Europäische Union

98/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M.833 - The Coca-Cola Company/Carlsberg A/S) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die zusammen mit Saltum zu den größten Herstellern von Discount-KEG zählen. (71) Wegen der Marken, die sich im Eigentum von Coca-Cola und Carlsberg befinden, wäre es unwahrscheinlich, daß sie von ihren gegenwärtigen Wettbewerbern auf dem KEG-Gesamtmarkt eingeengt werden könnten. Auf der Abfuellebene ist davon auszugehen, daß wegen der Marktanteile von Dadeko und der übrigen Carlsberg-Gruppe, ihres Markenangebots, ihres Vertriebssystems und der Anteile von Carlsberg an anderen Brauereien keiner der derzeitigen Wettbewerber in der Lage wäre, dem Vorgehen von Dadeko auf dem KEG-Markt entgegenzuwirken. c) Zutrittsschranken für potentielle Wettbewerber (72) Die wichtigsten Schranken beim Eintritt in den KEG-Markt sind der Zugang zu den Marken und den Vertriebsnetzen, dem Regalplatz und einem Absatz- und Servicenetz, das Erscheinungsbild einer Marke, die Markentreue sowie die Werbungsvorkosten. Coca-Cola, PepsiCo und Cadbury Schweppes sind die einzigen Eigentümer von internationalen Marken. Angesichts der mit der Einführung einer internationalen Handelsmarke verbundenen Risiken, Kosten und Zeitaufwendungen kann man davon ausgehen, daß nur die bestehenden drei internationalen Markeneigentümer in der Lage wären, neue internationale KEG-Marken in einem Land einzuführen. In der Vergangenheit vermochten es nur Carlsberg und Bryggerigruppen, auf dem dänischen Markt nationale Markenerzeugnisse einzuführen. Deshalb ist davon auszugehen, daß nur die bestehenden Markeneigentümer in Dänemark in der Lage wären, neue Marken auf den Markt zu bringen. (73) KEG benötigen vor allem ein Markenimage zur Absatzsteigerung, weshalb Unternehmen wie Coca-Cola und PepsiCo durch umfangreiche Investitionen eine Markentreue aufgebaut haben, um das hohe Erscheinungsbild ihrer Marken aufrechtzuerhalten. Die Einführung einer neuen Marke würde erhebliche Aufwendungen für Werbung und Marktförderung erfordern, um markentreue Kunden davon zu überzeugen, von ihrer üblichen KEG-Marke auf ein anderes Produkt zu wechseln. Außerdem wäre es angesichts der Kundentreue gegenüber den eingeführten Marken für einen neuen Anbieter schwierig, die Kunden im Einzelhandel von einem Überwechseln zu anderen Anbietern zu überzeugen, was wiederum einen Markteintritt behindern würde. Die Werbungs- und Förderungsaufwendungen sind Vorkosten, die das Markteintrittsrisiko weiter erhöhen. (74) Außerdem wäre ein potentieller Marktzugänger in seinem Eintritt durch das Erfordernis behindert, Zugang zu einem Abfuell- und Vertriebssystem zu erlangen. Alle großen Brauereien in Dänemark haben ihr eigenes Vertriebssystem, weshalb ein Neuzugänger entweder die erheblichen Kosten für die Errichtung eines eigenen Vertriebssystems aufwenden oder mit einem Wettbewerber um die Einbeziehung in sein System verhandeln müßte. Es ist unwahrscheinlich, daß ein Marktneuzugänger die Errichtung eines eigenen Vertriebssystems für wirtschaftlich machbar hielte, da er, um ein ausreichendes Vertriebsvolumen erzielen zu können, Biere und abgefuellte Wässer in sein System einbeziehen müßte. Die Marktmacht der Brauereien in diesem Bereich erhöht sich noch angesichts der Tatsache, daß KEG in wiederverwendbaren Behältnissen verteilt werden und die Flaschen des Neuzugängers den einschlägigen Normen entsprechen müssen. Deshalb müßten seine