Europäische Union

82/371/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Exporteur und nicht Importeur sind ; folglich müssen Sie eine der Personen , mit denen Sie einen Vertrag abzuschließen beabsichtigen , als Alleinimporteur Ihrer Gerätemarke für Belgien bestimmen . Letzterer erfuellt sodann die Bedingungen , die für seinen Beitritt zur Communauté de l'électricité ( CEG ) ( ... ) , einer im Namen aller betroffenen Hersteller und Importeure handelnden Stelle , erforderlich sind . " ( 34 ) Schließlich wird die Kontrolle auch von den lokalen Wasserwerken durchgeführt , die bei den Abnehmern prüfen , ob die installierten Geräte auf dem Verzeichnis der konformen Geräte aufgeführt oder mit dem Übereinstimmungsetikett ausgestattet sind . Ist keine dieser Bedingungen erfuellt , so wird dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt , daß er innerhalb von drei Monaten einen genauen technischen Plan des gesamten Wasserkreislaufs des Gerätes vorlegen und dem Wasserwerk ermöglichen muß , an dem Gerät selbst die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen , wobei der Abnehmer eine Teildemontage des Gerätes hinnehmen muß . Dem Abnehmer wird mitgeteilt , daß er sich zu diesem Zweck an den Verkäufer , Hersteller oder Importeur des Gerätes wenden kann . ( 35 ) Einige ausserhalb Belgiens ansässige Hersteller von Waschmaschinen und Geschirrspülern , an die ein solches Ansinnen weitergeleitet worden war , haben der Kommission mitgeteilt , daß sie dadurch veranlasst worden sind , einen Alleinvertriebshändler für Belgien zu ernennen . ( 36 ) Kann die Übereinstimmungskontrolle innerhalb der festgelegten Frist nicht vorgenommen werden , so übersendet das Wasserwerk einen eingeschriebenen Brief , in dem angeordnet wird , daß der Abnehmer das betreffende Gerät solange abzuschalten hat , bis die genannte Kontrolle durchgeführt worden ist . II . RECHTLICHE BEURTEILUNG A . Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ( 37 ) Die in der CEG , der FCÄ und/oder der UFARAL angeschlossenen Hersteller und Alleinimporteure , die die erste Partei des Übereinkommens bilden , sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 . Die Gesellschaften und Wasserwerke , die ANSEAU , welche die zweite Partei des Übereinkommens bildet , angeschlossen sind , sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels . Das Übereinkommen stellt mithin eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und einer Unternehmensvereinigung dar . ( 38 ) Obgleich der Artikel 85 Absatz 1 lediglich die Vereinbarungen zwischen Unternehmen erwähnt , betrifft diese Vorschrift auch die Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen ; der Gerichtshof hat nämlich in der Rechtssache 67/63 - SOREMA/Hohe Behörde ( Slg . 1964 , S . 321 ) , entschieden , daß eine von einer Unternehmensvereinigung geschlossene Vereinbarung unter Artikel 65 des EGKSV fällt , dessen Wortlaut in diesem Zusammenhang demjenigen von Artikel 85 EWGV entspricht . Der Gerichtshof bestätigte diese Auslegung zu Artikel 85 EWGV in der Rechtssache 71/74 - FRUBO/Kommission ( Slg . 1975 , S . 583 ) , indem er entschied , daß Artikel 85 Absatz 1 auch für Vereinigungen gilt , soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abzielt , die er unterbinden will . ( 39 ) Das Übereinkommen stellt eine Vereinbarung dar , die über ANSEAU auch für deren Mitglieder verbindlich ist . Obgleich ANSEAU formell nicht befugt ist , ihren Mitgliedern eine Regelung vorzuschreiben , sondern deren Anwendung nur empfehlen kann , ist das Übereinkommen für die Mitgliedsunternehmen von ANSEAU praktisch jedoch obligatorisch . Da das Übereinkommen für die nach dem 31 . Januar 1979 hergestellten Geräte das alte System der Übereinstimmungskontrolle , das sich auf ein Verzeichnis der zugelassenen Geräte stützt , abgeschafft hat , sind die Wasserversorgungsunternehmen wegen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Kontrolle der Wasserqualität verpflichtet , das Etikett NAVEWA-ANSEAU als