Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2078 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41617-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)), der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein NEC in Nimwegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4048) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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efährden. Der NEC war deshalb nach Auffassung der Kommission eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. In ihrer Reaktion auf den Einleitungsbeschluss erkannten die Niederlande an, dass der NEC ein Unternehmen in Schwierigkeiten war und auch zum Zeitpunkt der Transaktion gewesen ist. Sie hatten weitere Belege diesbezüglich (siehe Erwägungsgrund 40) vorgelegt, die insbesondere aufzeigten, dass die Ergebnisse des Unternehmens NEC negativ und rückläufig waren. Deshalb muss die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen für den NEC gemäß den Leitlinien bewertet werden. 4.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (74) Unter Abschnitt 3.2 sehen die Leitlinien vor, dass die Gewährung der Beihilfe von der Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden muss (siehe die Randnummern 34-37 der Leitlinien), der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen muss. Die Kommission stellt fest, dass diese Bedingungen im Rahmen des Plans, der von dem NEC für die KNVB im August 2010 erstellt worden war, festgelegt worden waren. (75) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass jeder niederländische Fußballverein eine Lizenz vom KNVB erhält, aufgrund welcher er verschiedene Verpflichtungen einzuhalten hat. Eine dieser in dem System vorgesehenen Verpflichtungen bezieht sich auf die finanzielle Solidität des Vereins. Ein Fußballverein wird drei Mal pro Jahr auf der Grundlage der Finanzberichte finanziell bewertet, wobei u. a. auch dessen aktuelle finanzielle Lage und das Budget für die nächste Saison überprüft werden. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Vereine in drei Kategorien unterteilt (1: unzureichend, 2: ausreichend, 3: gut). Vereine der Kategorie 1 können verpflichtet werden, einen Verbesserungsplan vorzulegen, um Kategorie 2 oder 3 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zu erreichen. Wenn der Verein den Plan nicht einhält, kann der KNVB diesem Sanktionen auferlegen; hierzu zählt auch eine offizielle Warnung, eine Reduzierung der Punkte im Wettbewerb und — als letzte Sanktionsmaßnahme — der Entzug der Lizenz. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass ein Profifußballverein in den Niederlanden, der für bankrott erklärt wird, seine Lizenz verliert. Wenn ein Nachfolgeverein gegründet wird, würde dieser nicht direkt für die Profifußballliga zugelassen, sondern dieser müsste in der zweithöchsten Amateurliga starten. (76) Der NEC wurde aufgrund der Finanzdaten der Saison 2009/2010 in Kategorie 1 eingestuft. In seinem Umstrukturierungsplan wurden Maßnahmen festgelegt, um nach drei Saisons in Kategorie 2 aufzusteigen (bis zur Saison 2012/2013). (77) In dem Umstrukturierungsplan wurde das problematische Verhältnis zwischen Umsatz und Kosten als die Hauptursache für die finanziellen Probleme des NEC identifiziert. Hierfür waren insbesondere hohe Personalkosten verantwortlich, während auch eine Reduzierung der Medieneinnahmen zu dem negativen Ergebnis beitrug. Der Schwerpunkt des Umstrukturierungsplans lag bei Kostensenkungen und Einsparungen, insbesondere bei den Kosten für Spieler. Die Maßnahmen umfassten eine Reduzierung des Personals (einschließlich einer Reduzierung der Anzahl der registrierten Spieler), eine Einfrierung der Gehälter und Kürzungen bei den Gehältern für neue Spieler und eine Reduzierung der Bonuszahlungen. Innerhalb von drei Jahren sollte das Verhältnis zwischen Personalkosten im Vergleich zum Umsatz unter […] % gesenkt werden (im Vergleich zu […] % im März 2010). Kürzungen in mehreren anderen Bereichen waren vorhersehbar, wie zum Beispiel bei den Kosten für das Jugendtraining (Fußballakademie). Für jegliche Investitionen in immaterielles oder materielles Anlagevermögen über […] EUR