Europäische Union

2013/722/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Wildtiere (Wildschweine im Fall von klassischer Schweinepest und alle Säugetierarten im Fall von Tollwut) oder das Erjagen von Tieren (Wildschweine im Fall von klassischer Schweinepest sowie seuchenverdächtige wildlebende Säugetiere und gesunde geschossene Füchse und Marderhunde im Fall von Tollwut) sowie deren Lieferung (ganzer Tierkörper oder bestimmter Teil davon) an die zuständige Behörde zum Zweck der Durchführung der einschlägigen Laboruntersuchungen im Rahmen des Programms zu zahlen ist. 8.   Lieferung von Wildvögeln an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen (gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b): Die Erstattung beschränkt sich auf den Betrag, der Jägern oder sonstigen Einzelpersonen und Gruppen für die Lieferung seuchenverdächtiger Wildvögel an die zuständige Behörde zum Zweck der Durchführung der einschlägigen Laboruntersuchungen im Rahmen des Programms zu zahlen ist. (1)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.