2004/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3383)
Amtsblatt Nr. L 085 vom 23/03/2004 S. 0027 - 0040
Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3383) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2004/272/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997, eingegangen am 10. Dezember 1997, hat Deutschland bei der Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen zugunsten von der Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet. Zusätzliche Informationen wurden an die Kommission übermittelt mit Schreiben vom 7. April 1998, eingegangen am 14. April 1998, vom 20. Oktober 1998, eingegangen am 26. Oktober 1998, vom 9. Februar 1999, eingegangen am 12. Februar 1999, vom 13. August 1999, eingegangen am 24. August 1999, zwei Schreiben vom 22. November 1999, eingegangen am 25. November 1999 bzw. am 26. November 1999, mit Schreiben vom 17. August 2000, eingegangen am 22. August 2000, und vom 29. November 2000, eingegangen am 5. Dezember 2000. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 8. Februar 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Deutschland hat per Fax-Mitteilung vom 12. April 2001, eingegangen am 17. April 2001, eine Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003, eingegangen am 24. Juli 2003, wurden zusätzliche Informationen an die Kommission übermittelt. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1. Titel der Maßnahme (5) Bürgschaft für einen Gemüseverarbeitungsbetrieb 2. Rechtsgrundlage (6) Deutschland hat mitgeteilt, dass die Beihilfe auf der Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Thüringen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 8. November 1995 gewährt werden soll. Diese Beihilferegelung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 genehmigt(3) (SG(96) D/11696). In der Entscheidung zur Genehmigung der Beihilferegelung weist die Kommission darauf hin, dass diese Beihilferegelung nicht auf Unternehmen im Bereich der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhang I EG-Vertrag anwendbar ist. Daher wurde die Maßnahme als Einzelbeihilfe an die Kommission notifiziert. 3. Empfänger (7) Empfänger der Beihilfe ist die Firma Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH. Das Unternehmen stellt Tiefkühlkost her und verarbeitet insbesondere Gemüse und Kartoffeln. Der Standort des Unternehmens befindet sich in der Region Artern, die in einem Ziel-1-Gebiet liegt. 4. Zielsetzung der Maßnahme (8) Die Beihilfe ist für den Erwerb einer Produktionsstätte in Ringleben (Thüringen) durch den Empfänger bestimmt. Bei der Produktionsstätte handelt es sich um einen Gemüseverarbeitungsbetrieb mit diversen Verarbeitungslinien sowie einer Kühlanlage mit Kartoffelbelüftung und zwei Frostern. Der Kaufpreis für die Sachanlage samt Inventar beläuft sich auf 3016622 EUR. Die Verarbeitungskapazität wird durch die Investition nicht ausgeweitet. (9) Für diese Investition hat der Empfänger folgende Darlehen in Anspruch genommen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Art der Beihilfe (10) Für die oben genannten Darlehen wurde von der Thüringer Aufbaubank eine staatliche Bürgschaft von 65 % der Darlehenssumme mit Vorabbefriedigungsrecht an den vereinbarten Sicherheiten übernommen. Die Darlehen wurden am 31. Dezember 1997 ausgezahlt. Die Bürgschaft wurde gleichzeitig und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission übernommen. (11) Folgende Sicherheiten wurden vereinbart: - 2863235 EUR erstrangige Grundschulden auf die Betriebsimmobilie in Ringleben; - Sicherungsübereignung der Maschinen; - selbstschuldnerische Hoechstbetragsbürgschaft des geschäftsführenden Gesellschafters Herrn Frenzel; - Abtretung der Auszahlungsansprüche aus einer Risikolebensversicherung für Herrn Frenzel in der Höhe von 511292 EUR. (12) Im Zusammenhang mit der Bürgschaft entstanden folgende Kosten: - einmalige Bearbeitungsgebühr von 0,375 % des Bürgschaftsobligos, - Bürgschaftsentgelt von 0,75 % p.a. des Bürgschaftsobligos. (13) Deutschland hat angegeben, dass es dem Unternehmen trotz der gestellten Sicherheiten