Übereinstimmungsnachweis anzuerkennen . Andernfalls müssten sie in jedem Einzelfall die Übereinstimmung sämtlicher in Belgien verkauften Waschmaschinen und Geschirrspüler überprüfen , was praktisch unmöglich ist . ( 40 ) Das Übereinkommen zielt nach seinem Wortlaut darauf ab , " im Interesse der öffentlichen Gesundheit jede Veranderung der Qualität des Leitungswassers durch Verseuchung oder Verschmutzung zu verhindern , besonders beim Anschluß von Waschmaschinen oder Geschirrspülern an das Trinkwassernetz " . ( 41 ) Aus dem Wortlaut des Übereinkommens und seiner Anwendung ergibt sich , daß das Übereinkommen ausser seiner förmlichen Zielsetzung aus den nachstehend dargelegten Gründen auch eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 bezweckt . a ) Die zuvor bestehende Regelung der Übereinstimmungskontrolle , die sich auf die Verzeichnisse der zugelassenen Geräte stützte , ist durch das Übereinstimmungszeichen NAVEWA-ANSEAU ersetzt worden ( 42 ) ANSEAU bestreitet nicht , daß es zwar noch Verzeichnisse der konformen Geräte gibt , die aber nur für die vor dem 31 . Januar 1979 hergestellten Geräte gelten , wie dies in Artikel 6 der " Besonderen Regelung " im Anhang zum Übereinkommen vorgesehen ist , wonach alle Geräte mit einer später ausgegebenen Herstellungsnummer unter das Übereinkommen fallen . ( 43 ) Für die nach dem 31 . Januar 1979 hergestellten Geräte besteht - abgesehen von der Anbringung des Signets - das einzige Mittel zur Übereinstimmungskontrolle in der Prüfung jedes an das Wassernetz angeschlossenen Gerätes durch ANSEAU oder ihre Mitglieder . Diese Zulassung erfolgt für jedes Gerät einzeln und kann nicht nach Gerätetyp vorgenommen werden , da keine Möglichkeit besteht , allen Wasserversorgungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen , daß ein Gerätetyp als konform anerkannt worden ist . Diese Art der Prüfung führt zu Kosten , die im Verhältnis zu denjenigen für eine Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens unangemessen sind ( ungefähr 10 000 bfrs je Kontrolle ) . ( 44 ) Ferner geht aus dem Wortlaut des Übereinkommens hervor , daß es eine solche Möglichkeit auch nicht geben wird . Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens zeigt , daß es darauf abzielt , jeden anderen möglichen Übereinstimmungsnachweis als die Anbringung des Zeichens zu verhindern . Der allgemein abgefasste Wortlaut entkräftet zweifellos die Argumentation der Parteien , wonach die Anbringung des Zeichens lediglich eine besondere Modalität zur Durchführung der Kontrolle von Waschmaschinen und Geschirrspülern sei , die ausschließlich die von den Herstellern oder Alleinimporteuren auf den Markt gebrachten Geräte betreffe . Die vorgenannte Bestimmung betrifft nämlich die Kontrollen bei allen Händlern , ohne daß dabei nach dem Ursprung des Gerätes unterschieden würde . ( 45 ) In der Praxis versendet ANSEAU ein Schreiben , aus dem hervorgeht , daß bestimmte mit dem Übereinstimmungsetikett nicht versehene Geräte den Übereinstimmungsnormen auch dann nicht entsprechen , wenn die Geräte im Verzeichnis der konformen Geräte aufgeführt sind ( vgl . Randnummern 31 und 32 : das Schreiben an die Gesellschaft CAMPO ) . Die Kontrolle bei den Händlern wird von ANSEAU ebenfalls an ihre Mitglieder delegiert . ( 46 ) Sind die Geräte beim Verwender bereits installiert worden , so nehmen die örtlichen Wasserwerke die Kontrolle der Geräte ohne Übereinstimmungszeichen vor . Dies hat für die Verwender insbesondere zur Folge , daß sie eine schematische Darstellung des Wasserkreislaufs des Gerätes vorlegen und auf ihre Kosten eine Teildemontage des Gerätes vornehmen lassen müssen . ( 47 ) Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahmen wird durch Werbeaktionen von ANSEAU und der übrigen Parteien verstärkt , wobei die Verbraucher aufgefordert werden , nur Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen zu erwerben , und auf die Nachteile hingewiesen wird , die sich aus dem Ankauf von Geraten ohne Signet ergeben können ( vgl . Randnummer 27 ) . Damit wird der Verkauf von Geräten ohne dieses Signet in Belgien sehr erschwert , wenn nicht sogar unmöglich gemacht , selbst wenn die Geräte den von ANSEAU festgesetzten technischen Übereinstimmungsvorschriften genügen . b ) Nur die Hersteller und Alleinimporteure können die Übereinstimmungszeichen beziehen ( 48 ) Das Übereinkommen bestimmt in Artikel 2 , daß es die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler regelt . Diese allgemeine Bestimmung schließt aus , daß die genannten Zeichen von anderen als den Unterzeichnern des Übereinkommens bezogen werden können . Zu letzteren gehören gemäß Artikel 1 lediglich Hersteller und Alleinimporteure . Nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens können andere Parteien dem Übereinkommen beitreten , " sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind , wobei davon ausgegangen wird , daß die CEG allein darüber befinden kann ( ... ) " . ( 49 ) Die CEG überwacht die genaue Anwendung dieser Bestimmung , indem sie die Unternehmen , welche die Übereinstimmungszeichen erhalten möchten , auffordert , ihre Eigenschaft als Alleinimporteur zu bestätigen und eine Bescheinigung ihres Lieferanten beizubringen , in der ihnen diese Eigenschaft offiziell zuerkannt wird ( vgl . Randnummer 28 ) . ( 50 ) ANSEAU ihrerseits verweist die Unternehmen , die um Auskünfte nachsuchen , darauf , daß die Etiketts nur an einen Alleinimporteur geliefert werden können , und gibt zu verstehen , daß dieser der CEG beitreten müsse ( vgl . Randnummer 33 , Schreiben an Herrn Allieri ) . Abgesehen von diesem unmittelbaren Einschreiten von ANSEAU sahen sich bestimmte ausländische Hersteller wegen des diskriminierenden Charakters der Kontrolle der Geräte , auf die die Bestimmungen des Übereinkommens nicht angewandt werden konnten , veranlasst , Alleinimporteure in Belgien zu benennen ( vgl . Randnummer 35 ) . ( 51 ) Das von den Parteien vorgebrachte Argument , einige Parteien seien keine Hersteller oder Alleinimporteure , zeigt lediglich , daß das Übereinkommen nicht korrekt angewandt worden sein dürfte . Es kann an der wettbewerbsbeschränkenden Zielsetzung des Übereinkommens nichts ändern . Überdies dürfte es das Argument entkräften , daß das Übereinkommen nur auf andere Hersteller oder Alleinimporteure ausgedehnt werden könnte , da diese allein hinreichende Garantien erbracht hätten . ( 52 ) Es wurde nicht in Abrede gestellt , daß - abgesehen vom Sonderfall Material für " Großküchen " - die Verkäufer , die keine Alleinimporteure oder Hersteller waren , das Etikett über den Alleinimporteur oder den Hersteller beziehen mussten . c ) Die Verteilung der Übereinstimmungsetiketts erfolgt ausschließlich über die CEG , die zu diesem Zweck von allen Vertragspartnern beauftragt ist ( 53 ) Diese in Artikel 5 vorgesehene Bestimmung sowie die allgemeinere Bedingung , wonach die neuen Vertragspartner die CEG als Beauftragte anerkennen ( Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz ) verstärkt den wettbewerbsbeschränkenden Zweck des Übereinkommens insofern , als die Übereinstimmungsetiketts nur aufgrund der Bestimmungen des Übereinkommens bezogen werden können . Selbst bei einer Streichung der Klausel , mit der die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure ausgeschlossen werden , könnten diese die Übereinstimmungsetiketts nur über die CEG erhalten . Diese Bedingung ermöglicht es einer Vereinigung , in der lediglich Hersteller und Alleinimporteure zusammengeschlossen sind , die von nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren getätigten Verkäufe zu kontrollieren . ( 54 ) Beim Material für " Großküchen " - obschon die UFARAL erklärt , von der CEG zur Verteilung der Etiketts beauftragt worden zu sein - ist weiter zu berücksichtigen , daß der Wortlaut des Übereinkommens keine Unterscheidung macht und daß die alleinige Verteilung der Zeichen durch die CEG mithin auch für diese Geräte gilt . Auf jeden Fall kann die CEG aufgrund der Befugnisübertragung weiterhin nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens kontrollieren , wer über die Etiketts verfügt , und insbesondere , ob es sich um Hersteller oder Alleinimporteure handelt . Dadurch , daß UFARAL die Etiketts ebenfalls verteilen kann , wird die Beschränkung nicht beseitigt , denn mit Ausnahme ihrer Mitglieder wenden sich die betreffenden Importeure normalerweise an die CEG . ( 55 ) Der Umstand , daß die technischen Angaben über die neuen oder geänderten Geräte " über die CEG " ANSEAU zu übermitteln sind ( Artikel 6 des Übereinkommens ) , verstärkt ebenfalls den wettbewerbsbeschränkenden Zweck des Übereinkommens . ( 56 ) Die Kombinierung der in den vorstehenden Rananummern 42 bis 55 erwähnten Bestimmungen des Übereinkommens hat zur Folge , daß die Anerkennung der Übereinstimmung derjenigen Waschmaschinen und Geschirrspüler mit den ANSEAU-Vorschriften , die von nichtalleinvertriebsberechtigten Händlern nach Belgien importiert werden , unter diskriminierenden Bedingungen durchgeführt wird , wenn man sie mit denen vergleicht , die für in Belgien ansässige Alleinimporteure und Hersteller gelten . Für einen nichtalleinvertriebsberechtigten Importeur besteht die einzige Möglichkeit zum Bezug der Übereinstimmungsetiketts darin , sich an den Alleinimporteur zu wenden . Weigert sich dieser , muß der nichtalleinvertriebsberechtigte Importeur oder Verkäufer jedes Gerät einzeln überprüfen lassen , was den Verkaufspreis dieser Geräte unverhältnismässig verteuert . Diese Bestimmungen ermöglichen es mithin den Alleinimporteuren , die Paralleleinfuhren zu kontrollieren und gegebenenfalls andere wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen , um sie zu verhindern ( vgl . Randnummer 29 ) . ( 57 ) Bei Geräten für gewerbliche Zwecke kann dadurch , daß die Nachfragestruktur die Paralleleinfuhren erschwert , die Beschränkung nicht in Wegfall gebracht werden . Die Festlegung diskriminierender Zulassungsbedingungen für die von nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren einführten Geräte betrifft nämlich alle Geräte , die von Händlern eingeführt werden , die ihren Abnehmern einen ausgezeichneten Kundendienst bieten können , denen der Hersteller jedoch , beispielsweise wegen seiner Verkaufspolitik , eine Ausschließlichkeit nicht einräumen möchte . Indem das Übereinkommen darauf abzielt , die Bestellung von Alleinimporteuren verbindlich vorzuschreiben , obgleich UFARAL zufolge die Hersteller eine Politik der Ausschließlichkeit bei der Verteilung in diesem Bereich nicht verfolgen , schränkt es den Wettbewerb auch in diesem Gebiet ein , indem es auf die Angebotsstruktur einwirkt . ( 58 ) Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWGV stellen die Bedingungen des Übereinkommens dar , die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen , eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Maschinen unter Bedingungen zu erlangen , die im Verhältnis zu denjenigen , die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden , nicht diskriminierend sind . ( 59 ) Diese Beschränkungen sind geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen , da die Festlegung diskriminierender Bedingungen für die Zulassung der durch nichtalleinvertriebsberechtigte Importeure eingeführten Geräte geeignet ist , sich auf den Handel zwischen diesen Staaten in einem Sinne auszuwirken , der der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes schaden kann . Sie verstärken die den Alleinvertriebshändlern gewährte Ausschließlichkeit , indem sie darauf abzielen , die Möglichkeit anderer Handelswege für die betreffenden Produkte in Form von Parallelimporten auszuschließen . ( 60 ) Das Übereinkommen beschränkt den Wettbewerb und ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen , nicht nur wegen der Art der Wettbewerbsbeschränkungen , die es enthält , sondern auch weil es sämtliche in Belgien verkaufte Waschmaschinen und Geschirrspüler betrifft und der grösste Teil dieser Geräte aus anderen EG-Staten eingeführt wird . B . Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag ( 61 ) Damit eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 erlassen werden kann , muß die Vereinbarung bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 angemeldet worden sein , es sei denn , daß von dieser Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung abgesehen wurde . ( 62 ) Das Übereinkommen ist bei der Kommission nicht angemeldet worden und fällt nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 . Nicht relevant ist das von einigen Vertragsparteien vorgebrachte Argument , wonach das Übereinkommen aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Nr . 1 der genannten Verordnung von der Anmeldung befreit gewesen wäre . Danach sind von der Anmeldung die Vereinbarungen befreit , an denen nur " Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen , Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein - oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen " . Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil ( Fonderies Roubaix Wattrelos ) vom 3 . Februar 1976 ( Rechtssache 63/75 , Slg . 1976 , S . 111 ) hierzu ausgeführt : " Diese zweite Voraussetzung ist aus dem System des Artikels 4 und im Hinblick auf die Ziele der Verwaltungserleichterung auszulegen , die diese Vorschrift anstrebt , indem sie die Unternehmen nicht zur Anmeldung solcher Vereinbarungen verpflichtet , die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können , jedoch aufgrund ihrer besonderen Merkmale allgemein als weniger schädlich für die Ziele dieser Bestimmung erscheinen und deshalb sehr wahrscheinlich für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 geeignet sind " . Im vorliegenden Fall behält das Übereinkommen das Übereinstimmungszeichen den Herstellern und den Alleinimporteuren vor ( letztere bilden den grössten Teil der an dem Übereinkommen Beteiligten ) und gestattet nicht die Vermutung einer Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 . Das Übereinkommen betrifft daher Ein - und Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 . ( 63 ) Auch wenn das Übereinkommen angemeldet worden wäre , hätte dafür die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht gewährt werden können . Die Beschränkungen gegenüber den Paralleleinfuhren zielen nämlich darauf ab , den belgischen Markt in einer Weise zu isolieren , die mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist . Obschon das Übereinkommen die Qualität des Trinkwassers garantieren kann , sind die vorgenannten wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen dazu nicht unbedingt unerläßlich . Es gibt auch keinen Grund für die Annahme , daß sie den Verbrauchern zugute kommen könnten . C . Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag ( 64 ) Einige Parteien des Übereinkommens haben geltend gemacht , daß das Verbot nach Artikel 85 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages nicht auf das Übereinkommen anwendbar sei , da die Mitglieder von ANSEAU Unternehmen wären , die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieses Artikels betraut wären , und daß die Anwendung des Verbots die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindere . ( 65 ) Die Wasserversorgungsunternehmen , die Mitglieder von ANSEAU sind und die von der öffentlichen Hand errichtet wurden , um die regelmässige Wasserversorgung zu Bedingungen zu gewährleisten , die einen umfassenden Schutz der öffentlichen Gesundheit garantieren , sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels , die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Charakter betraut sind . ( 66 ) Diese Unternehmen sind von der Einhaltung der Wettbewerbsregeln nur insoweit befreit , als die Anwendung dieser Vorschriften die Erfuellung ihrer besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde . Es reicht dazu nicht aus , daß die Einhaltung der Vertragsvorschriften die Erfuellung dieser besonderen Aufgabe erschwert . Eine eventuelle Einschränkung der Anwendung der Wettbewerbsregeln