Produkte über eines der bestehenden Vertriebssysteme der Brauereien verteilt werden, was bei den Coca-Cola- und Cadbury-Schweppes-Erzeugnissen der Fall ist, die von Carlsberg vertrieben werden, sowie bei den PepsiCo-Marken, welche die Bryggerigruppen verteilt. Da die Brauereien jedoch im Markt gut etabliert sind und ihr eigenes Angebot an Erfrischungsgetränken haben, wäre es für einen Neuzugänger schwierig, einen Vertriebsweg zu finden. Außerdem ist es wegen der Anteile von Carlsberg an anderen dänischen Brauereien wenig wahrscheinlich, daß ein Neuzugänger in der Lage wäre, mit einer dänischen Brauerei zusammenzuarbeiten oder eine Allianz zu bilden. Schließlich ist zu bedenken, daß Carlsberg das bei weitem beste und flächendeckendste Vertriebssystem in Dänemark hat. Für einen Neuzugänger wäre der Vertrieb über Carlsberg die effizienteste Art, in den dänischen Markt einzutreten. (75) Selbst wenn ein Neuzugänger Zugang zu einem angemessenen Vertriebsnetz erhalten würde, müßte er Regalplatz in den Läden finden und die Kosten für ein Absatz- und Kundendienstnetz aufwenden, um zu gewährleisten, daß seine Produkte entsprechend bevorratet und im Laden positioniert werden. Die Kommission hat in der Sache Orkla / Volvo (8) anerkannt, welche Bedeutung dem Absatz- und Kundendienstnetz zukommt, um den Einzelhandel zur Aufnahme einer Produktlinie zu bewegen (76) Die Kommission ist sich bewußt, daß ein Markteintritt eines kleineren Umfangs möglich wäre, wenn man z. B. Händlereigenmarken unmittelbar an eine Supermarktkette liefern und den eigenen Vertrieb durch deren Vertriebssystem vervollständigen würde. Auf diese Strategie, die weder große Werbeaufwendungen noch umfangreiche Investitionen in ein Vertriebssystem erfordert, hatte Saltum zurückgegriffen. Saltum ist es in den Jahren 1990-1995 gelungen, seinen KEG-Absatz von 19 auf 54 Mio. Liter zu steigern. Dieses Wachstum entstammte sowohl dem Absatz der Eigenmarken von Saltum als auch der Zunahme seiner Lieferungen von Händlereigenmarken an eine Supermarktkette sowie dem Erwerb eines anderen Herstellers von Discount-KEG. Im Vergleich dazu konnte Bryggerigruppen, der Abfueller von PepsiCo, im selben Zeitraum seinen Absatz von 39 auf 58 Mio. Liter steigern. Die Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen eines Herstellers wie Saltum kann jedoch nicht alleine aufgrund der Zunahme seiner Absatzmengen vorgenommen werden, wie dies die Parteien bei der Anmeldung und in ihrer Erwiderung geltend gemacht haben (S. 52). Es ist nämlich zu bedenken, daß Saltum sein Wachstum überwiegend durch eine Firmenübernahme und die Produktion von Händlereigenmarken für eine Supermarktkette erzielt hat. Außerdem trifft es nicht zu, daß Saltum gemessen an seiner Gesamtproduktion zu den drei größten dänischen Markenherstellern zählt, da ein Drittel seiner Produktion auf Händlereigenmarken und ein Fünftel auf eine jüngst erworbene Discount-Marke entfallen. Es ist deshalb erforderlich, die Auswirkungen der Discount-Marken und Händlereigenmarken auf den Gesamtmarkt zu bedenken. (77) Discount- und Händlereigenmarken haben im Einzelhandelsvertrieb bestimmte Erfolge erzielt, sind jedoch im Dienstleistungs- und Gaststättengewerbe von geringer Bedeutung. Derartige Marken haben deshalb nur Auswirkungen auf bestimmte Teile des Markts. Es trifft zu, daß, wie von den Parteien in der Anhörung vorgebracht, die Discount-Marken ihren Absatzanteil im Zeitraum 1986-1996 erhöht haben. Wertmäßig ist der Anteil