Europäische Union

2004/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3383)

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Avis juridique important | 32004D0272 2004/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3383) Amtsblatt Nr. L 085 vom 23/03/2004 S. 0027 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3383) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2004/272/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997, eingegangen am 10. Dezember 1997, hat Deutschland bei der Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen zugunsten von der Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet. Zusätzliche Informationen wurden an die Kommission übermittelt mit Schreiben vom 7. April 1998, eingegangen am 14. April 1998, vom 20. Oktober 1998, eingegangen am 26. Oktober 1998, vom 9. Februar 1999, eingegangen am 12. Februar 1999, vom 13. August 1999, eingegangen am 24. August 1999, zwei Schreiben vom 22. November 1999, eingegangen am 25. November 1999 bzw. am 26. November 1999, mit Schreiben vom 17. August 2000, eingegangen am 22. August 2000, und vom 29. November 2000, eingegangen am 5. Dezember 2000. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 8. Februar 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Deutschland hat per Fax-Mitteilung vom 12. April 2001, eingegangen am 17. April 2001, eine Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003, eingegangen am 24. Juli 2003, wurden zusätzliche Informationen an die Kommission übermittelt. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1. Titel der Maßnahme (5) Bürgschaft für einen Gemüseverarbeitungsbetrieb 2. Rechtsgrundlage (6) Deutschland hat mitgeteilt, dass die Beihilfe auf der Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Thüringen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 8. November 1995 gewährt werden soll. Diese Beihilferegelung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 genehmigt(3) (SG(96) D/11696). In der Entscheidung zur Genehmigung der Beihilferegelung weist die Kommission darauf hin, dass diese Beihilferegelung nicht auf Unternehmen im Bereich der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhang I EG-Vertrag anwendbar ist. Daher wurde die Maßnahme als Einzelbeihilfe an die Kommission notifiziert. 3. Empfänger (7) Empfänger der Beihilfe ist die Firma Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH. Das Unternehmen stellt Tiefkühlkost her und verarbeitet insbesondere Gemüse und Kartoffeln. Der Standort des Unternehmens befindet sich in der Region Artern, die in einem Ziel-1-Gebiet liegt. 4. Zielsetzung der Maßnahme (8) Die Beihilfe ist für den Erwerb einer Produktionsstätte in Ringleben (Thüringen) durch den Empfänger bestimmt. Bei der Produktionsstätte handelt es sich um einen Gemüseverarbeitungsbetrieb mit diversen Verarbeitungslinien sowie einer Kühlanlage mit Kartoffelbelüftung und zwei Frostern. Der Kaufpreis für die Sachanlage samt Inventar beläuft sich auf 3016622 EUR. Die Verarbeitungskapazität wird durch die Investition nicht ausgeweitet. (9) Für diese Investition hat der Empfänger folgende Darlehen in Anspruch genommen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Art der Beihilfe (10) Für die oben genannten Darlehen wurde von der Thüringer Aufbaubank eine staatliche Bürgschaft von 65 % der Darlehenssumme mit Vorabbefriedigungsrecht an den vereinbarten Sicherheiten übernommen. Die Darlehen wurden am 31. Dezember 1997 ausgezahlt. Die Bürgschaft wurde gleichzeitig und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission übernommen. (11) Folgende Sicherheiten wurden vereinbart: - 2863235 EUR erstrangige Grundschulden auf die Betriebsimmobilie in Ringleben; - Sicherungsübereignung der Maschinen; - selbstschuldnerische Hoechstbetragsbürgschaft des geschäftsführenden Gesellschafters Herrn Frenzel; - Abtretung der Auszahlungsansprüche aus einer Risikolebensversicherung für Herrn Frenzel in der Höhe von 511292 EUR. (12) Im Zusammenhang mit der Bürgschaft entstanden folgende Kosten: - einmalige Bearbeitungsgebühr von 0,375 % des Bürgschaftsobligos, - Bürgschaftsentgelt von 0,75 % p.a. des Bürgschaftsobligos. (13) Deutschland hat angegeben, dass es dem Unternehmen trotz der gestellten Sicherheiten aus folgenden Gründen nicht möglich war, für den Kauf ein normales Darlehen auf dem freien Markt