Europäische Union

82/371/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0371 82/371/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 167 vom 15/06/1982 S. 0039 - 0052 ++++ ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17 . Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags ( IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU ) ( Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 82/371/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 85 , gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 ( 1 ) , insbesondere auf die Artikel 3 und 15 , im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 14 . November 1980 , das Verfahren von Amts wegen einzuleiten , nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr . 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission vom 25 . Juli 1963 ( 2 ) , im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen am 10 . November 1981 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung Nr . 17 abgegebenen Stellungnahme , in Erwägung nachstehender Gründe : I . SACHVERHALT A . Gegenstand des Verfahrens ( 1 ) Am 13 . Dezember 1978 wurde in Brüssel ( Belgien ) , " ein Übereinkommen über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler " , nachstehend " Übereinkommen " genannt , geschlossen . Dieses Übereinkommen zielt darauf ab , ab 1 . Januar 1979 auf den für den belgischen Markt bestimmten Waschmaschinen und Geschirrspülern die Anbringung eines Übereinstimmungszeichens vorzuschreiben , mit dem bestätigt wird , daß die Geräte den allgemeinen Sicherheitsvorschriften entsprechen , die von den Wasserwerken zum Schutz vor Verunreinigung von Trinkwasser erlassen wurden . B . Der fragliche Markt ( 2 ) Im Jahr 1980 beliefen sich die Gesamteinfuhren von Waschmaschinen in Belgien und in Luxemburg auf 54 Mio . ECU , davon 51,7 Mio . aus den EG-Mitgliedstaaten . Bei Geschirrspülern beliefen sich die Gesamteinfuhren in Belgien und in Luxemburg auf 18,8 Mio . ECU , davon 18,3 Mio . ECU aus den EG-Mitgliedstaaten . Die belgische Produktion von " weissen Geräten " ( Waschmaschinen , Geschirrspüler , Kühlschränke und Tiefkühltruhen ) betrug 1977 weniger als 10 % des rechnerischen Verbrauchs dieser Erzeugnisse in Belgien . C . Die Parteien des Übereinkommens 1 . Erste Partei : ( 3 ) Die Hersteller und Alleinimporteure , die einer oder mehreren der folgenden Organisationen angeschlossen sind : - Die Communauté de l'électricité ( CEG ) in Brüssel ( Belgien ) . Dieser 1956 gegründete gemeinnützige Verband umfasst Unternehmen der Elektrizitätserzeugung und -versorgung , Hersteller und Importeure von Elektrogeräten , Berufsverbände und Fachgremien für die Nutzung der Elektrizität ; er bezweckt die unmittelbare und mittelbare Förderung der Elektrizität in allen ihren Formen . Die Verbandsmitglieder der CEG sind in Gruppen ( derzeit 13 ) zusammengeschlossen , darunter insbesondere die Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " , deren Leiter an den Erörterungen in ANSEAU zur Ausarbeitung des Übereinkommens teilgenommen haben . - Die Fédération du commerce de l'appareillage électrique ( FCÄ-FHFA ) in Brüssel ( Belgien ) . Dieser 1946 gegründete gemeinnützige Verband umfasst Hersteller , Importeure und Vertriebshändler von Elektrogeräten . Er verfolgt das Ziel , die psychologische und materielle Lage der Großhändler bei der Ein - und/oder Ausfuhr von Elektrogeräten zu verbessern . - Die Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation - division Grandes cuisines ( UFARAL-ULEVO ) in Brüssel ( Belgien ) . Die Union umfasst die Hersteller und Importeure von Küchenherden und Geräten zur Ausrüstung von Kantinen , Restaurants usw . ( 4 ) Das Verzeichnis der Unternehmen , die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens die erste Partei bilden , wird in Anhang I zu dieser Entscheidung wiedergegeben . Ferner sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens andere Hersteller und Alleinimporteure nach dessen Unterzeichnung beigetreten . Das Verzeichnis dieser Unternehmen wird in Anhang II zu dieser Entscheidung abgedruckt . Obwohl UFARAL kein Unternehmen ist , ist sie selbst an dem Übereinkommen beteiligt und nicht nur über ihre Mitglieder . 