Europäische Union

98/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache IV/M.833 - The Coca-Cola Company/Carlsberg A/S) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rtriebssystem von Carlsberg anderen als den Coca-Cola und CCNB gehörenden oder an sie in Lizenz vergebenen Marken öffnen könnte. Die Carlsberg- und Tuborg-Systeme stehen anderen Marken noch offen, was daran ersehen werden kann, daß im Jahr 1993 Carlsberg die Cadbury Schweppes-Marke "Sunkist" eingeführt hat, die über Carlsberg und Tuborg vertrieben wird. Wegen der entsprechenden Bestimmungen in der Aktionärsvereinbarung wären derartige Produkteinführungen für Carlsberg nicht mehr möglich. Da es sich um das größte Vertriebssystem in Dänemark handelt, hätte diese Abschließung spürbare Auswirkungen auf andere Markeneigentümer, vor allem wenn man den erheblichen Einfluß von Carlsberg über Bryggerigruppen bedenkt, die als Lizenznehmerin und Verteilerin neuer internationaler Cola- und sonstiger KEG-Marken die einzige realistische Alternative zu Carlsberg darstellt. Mit dem Vorhaben würde sich somit die Wahrscheinlichkeit erhöhen, daß CCNB seine Marktanteile erhöht und Coca-Cola entscheidenden Einfluß über die Einführung neuer Markengetränke auf dem dänischen Markt erhält. Damit würde auch die Wahrscheinlichkeit gemindert, daß eine große internationale Marke wie Dr. Pepper von Cadbury Schweppes auf den dänischen Markt gelangt. B.4. Schlußfolgerung (101) Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß Coca-Cola auf der Markenebene und Dadeko auf der Abfuellebene (als Abfueller für die KEG von Coca-Cola und Carlsberg) eine marktbeherrschende Stellung einnehmen und daß mit der Gründung von CCNB die beherrschende Stellung von Coca-Cola und Dadeko (Übergang der Kontrolle an CCNB) gestärkt würde. Das Vorhaben würde Coca-Cola entscheidenden Einfluß bei der Einführung neuer KEG-Marken im dänischen Markt verleihen. C. Schweden C.1. Überblick über die KEG-Industrie (102) Im Jahr 1995 wurden in Schweden insgesamt 542 Mio. Liter KEG verbraucht, wobei auf colahaltige KEG rund 239 Mio. Liter (44 %) entfielen. 77 % sämtlicher KEG wurden über den Einzelhandel, der übrige Anteil über das Hotel- und Gaststättengewerbe verkauft. (103) Vor der Gründung von CCDS wurde die Herstellung, der Vertrieb und Verkauf von KEG und abgefuellten Wässern in Schweden im wesentlichen von drei Brauereien durchgeführt. Die größte dieser Gesellschaften war Pripps, eine Tochtergesellschaft des norwegischen Konzerns Orkla. Neben der Herstellung verschiedener Biersorten war Pripps Lizenznehmer der Coca-Cola-Marken und ist Lizenznehmer der Mixgetränke von Cadbury Schweppes; außerdem stellt es seine eigenen KEG und abgefuellte Wässer her. Die zweitgrößte Brauerei war Spendrups Bryggeri AB, die unabhängigen Eigentümern gehört und gegenwärtig die Lizenz für die PepsiCo-Marken für Schweden und Dänemark hält. Falcon, die kleinste der drei Brauereien, hat zur Zeit die Lizenz für die Herstellung von Dr. Pepper und wird über CCDS Eigentümer des Gemeinschaftsunternehmens DDAB. (104) CCDS hat seit dem 1. April 1997 die vollständige Palette der Coca-Cola-Erzeugnisse auf dem schwedischen Markt gefördert und verkauft. Ab l. Januar 1998 wird CCDS außerdem die Abfuellung dieser Erzeugnisse übernehmen, die von Pripps bis zum Auslaufen seiner Abfuellvereinbarung am 31. Dezember 1997 durchgeführt wird. C.2. Marktstruktur (105) In den nachfolgenden Tabellen sind die Marktstellung der Markeneigner und Abfueller auf dem schwedischen KEG-Gesamtmarkt sowie die Marktanteile von 1995 wertmäßig und die geschätzten Marktanteile nach der Gründung von CCNB aufgeführt (auf Grundlage von Angaben der Parteien). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (106) Bei der Marktstruktur ist zu bedenken, daß Pripps und PepsiCo im August 1997 vereinbart haben, eine Franchisevereinbarung über die Herstellung, den Vertrieb und Verkauf von Pepsi-Cola- und Seven-Up-Produkten in Schweden einzugehen. Diese Vereinbarung wird am 1. Januar 2001 nach dem Auslaufen der bestehenden Abfuellvereinbarung zwischen PepsiCo und Spendrups in Kraft treten. Außerdem werden nach Angaben der Parteien erste Gespräche über ein ähnliches Zusammengehen in Norwegen geführt. C.3. Schlußfolgerung (107) Gestützt auf die von den Parteien gemachten Angaben und die Untersuchungsergebnisse der Kommission kann man davon ausgehen, daß auf dem KEG-Markt in Schweden Coca-Cola auf der Markenebene und CCDS auf der Abfuellebene beherrschende Stellungen einnehmen. Die Kommission stellt jedoch fest, daß mit der Gründung von CCDS und der Beendigung der Lizenzvereinbarung zwischen Coca-Cola und Pripps auf den schwedischen KEG-Markt neue Abfuellkapazität geschaffen wird. Somit werden die konzentrativen Bestandteile des Vorhabens nicht zu einer Stärkung der gegenwärtigen Stellungen von Coca-Cola oder CCDS führen. Die kooperativen Elemente des Vorhabens (TPSA und die Gründung von DDAB) werden in dem getrennten Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag bewertet. Dabei ist zu bedenken, daß während des Verfahrens gemäß der Fusionskontrollverordnung in bezug auf die TPSA gewisse Verpflichtungen eingegangen worden sind. VII. VON DEN PARTEIEN GEMACHTE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (108) Angesichts der von der Kommission geäußerten Wettbewerbsbedenken haben die Parteien angeboten, ihr ursprüngliches Zusammenschlußvorhaben zu ändern. Die beiden wichtigsten Veräußerungsverpflichtungen haben folgenden Wortlaut: (109) Veräußerung des Anteils von Carlsberg an Jyske Bryg "Um der Anforderung der Kommission nachzukommen, das Entstehen eines Wettbewerbers mit angemessenen Ressourcen im KEG-Sektor zu erleichtern, gibt Carlsberg A/S der Kommission hiermit folgende Zusage betreffend seinen Anteil an Jyske Bryg Holding A/S: 1. Sollte Carlsberg A/S innerhalb von [ ] ab dem Datum des Erlasses einer befürwortenden Entscheidung der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 seine Anteile an Jyske Bryg Holding A/S (nachfolgend: 'Anteile') nicht an (ein) weder mit Carlsberg A/S noch Coca-Cola verbundene(s) gesunde(s) Industrieunternehmen veräußert haben, das (die) in der Lage ist (sind), Bryggerigruppen als aktive Wettbewerbskraft gegenüber Dadeko aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln, so wird Carlsberg A/S a) einen von der Kommission zu bestätigenden unabhängigen Treuhänder benennen, der im Namen der Kommission die laufende unabhängige und getrennte Geschäftsführung betreffend die Anteile und die beständigen Bemühungen von Carlsberg A/S überwacht, die Anteile innerhalb des unter Buchstabe b) genannten Zeitraums zu veräußern, und b) innerhalb eines ihm eingeräumten zusätzlichen Zeitraums von [ ] die Veräußerung der Anteile an (einen) weder mit Carlsberg A/S noch Coca-Cola verbundene(n) Käufer aushandeln. 2. Sollte die Veräußerung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des zusätzlichen Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b) erfolgt sein, so erteilt Carlsberg A/S dem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag, (einen) Käufer für die Anteile zu suchen und die Anteile innerhalb einer zusätzlichen Fristverlängerung von [ ] (oder eines mit der Kommission zu vereinbarenden zusätzlichen Zeitraums) zu einem angemessenen Preis an (einen) weder mit Carlsberg A/S noch Coca-Cola verbundenen Käufer zu veräußern. Carlsberg A/S wird dem Treuhänder jegliche für die Durchführung des Verkaufs und die Durchsetzung dieser Bedingungen erforderliche Unterstützung und Informationen leisten. 