ohne zusätzliche Bürgschaft zu erhalten: Der Standort des Unternehmens (Region Nord-Thüringen, in dem seit der deutschen Einigung eine überdurchschnittlich hohe Zahl an Konkursen zu verzeichnen ist), der spezifische Charakter der Sachanlage (im Insolvenzfall muss ein privater Investor gefunden werden, der bereit ist, diese zu übernehmen) sowie die Bankpraxis in Bezug auf die Bewertung von Nahrungsmittelbeständen. (14) Zur finanziellen Situation des Unternehmens haben die deutschen Behörden ausgeführt, dass der Umsatz und der Cash-flow des Unternehmens von 1994 bis 1996 konstant zugenommen haben, der Eigenkapitalanteil des Unternehmens (4,3 % im Dezember 1996) jedoch beschränkt ist und sowohl vom Unternehmen selbst als auch von den Gläubigern als niedrig angesehen wird. Das Unternehmen kann nach Auffassung der deutschen Behörden nicht als in finanziellen Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden. 6. Beihilfeintensität (15) Deutschland hat folgende Übersicht zur Berechnung des Barwertes für die gewährten Darlehen übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (16) Der Wert der Bürgschaft für 1861103 EUR (= 65 % von 2863235 EUR Darlehenssumme) entspricht nach Ansicht Deutschlands einem Subventionsäquivalent von 9306 EUR (= 0,5 % von 1861103 EUR). Deutschland begründet diesen Wert mit der Spanne 0,5 % bis 2 %, die von der Kommission im Fall N 117/96 für lebensfähige Unternehmen als Beihilfesatz akzeptiert wurde (Schreiben vom 27. Dezember 1996, SG (96)D/11696). In einem getrennten Schreiben vom 11. November 1998 (D/54570) hat die Kommission für Unternehmen, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, einen Beihilfesatz von 0,5 % akzeptiert. 7. Laufzeit der Bürgschaft (17) Hinsichtlich der Laufzeit der Bürgschaft hat Deutschland folgende Informationen an die Kommission übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (18) Es muss unterschieden werden zwischen den Darlehen und der für die Darlehen gewährten Bürgschaft. 1. Anordnung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Darlehen (19) Die beiden Darlehen I und II wurden auf der Grundlage von zwei von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt (siehe Fußnoten 4 und 5). Die Kommission hatte auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen Zweifel, ob sich die beiden von Deutschland angeführten Beihilferegelungen auf empfindliche Sektoren (einschließlich der Landwirtschaft) beziehen. Aufgrund dieser Zweifel und gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-47/91(4) hatte die Kommission es für notwendig erachtet, Deutschland förmlich aufzufordern, ihr innerhalb eines Monats alle erforderlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln, damit die Kommission ermitteln kann, ob die Darlehen tatsächlich unter die genehmigten Beihilferegelungen fallen. 2. Einwände der Kommission in Bezug auf die Bürgschaft (20) Die Kommission hatte aus folgenden Gründen Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Bürgschaft mit dem Gemeinsamen Markt: (21) Gemäß Ziffer 5.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(5) prüft die Kommission Beihilfen in Form von Garantien anhand derselben Regeln, die sie bei andersartigen Beihilfemaßnahmen anwendet. Auf Basis der vorliegenden Informationen war nicht klar, ob es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte oder nicht. Daher war auch unklar, welche Rechtsgrundlage bei der Bewertung der Beihilfe heranzuziehen war - die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) (im Folgenden: "Umstrukturierungsleitlinien") oder den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(7) (im Folgenden: "der Gemeinschaftsrahmen"). (22) Die Kommission hatte Zweifel, ob die notifizierte Beihilfe alle Bedingungen der Umstrukturierungsleitlinien erfuellt. Insbesondere hatte Deutschland keinen Plan zur Umstrukturierung des Unternehmens vorgelegt. Es war nicht klar, wie ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden konnten und worin der Eigenbetrag des Begünstigten bestand. Auch schließen die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) von 1999 Beihilfen für neu gegründete Unternehmen aus. (23) Die Kommission hatte ebenfalls Zweifel, ob die notifizierte Beihilfe alle Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens (Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) erfuellt. Insbesondere