aus folgenden Gründen nicht möglich war, für den Kauf ein normales Darlehen auf dem freien Markt ohne zusätzliche Bürgschaft zu erhalten: Der Standort des Unternehmens (Region Nord-Thüringen, in dem seit der deutschen Einigung eine überdurchschnittlich hohe Zahl an Konkursen zu verzeichnen ist), der spezifische Charakter der Sachanlage (im Insolvenzfall muss ein privater Investor gefunden werden, der bereit ist, diese zu übernehmen) sowie die Bankpraxis in Bezug auf die Bewertung von Nahrungsmittelbeständen. (14) Zur finanziellen Situation des Unternehmens haben die deutschen Behörden ausgeführt, dass der Umsatz und der Cash-flow des Unternehmens von 1994 bis 1996 konstant zugenommen haben, der Eigenkapitalanteil des Unternehmens (4,3 % im Dezember 1996) jedoch beschränkt ist und sowohl vom Unternehmen selbst als auch von den Gläubigern als niedrig angesehen wird. Das Unternehmen kann nach Auffassung der deutschen Behörden nicht als in finanziellen Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden. 6. Beihilfeintensität (15) Deutschland hat folgende Übersicht zur Berechnung des Barwertes für die gewährten Darlehen übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (16) Der Wert der Bürgschaft für 1861103 EUR (= 65 % von 2863235 EUR Darlehenssumme) entspricht nach Ansicht Deutschlands einem Subventionsäquivalent von 9306 EUR (= 0,5 % von 1861103 EUR). Deutschland begründet diesen Wert mit der Spanne 0,5 % bis 2 %, die von der Kommission im Fall N 117/96 für lebensfähige Unternehmen als Beihilfesatz akzeptiert wurde (Schreiben vom 27. Dezember 1996, SG (96)D/11696). In einem getrennten Schreiben vom 11. November 1998 (D/54570) hat die Kommission für Unternehmen, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, einen Beihilfesatz von 0,5 % akzeptiert. 7. Laufzeit der Bürgschaft (17) Hinsichtlich der Laufzeit der Bürgschaft hat Deutschland folgende Informationen an die Kommission übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (18) Es muss unterschieden werden zwischen den Darlehen und der für die Darlehen gewährten Bürgschaft. 1. Anordnung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Darlehen (19) Die beiden Darlehen I und II wurden auf der Grundlage von zwei von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt (siehe Fußnoten 4 und 5). Die Kommission hatte auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen Zweifel, ob sich die beiden von Deutschland angeführten Beihilferegelungen auf empfindliche Sektoren (einschließlich der Landwirtschaft) beziehen. Aufgrund dieser Zweifel und gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-47/91(4) hatte die Kommission es für notwendig erachtet, Deutschland förmlich aufzufordern, ihr innerhalb eines Monats alle erforderlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln, damit die Kommission ermitteln kann, ob die Darlehen tatsächlich unter die genehmigten Beihilferegelungen fallen. 2. Einwände der Kommission in Bezug auf die Bürgschaft (20) Die Kommission hatte aus folgenden Gründen Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Bürgschaft mit dem Gemeinsamen Markt: (21) Gemäß Ziffer 5.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(5) prüft die Kommission Beihilfen in Form von Garantien anhand derselben Regeln, die sie bei andersartigen Beihilfemaßnahmen anwendet. Auf Basis der vorliegenden Informationen war nicht klar, ob es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte oder nicht. Daher war auch unklar, welche Rechtsgrundlage bei der Bewertung der Beihilfe heranzuziehen war - die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) (im Folgenden: "Umstrukturierungsleitlinien") oder den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(7) (im Folgenden: "der Gemeinschaftsrahmen"). (22) Die Kommission hatte Zweifel, ob die notifizierte Beihilfe alle Bedingungen der Umstrukturierungsleitlinien erfuellt. Insbesondere hatte Deutschland keinen Plan zur Umstrukturierung des Unternehmens vorgelegt. Es war nicht klar, wie ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden konnten und worin