3. Sollte der Treuhänder die Anteile nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 2 die Anteile nicht verkauft haben, veräußert er sie zu den bestmöglichen Bedingungen und Konditionen, wobei Carlsberg der absoluten und unbedingten Verpflichtung unterliegt, keinen Mindestpreis für die Veräußerung festzusetzen. Die Veräußerung hat vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 2 zu erfolgen. 4. Carlsberg A/S bzw. der Treuhänder unterrichten die Kommission über jegliches ihnen bekannte Vorhaben, die Anteile an einen einzigen Erwerber zu verkaufen, sofern Anteile in Höhe von [ ] Prozent oder mehr der insgesamt ausgegebenen Anteile an der Jyske Bryg Holding A/S verkauft werden sollen. Ist die Kommission der Auffassung, daß der vorgesehene Erwerber nicht die Voraussetzungen gemäß Buchstabe 1 Punkt b) bzw. 2 erfuellt, teilt sie dies binnen [ ] Wochen vom Empfang dieser Mitteilung an Carlsberg A/S bzw. dem Treuhänder schriftlich mit, woraufhin der Verkauf an diesen Interessenten nicht vollzogen werden darf. Andernfalls steht es Carlsberg nach Ablauf des Zeitraums von [ ] Wochen frei, seine Anteile an diesen Erwerber zu verkaufen. 5. Carlsberg A/S geht davon aus, daß Anteile in Höhe von weniger als [ ] % der insgesamt von Jyske Bryg Holding A/S ausgegebenen Aktien auch an einen Erwerber verkauft werden können, der nach bestem Wissen von Carlsberg A/S weder mit ihm selbst noch mit Coca-Cola verbunden ist. Nach Vollzug des Verkaufs seiner Anteile an Jyske Bryg Holding ist Carlsberg A/S verpflichtet, der Kommission den Namen des/der Käufer(s) zu nennen, sofern ihm dessen/deren Name bekannt ist, und gegebenenfalls die Informationen nach bestem Wissen bereitzustellen, die erforderlich sind, um nachprüfen zu können, ob der/die Käufer weder mit Carlsberg A/S noch mit Coca-Cola verbunden ist/sind. 6. Carlsberg A/S bzw. der Treuhänder verpflichten sich, die Stimmrechte der Anteile von Carlsberg A/S an Jyske Bryg Holding A/S während der Veräußerungsfristen nicht auszuüben, sofern keine Einwilligung der Kommission dazu vorliegt. Die Kommission wird ihre Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechts durch Carlsberg A/S bzw. den Treuhänder nicht unbegründet verweigern. Carlsberg A/S wird der Kommission die zur Beurteilung einer solchen Sachlage erforderlichen Informationen zukommen lassen. 7. Carlsberg A/S bzw. der Treuhänder teilen der Kommission alle wesentlichen Entwicklungen in bezug auf den Verkauf der Anteile mit und legen auf jeden Fall Berichte über die einschlägigen Entwicklungen in Abständen von [ ] vor." (110) Veräußerung der Anteile von Carlsberg an Dansk Coladrik A/S (Jolly Cola) "Carlsberg A/S geht gegenüber der Kommission in bezug auf seine Anteile an Dansk Coladrik A/S folgende Verpflichtungen ein: 1. Carlsberg A/S wird innerhalb [ ] des Zeitpunkts, an dem die Kommission eine befürwortende Entscheidung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 erlassen hat, bestrebt sein, seine Anteile an Dansk Coladrik A/S zu verkaufen, wobei es sich bei dem Käufer um einen lebensfähigen vorhandenen oder zukünftigen von Carlsberg A/S und Coca-Cola unabhängigen Wettbewerber handeln sollte, der über die finanziellen Ressourcen und nachgewiesenen Fachkenntnisse im KEG-Markt verfügt, die ihn in die Lage versetzen, Dansk Coladrik A/S als eine unabhängige Wettbewerbskraft gegenüber Dadeko A/S bei der Abfuellung von colahaltigen KEG aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln (nachfolgend: 'Erwerber'). 2. Sollte Carlsberg A/S seine Anteile an Dansk Coladrik A/S bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht veräußert haben, so wird es einen von der Kommission zu bestätigenden unabhängigen Treuhänder benennen (nachfolgend: 'Treuhänder'), der wie nachstehend beschrieben tätig wird. 3. Der Treuhänder wird im Namen von Carlsberg A/S die laufenden Geschäfte von Dansk Coladrik A/S überwachen, um die fortdauernde Rentabilität, den Marktwert und den schnellen und wirksamen Verkauf der Anteile von Carlsberg A/S an Dansk Coladrik A/S zu einem angemessenen Preis zu gewährleisten. 