konnte nicht geprüft werden, ob die Obergrenze hinsichtlich der Beihilfeintensität eingehalten wird, da die Berechnung der Subventionsäquivalente auf Basis der vorliegenden Informationen schwierig war und die Angaben, die Deutschland an die Kommission übermittelt hatte, nicht gerechtfertigt erschienen. Darüber hinaus hatte Deutschland keine Informationen an die Kommission übermittelt, anhand derer die Einhaltung der sonstigen Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens überprüft hätte werden können. (24) Die Kommission hatte auch Zweifel, ob die notifizierte Beihilfe ein Beihilfeelement zugunsten des Kreditgebers beinhaltet. Insbesondere war nicht klar, ob das Land Thüringen ein Risiko übernahm, das die Bank bis dahin kostenlos übernommen hatte. Eine solche Beihilfe wäre als reine Betriebsbeihilfe zu bewerten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (25) Deutschland hat auf die Anordnung zur Auskunftserteilung (siehe Abschnitt III.1) nicht geantwortet. (26) Deutschland hat mitgeteilt, dass das begünstigte Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Insbesondere handle es sich nicht um die Fortführung eines insolventen Unternehmens, sondern um ein neu gegründetes Unternehmen. Deutschland hat folgende Daten aus der Buchhaltung des Unternehmens an die Kommission übermittelt, aus denen aus ihrer Sicht hervorgeht, dass das Unternehmen im Zeitraum 1997 bis 1999 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden konnte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Darüber hinaus hat Deutschland mit Schreiben vom 18. Juli 2003 aktuelle Bilanzkennzahlen des Unternehmens an die Kommission übermittelt, aus denen seiner Meinung nach hervorgeht, dass das Unternehmen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten ist. Deutschland hat folgende Daten aus der Buchhaltung des Unternehmens an die Kommission übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Deutschland hat seine weitere Stellungnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(9) sowie die Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG(10) abgegeben. Nach Ansicht Deutschlands habe die Beihilfe die Bedingungen dieser Rechtsvorschriften erfuellt. (29) Deutschland hat mit Schreiben vom 18. Juli 2003 weitere Informationen an die Kommission übermittelt, anhand derer die Kommission die Einhaltung der Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(11) überprüfen kann. (30) Hinsichtlich der Beihilfeintensität hat Deutschland folgende Bemerkungen abgegeben: (31) Die Subventionsäquivalente der Darlehen seien folgendermaßen zu berechnen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Unterschiede zwischen Nominal- und Effektivzinssatz sei durch die Berücksichtigung der Bankgebühren und des Disagios von 2 % entstanden, d. h. der effektive Zinssatz, den das Unternehmen tatsächlich bezahlen muss, sei höher als der Nominalzinssatz. Deutschland ist der Ansicht, dass das Darlehen II (KfW) keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, da der Effektivzinssatz höher als der zu diesem Zeitpunkt geltende Referenzzinssatz der Kommission (5,54 %) sei. (32) Das Subventionsäquivalent der Bürgschaft sei hingegen weiterhin wie unter Abschnitt II.6 dargestellt zu berechnen. Deutschland hat dazu keine neuen Informationen an die Kommission übermittelt. (33) Daraus ergibt sich aus der Sicht Deutschlands folgende Berechnung der (kumulierten) Beihilfeintensität: Die Summe der Subventionsäquivalente aus Darlehen und Bürgschaft beträgt 97350 EUR. Bezogen auf die förderbaren Gesamtkosten in der Höhe von 3016622 EUR ergibt sich eine (kumulierte) Beihilfeintensität von 3,23 %. (34) Deutschland hat ebenfalls mitgeteilt, dass kein Beihilfeelement zugunsten des Kreditgebers vorliege. Es handle sich um keine nachträgliche Verbürgung eines bereits ausgereichten Kredits. Vielmehr seien die Kreditmittel auf der Grundlage einer ausgereichten Bürgschaft valutiert worden. Das Bürgschaftsangebot sei am 21.November 1997 an den Kreditgeber ausgereicht worden. Es stand unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission. Die Kreditverträge zwischen dem Kreditgeber und dem Begünstigten datieren vom 22.November 1997. Die Kreditverträge der Hausbank beinhalten die 65 % Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank unter dem Passus Kreditsicherheiten. Auf