der Eigenbetrag des Begünstigten bestand. Auch schließen die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) von 1999 Beihilfen für neu gegründete Unternehmen aus. (23) Die Kommission hatte ebenfalls Zweifel, ob die notifizierte Beihilfe alle Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens (Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) erfuellt. Insbesondere konnte nicht geprüft werden, ob die Obergrenze hinsichtlich der Beihilfeintensität eingehalten wird, da die Berechnung der Subventionsäquivalente auf Basis der vorliegenden Informationen schwierig war und die Angaben, die Deutschland an die Kommission übermittelt hatte, nicht gerechtfertigt erschienen. Darüber hinaus hatte Deutschland keine Informationen an die Kommission übermittelt, anhand derer die Einhaltung der sonstigen Bedingungen von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens überprüft hätte werden können. (24) Die Kommission hatte auch Zweifel, ob die notifizierte Beihilfe ein Beihilfeelement zugunsten des Kreditgebers beinhaltet. Insbesondere war nicht klar, ob das Land Thüringen ein Risiko übernahm, das die Bank bis dahin kostenlos übernommen hatte. Eine solche Beihilfe wäre als reine Betriebsbeihilfe zu bewerten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (25) Deutschland hat auf die Anordnung zur Auskunftserteilung (siehe Abschnitt III.1) nicht geantwortet. (26) Deutschland hat mitgeteilt, dass das begünstigte Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Insbesondere handle es sich nicht um die Fortführung eines insolventen Unternehmens, sondern um ein neu gegründetes Unternehmen. Deutschland hat folgende Daten aus der Buchhaltung des Unternehmens an die Kommission übermittelt, aus denen aus ihrer Sicht hervorgeht, dass das Unternehmen im Zeitraum 1997 bis 1999 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden konnte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Darüber hinaus hat Deutschland mit Schreiben vom 18. Juli 2003 aktuelle Bilanzkennzahlen des Unternehmens an die Kommission übermittelt, aus denen seiner Meinung nach hervorgeht, dass das Unternehmen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten ist. Deutschland hat folgende Daten aus der Buchhaltung des Unternehmens an die Kommission übermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Deutschland hat seine weitere Stellungnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(9) sowie die Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG(10) abgegeben. Nach Ansicht Deutschlands habe die Beihilfe die Bedingungen dieser Rechtsvorschriften erfuellt. (29) Deutschland hat mit Schreiben vom 18. Juli 2003 weitere Informationen an die Kommission übermittelt, anhand derer die Kommission die Einhaltung der Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(11) überprüfen kann. (30) Hinsichtlich der Beihilfeintensität hat Deutschland folgende Bemerkungen abgegeben: (31) Die Subventionsäquivalente der Darlehen seien folgendermaßen zu berechnen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Unterschiede zwischen Nominal- und Effektivzinssatz sei durch die Berücksichtigung der Bankgebühren und des Disagios von 2 % entstanden, d. h. der effektive Zinssatz, den das Unternehmen tatsächlich bezahlen muss, sei höher als der Nominalzinssatz. Deutschland ist der Ansicht, dass das Darlehen II (KfW) keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, da der Effektivzinssatz höher als der zu diesem Zeitpunkt geltende Referenzzinssatz der Kommission (5,54 %) sei. (32) Das Subventionsäquivalent der Bürgschaft sei hingegen weiterhin wie unter Abschnitt II.6 dargestellt zu berechnen. Deutschland hat dazu keine neuen Informationen an die Kommission übermittelt. (33) Daraus ergibt sich aus der Sicht Deutschlands folgende Berechnung der (kumulierten) Beihilfeintensität: Die Summe der Subventionsäquivalente aus Darlehen und Bürgschaft beträgt 97350 EUR. Bezogen auf die förderbaren Gesamtkosten in der Höhe von 3016622 EUR ergibt sich eine (kumulierte) Beihilfeintensität von 3,23 %. (34) Deutschland hat ebenfalls mitgeteilt, dass kein Beihilfeelement zugunsten des Kreditgebers vorliege. Es handle sich um keine nachträgliche Verbürgung eines bereits ausgereichten Kredits. Vielmehr seien die Kreditmittel auf der Grundlage einer ausgereichten Bürgschaft valutiert worden. Das Bürgschaftsangebot sei am 21.November 1997 an den Kreditgeber ausgereicht worden. Es stand unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission. Die Kreditverträge zwischen dem Kreditgeber und dem Begünstigten datieren vom 22.November 1997. Die Kreditverträge der Hausbank beinhalten die 65 % Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank unter dem Passus Kreditsicherheiten. Auf der Grundlage dieser Kreditverträge und der ("vorläufig unwirksamen") Bürgschaft ließ der Kreditgeber eine vorläufige Valutierung der Darlehen zu. Ausschlaggebend dafür waren die kurzfristige Erfuellung der Kaufpreisverpflichtung sowie die notwendige Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Ohne die vorläufige Valutierung der Kreditmittel hätte die Gefahr bestanden, dass der Empfänger den Anschluss am Markt verliert und das gesamte Unternehmenskonzept in Frage gestellt worden wäre. Die Genehmigung der Bürgschaft als staatliche Beihilfe sei vom Kreditgeber zum Zeitpunkt der Kreditevaluierung nicht in Frage gestellt worden, sie erfolgte in der sicheren Erwartung einer Genehmigung durch die Kommission. Aus der Sicht der Kreditvertragspartner bestehe daher bis dato keine endgültige Finanzierung des Investitionsprojekts. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (35) Vorauszuschicken ist, dass die Maßnahme sowohl den Gemüse- als auch den Kartoffelsektor betrifft. Kartoffeln sind zwar in Anhang I des Vertrags aufgeführt, unterliegen aber keiner gemeinsamen Marktorganisation. Daher muss sich die Kommission hinsichtlich des Teils der Maßnahme, die das Produkt Kartoffeln betrifft, nach Maßgabe von Artikel 36 EG-Vertrag und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(12) an das Verfahren gemäß Artikel 88 Absätze 1 und 3 erster Satz EG-Vertrag halten, wonach sie lediglich Vorschläge in Bezug auf die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit der Gemeinschaftspolitik machen kann. Für den Teil der Maßnahme, die den Gemüsesektor betrifft, sind hingegen die Wettbewerbsregeln und Vorschriften über staatliche Beihilfen im vollen Umfang anwendbar(13). 1. Anwendbarkeit der Beihilferegelungen N 563C/94 und NN 24/96 im Landwirtschaftssektor (36) Beide Beihilferegelungen betreffen Regionalbeihilfen. Deutschland hat nach Inkrafttreten der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(14) (im Folgenden: "Regionalleitlinien") von 1998 in seiner Mitteilung vom 9. Dezember 1999 (betrifft die Umsetzung zweckdienlicher Maßnahmen) zugesichert, dass beachtet wird, dass die Regionalleitlinien auf die Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I Produkten nicht anwendbar sind. (37) Die Entscheidung der Kommission zu N 563C/94 (= Genehmigung von Änderungen) enthält den Passus, dass die "gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, die in [...] der Landwirtschaft gelten, ebenso wie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die vorhergehende Notifizierung aller einzelnen Anwendungsfälle." Ein ähnlicher Hinweis findet sich auch in einer früheren Genehmigung zu Beihilfe N 108B/94. (38) Beihilfe NN 24/96 (ex N 1004/95) geht auf die Beihilfe NN 109/93 zurück. Die Entscheidung der Kommission zu NN 24/96 (= Verlängerungsentscheidung) besagt, dass die "Gemeinschaftsvorschriften für [...] die Landwirtschaft und Fischerei einzuhalten sind". (39) Deutschland hat trotz einer Aufforderung zur Auskunftserteilung keine weiteren Informationen an die Kommission übermittelt, die zeigen, dass die besagten Beihilferegelungen auch auf empfindliche Sektoren (einschließlich der Landwirtschaft) anwendbar sind. Die Kommission kann daher auf der Basis der vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen, dass die beiden Beihilferegelungen den Landwirtschaftssektor einschließen. Die beiden gewährten Darlehen I und II sind daher im Sinne der aktuellen Rechtssprechung des Gerichtshofs(15) als Einzelbeihilfen zu prüfen. (40) Da die betreffenden Beihilferegelungen (NN 24/96 und N 563C/94) möglicherweise missbräuchlich im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(16) angewendet wurden, behält sich die Kommission vor, deren Anwendung näher zu prüfen. 