musste die Zustimmung der KNVB-Lizenzkommission eingeholt werden, was praktisch zur Folge hatte, dass der NEC keine Transfers vornehmen konnte. (78) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten des NEC angeht, insbesondere in Bezug auf die Kosten für Personal und Spieler in Form von Löhnen und Transferzahlungen. Von einem Profifußballverein können keine Aktivitäten in anderen Märkten im Sinne der Leitlinien erwartet werden; es kann jedoch von ihm erwartet werden, dass er Einsparungen bei seinen Kernaktivitäten vornimmt, und dies hat der NEC getan. Der Umstrukturierungsplan vertraut nicht auf externe Faktoren, die der NEC verfolgen jedoch nicht vollständig kontrollieren kann, wie zum Beispiel das Finden neuer Sponsoren und eine Erhöhung der Zuschauerzahl. (79) In dem Budget für die Saison 2010/2011 wollte der NEC die Unternehmensergebnisse […] durch Reduzierung seiner Kosten […] verbessern. Die Ergebnisse waren sogar besser als vorhergesagt: während die Einnahmen abnahmen (geringere Spielerträge aufgrund einer schlechten Cup-Saison; geringere Einnahmen aus Medien; Neuzuordnung der Einnahmen aus Bartergeschäften), verringerten sich auch die Kosten […] (Rückgang der Personalkosten, Einsparungen bei der Fußballakademie, Reduzierung der betrieblichen Aufwendungen). Im Dezember 2011 hat der KNVB den NEC in die Kategorie 2 eingestuft. (80) Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass der Umstrukturierungsplan von August 2010 die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten des NEC hinreichend angegangen ist, um den Verein langfristig wieder rentabel zu machen. 4.2.4.   Vermeidung unangemessener Wettbewerbsverzerrungen (81) Die Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien verlangen, dass Ausgleichsmaßnahmen von dem Begünstigten ergriffen werden, um die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe und deren nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen zu minimieren. In dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens hat die Kommission die besondere Art von Fußballvereinen in dieser Hinsicht festgestellt und eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die im Profifußball als kompensatorische Maßnahmen im Sinne der Leitlinien interpretiert werden können, wie z. B. die Beschränkung seiner registrierten Spieler auf die von dem nationalen Verband vorgegebene Anzahl, die Annahme einer Gehalts-Obergrenze unter dem üblichen Niveau in dem Sektor, ein Verbot zur Zahlung der Transferkosten für neue Spieler für einen bestimmten Zeitraum oder eine Erhöhung der Aktivitäten zugunsten der Gesellschaft. (82) Wie in dem Erwägungsgrund 77 erläutert, hat der NEC in der Tat die Anzahl der Mitarbeiter und die Anzahl der registrierten Spieler als auch die Gehälter, die an diese gezahlt werden, gekürzt. Die Kosten der Gehälter mussten unter 60 % des Umsatzniveaus gesenkt werden. Während der Umstrukturierungsphase durften keine Transferzahlungen für neue Spieler vorgenommen werden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die aufgrund der Leitlinien geforderten kompensatorischen Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Schwächung der Wettbewerbsposition des NEC im Profifußball zur Folge hatten. 4.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (83) Die Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien schreiben vor, dass die Höhe und Intensität der Beihilfen auf das absolute Minimum beschränkt werden muss. Von den Beihilfebegünstigten wird erwartet, dass diese aus ihren eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. (84) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan zusätzlich zu den internen Einsparungen in erheblichem Umfang auf der Finanzierung durch externe private Unternehmen beruht. Die […] Transaktion (Erwägungsgrund 37) hat dem NEC circa 4 Mio. EUR externe Finanzierung eingebracht. Weiterhin wurden die Rückzahlungsbedingungen zu einem Kredit durch […] 2010 geändert. Anstelle einer jährlichen Rückzahlungsverpflichtung […] basierten Rückzahlungen von da an auf Transfereinnahmen, die positive Auswirkungen auf die Liquidität des NEC hatten (siehe Erwägungsgrund 43). Externe und eigene Beiträge belaufen sich mit anderen Worten auf mehr als 4,25 Mio. EUR, und somit beläuft sich die Beihilfe, die maximal bei 2,2 Mio. EUR liegt, in jedem Fall auf maximal circa 35 % der Umstrukturierungsmaßnahmen insgesamt. Dies entspricht den Anforderungen von Randnummer 44 der Leitlinien, die besagt, dass für ein mittleres Unternehmen wie den NEC mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten durch eigene Beiträge des Begünstigten, einschließlich externer Finanzierung, zu leisten sind, was die Überzeugung an die Rentabilität des Begünstigten untermauert. 