrund aller genannten Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Gemeinde nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, sondern dadurch, dass sie dem NEC für den Verzicht auf die Kaufoption einen Betrag in Höhe von 2,2 Mio. EUR bezahlt hat, Beihilfen geleistet hat. Der genaue Betrag kann auf Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen nicht ermittelt werden. Solange jedoch der maximale Betrag in Höhe von 2,2 Mio. EUR als notwendig erachtet werden kann, um den Umstrukturierungsplan zu erfüllen, ist die genaue Höhe der Beihilfe für die Vereinbarkeitsprüfung irrelevant. 4.2.   Beurteilung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (66) Die Kommission hat zu bewerten, ob die Beihilfemaßnahme zugunsten des NEC als mit dem Binnenmarkt kompatibel angesehen werden kann. Was die Ausnahmeregelungen anbelangt, die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehen sind, stellt die Kommission fest, dass keine der niederländischen Regionen unter die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV genannten Ausnahmen fällt. Die betreffende Beihilfemaßnahme fördert keine wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, noch dient diese dazu, beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. Es kann auch nicht behauptet werden, dass die Beihilfemaßnahme der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV dient. 4.2.1.   Anwendbare Leitlinien (67) Was die Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zugunsten von Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete anbelangt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, haben die Niederlande argumentiert, dass diese Ausnahmeregelung angewandt werden könnte, wenn die Kommission im Gegensatz zur Auffassung der Niederlande feststellen sollte, dass die betreffende Maßnahme staatliche Beihilfe darstellt. (68) Bei der Bewertung des Begriffs „Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ im Sportsektor trägt die Kommission Artikel 165 Absatz 1 und der letzten Einrückung von Artikel 165 Absatz 2 AEUV gebührend Rechnung, der vorsieht, dass die Europäische Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt. (69) Für Ihre Bewertung der Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Vorschriften, Rahmenrichtlinien, Leitlinien und Mitteilungen zu Beihilfeformen und horizontale oder sektorbezogene Zwecke herausgegeben, für welche Beihilfen gewährt werden. (70) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es angemessen ist, zu bewerten, ob die in den Leitlinien (10) enthaltenen Kriterien möglicherweise anwendbar sind. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Leitlinien den Profifußball nicht ausschließen. Dieser Wirtschaftszweig ist somit durch die Leitlinien abgedeckt. (71) Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (11). Diese sind jedoch nicht auf diese nicht notifizierten Beihilfen anwendbar, die in 2010 gewährt wurden. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien wäre dies nur der Fall bei Beihilfen für Rettung oder Umstrukturierung, die ohne vorherige Autorisierung gewährt wurden, wenn die gesamte oder ein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien aus dem Jahr 2014 wird die Kommission in allen anderen Fällen eine Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten und deshalb in diesem Fall denjenigen, die für 2014 gelten. 4.2.2.   NEC als Unternehmen in Schwierigkeiten (72) Gemäß Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien gilt ein Unternehmen gleich welcher Unternehmensform als in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektiverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. Gemäß Randnummer 11 der Leitlinien kann ein Unternehmen auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen als in Schwierigkeiten betrachtet werden, insbesondere wenn die hierfür typischen Voraussetzungen, wie z. B. steigende Verluste, zunehmende Verschuldung, rückläufiger Cashflow usw. vorliegen Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, sich zu erholen. (73) Die Niederlande hatten anfangs argumentiert, dass der NEC in 2008/2009 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die im Erwägungsgrund 16 dargelegten Fakten legen jedoch nahe, dass der NEC finanzielle Schwierigkeiten hatte, die ernst genug waren, um seine Zukunft als Profifußballverein zu g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.