4. Carlsberg A/S wird dem Treuhänder den unwiderruflichen Auftrag erteilen, einen Erwerber für seine Anteile an Dansk Coladrik A/S innerhalb des Verlängerungszeitraums von [ ] (oder einer mit der Kommission zu vereinbarenden zusätzlichen Frist) zu suchen. Carlsberg A/S verpflichtet sich, vor dem Verkauf seiner Anteile vorbehaltlich seiner Vertraulichkeitsanforderungen jegliche von dem Treuhänder angeforderte Unterstützung zu leisten. 5. Carlsberg A/S oder der Treuhänder werden der Kommission berichten, wenn sie der Auffassung sind, daß (ein) Kaufinteressent(en) der Beschreibung des Erwerbers nach Absatz 1 entsprechen/entspricht: Sollte nach Auffassung der Kommission der Kaufinteressent nicht der Beschreibung eines Erwerbers nach Absatz 1 entsprechen, so wird die Kommission dies innerhalb von [ ] nach Erhalt eines solchen Berichts Carlsberg A/S bzw. dem Treuhänder schriftlich mitteilen, woraufhin ein Verkauf an diesen Interessenten nicht erfolgen darf. Ergeht keine solche Mitteilung, so steht es Carlsberg A/S nach Ablauf der [ ] Woche frei, seine Anteile an diesen Käufer zu veräußern. 6. Sofern Angebote von Erwerbern eingegangen sind und das Verfahren nach Absatz 5 eingehalten wurde, steht es Carlsberg A/S frei, jeglichem Angebot zuzustimmen oder das nach seiner Auffassung beste aus einer Vielzahl von Angeboten auszuwählen. 7. Sollte der Treuhänder die Anteile von Carlsberg A/S an Dansk Coladrik A/S nicht bis Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 veräußert haben, so wird er sie zu den bestmöglichen Bedingungen und Konditionen vorbehaltlich der absoluten und unbedingten Verpflichtung verkaufen, daß Carlsberg für diese Anteile keinen Mindestpreis festlegt. Der Verkauf hat vor Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 zu erfolgen. 8. Vor dem Vollzug des Verkaufs der Anteile von Carlsberg A/S an Dansk Coladrik an einen Erwerber wird Carlsberg A/S gewährleisten, daß Dansk Coladrik A/S als eigenständige und veräußerbare Einheit mit treuhänderisch verwaltetem Konto geführt wird und die Geschäftsführung von Dansk Coladrik A/S angewiesen wird, seine Geschäfte unabhängig zu führen, um den Fortbestand seiner Lebensfähigkeit und seinen Marktwert zu gewährleisten, was unter Führung und Überwachung des Treuhänders nach dessen Benennung gemäß Absatz 2 zu erfolgen hat. Vor dem Vollzug des Verkaufs der Anteile von Carlsberg A/S an einen Erwerber wird es die Geschäfte von Dansk Coladrik A/S weder in eine seiner Geschäftseinheiten eingliedern noch einen seiner Beschäftigten für das Geschäft von Dansk Coladrik A/S benennen oder abstellen. Carlsberg A/S verpflichtet sich ferner, ohne vorherige Zustimmung der Kommission keine strukturellen Änderungen an dem Geschäft von Dansk Coladrik A/S vorzunehmen. 9. Carlsberg A/S wird von der Geschäftsleitung von Dansk Coladrik A/S weder Geschäftsgeheimnisse, noch Know-how, noch geschäftliche oder gewerbliche Informationen oder Eigentumsrechte vertraulicher oder geschützter Art in bezug auf das Geschäft von Dansk Coladrik A/S erlangen. 10. Carlsberg A/S verpflichtet sich, vor dem Verkauf seiner Anteile an Dansk Coladrik A/S alle bestehenden Vereinbarungen zwischen ihm und Dansk Coladrik A/S in bezug auf den Verkauf des Jolly-Cola-Konzentrats durch Dansk Coladrik A/S an Carlsberg A/S fortbestehen zu lassen. Sollte eine dieser Vereinbarungen vor dem Vollzug des Verkaufs der Anteile von Carlsberg A/S ablaufen, wird sie von Carlsberg A/S erneuert, ohne wesentliche Änderungen an den Vertragsbedingungen vorzunehmen, es sei denn, die Kommission stimmt einer solchen Änderung zu. 11. Carlsberg A/S bzw. der Treuhänder werden der Kommission alle wesentlichen Entwicklungen in bezug auf den Verkauf der Anteile von Carlsberg A/S an Dansk Coladrik A/S mitteilen und über die