2005D0820 — DE — 28.11.2014 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4430) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (ABl. L 305, 24.11.2005, p.41) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 343 |
48 |
28.11.2014 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. November 2005
mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4430)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(2005/820/EG, Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ) (im Folgenden: Sechste MwSt.-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. |
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(2) |
Gemäß Abschnitt 7 (Steuerwesen) des Anhangs XIV zur Beitrittsakte ( 3 ) kann die Slowakische Republik für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien. |
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(3) |
Die Slowakische Republik ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Bemessungsgrundlage der Slowakischen Republik unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Slowakische Republik kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Slowakische Republik ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt.-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. |
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(4) |
Die Slowakische Republik ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, zugrunde zu legen. Die Slowakische Republik ist daher zu ermächtigen, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anderer Jahre vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden. |
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(5) |
Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Slowakische Republik wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für das Haushaltsjahr 2004, für das die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, Angaben der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für 2001 zugrunde zu legen.
Artikel 2
Die Slowakische Republik wird ermächtigt, entsprechend Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:
1. Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17).
Artikel 2a
In Abweichung von Artikel 2 dieser Entscheidung wird die Slowakei ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) genannte Umsätze 0,16 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.
( 1 ) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
( 2 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
( 3 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 920.
( 4 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).