Europäische Union

2005/820/EG,Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4430)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-11-28

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2005D0820 — DE — 28.11.2014 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4430) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (2005/820/EG, Euratom) (ABl. L 305, 24.11.2005, p.41) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014   L 343 48 28.11.2014 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4430) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (2005/820/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ) (im Folgenden: Sechste MwSt.-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (2) Gemäß Abschnitt 7 (Steuerwesen) des Anhangs XIV zur Beitrittsakte ( 3 ) kann die Slowakische Republik für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien. (3) Die Slowakische Republik ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Bemessungsgrundlage der Slowakischen Republik unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Slowakische Republik kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Slowakische Republik ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt.-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. (4) Die Slowakische Republik ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, zugrunde zu legen. Die Slowakische Republik ist daher zu ermächtigen, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anderer Jahre vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden. (5) Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Slowakische Republik wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für das Haushaltsjahr 2004, für das die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, Angaben der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für 2001 zugrunde zu legen. Artikel 2 Die Slowakische Republik wird ermächtigt, entsprechend Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen: 1. Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17). ▼M1 Artikel 2a In Abweichung von Artikel 2 dieser Entscheidung wird die Slowakei ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) genannte Umsätze 0,16 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet. ( 1 ) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). ( 2 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). ( 3 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 920. ( 4 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.