2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (41) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (42) Nach Prüfung der derzeit vorliegenden Informationen sind diese Bedingungen erfuellt. Die oben beschriebenen Maßnahmen (Darlehen I und II und die Bürgschaft) werden aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie begünstigen ein bestimmtes Unternehmen des Landwirtschaftssektors in Thüringen. Die Maßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen(17) und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(18). (43) Deutschland ist zwar der Ansicht, dass es sich im Falle des Darlehens II (KfW-Mittelstandsprogramm) um keine Beihilfe handelt (siehe Randnummer 31). Dennoch kann auf Basis der vorliegenden Informationen das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausgeschlossen werden. Das Darlehen II wurde (wie im Übrigen auch Darlehen I) auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt. In ihrer Entscheidung zur Genehmigung dieser Beihilferegelung hat die Kommission festgestellt, dass es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gehandelt hat. (44) Die Tatsache, dass der Effektivzinssatz für das Darlehen über dem Referenzzinssatz der Kommission liegt, reicht allein nicht aus, um die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag auszuschließen. Bei diesem Referenzzinssatz handelt es sich um einen Mindestsatz, der in besonderen Risikofällen erhöht werden kann. In diesen Fällen kann sich der Zuschlag auf 400 Basispunkte oder mehr belaufen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Hausbank ein Kapitalmarktdarlehen zu einem Zinssatz von 6,5 % nur gewährt, nachdem das Land Thüringen eine Bürgschaft für alle drei Darlehen übernommen hat, obwohl eine Reihe von Sicherheiten vereinbart worden sind (siehe Abschnitt II.5). Obwohl die exakte Feststellung des richtigen Referenzzinssatzes auf Basis der vorliegenden Informationen schwierig ist, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der für diesen Zeitraum geltende Referenzzinssatz von 5,54 % unmittelbar anwendbar ist, zumal der Zinssatz für das Kapitalmarktdarlehen trotz zusätzlicher Absicherung durch die Bürgschaft erwiesenermaßen höher ist. Aus diesen Gründen ist auch das Darlehen II (KfW) als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (45) Ob es sich bei staatlichen Bürgschaften um staatliche Beihilfen handelt, muss anhand der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(19) festgestellt werden. Aus Ziffer 2.1.4 der Mitteilung geht hervor, dass sowohl vom Staat direkt gewährte Bürgschaften als auch von Unternehmen, auf die öffentliche Stellen einen beherrschenden Einfluss ausüben, gewährte Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen können. (46) In Ziffer 4.2 der Mitteilung sind die Voraussetzungen aufgeführt, die erfuellt werden müssen, damit eine staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe darstellt. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass der Kreditnehmer nicht in der Lage war, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen. Somit ist die Voraussetzung von Ziffer 4.2 Buchstabe c) der Mitteilung nicht erfuellt. Außerdem wird zwar eine Prämie gezahlt, um das vom Staat getragene Risiko im Zusammenhang mit der Bürgschaft auszugleichen, aber in Anbetracht der Umstände (begrenztes Eigenkapital und Bestätigung durch die deutschen Behörden, dass die Bürgschaft für die Finanzierung erforderlich ist), scheint die Prämie nicht dem Marktpreis für die Bürgschaft zu entsprechen. Somit wird auch die Voraussetzung von Ziffer 4.2 Buchstabe d) der Mitteilung nicht erfuellt. Aus den oben genannten Gründen ist auch die Bürgschaft als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (47) Somit