dieser Marken jedoch von 24 % im Jahr 1993 auf 21 % im Jahr 1995 zurückgegangen. Außerdem geht aus den Nielsen-Daten hervor, daß der durchschnittliche Einzelhandelspreis für sämtliche KEG in den vergangenen zwei Jahren nicht zurückgegangen ist. Schließlich sind die Preisunterschiede zwischen Dänemark und den Nachbarländern (siehe Abschnitt V.B oben) erheblich. Dies belegt, daß Discount- und Händlereigenmarken nicht in der Lage waren, einen Wettbewerb zu entfalten, der für die Verbraucher zu niedrigeren Preisen geführt hätte. Hieraus ist zu entnehmen, welche Bedeutung Marken-KEG haben, damit ein Hersteller zu einem wirksamen Wettbewerber werden kann. Somit wären die bereits auf dem KEG-Markt mit diesen Produkten vertretenen Brauereien die wahrscheinlichsten Neuzugänger mit Discount-Marken. (78) Aus diesen Gründen gibt es offenbar keinen potentiellen Wettbewerber, der auf der Marken- oder Abfuellebene in die dänischen KEG-Märkte eintreten würde oder könnte. d) Gegenmacht der Käufer (79) Die großen Einzelhandelsketten müssen führende Marken wie die von Coca-Cola und Carlsberg auf Vorrat halten. Dies trifft insbesondere auf die Coca-Cola-Marken zu; KEG allgemein sind für die Lebensmitteleinzelhändler von strategischer Bedeutung, da es sich um schnellumsetzende Verbrauchsgüter handelt, die Kundenströme schaffen. Ein Einzelhandelsunternehmen hat angegeben, daß es einen bestimmten Kundenanteil an andere Einzelhändler verlieren würde, wenn es Coca-Cola-Getränke aus seinem Angebot herausnähme, was die erhebliche Nachfrage nach Coca-Cola-Marken deutlich macht. Damit können die Einzelhändler nicht eine Erhöhung des Anteils anderer Marken als Drohmittel einsetzen. Somit ist offenbar eine wenn überhaupt nur geringe Gegenmacht des Käufers gegenüber dem Markeneigentümer oder Abfueller gegeben. (80) In ihrer Erwiderung haben die Parteien geltend gemacht, daß Dadeko von mächtigen Abnehmern eingeengt werde und auf seine fünf größten Einzelhandelskunden rund [35-40 %] des Coca-Cola-Gesamtabsatzes von AFG in Dänemark entfielen. Außerdem kontrolliere der Einzelhandel den Regalplatz und die Produktförderung und sei deshalb in der Lage, seinen KEG-Bedarf bei anderen Quellen als Dadeko zu decken. Die Parteien haben auch Beispiele für die Macht der Supermarktketten angeführt: die Herausnahme von [ ] durch die [ ] im Jahr [ ] und eine Verringerung des Regalplatzes durch [ ] im Jahr [ ]. (81) Die Kommission ist sich bewußt, daß die großen Supermarktketten über mehr Marktmacht als kleine Einzelhändler verfügen, weshalb die Supermarktketten im Unterschied zu dem kleineren Einzelhandel Preisnachlässe aushandeln konnten. Bei der Bewertung der Marktmacht muß jedoch der Frage nachgegangen werden, ob eine ausreichende Gegenmacht des Käufers vorhanden ist, um die Marktmacht der Parteien neutralisieren zu können. Diese liegt in diesem Fall jedoch nicht vor. Erstens ist der Konzentrationsgrad auf der Angebotsseite wesentlich höher als auf der Käuferseite. Zweitens ist der Einzelhandel nicht in der Lage, die Nachfrage nach den beherrschenden "Muß-Marken" von Coca-Cola anderweitig zu befriedigen, da sie keine anderen Lieferanten für ihren KEG-Bedarf finden können, die groß genug wären, um die beherrschende Stellung der Parteien erschüttern zu können. Angesichts des Fehlens spezifischer Nachweise muß man darauf schließen, daß wenig Gegenmacht vorhanden ist. Dies geht auch daraus hervor, daß die dänischen KEG-Preise verglichen mit den Preisen in den