der Grundlage dieser Kreditverträge und der ("vorläufig unwirksamen") Bürgschaft ließ der Kreditgeber eine vorläufige Valutierung der Darlehen zu. Ausschlaggebend dafür waren die kurzfristige Erfuellung der Kaufpreisverpflichtung sowie die notwendige Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Ohne die vorläufige Valutierung der Kreditmittel hätte die Gefahr bestanden, dass der Empfänger den Anschluss am Markt verliert und das gesamte Unternehmenskonzept in Frage gestellt worden wäre. Die Genehmigung der Bürgschaft als staatliche Beihilfe sei vom Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditevaluierung nicht in Frage gestellt worden, sie erfolgte in der sicheren Erwartung einer Genehmigung durch die Kommission. Aus der Sicht der Kreditvertragspartner bestehe daher bis dato keine endgültige Finanzierung des Investitionsprojekts. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (35) Vorauszuschicken ist, dass die Maßnahme sowohl den Gemüse- als auch den Kartoffelsektor betrifft. Kartoffeln sind zwar in Anhang I des Vertrags aufgeführt, unterliegen aber keiner gemeinsamen Marktorganisation. Daher muss sich die Kommission hinsichtlich des Teils der Maßnahme, die das Produkt Kartoffeln betrifft, nach Maßgabe von Artikel 36 EG-Vertrag und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(12) an das Verfahren gemäß Artikel 88 Absätze 1 und 3 erster Satz EG-Vertrag halten, wonach sie lediglich Vorschläge in Bezug auf die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit der Gemeinschaftspolitik machen kann. Für den Teil der Maßnahme, die den Gemüsesektor betrifft, sind hingegen die Wettbewerbsregeln und Vorschriften über staatliche Beihilfen im vollen Umfang anwendbar(13). 1. Anwendbarkeit der Beihilferegelungen N 563C/94 und NN 24/96 im Landwirtschaftssektor (36) Beide Beihilferegelungen betreffen Regionalbeihilfen. Deutschland hat nach Inkrafttreten der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(14) (im Folgenden: "Regionalleitlinien") von 1998 in seiner Mitteilung vom 9. Dezember 1999 (betrifft die Umsetzung zweckdienlicher Maßnahmen) zugesichert, dass beachtet wird, dass die Regionalleitlinien auf die Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I Produkten nicht anwendbar sind. (37) Die Entscheidung der Kommission zu N 563C/94 (= Genehmigung von Änderungen) enthält den Passus, dass die "gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, die in [...] der Landwirtschaft gelten, ebenso wie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die vorhergehende Notifizierung aller einzelnen Anwendungsfälle." Ein ähnlicher Hinweis findet sich auch in einer früheren Genehmigung zu Beihilfe N 108B/94. (38) Beihilfe NN 24/96 (ex N 1004/95) geht auf die Beihilfe NN 109/93 zurück. Die Entscheidung der Kommission zu NN 24/96 (= Verlängerungsentscheidung) besagt, dass die "Gemeinschaftsvorschriften für [...] die Landwirtschaft und Fischerei einzuhalten sind". (39) Deutschland hat trotz einer Aufforderung zur Auskunftserteilung keine weiteren Informationen an die Kommission übermittelt, die zeigen, dass die besagten Beihilferegelungen auch auf empfindliche Sektoren (einschließlich der Landwirtschaft) anwendbar sind. Die Kommission kann daher auf der Basis der vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen, dass die beiden Beihilferegelungen den Landwirtschaftssektor einschließen. Die beiden gewährten Darlehen I und II sind daher im Sinne der aktuellen Rechtssprechung des Gerichtshofs(15) als Einzelbeihilfen zu prüfen. (40) Da die betreffenden Beihilferegelungen (NN 24/96 und N 563C/94) möglicherweise missbräuchlich im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(16) angewendet wurden, behält sich die Kommission vor, deren Anwendung näher zu prüfen. 