einschlägigen Entwicklungen in Abständen von [ ] Bericht erstatten." (111) Sonstige Verpflichtungen Die Parteien haben darüber hinaus drei weitere Verpflichtungen vorgeschlagen. Demnach werden sie erstens die angemeldete Lizenzvereinbarung in bezug auf die [ ] AFG-Marken ändern, damit Carlsberg die Kontrolle über ihr Markenmanagement ausüben kann. Carlsberg wird Dadeko mit [ ] versorgen. Zweitens wird die Aktionärsvereinbarung geändert, damit Carlsberg auf dem KEG-Markt im CCNB-Gebiet Wettbewerb ausüben kann. Schließlich wird die TPSA-Vereinbarung dahingehend geändert, daß Coca-Cola weder die Marke [ ] von Falcon erwerben, noch [ ] bereitstellen wird. VIII. BEWERTUNG DER VERPFLICHTUNGEN (112) Nach der Bewertung des Vorhabens ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen ausreichen, um die Stärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern, die zu einer spürbaren Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs führen würde (113) Gegenwärtig hat Coca-Cola auf der Markenebene und Dadeko auf der Abfuellebene eine marktbeherrschende Stellung inne. Das Vorhaben wird dazu führen, daß sich Coca-Cola in den Abfuellbereich vertikal nach vorne integriert, wodurch Coca-Cola und Bryggerigruppen über den Aktienanteil von Carlsberg bei der zweitgrößten dänischen Brauerei und dem zweitgrößten Hersteller von Erfrischungsgetränken verbunden werden. Nur mit der Beseitigung dieser Verbindung könnte sich Bryggerigruppen von Coca-Cola und Carlsberg lösen und als zweiter unabhängiger Anbieter auf dem dänischen KEG-Markt entfalten. Nach Auffassung der Kommission verfügt Bryggerigruppen über die erforderlichen Mittel, um sich zu einer lebensfähigen zweiten Kraft auf dem dänischen KEG-Markt zu entwickeln, da es u.a. eine ausreichend breite Produktpalette in seinem Angebot hat, die Lizenz für die PepsiCo-Marken hält und über ein angemessenes flächendeckendes Vertriebssystem verfügt. (114) Nach Ansicht der Kommission ist die Verpflichtung von Carlsberg, sich von seinen Anteilen an Jyske Bryg zu trennen, unerläßlich, um die sich aus der Gründung von CCNB ergebenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen auszugleichen. Vor allem wird sie dem praktischen Wegfall von Carlsberg als derzeitiger und potentieller Wettbewerber auf der Markenebene und der Ausschließung seines Vertriebssystems entgegenwirken, da sie Bryggerigruppen Spielraum lassen wird, um sich als tatsächliche Alternative zu den Parteien im dänischen Markt zu entwickeln. Die Verpflichtung macht es z.B. wahrscheinlicher, daß [ ] und daß neue Marken im Wettbewerb zu den Coca-Cola-Marken auf den Markt gebracht werden können. In Anbetracht der besonderen Gegebenheiten der KEG-Branche in Dänemark hält die Kommission die Verpflichtungen für ein wesentliches Mittel, um die Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. (115) Die Verpflichtung von Carlsberg, seine Anteile an Dansk Coladrik zu verkaufen, vermag die Bedenken der Kommission hinsichtlich der wirksamen und zügigen Veräußerung dieser Anteile auszuräumen, nachdem die Parteien vorgeschlagen haben, einen Treuhänder zur Überwachung der Führung und des Verkaufs von Dansk Coladrik zu bestellen. Hinzu kommt, daß den drei übrigen Aktionären von Dansk Coladrik das Vorkaufsrecht für die Unternehmensanteile von Carlsberg eingeräumt wurde. Unter den gegebenen Umständen und angesichts des Gesamtpakets der Verpflichtungen kann nach Auffassung der Kommission Carlsberg bzw. der Treuhänder die Anteile an Dansk Coladrik an die übrigen Aktionäre von Dansk Coladrik veräußern. (116) Die übrigen von den Parteien für den dänischen Markt angebotenen Verpflichtungen sind jedoch unzureichend, um den wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Vorhabens entgegenzuwirken. Erstens wird die Verpflichtung, mit der Carlsberg bestimmte Aufsichtsbefugnisse über die [ ] AFG-Marken gegeben werden soll, zu einer vermehrten, jedoch nicht vollständigen Unabhängigkeit von Coca-Cola führen. Zweitens wird die hinzugefügte Beschränkung der Wettbewerbsverbotsklausel im Markt - wenn überhaupt - nur begrenzte Auswirkungen zeitigen. Drittens betreffen die Verpflichtungen in bezug auf die TPSA ausschließlich die Vorkehrungen für den schwedischen Markt. Die Kommission nimmt ihr Vorhandensein zur Kenntnis, unterzieht sie jedoch nicht einer weitergehenden Bewertung. IX. NEBENABREDEN (117) Die Parteien haben beantragt, die Bestimmung [ ] der Aktionärsvereinbarung, in der die Wettbewerbsverbotsverpflichtungen von Coca-Cola [ ] und Carlsberg [ ] festgelegt sind, und die mit der Bestandszeit des Gemeinschaftsunternehmens gleichlaufen, als Nebenabreden zum Zusammenschlußvorhaben anzusehen. Diese Bestimmungen sind an den Vollzug des Vorhabens unmittelbar geknüpft und dafür erforderlich, weshalb die Kommission diese Bestimmungen als Nebenabreden anerkennt. X. GESAMTERGEBNIS (118) Aus den vorstehenden Gründen wird das angemeldete und mit dem Veräußerungspaket geänderte Zusammenschlußvorhaben eine beherrschende Stellung auf dem dänischen KEG-Markt, die zu einer spürbaren Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon führen würde, nicht verstärken. Unter der Voraussetzung, daß die Verpflichtungen erfuellt werden, ist das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens zu vereinbaren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der Veräußerungsverpflichtungen betreffend Jyske Bryg Holding A/S und Dansk Coladrik gemäß den Randnummern 109 und 110 wird das von den Parteien am 25. März 1997 angemeldete Vorhaben zur Gründung von Coca-Cola Nordic Beverages für mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens zu vereinbaren erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an The Coca-Cola Company One Coca-Cola Plaza, N.W. Atlanta GA 30013 USA Carlsberg A/S Vesterfælledvej 100 DK-1799 Kopenhagen V. Brüssel, den 11. September 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 149 vom 15. 5. 1998. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden bestimmte Angaben als Geschäftsgeheimnisse ausgelassen und durch eckige Klammern ersetzt. (4) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62). (5) Entscheidung 97/540/EG, Sache IV/M.794 - Coca-Cola Enterprises, Inc./Amalgamated Beverages GB (ABl. L 218 vom 9. 8. 1997, S. 15); Entscheidung 92/553/EWG, Sache IV/M.190 - Nestlé/Perrier (ABl. L 356 vom 5. 12. 1992, S. 1); Sache IV/M.289 - PepsiCo/KAS (21. 12. 1992) und Entscheidung 96/204/EG, Sache IV/M.582 - Orkla/Volvo (ABl. L 66 vom 16. 3. 1996, S. 17). (6) Entscheidung 97/540/EG. (7) Entscheidung 97/540/EG und Entscheidung 92/553/EWG. (8) Entscheidung 96/204/EG, Orkla/Volvo. (9) Letzeres war der Fall in der Sache IV/M.794 - Coca-Cola Enterprises, Inc./Amalgamated Beverages GB (Entscheidung 97/540/EG). Bei dem CCNB-Vorhaben ist bereits in der Aktionärsvereinbarung eine Bestimmung für den Fall enthalten, daß CCNB aufgelöst wird und daß es dann in das Eigentum von Coca-Cola und damit in dessen alleinige Kontrolle übergehen würde (siehe Ziffer 11). (10) Sache IV/34.460, noch nicht abgeschlossen. (11) Die Parteien haben ausgesagt, daß die zwischen Coca-Cola und Dadeko nach vollzogenem Zusammenschluß einzugehende Abfuellvereinbarung in allen wesentlichen Punkten der [ ] entsprechen werde. (12) Dies bedeutet, daß Coca-Cola in folgenden Gremien vertreten sein wird: i) der Hauptversammlung der Aktionäre, ii) dem Aufsichtsrat, der gemeinsam mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte überwacht, für eine angemessene Organisation der Tätigkeiten zuständig sein wird und die Tätigkeiten des Vorstands überwacht; iii) [ ] und iv) [in anderen Tätigkeiten der laufenden Geschäftsführung].

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.