findet Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag grundsätzlich auf die oben beschriebenen Maßnahmen Anwendung. (48) Zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Einleitung des formalen Prüfverfahrens hat die Kommission nicht ausschließen können, dass die Maßnahme auch ein Beihilfeelement zugunsten des Kreditgebers beinhaltet (siehe Abschnitt III.2). Auf Basis der Informationen, die Deutschland an die Kommission übermittelt hat (siehe Randnummer 34), kann diese Möglichkeit jetzt ausgeschlossen werden. Die Bürgschaft wurde nicht für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung übernommen. Es wurde auch kein mit einer Garantie versehener Kredit benutzt, um einen anderen, nicht mit einer Garantie ausgestatteten Kredit zurückzuzahlen. Die Vorgangsweise der Hausbank bei der Kreditvergabe, insbesondere bei der vorläufigen Valutierung der Kredite scheint darüber hinaus eher den Kreditnehmer als den Kreditgeber zu begünstigen. Somit wird die Maßnahme auf Basis der vorliegenden Informationen nicht als staatliche Beihilfe zugunsten des Kreditgebers eingestuft. 3. Anwendbarer Rechtsrahmen (49) Beihilfen in Form von Bürgschaften müssen von der Kommission anhand der Regeln geprüft werden, die sie bei dieser Art von Beihilfemaßnahmen normalerweise anwendet (Investitionen, Rettung und Umstrukturierung usw.)(20). Deshalb muss der angemessene Rahmen für die Prüfung des Erwerbs der Vermögenswerte geschaffen werden. (50) Wie aus den Informationen hervorgeht, die Deutschland mit den Schreiben vom 12. April 2001 und 18. Juli 2003 vorgelegt hat (siehe Randnummern 26 und 27), hat sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ausgehend von der Unternehmensgründung im Jahr 1997 ständig verbessert. Das gezeichnete Kapital wurde zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Vielmehr hat sich das bilanzielle Eigenkapital von der Gründung bis zum Jahr 2002 stetig erhöht. Die Umsatzerlöse konnten ausgehend von ursprünglich 888000 EUR in 1997 auf 6598000 EUR im Jahr 2002 stetig gesteigert werden. Der Brutto-Cash-flow war zwar in den letzten Jahren leicht rückläufig, im Jahr 2002 wurde jedoch eine Quote von 6,2 % der Gesamtleistung erreicht, welche nach Aussage der deutschen Behörden im Branchendurchschnitt liegt. Das Jahresergebnis hat sich ebenfalls positiv entwickelt. Aus den oben genannten Gründen kann das betreffende Unternehmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden. (51) Zur Beurteilung von Investitionsbeihilfen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zieht die Kommission normalerweise Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens(21) heran. Deutschland hat seine erste Stellungnahme vom 12. April 2001 auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(22) sowie die Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse(23) abgegeben. Diese Rechtsvorschriften waren aber zum Zeitpunkt der Eröffnung des formalen Prüfverfahrens nicht mehr in Kraft. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hat Deutschland weitere Informationen übermittelt, die eine Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage des oben genannten Gemeinschaftsrahmens ermöglicht. 4. Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (52) Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen demnach gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfuellt sind: a) Der Hoechstsatz für die Förderintensität beträgt normalerweise 40 %. Für Investitionen in Ziel-1-Regionen beträgt der Hoechstsatz 50 % (Ziffer 4.2.3 des Gemeinschaftsrahmens). b) Investitionsbeihilfen sind nur Unternehmen zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Aussichten dieser Unternehmen schlüssig dargelegt werden kann (Ziffer 4.2.3). c) Die Betriebe müssen die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfuellen. Werden die Investitionen getätigt, um die kürzlich eingeführten Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfuellen, können Beihilfen zu diesem Zweck gewährt werden (Ziffer 4.2.3). d) Als zuschussfähige Ausgaben kommen nur die unter Ziffer 4.2.3 des Gemeinschaftsrahmens