2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (41) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (42) Nach Prüfung der derzeit vorliegenden Informationen sind diese Bedingungen erfuellt. Die oben beschriebenen Maßnahmen (Darlehen I und II und die Bürgschaft) werden aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie begünstigen ein bestimmtes Unternehmen des Landwirtschaftssektors in Thüringen. Die Maßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen(17) und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(18). (43) Deutschland ist zwar der Ansicht, dass es sich im Falle des Darlehens II (KfW-Mittelstandsprogramm) um keine Beihilfe handelt (siehe Randnummer 31). Dennoch kann auf Basis der vorliegenden Informationen das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausgeschlossen werden. Das Darlehen II wurde (wie im Übrigen auch Darlehen I) auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt. In ihrer Entscheidung zur Genehmigung dieser Beihilferegelung hat die Kommission festgestellt, dass es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gehandelt hat. (44) Die Tatsache, dass der Effektivzinssatz für das Darlehen über dem Referenzzinssatz der Kommission liegt, reicht allein nicht aus, um die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag auszuschließen. Bei diesem Referenzzinssatz handelt es sich um einen Mindestsatz, der in besonderen Risikofällen erhöht werden kann. In diesen Fällen kann sich der Zuschlag auf 400 Basispunkte oder mehr belaufen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Hausbank ein Kapitalmarktdarlehen zu einem Zinssatz von 6,5 % nur gewährt, nachdem das Land Thüringen eine Bürgschaft für alle drei Darlehen übernommen hat, obwohl eine Reihe von Sicherheiten vereinbart worden sind (siehe Abschnitt II.5). Obwohl die exakte Feststellung des richtigen Referenzzinssatzes auf Basis der vorliegenden Informationen schwierig ist, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der für diesen Zeitraum geltende Referenzzinssatz von 5,54 % unmittelbar anwendbar ist, zumal der Zinssatz für das Kapitalmarktdarlehen trotz zusätzlicher Absicherung durch die Bürgschaft erwiesenermaßen höher ist. Aus diesen Gründen ist auch das Darlehen II (KfW) als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (45) Ob es sich bei staatlichen Bürgschaften um staatliche Beihilfen handelt, muss anhand der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(19) festgestellt werden. Aus Ziffer 2.1.4 der Mitteilung geht hervor, dass sowohl vom Staat direkt gewährte Bürgschaften als auch von Unternehmen, auf die öffentliche Stellen einen beherrschenden Einfluss ausüben, gewährte Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen können. (46) In Ziffer 4.2 der Mitteilung sind die Voraussetzungen aufgeführt, die erfuellt werden müssen, damit eine staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe darstellt. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass der Kreditnehmer nicht in der Lage war, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen. Somit ist die Voraussetzung von Ziffer 4.2 Buchstabe c) der Mitteilung nicht erfuellt. Außerdem wird zwar eine Prämie gezahlt, um das vom Staat getragene Risiko im Zusammenhang mit der Bürgschaft auszugleichen, aber in Anbetracht der Umstände (begrenztes Eigenkapital und Bestätigung durch die deutschen Behörden, dass die Bürgschaft für die Finanzierung erforderlich ist), scheint die Prämie nicht dem Marktpreis für die Bürgschaft zu entsprechen. Somit wird auch die Voraussetzung von Ziffer 4.2 Buchstabe d) der Mitteilung nicht erfuellt. Aus den oben genannten Gründen ist auch die Bürgschaft als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (47) Somit findet Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag grundsätzlich auf die oben beschriebenen Maßnahmen Anwendung. (48) Zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Einleitung des formalen Prüfverfahrens hat die Kommission nicht ausschließen können, dass die Maßnahme auch ein Beihilfeelement zugunsten des Kreditgebers beinhaltet (siehe Abschnitt III.2). Auf Basis der Informationen, die Deutschland an die Kommission übermittelt hat (siehe Randnummer 34), kann diese Möglichkeit jetzt ausgeschlossen werden. Die Bürgschaft wurde nicht für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung übernommen. Es wurde auch kein mit einer Garantie versehener Kredit benutzt, um einen anderen, nicht mit einer Garantie ausgestatteten Kredit zurückzuzahlen. Die Vorgangsweise der Hausbank bei der Kreditvergabe, insbesondere bei der vorläufigen Valutierung der Kredite scheint darüber hinaus eher den Kreditnehmer als den Kreditgeber zu begünstigen. Somit wird die Maßnahme auf Basis der vorliegenden Informationen nicht als staatliche Beihilfe zugunsten des Kreditgebers eingestuft. 3. Anwendbarer Rechtsrahmen (49) Beihilf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.