Nachbarländern sehr hoch sind (siehe dazu auch Abschnitt V.B). e) Schlußfolgerung (82) Auf dem KEG-Gesamtmarkt ist die Kommission angesichts der Marktanteile von Coca-Cola, der Stärke seiner Marken, der Zutrittsschranken für die Wettbewerber und des Fehlens einer Gegenmacht der Käufer zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Coca-Cola auf der Markenebene des KEG-Markts eine beherrschende Stellung einnimmt. Aus ähnlichen Erwägungen geht die Kommission davon aus, daß Dadeko als Lizenznehmer von Coca-Cola auf der Abfuellebene des KEG-Markts ebenfalls eine beherrschende Stellung einnimmt. B.3. Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem KEG-Gesamtmarkt in Dänemark (83) Mit der Gründung von CCNB gelangen die Marken, das Lieferangebot und das Vertriebssystem von Coca-Cola und Carlsberg/Dadeko in das gemeinsame Eigentum und die gemeinsame Strategie der Parteien. Daraus zieht die Kommission die Schlußfolgerung, daß die Gründung von CCNB zu einer Stärkung der beherrschenden Stellungen von Coca-Cola und Dadeko sowohl auf der Marken- als auch der Abfuellebene des KEG-Markts führen wird. (84) Die Parteien haben geltend gemacht, daß sie mit der Veräußerung von Jolly-Cola, der Lizenzvergabe von [ ], der Aufgabe bestimmter [ ]-Marken und der [ ] ihren Marktanteil auf der Markenebene im Jahr 1995 von [55-60 %] auf [50-55 %] und auf der Abfuellebene von [60-65 %] auf [50-55 %] gesenkt hätten. Wie bereits erwähnt, ist jedoch nicht davon auszugehen, daß das Vorhaben dazu führen wird, daß die Parteien diesen Marktanteil von [5-10 %] aufgeben werden. Außerdem gehen die Parteien davon aus, daß der KEG-Gesamtmarkt in Dänemark weiter wachsen wird. Vielmehr muß man annehmen, daß der Zweck des Vorhabens darin besteht, Coca-Cola und CCNB/Dadeko in die Lage zu versetzen, sich des größten Teils dieses Wachstums zu bemächtigen. Die beherrschende Stellung von Coca-Cola auf der Markenebene und von Dadeko auf der Abfuellebene wird mit der Gründung von CCNB aus den nachstehend dargelegten Gründen weiter gestärkt. a) Die Umwandlung einer Lizenzvereinbarung in eine GU-Vereinbarung (85) Bei den Abfuellunternehmen handelt es sich entweder um unabhängige Gesellschaften mit einer Lizenz zur Herstellung der Produkte von Coca-Cola oder um Einheiten, die Coca-Cola teilweise oder vollständig gehören. In einigen Fällen führt die Abfuellvereinbarung zwischen Coca-Cola und dem Lizenznehmer zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen beiden Parteien, ein Verhältnis, das jedoch beendet werden kann, indem der vormalige Lizenznehmer der alleinigen Kontrolle eines "anchor bottler" unterstellt wird (9). (86) Im vorliegenden Fall bewirkt das Vorhaben einen Wechsel von einer Lizenzvereinbarung zu einem strukturellen Gemeinschaftsunternehmen. Die bestehende Lizenzvereinbarung zwischen Coca-Cola und Dadeko beruht auf der Coca-Cola-Standardabfuellvereinbarung, die den Namen "European Community Standard International Bottler's Agreement (ECSIBA)" trägt und der Kommission am 7. September 1992 gemäß der Verordnung Nr. 17 gemeldet wurde (10). (87) Gemäß der gegenwärtigen Vereinbarung ist die Funktion von Coca-Cola darauf beschränkt, die Getränkegrundstoffe zu verkaufen und zu liefern sowie bestimmte Entscheidungen gutzuheißen. Dadekos Rolle beschränkt sich darauf, Coca-Cola-Getränke für den Vertrieb und den Verkauf in Dänemark zuzubereiten und abzufuellen. Dadeko ist verpflichtet, [ ]. Mit der Abfuellvereinbarung wird Dadeko