Europäische Union

82/371/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0371. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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am 19 . September 1978 darauf hingewiesen , daß es eines der Ziele der CEG sei , für ihre Mitglieder eine Behandlung zu erreichen , aufgrund derer diese gegenüber den Nichtmitgliedern müssten ihre Geräte von ANSEAU einzeln prüfen lassen , während allein die Mitglieder der CEG das Etikett benutzen dürften . Überdies hat die CEG in der Sitzung vom 23 . Oktober 1978 klargestellt , daß das Übereinkommen den Vorteil habe , gegen Paralleleinfuhren einen Schutz zu bieten . Die Verantwortlichkeit dieser Unternehmen gründet sich zugleich auf ihre Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens und auf ihre Eigenschaft als Mitglieder der CEG wegen deren aktiver Rolle bei der Ausarbeitung und Anwendung des Übereinkommens . ( 73 ) Infolgedessen sind Geldbussen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 gegen die Unternehmen zu verhängen , die an der Ausarbeitung des Übereinkommens teilgenommen haben . Es ist daher festzustellen , daß alle diese Unternehmen infolge ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens und ihrer Eigenschaft als Mitglieder der CEG in gleichem Masse verantwortlich sind . Die Beträge der ihnen aufzuerlegenden Geldbussen müssen ausserdem zugleich dem besonderen Zusammenhang , in dem der Verstoß begangen wurde , und der jeweiligen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betreffenden Markt Rechnung tragen . ( 74 ) Demgegenüber haben sich die Unternehmen , die dem Übereinkommen nach dessen Unterzeichnung beigetreten sind , und die in Anhang II der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden , in keiner Weise an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und sind praktisch gezwungen worden , ihm beizutreten . Es ist daher gerechtfertigt , ihnen keine Geldbusse aufzuerlegen . ( 75 ) Es ist ferner festzustellen , daß der wichtigste Teil der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung bei ANSEAU liegt . Die Tatsache , daß ihre Mitglieder von der öffentlichen Hand mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind , hat es ermöglicht , das Übereinkommen als verbindliche Vereinbarung vorzulegen , und ihm somit eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten , die dem Übereinkommen nicht angehören , zu verleihen . ANSEAU musste mithin insbesondere dafür Sorge tragen , daß die eingeführte Regelung zur Kontrolle der Übereinstimmung von Waschmaschinen und Geschirrspülern keinen wettbewerbswidrigen und diskriminierenden Charakter aufweist . ANSEAU hat jedoch zugelassen , daß das Übereinkommen eine solche Zielsetzung hatte , obgleich sie sogar von ihrer Arbeitsgruppe " Juristen " darauf hingewiesen worden war , daß es das Übereinkommen gestatte , die Produktion zu 90 % zu kontrollieren und daß eine Lösung gesucht werden sollte , damit die übrigen 10 % ebenfalls über Übereinstimmungsbescheinigungen verfügen könnten , was ANSEAU jedoch nicht getan hat . Ferner nahmen sowohl ANSEAU wie die Vertreter der CEG , der FCÄ und der UFARAL an der Sitzung vom 26 . Oktober 1978 teil , in der die Teilnehmer erklärten , daß aufgrund der geplanten Werbung , die die Verbraucher veranlssen sollte , nur Geräte mit Übereinstimmungsetikett zu kaufen , der Umsatz der übrigen Geräte , auch derjenigen , die mit der ANSEAU-Regelung übereinstimmten , zurückgehen werde . ANSEAU hat daher die betreffenden Verstösse grob fahrlässig begangen . ( 76 ) In Anbetracht dieser Umstände ist auch gegen ANSEAU eine Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 festzusetzen . Angesichts der Tatsache , daß es sich bei ANSEAU um einen gemeinnützigen Verband handelt , ist der Betrag der Geldbusse entsprechend den höchsten Geldbussen festzulegen , die den an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Unternehmen auferlegt werden , obwohl ANSEAU den grössten Teil der Verantwortung trägt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Bestimmungen des am 13 . Dezember 1978 in Brüssel ( Belgien ) geschlossenen Übereinkommens über die Verwendung des Übereinstimmungzeichens NAVEWA-ANSEAU , die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen , eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Waschmaschinen und Geschirrspüler unter Bedingungen zu erlangen , die im Verhältnis zu denjenigen , die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden , nicht diskriminierend sind , stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar . Dies gilt insbesondere für die Artikel 2 , 4 Absatz 1 , 5 und 6 des genannten Übereinkommens sowie für Artikel 6 der Besonderen Regelung im Anhang zu diesem Übereinkommen . Artikel 2 Die Parteien des Übereinkommens haben die in Artikel 1 dieser Entscheidung festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen Sie haben der Kommission innerhalb von zwei Monaten seit Bekanntgabe dieser Entscheidung mitzuteilen , welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck getroffen haben . Artikel 3 ( 1 ) Eine Geldbusse in Höhe von 9 500,00 ( neuntausendfünfhundert ) ECU , das sind 390 723 bfrs ( dreihundertneunzigtausendsiebenhundertdreiundzwanzig belgische Franken ) , wird jedem der folgenden angeführten Unternehmen auferlegt : DESPAGNE , Rü des Carmes 14/16 , 4000 Liège , ASOGEM , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar , HOBART , Chaußée de Wavre 1120 , 1160 Bruxelles , INDESIT , Zoning Industriel , 1301 Bierges-Lez-Wavre , BELL-TELEPHONE , Bell Telephonelaan 2 , 2440 Geel , BBC Hausgeräte GmbH ( succ . belge ) , Rü de Stalle 96 , 1180 Bruxelles . ( 2 ) Eine Geldbusse in Höhe von 38 500,00 ( achtunddreissigtausendfünfhundert ) ECU , das sind 1 583 455 bfrs ( eine Million fünfhundertdreiundachtzigtausendvierhundertfünfundfünfzig belgische Franken ) , wird jedem der folgenden aufgeführten Unternehmen auferlegt : VAN ASSCHE , Schaarbeeklei 636/638 , 1800 Vilvoorde , HOOVER , Chaußée de Hächt 1650 , 1130 Bruxelles , ZANKER , Rü de Molenbeek 94 , 1020 Bruxelles , DISEM-ANDRIES , Eikestraat 8 , 2800 Mechelen , ARTSEL , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar , I.A.Z . , Steenweg op Bergen 216 , 1520 Lembeek , ELECTROLUX-MARTIN , Rü Nestor Martin 315 , 1080 Bruxelles , SIEMENS , Chaußée de Charleroi 116 , 1060 Bruxelles , VAN MÄRCKE , Westdorp 61 , 8573 Tiegem . ( 3 ) Eine Geldbusse in Höhe von 76 500,00 ( sechsundsiebenzigtausendfünfhundert ) ECU , das sind 3 146 346 bfrs ( drei Millionen einhundertsechsundvierzigtausenddreihundertsechsundvierzig belgische Franken ) , wird der Association Nationale des Services d'Eau ( ANSEAU ) und jedem der folgenden Unternehmen auferlegt : BAUKNECHT , Nijverheidslaan 1 , 1820 Grimbergen , ACEC , Rü Cambier Dupret , 6001 Marcinelle , AEG , Rü Souveraine 40 , 1050 Bruxelles , PHILIPS , Place de Brouckère 2 , 1000 Bruxelles , MIELE , Industriepark , 1702 Asse-Mollem , ASSOCIATED CONSUMER BRANDS , Bd . Emile Bockstäl 122 , 1020 Bruxelles , BOSCH , Chaußée de Mons 128-139 , 1070 Bruxelles . ( 4 ) Diese Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr . 310-0231000-32 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Banque Bruxelles Lambert - Agence Européenne , Brüssel , einzuzahlen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel . Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an die - Association nationale des services d'eau ( ANSEAU-NAVEWA ) , chaußée de Waterloo 255 , b . 6 , 1060 Brüssel ; - Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation ( UFARAL-ULEVO ) , avenü de Cortenberg 172 , 1040 Brüssel ; - Unternehmen , die an dem Übereinkommen beteiligt sind und namentlich in den Anhängen I und II zu dieser Entscheidung aufgeführt sind . Brüssel , den 17 . Dezember 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962 , S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963 , S . 2268/63 . ANHANG I Firmen , die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommes beteiligt haben BAUKNECHT , Nijverheidslaan 1 , 1820 Grimbergen ACEC , Rü Cambier Dupret , 6001 Marcinelle AEG , Rü Souveraine 40 , 1050 Bruxelles PHILIPS , Place de Brouckère 2 , 1000 Bruxelles MIELE , Industriepark , 1702 Asse-Mollem VAN ASSCHE , Schaarbeeklei 636/638 , 1800 Vilvoorde ASSOCIATED CONSUMER BRANDS , Boulevard Emile Bockstäl 122 , 1020 Bruxelles BOSCH , Chaußée de Mons 128-130 , 1070 Bruxelles HOOVER , Chaußée de Hächt 1650 , 1130 Bruxelles ZANKER , Rü de Molenbeek 94 , 1020 Bruxelles DESPAGNE , Rü des Carmes 14/16 , 4000 Liège DISEM-ANDRIES , Eikestraat 8 , 2800 Mechelen ASOGEM , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar HOBART , Chaußée de Wavre 1120 , 1160 Bruxelles ARTSEL , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar I.A.Z . , Steenweg op Bergen 216 , 1520 Lembeek INDESIT , Zoning Industriel , 1301 Bierges-Lez-Wavre ELECTROLUX-MARTIN , Rü Nestor Martin 315 , 1080 Bruxelles SIEMENS , Chaußée de Charleroi 116 , 1060 Bruxelles VAN MÄRCKE , Westdorp 61 , 8573 Tiegem BELL-TELEPHONE , Bell Telephonelaan 2 , 2440 Geel BBC Hausgeräte GmbH ( succ . belge ) , Rü de Stalle 96 , 1180 Bruxelles ANHANG II Firmen , die dem Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung beigetreten sind S.B.R . , Industrielaan 1 , 1720 Groot Bijgaarden GB-INNO-BM , Avenü des Olympiades 20 , 1140 Bruxelles OLYMPIA , Rijksweg 55/57 , 9860 Machelen-Zulte EXPERT , Kerklaan 78/82 , 1830 Machelen PRIMUS , Heulestraat 51 , 8630 Gullegem AUTOMATIC INDUSTRIES , Verzöningstraat 16 , 2200 Borgerhout THORFLAM , Zone Industrielle , 5730 Malonne HOREMAT , J . P . Ballingslaan 11 - Bus 2 , 1090 Brussel NERIBEL , Admiraaldreef 10 , 9110 St . Amandsberg ELMA , Oude Gentweg 100 , 2720 Burcht GLORIA , Gistelsteenweg 27 , 8400 Oostende ATAG , Kapucijnenlaan 102 , 9300 Aalst ROFCO , Bondgenotenlaan 8 , 8500 Kortrijk MENCH , Rü Aug . Snieders 23 , 1030 Bruxelles NOVOLEC , Rü Neuve 127 , 1640 Rhode-St-Genèse SALTINI , Stationsstraat 39 , 2570 Duffel VOX , Rü des Mégissiers 18/24 , 1070 Bruxelles Ets . Abel FALISSE , Av . Emile Digneffe 26 , 4000 Liège WERKHUIZEN FORBELETS , Stationsstraat 1 , 3150 Booischot LE CHAUFFAGE , Av . du Port 82 , 1020 Bruxelles SANTOS PALACE , Rü Manchester 32 , 1070 Bruxelles ETS . MEURICE , Chaußée de Bruxelles 151 , 6040 Jumet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.