ist nur für den Fall in Erwägung zu ziehen , daß das Unternehmen über keine anderen Mittel , die technisch möglich und wirtschaftlich realisierbar sind , verfügt , um seine Aufgabe zu erfuellen . ( 67 ) Im vorliegenden Fall war die Festlegung diskriminierender Bedingungen für die Zulassung von eingeführten Geräten durch die nichtausschließlichen Importeure nicht notwendig und erst recht nicht unerläßlich , um den Unternehmen , die Mitglied von ANSEAU sind , die Erfuellung der ihnen übertragenen Aufgabe zu ermöglichen . Eine Bestimmung , wonach die nichtausschließlichen Importeure das Etikett zu nichtdiskriminierenden Bedingungen von ANSEAU erhalten könnten , hätte auf keinen Fall die Erfuellung der genannten Aufgabe verhindern können . Daraus ergibt sich , daß Artikel 90 Absatz 2 der Anwendung des Verbots nach Artikel 85 auf die vorgenannten Bestimmungen des Übereinkommens nicht entgegensteht , ohne daß geprüft werden müsste , ob die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt werden konnte . D . Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 ( 68 ) Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor , daß die Beteiligten des Übereinkommens Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen haben . Nach Übersendung der Beschwerdepunkte haben sie ihre Absicht gezeigt , das Übereinkommen zu ändern , aber sie haben nach Kenntnis der Kommission diese Änderungen nicht durchgeführt . Infolgedessen dauern diese Zuwiderhandlungen noch an . ( 69 ) Die Vertragspartner sind daher gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 zu verpflichten , diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen , indem sie das Übereinkommen dergestalt ändern , daß darin für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird , das Übereinstimmungsetikett NAVEWA-ANSEAU unmittelbar zu erhalten . Ferner ist zu verlangen , daß ANSEAU alle erforderlichen Maßnahmen trifft , um sicherzustellen , daß die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure dieses Etikett unmittelbar bei ihr erhalten können , ohne die CEG als Beauftragten anerkennen zu müssen , und zwar zu Bedingungen , die nicht diskriminierend sind gegenüber denjenigen , die Herstellern und Alleinimporteuren gewährt werden . Diese Maßnahmen dürften genügend Öffentlichkeitswirkung haben . Die von der Kommission geforderten Änderungen sowie die von ANSEAU getroffenen Maßnahmen müssen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitgeteilt werden . E . Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 ( 70 ) Die an dem Übereinkommen Beteiligten haben die vorgenannten Bestimmungen des Artikels 85 EWGV verletzt , und zwar die ursprünglichen Parteien ab 1 . Januar 1979 und die übrigen Parteien ab dem Datum des Beitritts zum Übereinkommen . Diese Zuwiderhandlungen dauern noch an ( vgl . oben Randnummer 68 ) . ( 71 ) Es ist bekannt , daß die von den Unternehmen getrofferien Maßnahmen zur Behinderung der Paralleleinfuhren und zur Errichtung künstlicher Schranken innerhalb der Europäischen Gemeinschaft , wodurch die Einheit des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt wird , von den Gemeinschaftsinstanzen regelmässig verfolgt und geahndet werden . Im vorliegenden Fall stellen die Behinderungen der Paralleleinfuhren , die auf der Anwendung einer vertraglichen Regelung zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen basieren , wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung gegenüber Dritten besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 dar . ( 72 ) Aus dem Sachverhalt geht hervor , daß die Unternehmen , die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt gewesen sind , d.h . die in Anhang I zu dieser Entscheidung genannten Unternehmen die Verstösse vorsätzlich begangen haben , da sie sich des wettbewerbsverstossenden Charakters dieses Übereinkommens bewusst waren . Es wurde von den Vorsitzenden der Gruppen " Waschmaschinen " und " Geschirrspüler " der CEG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.