angeführten Kosten in Frage. e) Für Investitionen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und geplanten Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu bewerten (Ziffer 4.2.5). a) Beihilfehöchstsatz (53) Die Investition wird innerhalb einer Ziel-1-Region durchgeführt. Die Beihilfeintensität beträgt daher maximal 50 %. (54) Da es auf Basis der vorliegenden Informationen schwierig ist, die Beihilfeintensität exakt zu ermitteln, wird die Kommission bei der Berechnung folgendermaßen vorgehen: Es werden drei Varianten dargestellt: eine Mindestvariante, eine Standardvariante und eine Maximumvariante. Anschließend wird geprüft, ob eine dieser Varianten den Beihilfehöchstsatz überschreitet. Bei der Berechnung hat die Kommission die in Anhang I der Regionalleitlinien(24) dargestellte Methode angewendet (siehe Anhang zu dieser Entscheidung). Mindestvariante: (55) Als Mindestvariante wird die Berechnung dargestellt, die Deutschland vorgeschlagen hat (siehe Randnummern 16 und 31). Die Summe der Subventionsäquivalente aus Darlehen und Bürgschaft beträgt demnach 97350 EUR. Bezogen auf die förderbaren Gesamtkosten in der Höhe von 3016622 EUR ergibt sich somit eine (kumulierte) Beihilfeintensität von 3,23 %. Standardvariante: (56) Für die Standardvariante werden folgende Annnahmen getroffen: Für die Berechnung der Subventionsäquivalente der Darlehen wird der Nominalzinssatz der Darlehen mit dem Referenzzinssatz, den die Kommission für diesen Zeitpunkt festgesetzt hat, verglichen. Für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Bürgschaft wird der Mittelwert (1,25 %) der Kommissionsentscheidung im Fall N 117/96 für lebensfähige Unternehmen herangezogen (siehe Abschnitt II.6). Maximumvariante: (57) Für diese Variante werden folgende Annnahmen getroffen: Für die Berechnung der Subventionsäquivalente der Darlehen wird der Nominalzinssatz der Darlehen mit einem "marktüblichen Zinssatz" für ein Kapitalmarktdarlehen verglichen. Als "marktüblicher Zinssatz" wird der Zinssatz herangezogen, den die Hausbank für das Kapitalmarktdarlehen festgesetzt hat. Für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Bürgschaft wird der obere Grenzwert (2,0 %) der Kommissionsentscheidung im Fall N 117/96 für lebensfähige Unternehmen herangezogen (siehe Abschnitt II.6). (58) Die maximal zulässige Beihilfeintensität von 50 % wird in keinem der berechneten Fälle überschritten (siehe Tabelle). Diese Bedingung kann daher als erfuellt angesehen werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Lebensfähigkeit des Unternehmens (59) Deutschland hat die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes überprüft und zugesichert, dass diese gegeben ist. Wie unter den Abschnitten IV und V.2 dargestellt, hat sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in den letzten Jahren positiv entwickelt. Auch der Kapitaldienst für die ausstehenden Kredite wurde planmäßig geleistet. Es kann unter der Berücksichtigung der vorliegenden Informationen derzeit davon ausgegangen werden, dass sich die positive Entwicklung des Unternehmens auch in den nächsten Jahren fortsetzt. Diese Bestimmung kann daher als erfuellt betrachtet werden. c) Erfuellung der gemeinschaftlichen Mindestanforderungen (60) Deutschland hat ausdrücklich bestätigt, dass der Empfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(25) erfuellt. Insofern kann diese Bestimmung als erfuellt angesehen werden. d) Zuschussfähige Ausgaben (61) Als förderfähige Kosten im Rahmen des Projektes kommen bauliche und technische Einrichtungen für die Verarbeitung von Gemüse und Kartoffeln in Frage. Diese Ausgaben sind zuschussfähig im Sinne des Gemeinschaftsrahmens. Die Beihilfe deckt einen Teil der Kosten für den Kauf einer Produktionsstätte ab, für die ein Kollektivverfahren wegen Insolvenz eröffnet wurde. Der Begünstigte hat das gesamte Anlagevermögen einschließlich unbewegliches Anlagevermögen sowie neuwertige und gebrauchte Maschinen erworben. Gemäß Ziffer 4.2.4 des Gemeinschaftsrahmens in Verbindung mit Ziffer 4.4 der Regionalleitlinien(26) können Anlageinvestitionen