z. B. verpflichtet, [ ]. Dadeko wird in dieser Vereinbarung als [ ] bezeichnet. Die Abfuellvereinbarung sieht deshalb eine Trennung der Zuständigkeiten zwischen Dadeko und Coca-Cola vor. Außerdem wird [ ] (88) Grundlagen für die Beziehungen nach dem Zusammenschluß sind die Abfuellvereinbarung (11), die Aktionärsvereinbarung und die Lizenzvereinbarung betreffend die [ ]-KEG-Marken. Die beiden letzteren Vereinbarungen erlegen den Parteien neben den Abfuellvorschriften die oben beschriebenen zusätzlichen Vertragsverpflichtungen auf. Einige der wesentlichen Änderungen in den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sind: i) Coca-Cola wird in sämtlichen Entscheidungsgremien auf verschiedenen Ebenen beteiligt werden (12), ii) [einige] Marken werden nunmehr Bestandteil des Gemeinschaftsunternehmens und unterliegen damit der gemeinsamen Entscheidungsfindung, iii) Carlsberg darf in Bezug auf [ ] weder direkt noch indirekt Tätigkeiten entfalten, und iv) die Aktionärsvereinbarung führt [ ] ein. (89) Die Parteien haben anerkannt, daß der Zusammenschluß zwar eine strukturelle Veränderung bewirkt, jedoch darauf bestanden, daß diese Änderung keine spürbaren Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehungen haben würde. Durch die strukturelle Umwandlung einer Lizenzvereinbarung in ein Gemeinschaftsunternehmen wird die Marktstellung von Dadeko jedoch in zweifacher Weise gestärkt: - Coca-Cola kann verstärkt langfristig planen: Die Kommission ist sich bewußt, daß Coca-Cola und andere Markeneigentümer stets langfristige Lizenzbeziehungen mit ihren Abfuellunternehmen unterhalten haben. Lizenzvereinbarungen sind ihrem Wesen nach nicht strukturbildend und enthalten deshalb weniger weitgehende vertragliche Verpflichtungen; außerdem handelt es sich um eine kurzfristigere Form der Zusammenarbeit als bei einem Gemeinschaftsunternehmen. Es sei darauf hingewiesen, daß Coca-Cola seine Lizenzvereinbarung mit Pripps in Schweden beendet hat, um die Gründung von CCNB zu erleichtern, und daß es jüngst ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem ehemaligen Lizenznehmer von PepsiCo in Venezuela gegründet hat. Derartige Vorhaben sind im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens wesentlich schwieriger durchzuführen als bei einer Lizenzvereinbarung. Im vorliegenden Fall [ ]. - Abstimmung der Ziele von Coca-Cola und Carlsberg: Die Parteien sind sich bewußt, daß Interessenkonflikte zwischen Coca-Cola als Markeneigentümer und Carlsberg als Abfuellunternehmen entstehen können. Mit der Gründung von CCNB erlangt Coca-Cola die gemeinsame Kontrolle über die Herstellung, die Produktförderung, den Vertrieb und den Absatz sowohl der Coca-Cola- als auch [bestimmter anderer] Marken. Damit einhergehen wird eine Bereinigung potentieller Konfliktfelder zwischen Coca-Cola und Carlsberg z. B. bei der Zuteilung der Produktionskapazitäten und den Werbestrategien. Gegenwärtig sind Interessenkonflikte zwischen Coca-Cola und Carlsberg z. B. bei der Abstimmung der Werbung mit den Verkaufsstättenfördermaßnahmen denkbar, weil Coca-Cola im wesentlichen die Kundenwerbung bezahlt, während Carlsberg/Dadeko für die Verkaufsstättenförderung aufkommt und weitere Markenprodukte führt, die außerhalb des Einflußbereichs von Coca-Cola abgesetzt werden. In Zukunft werden mit der Schaffung des Gemeinschaftsunternehmens diese Konfliktfelder durch die Zusammenlegung der Marken in Coca-Cola und die gemeinsame Kontrolle über CCNB wegfallen. Das Vorhaben