Europäische Union

2004/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3383)

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Quellenkennung: 32004D0272. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en in Form von Bürgschaften müssen von der Kommission anhand der Regeln geprüft werden, die sie bei dieser Art von Beihilfemaßnahmen normalerweise anwendet (Investitionen, Rettung und Umstrukturierung usw.)(20). Deshalb muss der angemessene Rahmen für die Prüfung des Erwerbs der Vermögenswerte geschaffen werden. (50) Wie aus den Informationen hervorgeht, die Deutschland mit den Schreiben vom 12. April 2001 und 18. Juli 2003 vorgelegt hat (siehe Randnummern 26 und 27), hat sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ausgehend von der Unternehmensgründung im Jahr 1997 ständig verbessert. Das gezeichnete Kapital wurde zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Vielmehr hat sich das bilanzielle Eigenkapital von der Gründung bis zum Jahr 2002 stetig erhöht. Die Umsatzerlöse konnten ausgehend von ursprünglich 888000 EUR in 1997 auf 6598000 EUR im Jahr 2002 stetig gesteigert werden. Der Brutto-Cash-flow war zwar in den letzten Jahren leicht rückläufig, im Jahr 2002 wurde jedoch eine Quote von 6,2 % der Gesamtleistung erreicht, welche nach Aussage der deutschen Behörden im Branchendurchschnitt liegt. Das Jahresergebnis hat sich ebenfalls positiv entwickelt. Aus den oben genannten Gründen kann das betreffende Unternehmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden. (51) Zur Beurteilung von Investitionsbeihilfen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zieht die Kommission normalerweise Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens(21) heran. Deutschland hat seine erste Stellungnahme vom 12. April 2001 auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(22) sowie die Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse(23) abgegeben. Diese Rechtsvorschriften waren aber zum Zeitpunkt der Eröffnung des formalen Prüfverfahrens nicht mehr in Kraft. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hat Deutschland weitere Informationen übermittelt, die eine Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage des oben genannten Gemeinschaftsrahmens ermöglicht. 4. Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (52) Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen demnach gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfuellt sind: a) Der Hoechstsatz für die Förderintensität beträgt normalerweise 40 %. Für Investitionen in Ziel-1-Regionen beträgt der Hoechstsatz 50 % (Ziffer 4.2.3 des Gemeinschaftsrahmens). b) Investitionsbeihilfen sind nur Unternehmen zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Aussichten dieser Unternehmen schlüssig dargelegt werden kann (Ziffer 4.2.3). c) Die Betriebe müssen die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfuellen. Werden die Investitionen getätigt, um die kürzlich eingeführten Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfuellen, können Beihilfen zu diesem Zweck gewährt werden (Ziffer 4.2.3). d) Als zuschussfähige Ausgaben kommen nur die unter Ziffer 4.2.3 des Gemeinschaftsrahmens angeführten Kosten in Frage. e) Für Investitionen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und geplanten Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu bewerten (Ziffer 4.2.5). a) Beihilfehöchstsatz (53) Die Investition wird innerhalb einer Ziel-1-Region durchgeführt. Die Beihilfeintensität beträgt daher maximal 50 %. (54) Da es auf Basis der vorliegenden Informationen schwierig ist, die Beihilfeintensität exakt zu ermitteln, wird die Kommission bei der Berechnung folgendermaßen vorgehen: Es werden drei Varianten dargestellt: eine Mindestvariante, eine Standardvariante und eine Maximumvariante. Anschließend wird geprüft, ob eine dieser Varianten den Beihilfehöchstsatz überschreitet. Bei der Berechnung hat die Kommission die in Anhang I der Regionalleitlinien(24) dargestellte Methode angewendet (siehe Anhang zu dieser Entscheidung). Mindestvariante: (55) Als Mindestvariante wird die Berechnung dargestellt, die Deutschland vorgeschlagen hat (siehe Randnummern 16 und 31). Die Summe der Subventionsäquivalente aus Darlehen und Bürgschaft beträgt demnach 97350 EUR. Bezogen auf die förderbaren Gesamtkosten in der Höhe von 3016622 EUR ergibt sich somit eine (kumulierte) Beihilfeintensität von 3,23 %. Standardvariante: (56) Für die Standardvariante werden folgende Annnahmen getroffen: Für die Berechnung der Subventionsäquivalente der Darlehen wird der Nominalzinssatz der Darlehen mit dem Referenzzinssatz, den die Kommission für diesen Zeitpunkt festgesetzt hat, verglichen. Für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Bürgschaft wird der Mittelwert (1,25 %) der Kommissionsentscheidung im Fall N 117/96 für lebensfähige Unternehmen herangezogen (siehe Abschnitt II.6). Maximumvariante: (57) Für diese Variante werden folgende Annnahmen getroffen: Für die Berechnung der Subventionsäquivalente der Darlehen wird der Nominalzinssatz der Darlehen mit einem "marktüblichen Zinssatz" für ein Kapitalmarktdarlehen verglichen. Als "marktüblicher Zinssatz" wird der Zinssatz herangezogen, den die Hausbank für das Kapitalmarktdarlehen festgesetzt hat. Für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Bürgschaft wird der obere Grenzwert (2,0 %) der Kommissionsentscheidung im Fall N 117/96 für lebensfähige Unternehmen herangezogen (siehe Abschnitt II.6). (58) Die maximal zulässige Beihilfeintensität von 50 % wird in keinem der berechneten Fälle überschritten (siehe Tabelle). Diese Bedingung kann daher als erfuellt angesehen werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Lebensfähigkeit des Unternehmens (59) Deutschland hat die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes überprüft und zugesichert, dass diese gegeben ist. Wie unter den Abschnitten IV und V.2 dargestellt, hat sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in den letzten Jahren positiv entwickelt. Auch der Kapitaldienst für die ausstehenden Kredite wurde planmäßig geleistet. Es kann unter der Berücksichtigung der vorliegenden Informationen derzeit davon ausgegangen werden, dass sich die positive Entwicklung des Unternehmens auch in den nächsten Jahren fortsetzt. Diese Bestimmung kann daher als erfuellt betrachtet werden. c) Erfuellung der gemeinschaftlichen Mindestanforderungen (60) Deutschland hat ausdrücklich bestätigt, dass der Empfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(25) erfuellt. Insofern kann diese Bestimmung als erfuellt angesehen werden. d) Zuschussfähige Ausgaben (61) Als förderfähige Kosten im Rahmen des Projektes kommen bauliche und technische Einrichtungen für die Verarbeitung von Gemüse und Kartoffeln in Frage. Diese Ausgaben sind zuschussfähig im Sinne des Gemeinschaftsrahmens. Die Beihilfe deckt einen Teil der Kosten für den Kauf einer Produktionsstätte ab, für die ein Kollektivverfahren wegen Insolvenz eröffnet wurde. Der Begünstigte hat das gesamte Anlagevermögen einschließlich unbewegliches Anlagevermögen sowie neuwertige und gebrauchte Maschinen erworben. Gemäß Ziffer 4.2.4 des Gemeinschaftsrahmens in Verbindung mit Ziffer 4.4 der Regionalleitlinien(26) können Anlageinvestitionen durch Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, sofern die Betriebsstätte keinem Unternehmen in Schwierigkeiten angehört. Die Kosten für den Ankauf der Produktionsstätte können daher als zuschussfähig im Sinne des Gemeinschaftsrahmens angesehen werden. e) Absatzmöglichkeiten (62) Deutschland hat bestätigt, dass das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten auf geeigneter Ebene bewertet wurde. Diese Absatzmöglichkeiten sind ausreichend vorhanden. Die Erzeugnisse des begünstigten Unternehmens sind bei allen namhaften Lebensmitteleinzelhandelsfirmen in Ostdeutschland und bei einigen Erzeugnissen auch flächendeckend in ganz Deutschland gelistet. Auch im Diskontbereich - dem am stärksten wachsenden Segment des Einzelhandels - wurden Abnehmer gefunden. Zu den Kunden des begünstigten Unternehmens zählen weiters Großverbrauchermärkte sowie Unternehmen im wachsenden Heimservice-Markt für Tiefkühlerzeugnisse. Die bestehenden Verarbeitungskapazitäten werden durch das Investitionsprojekt nicht ausgeweitet. Diese Bedingung kann daher ebenfalls als erfuellt angesehen werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (63) Die Kommission bedauert ausdrücklich, dass Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 8. Februar 2001 nicht reagiert hat. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die Verpflichtung zur legalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG-Vertrag im Allgemeinen und nach Artikel 88 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(27) im Besonderen dar. Die Kommission behält sich diesbezüglich weitere Schritte gegen Deutschland vor. (64) Die Kommission stellt aus den oben angeführten Gründen weiters fest, dass die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie mit den Bestimmungen der Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften im Einklang steht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland in Form zweier zinsbegünstigter Darlehen in Höhe von insgesamt 1917345 EUR sowie in Form einer Bürgschaft für eine Darlehenssumme von 1861103 EUR zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 12. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Beihilfenummer N 117/1996. (4) Italgrani/Kommission vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, S. I-4635. (5) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, weil die Beihilfe vor dem 30.4.2000 notifiziert wurde, siehe ABl. C 288 vom 9.10.1999, geändert durch ABl. C 121 vom 29.4.2000. (7) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (8) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (9) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (10) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (11) Siehe Fußnote 7. (12) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (13) Vgl. Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1). (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) Siehe Fußnote 4. (16) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (17) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Urteil vom 17. September 1980 in der Rs. C-730/79, Philip Morris Holland, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). (18) Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen betrug im Jahr 2002 28459 Mio. EUR (Importe) und 20573 Mio. EUR (Exporte). Für das Land Thüringen sind keine Daten verfügbar. (Quelle: GD AGRI). (19) ABl. C 71 vom 11.3.2004, S. 14. (20) Vgl. Ziffer 5.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. (21) Siehe Fußnote 7. (22) Siehe Fußnote 9. (23) Siehe Fußnote 10. (24) Siehe Fußnote 14. (25) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (26) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (27) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ANHANG Darlehen I - Standard-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darlehen I - Maximum-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darlehen II - Standard-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darlehen II - Maximum-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.