2 . Zweite Partei : ( 5 ) Die Association nationale des services d'eau ( ANSEAU-NAVEWA ) in Brüssel ( Belgien ) . Dieser 1948 gegründete Gemeinnützige Verband sorgt für die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Wasserversorgungsunternehmen in Belgien . Die 31 Wasserversorgungsgesellschaften , die der ANSEAU angeschlossen sind , sind in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet worden ( Zweckverbände , Regiebetriebe , öffentlichrechtliche Vereinigungen oder gemischtwirtschaftliche Gesellschaften ) . Sie wurden von der öffentlichen Hand gegründet , um die regelmässige Wasserversorgung und -belieferung unter vollständiger Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen . ANSEAU hat 1965 die " Allgemeine Regelung für die Einrichrungen der Abnehmer " für das Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien erstellt , nachdem ein Königlicher Erlaß in Kraft getreten war , wonach die Versorgungsunternehmen für die Wasserqualität strafrechtlich haftbar sind . D . Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens ( 6 ) Das Übereinkommen zielt darauf ab , " im Interesse der öffentlichen Gesundheit jede Veränderung der Qualität des Leitungswassers durch Verseuchung oder Verschmutzung zu verhindern , besonders beim Anschluß von Waschmaschinen oder Geschirrspülern an das Trinkwassernetz " ( Artikel 1 des Übereinkommens ) . ( 7 ) " Das Übereinkommen regelt die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler " ( Artikel 2 ) . Es wird durch eine als Anhang beigefügte " Besondere Regelung " ergänzt , in der die technischen Übereinstimmungsvorschriften aufgeführt sind , denen die genannten Geräte entsprechen müssen . Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens sind folgende : ( 8 ) - Das am 1 . Januar 1979 in Kraft getretene Übereinkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren . Es wird nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit stillschweigend um weitere drei Jahre verlängert ( Artikel 3 ) . ( 9 ) - Bei der Anwendung des Übereinkommens handelt die CEG als Beauftragte der Unternehmen , die die erste Partei bilden ( Artikel 4 Absatz 1 ) . ( 10 ) - Die Verteilung der Übereinstimmungsetiketten erfolgt ausschließlich über die CEG ( Artikel 5 ) . Die CEG erhält diese Etiketten von ANSEAU zu einem Preis von 3,50 bfrs je geliefertes Etikett ( Anhang II des Übereinkommens ) . Die CEG liefert den Vertragspartnern die Etiketten zu folgenden Preisen : - 4 bfrs für die Mitglieder der CEG , die den Gruppen " Wäschepflege " und " Waschmaschinen " angehören ; - 5 bfrs für die Mitglieder der CEG , die den vorgenannten Gruppen nicht angehören ; - 6 bfrs für die Benutzer , die nicht Mitglieder der CEG sind . ( 11 ) - Die " Vertragspartner verpflichten sich , ANSEAU über die CEG vor dem Inverkehrbringen neuer oder geänderter Geräte auf dem belgischen Markt die gesamten technischen Daten zu übermitteln , einschließlich - aller Angaben zur Identifizierung ( ... ) , - eines ausführlichen technischen Schemas des gesamten Wasserkreislaufs ( der Maschinen ) " ( Artikel 6 ) . ( 12 ) - " ANSEAU kontrolliert regelmässig den Markt , um anhand von Stichproben festzustellen , ob die in den Handel gebrachten Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen versehen und , falls dies der Fall ist , ob diese Geräte den technischen Übereinstimmungsvorschriften in der " Besonderen Regelung " entsprechen . Die CEG ihrerseits kann in begründeten Fällen bei ANSEAU beantragen , eine besondere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen " ( Artikel 8 Absatz 1 ) . ( 13 ) - " Stellt ANSEAU bei dieser Kontrolle fest , daß ein Gerät