durch Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, sofern die Betriebsstätte keinem Unternehmen in Schwierigkeiten angehört. Die Kosten für den Ankauf der Produktionsstätte können daher als zuschussfähig im Sinne des Gemeinschaftsrahmens angesehen werden. e) Absatzmöglichkeiten (62) Deutschland hat bestätigt, dass das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten auf geeigneter Ebene bewertet wurde. Diese Absatzmöglichkeiten sind ausreichend vorhanden. Die Erzeugnisse des begünstigten Unternehmens sind bei allen namhaften Lebensmitteleinzelhandelsfirmen in Ostdeutschland und bei einigen Erzeugnissen auch flächendeckend in ganz Deutschland gelistet. Auch im Diskontbereich - dem am stärksten wachsenden Segment des Einzelhandels - wurden Abnehmer gefunden. Zu den Kunden des begünstigten Unternehmens zählen weiters Großverbrauchermärkte sowie Unternehmen im wachsenden Heimservice-Markt für Tiefkühlerzeugnisse. Die bestehenden Verarbeitungskapazitäten werden durch das Investitionsprojekt nicht ausgeweitet. Diese Bedingung kann daher ebenfalls als erfuellt angesehen werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (63) Die Kommission bedauert ausdrücklich, dass Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 8. Februar 2001 nicht reagiert hat. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die Verpflichtung zur legalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG-Vertrag im Allgemeinen und nach Artikel 88 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(27) im Besonderen dar. Die Kommission behält sich diesbezüglich weitere Schritte gegen Deutschland vor. (64) Die Kommission stellt aus den oben angeführten Gründen weiters fest, dass die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie mit den Bestimmungen der Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften im Einklang steht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland in Form zweier zinsbegünstigter Darlehen in Höhe von insgesamt 1917345 EUR sowie in Form einer Bürgschaft für eine Darlehenssumme von 1861103 EUR zugunsten der Frenzel Kyffhäuser Tiefkühlkost GmbH gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 12. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Beihilfenummer N 117/1996. (4) Italgrani/Kommission vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, S. I-4635. (5) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, weil die Beihilfe vor dem 30.4.2000 notifiziert wurde, siehe ABl. C 288 vom 9.10.1999, geändert durch ABl. C 121 vom 29.4.2000. (7) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (8) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (9) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (10) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (11) Siehe Fußnote 7. (12) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (13) Vgl. Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1). (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) Siehe Fußnote 4. (16) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (17) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Urteil vom 17. September 1980 in der Rs. C-730/79, Philip Morris Holland, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). (18) Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen betrug im Jahr 2002 28459 Mio. EUR (Importe) und 20573 Mio. EUR (Exporte). Für das Land Thüringen sind keine Daten verfügbar. (Quelle: GD AGRI). (19) ABl. C 71 vom 11.3.2004, S. 14. (20) Vgl. Ziffer 5.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. (21) Siehe Fußnote 7. (22) Siehe Fußnote 9. (23) Siehe Fußnote 10. (24) Siehe Fußnote 14. (25) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (26) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (27) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ANHANG Darlehen I - Standard-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darlehen I - Maximum-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darlehen II - Standard-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darlehen II - Maximum-Variante >PLATZ FÜR EINE TABELLE>