4.2.6.   Kontrolle und Jahresbericht (85) Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger ausführlicher Berichte über die ordnungsgemäße Durchführung des Umstrukturierungsplans berichten. Für kleine und mittlere Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen. 4.2.7.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe (86) Die Randnummern 72 bis 77 der Leitlinien beziehen sich auf den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“, gemäß dem eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal in einem Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden soll. (87) Die Niederlande haben sich dazu verpflichtet, den Anforderungen des Grundsatzes der „einmaligen Beihilfe“ in den Leitlinien zu entsprechen. Sie haben bestätigt, dass sie dem NEC in einem Zeitraum von zehn Jahren vor der Transaktion keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeilhilfen gewährt hatten. Marktkonformität ist auch die Grundlage für aktuelle oder zukünftige Verhandlungen mit dem NEC. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (88) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Niederlande die Beihilfe dem NEC unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Die Beihilfe kann jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da alle Bedingungen für eine derartige Beihilfe gemäß den Leitlinien erfüllt werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande dem Fußballverein NEC in Nimwegen gewährt haben, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfe der Niederlande für bestimmte niederländische Fußballvereine im Zeitraum 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19). (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Gemäß Artikel 5:101 des niederländischen bürgerlichen Rechts ist ein „Erbbaurecht“ (Lateinisch: ius superficiarium) ein dingliches Recht, welches dem Inhaber die Befugnis gibt, für sich selbst Gebäude, Bauten oder Bepflanzungen in, auf oder in Bezug auf einen unbeweglichen Gegenstand zu erwerben oder erwerben zu lassen, die jemand anderem gehören. (4)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (5)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3). (6)  Die Gemeinde beabsichtigte, einen großen Teil des Goffert-Parks in ein „Topsport- und Innovationspark“ („TIP“) mit multidisziplinärem Ansatz zu entwickeln, der Sport, Ausbildung, Gesundheit und Wissenschaft vereint. Dieses Projekt wurde seitdem wieder verworfen. Die zukünftige Finanzierung des TIP war vom Einleitungsbeschluss nicht betroffen. (*1)  Vertrauliche Informationen (7)   „ Onderzoek naar financiële situatie en financieel toekomstperspectief N.E.C. Nijmegen “, Bericht vom 29. Oktober 2010 von BDO, Nimwegen. (8)  Plan van aanpak NEC, August 2010. (9)  Beschlüsse der Kommission zu Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Erwägungsgrund 12, zur Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassungen im ABl. C 140 vom 18.5.2013, S. 1, und vom 2. Oktober 2013 zum Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung im ABl. C 50, 21.2.2014, S. 1, Erwägungsgründe 12-14; Beschlüsse der Kommission zu Spanien vom 18. Dezember 2013 zu möglichen staatlichen Beihilfen an vier spanische Profifußballvereine (Sache SA.29769 (2013/C)), Erwägungsgrund 28, Real Madrid CF (Sache SA.33754 (2013/C)), Randnummer 20 und angebliche Beihilfe zugunsten von drei Fußballvereinen in Valencia (Sache SA.36387 (2013/C)), Erwägungsgrund 16, veröffentlicht in ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 99. (10)  Siehe Fußnote 5. (11)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.