wird somit eine "nahtlose" Struktur mit einer besseren Koordinierung zwischen der Marken- und der Abfuellebene schaffen. (90) Vor diesem Hintergrund kann die Kommission nicht dem Argument der Parteien zustimmen, daß sich mit der Gründung von CCNB die gegenwärtige Lage nicht wesentlich ändern und Coca-Cola weder über das gegenwärtig bestehende Maß hinausgehende zusätzliche Entscheidungsfindungsbefugnisse noch größeren Einfluß bei seinem Abfuellunternehmen als gegenwärtig erlangen würde. b) Stärkung auf der Markenebene (91) Jolly-Cola wird im Markenangebot von CCNB verbleiben, obwohl [ ]. In der Erwiderung haben die Parteien geltend gemacht, daß sich die Marke Jolly-Cola im Niedergang befinde, erhebliche Marktanteile verloren und in den vergangenen Jahren an Bedeutung eingebüßt habe. Die Kommission sieht die Schwierigkeiten, vor denen die Marke Jolly-Cola steht, und die Tatsache, daß ihr Marktanteil auf rund 5 % gesunken ist. Bisher liegt keine Vereinbarung über einen Verkauf des Anteils an Dansk Coladrik vor, und jeglicher Verkauf würde durch ein anhängiges Gerichtsverfahren betreffend die Veräußerung erschwert. Die Kommission hat deshalb den Marktanteil von Jolly-Cola dem der Parteien zugerechnet. (92) Außerdem wurde vorgetragen, daß die [ ]-Marke nicht in den Marktanteil der Parteien einbezogen werde sollte, da Carlsberg für diese Marke eine Herstellungslizenz an [ ] vergeben wird. Die Nichteinbeziehung wäre jedoch nicht angemessen, da Carlsberg beabsichtigt, weiterhin die [ ]-Marke zu vertreiben. In der Erwiderung haben die Parteien geltend gemacht, daß [ ]. Die Kommission teilt die Auffassung, daß die Marke im Zusammenhang des Gesamtmarkts nicht wichtig ist, stellt jedoch fest, daß Carlsberg die [ ]-Marke weiterhin vertreiben wird. (93) In bezug auf [ ] wäre es möglich, daß [ ] sich vom KEG-Markt in Dänemark zurückzieht, da als Folge des Vorhabens [ ]. (94) Die Parteien machen geltend, daß es wahrscheinlich möglich wäre, für die [ ]-Marke eine andere Abfuellvereinbarung zu treffen; die einzig konkrete Alternative wäre dabei Bryggerigruppen. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß Bryggerigruppen in Zukunft die [ ]-Marke abfuellen könnte. Außerdem übt Carlsberg, wie bereits erwähnt, erheblichen Einfluß über Bryggerigruppen aus. Die Gründung von CCNB bedeutet, daß im Fall von Interessenkonflikten zwischen [ ] und Coca-Cola Carlsberg wahrscheinlich Coca-Cola unterstützen würde, da die strategischen Interessen von Carlsberg in CCNB wesentlich größer sind als seine Interessen am KEG-Geschäft von Bryggerigruppen. Dadurch würde das Wettbewerbspotential der [ ]-Marke in Dänemark eingeengt, selbst wenn Bryggerigruppen eine Lizenz für diese Marke erhalten würde. Aus diesen Gründen kann nicht als sicher gelten, daß Bryggerigruppen eine Lizenz für [ ] erhalten würde. Die Marke könnte nämlich aus dem dänischen Markt genommen werden. (95) Das Vorhaben wird zu einem verringerten Wettbewerb zwischen den Marken von Coca-Cola, Carlsberg und Cadburry Schweppes führen. Gegenwärtig wird die Produktionskapazität von Dadeko zwischen den Marken von Coca-Cola, Tuborg, Carlsberg und Cadburry Schweppes aufgeteilt, außerdem erfolgt auf der Absatzebene eine Koordinierung innerhalb der Carlsberg-Gruppe durch das "Carlsberg Softdrink Co-ordination Committee". Dadeko ist gegenwärtig jedoch eine ausschließliche Absatz- und Vertriebseinrichtung von Coca-Cola und damit getrennt von den Absatz- und Vertriebssystemen von Tuborg