nicht mit dem Übereinstimmungszeichen ausgestattet ist , teilt sie dem betreffenden Händler durch eingeschriebenen Brief mit , daß dieses Gerät den Bedingungen nicht entspricht , die für den Anschluß von Waschmaschinen und Geschirrspülern an das Wassernetz erforderlich sind " ( Artikel 8 Absatz 2 ) . ( 14 ) Die wichtigsten Bestimmungen der " Besonderen Regelung " im Anhang zum Übereinkommen , die nach Artikel 11 Bestandteil dieses Übereinkommens ist , sind folgende : ( 15 ) - Die Waschmaschinen und Geschirrspüler gelten als den technischen Übereinstimmungsvorschriften entsprechend , wenn sie der " Allgemeinen Regelung für die Einrichtungen der Abnehmer " uneingeschränkt genügen , die durch die " Bestimmungen über den Bau und die Kontrolle von Waschmaschinen und Geschirrspülern " ergänzt wird ( Artikel 1 ) . ( 16 ) - Die " Allgemeine Regelung für die Einrichtungen der Abnehmer " enthält insbesondere in Artikel 38 die folgende Bestimmung , die vor Inkrafttreten des neuen Übereinkommens die Bedingungen für die Übereinstimmungskontrolle festlegte : " Die Waschmaschinen und Geschirrspüler , die im Verzeichnis der von ANSEAU als konform anerkannten Geräte nicht aufgeführt sind , können an das Wassernetz nicht angeschlossen werden . Dieses Verzeichnis kann beim Wasserwerk eingesehen werden . " ( 17 ) - Die Vertragspartner haben selbst zu prüfen , ob die auf dem belgischen Markt abzusetzenden Geräte den vorgenannten technischen Übereinstimmungsvorschriften entsprechen ; dabei kann ANSEAU ihnen technische Beratung gewähren . Die erste Partei hat jährlich Anspruch auf 100 technische Beratungen durch ANSEAU , wofür zusätzliche Gebühren nicht zu entrichten sind ( Artikel 2 Absatz 1 ) . Die Höhe der Gebühren für die übrigen Leistungen ist in Artikel 1 des Anhangs II zum Übereinkommen festgesetzt . Die Kosten betragen ca . 4 000 bfrs für einen halben Tag , an dem zehn Geräte kontrolliert werden können . ( 18 ) - Wird festgestellt , daß das Übereinstimmungszeichen auf Geräten angebracht worden ist , die den vorgenannten technischen Vorschriften nicht entsprechen , so müssen die angebrachten Zeichen binnen zehn Tagen entfernt werden , sofern die Geräte innerhalb dieser Frist mit diesen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden . Der verantwortliche Vertragspartner muß ferner eine pauschale Entschädigung von 50 000 ,- bfrs an ANSEAU zahlen . Unterwirft sich der Vertragspartner den Sanktionen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder wird er binnen drei Jahren rückfällig , so verliert er endgültig das Recht zur Verwendung des Übereinstimmungszeichens ( Artikel 3 ) . ( 19 ) - Folgende Übergangsmaßnahmen gelten bis zum 31 . Dezember 1979 : " - Die erste Partei fügt dem bis zum 31 . Dezember 1978 gültigen ANSEAU-Verzeichnis der genehmigten Geräte die letzte vor diesem Termin vergebene Herstellungsnummer hinzu ; - auf alle Geräte , die mit einer später vergebenen Herstellungsnummer versehen sind , ist dieses Übereinkommen anwendbar ; - auf alle Geräte , die mit einer früher vergebenen Herstellungsnummer versehen sind , ist die alte Regelung anwendbar . Ab 1 . April 1979 wird für diese Geräte jedoch eine Übereinstimmungsbescheinigung mit einem entfernbaren Etikett ausgestellt , das auf dem Gerät vor dessen Inbetriebnahme angebracht wird " ( Artikel 6 ) . E . Die Fortentwicklung des Übereinkommens ( 20 ) Am 25 . Juli 1978 fand am Sitz von ANSEAU eine Zusammenkunft zwischen den Vertretern der Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " der CEG und den Vertretern der FCÄ einerseits und den Vertretern von ANSEAU andererseits statt . Letztere haben darauf aufmerksam gemacht , daß die bisherige Regelung folgende Nachteile aufwies : " - Sowohl die Käufer wie das Wasserversorgungsunternehmen müssen das Verzeichnis einsehen , um festzustellen , ob das Gerät darin aufgeführt ist . - Geräte , die mit einem gleichartigen Wassersystem ausgestattet