und Carlsberg. Damit ist ein gewisses Maß an Wettbewerb zwischen den Marken von Coca-Cola, Carlsberg und Cadburry Schweppes gegeben. (96) Das Vorhaben wird strukturelle Veränderungen in dem Verhältnis zwischen den Unternehmen bewirken. Erstens wird die Verantwortung für die Marken und die Kundenwerbung für sämtliche Coca-Cola-, [ ] und [ ]-Marken bei Coca-Cola und die der [ ]-Marken bei CCNB liegen. Zweitens werden Vertrieb und Produktförderung für sämtliche Coca-Cola-, Carlsberg- und [ ]-Marken von Dadeko ausgeübt. Damit wird das Vorhaben zur Entstehung einer ausgerichteten Organisation führen, die sämtliche Marken von Coca-Cola, Carlsberg und [ ] in ihrem Angebot hat; außerdem wird sie sämtliche Tätigkeiten von Coca-Cola und Carlsberg bei sämtlichen Marken (einschließlich der [ ]-Marken) im Bereich des Vertriebs, der Marktförderung und des Absatzes übernehmen. Somit würde der bestehende Wettbewerb zwischen den Marken von Coca-Cola, Carlsberg und [ ] ausgeschaltet. Außerdem würde Coca-Cola die Macht erwerben, dem KEG seiner Wahl zusätzliche Werbungs- und Förderungsunterstützung zu verschaffen und die Förderung anderer Geschmacksrichtungen zu schwächen oder gänzlich einzustellen. Damit wäre es in der Lage, Geschmacksrichtungen von Carlsberg und [ ] aus dem CCNB-Angebot zugunsten der Coca-Cola-Marken herauszudrängen. (97) Wie bereits erwähnt, übt Carlsberg erheblichen Einfluß über Bryggerigruppen aus. Aus [ ] gehen eindeutig [ ] wegen der Verbindung zwischen Bryggerigruppen/Pepsi und Carlsberg [ ] hervor, da sie Interessenkonflikte für Carlsberg schaffen könnte. Außerdem könnte durch die zukünftige Beteiligung von Carlsberg an CCNB das Wettbewerbspotential von Bryggerigruppen auf dem dänischen KEG-Markt weiter eingeengt werden. Vor allem in Konfliktfällen zwischen Coca-Cola und PepsiCo hätte Carlsberg nach vollzogenem Vorhaben einen größeren Anreiz, Coca-Cola zu unterstützen, da seine Beteiligung an CCNB von weit größerer strategischer Bedeutung als sein Anteil am KEG-Geschäft von Bryggerigruppen ist. (98) Hinsichtlich einer Erhöhung der Zutrittsschranken wären Carlsberg oder Bryggerigruppen die einzigen dänischen Unternehmen, bei denen eine Einführung neuer KEG-Marken anzunehmen wäre. Carlsberg wird jedoch auf dieser Ebene als Wettbewerber wegfallen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da Carlsberg zu den wenigen Gesellschaften gehört, die in der Lage wären, Coca-Cola als Anbieter neuer Marken herauszufordern. Außerdem wäre nicht auszuschließen, daß Carlsberg durch seinen erheblichen Einfluß auf Bryggerigruppen der Einführung einer neuen Marke von Coca-Cola entgegenwirken könnte. Somit erhält Coca-Cola durch dieses Vorhaben entscheidenden Einfluß darüber, welche neuen Marken auf dem KEG-Gesamtmarkt in Dänemark in Zukunft eingeführt werden. Hinzu kommt, daß [ ], vor allem wenn man bedenkt, daß Coca-Cola jüngst das [ ] auf den dänischen Markt gebracht hat. c) Stärkung auf der Abfuellebene (99) Das Vorhaben wird Coca-Cola in die Lage versetzen, mit den Kunden in unmittelbare Verbindung zu treten, ihnen gegenüber die geschäftlichen Möglichkeiten seines weltumspannenden Systems einzusetzen und dadurch seine Verhandlungsstellung im Markt erheblich zu stärken. Damit würde Coca-Cola auch die Fähigkeit erlangen, Ausschließlichkeitsprogramme, Mengenrabatte und Rabattsysteme einfacher durchzuführen. (100) Durch das Vorhaben wird verhindert, daß sich das Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.