sind , die jedoch unterschiedlich numeriert sind , müssen gesondert geprüft werden , was gelegentlich zu einem erheblichen Anstieg der sich aus der Prüfung ergebenden Kosten führt . " Die FCÄ ihrerseits hat darauf hingewiesen , daß : " bestimmten nichtoffiziellen Importeuren ( sogenannte Parallelimporteure ) die vom offiziellen Importeur vorgenommene Überprüfung ebenfalls zugute kommt , ohne daß sie sich an den Kosten beteiligen müssen " . ( 21 ) Die Arbeitsgruppe " Juristen " von ANSEAU hat in einer Sitzung vom 21 . September 1978 zu einem am 8 . September 1978 vorgelegten ersten Übereinkommensentwurf folgende Bemerkungen gemacht : - Das geplante Übereinkommen zwischen ANSEAU und den betreffenden Vertriebshändlern von Waschmaschinen und Geschirrspülern würde es ermöglichen , 90 % der Produktion zu kontrollieren . Zur Kontrolle der übrigen 10 % " könnte in Erwägung gezogen werden , den Vertriebshändlern die notwendige Kontaktaufnahme mit den Nicht-Vertragspartnern zu ermöglichen , damit diese sich ebenfalls die Übereinstimmungszeichen verschaffen können , sofern sie den dem Übereinkommen beigetretenen Vertriebshändlern die erforderlichen Garantien und Verpflichtungen zusichern " . - " Die fragliche Vereinbarung wäre nur vorübergehend anwendbar , bis die EWG diesbezueglich Richtlinien erlässt , die sich zur Zeit in Ausarbeitung befinden . " - " Es wird empfohlen , die Einleitung so abzufassen , daß die Zielsetzungen der betreffenden Parteien deutlich unterstrichen werden . Bei ANSEAU liegt dieses Ziel zweifellos im Schutz der Trinkwasserqualität und der Erhaltung der Gesundheit sowie der Sicherheit des Verbrauchers . " - Stellt das Wasserwerk bei einem Abnehmer fest , daß sein Gerät nicht mit einem Übereinstimmungszeichen versehen ist , so hat es zu prüfen , ob das Gerät den Übereinstimmungsvorschriften entspricht ; es kann dafür vom Abnehmer keine Vergütung verlangen . ( 22 ) Am 19 . September 1978 haben in einer gemeinsamen Sitzung der Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " der CEG die Vorsitzenden dieser beiden Gruppen über die mit ANSEAU geführten Verhandlungen berichtet . Sie haben darauf hingewiesen , daß die CEG folgende Ziele anstrebt : " - Senkung der Zulassungskosten und Verknüpfung dieser Kosten mit dem Umfang der von unseren Mitgliedern tatsächlich getätigten Verkäufe ; - Verhinderung von Betrugshandlungen gegenüber dem Benutzer ; - ( für die Mitglieder der CEG ) Erreichung einer Behandlung , wodurch die Mitglieder gegenüber den Nicht-Mitgliedern begünstigt werden ( die von letzteren verkauften Geräte dürfen nicht mit dem Zulassungssignet versehen sein , doch können die Nicht-Mitglieder ihre Geräte selbstverständlich durch ANSEAU genehmigen lassen ) . " Folgende Schlußfolgerung wurde gezogen : " Infolgedessen könnte ein Wasserversorgungsunternehmen in dem Fall , daß ein Gerät ohne das Signet an das Wassernetz angeschlossen ist , dem betreffenden Abnehmer die Wasserzufuhr abstellen . " ( 23 ) Der Wortlaut des Übereinkommens wurde in den Sitzungen vom 10 . und 13 . Oktober 1978 zwischen den Vertretern der CEG , der FCÄ , der UFARAL und der ANSEAU fertiggestellt . Zu verweisen ist insbesondere auf die Textänderung des Artikels 4 Absatz 1 der Vereinbarung . Der von ANSEAU vorgeschlagene Wortlaut bestimmte : " Ausserdem ist vorgesehen , daß andere Parteien dem Übereinkommen beitreten können , wobei davon ausgegangen wird , daß die CEG allein darüber befinden kann ; ferner besteht der ausdrückliche Vorbehalt , daß die übrigen Parteien sich ebenfalls allen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterwerfen und die CEG als Beauftragte anerkennen . " Es wurde nach " ... dem Übereinkommen beitreten können " hinzugefügt : " sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind " . ( 24 ) Am 23 . Oktober 1978 fand eine gemeinsame Sitzung der Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " der CEG statt , an der die FCÄ und die UFARAL teilnahmen . Im Verlauf dieser Zusammenkunft stellte die CEG folgendes klar : - " ANSEAU ist nunmehr entschlossen , nur ihr Signet ( Übereinstimmungsetikett ) als Nach weis für die Übereinstimmung einer Waschmaschine oder eines Geschirrspülers mit ihrer Regelung anzuerkennen , wobei es ihr Hauptziel bleibt , die Verschmutzung des Trinkwassers zu vermeiden . " - " ANSEAU unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Signet insbesondere durch eine Pressekonferenz , durch Beilagen in Verbraucherbroschüren und durch alle sonstigen geeigneten Werbemittel . " - " ANSEAU stellt die bisher veröffentlichten Verzeichnisse der zugelassenen Geräte ein , da das Signet allein die Übereinstimmung der Geräte mit ihrer Regelung bescheinigt . " - " Undenkbar ist es , das geschaffene System durch Einfuhrverbote für Geräte , die der Regelung von ANSEAU nicht entsprechen , zu ersetzen ; weder ANSEAU noch wir sind dazu befugt . Der Vertrag von Rom untersagt im übrigen technische Handelshemmnisse . " - " Es gibt keine andere Alternative zur Lösung des Zulassungsproblems : entweder das alte System , das teuer ist und uns nichts einbringt ( ... ) , oder das vorgeschlagene Übereinkommen . Letzteres hat den Vorteil , eine ( vielleicht nicht absolute , jedoch nicht unerhebliche ) Waffe gegen Paralleleinfuhren darzustellen : die CEG , die allein durch Vergabe der Übereinstimmungsetiketts befugt ist , vergibt diese nur an die offiziellen Alleinimporteure . " ( 25 ) Der Übereinkommensentwurf wurde am Schluß dieser Sitzung einhellig genehmigt , abgesehen von zwei Stimmen : INDESIT und PHILIPS , die Vorbehalte geltend machten wegen technischer Probleme infolge der Anbringung der Etiketts bei der Herstellung und wegen Kostensteigerungen infolge der Verwendung der Etiketts für Unternehmen , die zahlreiche Geräte einer sehr geringen Zahl von Modellen verkaufen . Am 26 . Oktober 1978 konnte in einer Sitzung der Vertreter der CEG , der FCÄ , der UFARAL und der ANSEAU der endgültige Wortlaut des Übereinkommens verabschiedet werden . Es wurde bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen , daß das neue System folgenden Vorteil habe : " Es hat sich nummehr die Überzeugung durchgesetzt , daß aufgrund der künftigen Werbung der beiden Parteien , wonach den Abnehmern im eigenen Interesse nur der Kauf von " konformen " Geräten ( d.h . von Geräten mit einem Etikett ) empfohlen wird , der Absatz der übrigen Geräte zurückgehen wird , selbst wenn diese den Bedingungen der ANSEAU-Regelung entsprechen . " ( 26 ) Alle in Anhang I zu dieser Entscheidung genannten Unternehmen kannten den endgültigen Wortlaut des Übereinkommens vor der Unterzeichnung , und am Tage dieser Unterzeichnung , dem 13 . Dezember 1978 , haben sie alle mit Ausnahme der Gesellschaft Despagne , an einer Sitzung teilgenommen , in der noch bestimmte Punkte sowie die praktische Anwendung des Übereinkommens geklärt werden sollten . F . Die Anwendung des Übereinkommens ( 27 ) Parallel zur Anwendung des Übereinkommens unternahmen die Unternehmen , die die erste Partei des Übereinkommens bildeten , und ANSEAU eine umfangreiche Werbeaktion . In Anzeigen wurden die Verbraucher vor dem Kauf von Geräten ohne Übereinstimmungssignet gewarnt . In einigen Anzeigen hieß es : " Das Fehlen des ANSEAU-Etiketts kann mit erheblichen Kosten für eine Prüfung und sogar mit der vorübergehenden Sperre der Wasserzufuhr verbunden sein . " ( 28 ) Die CEG , die für die Ausgabe der Übereinstimmungsetiketts allein verantwortlich war , hat die Bestimmungen des Übereinkommens streng angewandt , wonach nur die Hersteller oder Alleinimporteure dem genannten Übereinkommen beitreten können ( Artikel 4 Absatz 1 ) . Das Musterschreiben der CEG an die Händler , die wissen wollten , welches Verfahren im Hinblick auf den Bezug des Übereinstimmungsetiketts NAVEWA-ANSEAU zu beachten sei , enthält folgenden Passus : " Wir bitten sie darum : - ... - c ) uns Ihre Eigenschaft als Alleinimporteur für Belgien zu bestätigen und die diesbezuegliche(n ) Marke(n ) und Art(en ) von Waschmaschinen und/oder Geschirrspülern anzugeben ; - d ) uns die Bescheinigung Ihres/Ihrer Lieferanten zu übermitteln , aus der hervorgeht , daß dieser/diese die unter c ) genannte Eigenschaft offiziell bescheinigt/bescheinigen . " ( 29 ) Ein derartiges Schreiben wurde insbesondere am 30 . April 1979 auf Ersuchen der S . A . FRABELMAR in Ransart ( Verkaufsstelle unter dem Geschäftsnamen " CORA " ) an diese abgesandt . In diesem Ersuchen wurde festgestellt , daß dieses Unternehmen seine Waschmaschine der Marke INDESIT unmittelbar aus Italien bezog . Eine Durchschrift der Anfrage der Gesellschaft FRABELMAR und der Antwort der CEG wurde von letzterer der Generaldirektion von INDESIT-Belgique zugeleitet , damit sie sich - so der Wortlaut des Begleitschreibens - " aufgrund von Beweismitteln zumindest gegen einen ihrer " Parallelimporteure " verteidigen könne ! " ( 30 ) Das gleiche Schreiben wurde am 8 . August 1979 an die Gesellschaft Snack en Grootkeukenmateriaal , Koffiebranderij , CRES , Gent , gesandt . In ihrem Antwortschreiben vom 18 . September 1979 bemerkt diese Gesellschaft , sie habe sich , um sich über das zu beachtende Verfahren zu informieren , zunächst an ihr örtliches Wasserversorgungsunternehmen und sodann an ANSEAU wenden müssen , die sie an die CEG verwiesen habe , welche ihrerseits darauf aufmerksam gemacht habe , daß sie zunächst Kontakte mit der UFARAL aufnehmen müsse , da es sich um Material für Großküchen handele . Die CEG hat darauf in einem Schreiben vom 20 . September 1979 bemerkt , daß die Etikettvorräte bereits von den Firmen , die diese Etiketts seit Dezember 1978 regelmässig benutzen , erschöpft worden seien und daß sie auf Neubestellungen warte , um einen Nachdruck vornehmen lassen zu können , so daß der Bedraf bis Ende 1980 gedeckt werden könne . ( 31 ) ANSEAU hat bei der Kontrolle der Anwendung des neuen Systems ebenfalls eine aktive Rolle gespielt . Sie hat in einer Sitzung vom 30 . Oktober 1979 zwischen den Herstellern und Vertriebshändlern von Waschmaschinen und Geschirrspülern sowie der ANSEAU folgendes bemerkt : " Die Marktkontrolle wird von ANSEAU sowohl in den Geschäften wie auf Ausstellungen und Handelsmessen intensiv fortgesetzt . " Bei Fehlen des Übereinstimmungszeichens auf einem oder mehreren ausgestellten Geräten übersendet ANSEAU dem betreffenden Händler einen eingeschriebenen Brief , in dem die Geräte ohne Übereinstimmungsetikett aufgeführt und folgende Ausführungen gemacht werden : " Wir weisen Sie besonders darauf hin , daß diese Geräte mithin den notwendigen Vorschriften über den Anschluß an das Wassernetz nicht genügen , mit denen jegliche Verseuchung und Verschmutzung des Trinkwassers verhindert werden soll . Die mit dem Übereinstimmungsetikett versehenen Geräte werden mit diesen Vorschriften als konform angesehen . Um Ihren Abnehmern Schwierigkeiten zu ersparen , legen wir Ihnen nahe , Ihren Lieferanten zu bitten , diesem Mangel unverzueglich abzuhelfen . " ( 32 ) Ein solches Schreiben wurde am 25 . Juli 1979 insbesondere an die Gesellschaft CAMPO in Antwerpen abgesandt . Bemerkenswert ist , daß etwa die Hälfte der Geräte , die als nicht konform ( d.h . ohne Etikett ) bezeichnet werden , in dem von ANSEAU am 15 . Januar 1979 veröffentlichten Verzeichnis der konformen Geräte genannt sind . ( 33 ) ANSEAU beantworter auch Anfragen ausländischer Hersteller oder Händler , die Waren nach Belgien exportieren wollen . In einem Schreiben vom 5 . November 1979 an Herrn Mario Allieri , italienischer Händler , der sich danach erkundigte , welchen technischen Vorschriften Waschmaschinen und Geschirrspüler genügen müssen , um nach Belgien ausgeführt zu werden , stellte ANSEAU insbesondere folgendes klar : " Es ist darauf hinzuweisen , daß Sie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.