Europäische Union

2013/722/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417)

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orgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe e für die Beprobung von Haustieren; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Italien entstehen für: i) ELISA-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 1 EUR je Test; ii) PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Test; iii) virologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; c) darf 790 000 EUR für Italien nicht übersteigen. Artikel 9 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln (1)   Die von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Jahresprogramme zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)   Die von der Tschechischen Republik und Polen vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. (3)   Das von den Niederlanden vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 genehmigt. (4)   Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014 a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 4 Buchstabe g für: i) die Beprobung von Hausvögeln; ii) ELISA-Tests; iii) Agargel-Immundiffusionstests; iv) HI-Tests auf H5/H7; v) Virusisolationstests; vi) PCR-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaat für die Lieferung von Wildvögeln an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen im Rahmen der passiven Überwachung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Vogel; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 50 000 EUR für Belgien; ii) 25 000 EUR für Bulgarien; iii) 20 000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 50 000 EUR für Dänemark; v) 55 000 EUR für Deutschland; vi) 5 000 EUR für Estland; vii) 70 000 EUR für Irland; viii) 15 000 EUR für Griechenland; ix) 65 000 EUR für Spanien; x) 120 000 EUR für Frankreich; xi) 75 000 EUR für Kroatien; xii) 905 000 EUR für Italien; xiii) 20 000 EUR für Zypern; xiv) 20 000 EUR für Lettland; xv) 10 000 EUR für Litauen; xvi) 10 000 EUR für Luxemburg; xvii) 160 000 EUR für Ungarn; xviii) 5 000 EUR für Malta; xix) 160 000 EUR für die Niederlande; xx) 25 000 EUR für Österreich; xxi) 95 000 EUR für Polen; xxii) 25 000 EUR für Portugal; xxiii) 260 000 EUR für Rumänien; xxiv) 45 000 EUR für Slowenien; xxv) 25 000 EUR für die Slowakei; xxvi) 40 000 EUR für Finnland; xxvii) 30 000 EUR für Schweden; xxviii) 135 000 EUR für das Vereinigte Königreich. Artikel 10 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)   Die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt. (3)   Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt. (4)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 100 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe h für: i) Schnelltests bei Rindern gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; ii) Schnelltests bei Rindern gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen der Programme Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens oder im Rahmen der Programme anderer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaaten bei Rindern aus Mitgliedstaaten, die nicht im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission (9) aufgeführt sind, oder aus Drittländern; iii) Schnelltests bei Schafen und Ziegen — gemäß Artikel 12 Absatz 2, Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — bis zu der Anzahl, die den Mindestanforderungen von Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 2 und 3 genügt; iv) primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe h für Schnelltests bei Rindern, die entsprechend den Anforderungen von Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden und nicht unter Buchstabe a Ziffer ii fallen; c) beträgt 100 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaaten entstehen für: i) Bestätigungstests, ausgenommen Schnelltests, gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Test; ii) Genotypisierungstests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 6 EUR je Test; d) beträgt 50 % der Kosten, die jedem Mitgliedstaat durch die an die Eigentümer zu zahlende Entschädigung entstehen für den Wert — gekeulter und beseitigter Rinder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 500 EUR je Tier; — gekeulter und beseitigter Schafe und Ziegen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 70 EUR je Tier; — gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 obligatorisch geschlachteter Schafe und Ziegen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier; e) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 260 000 EUR für Belgien; ii) 310 000 EUR für Bulgarien; iii) 250 000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 235 000 EUR für Dänemark; v) 2 390 000 EUR für Deutschland; vi) 45 000 EUR für Estland; vii) 660 000 EUR für Irland; viii) 1 355 000 EUR für Griechenland; ix) 1 525 000 EUR für Spanien; x) 7 615 000 EUR für Frankreich; xi) 2 115 000 EUR für Italien; xii) 355 000 EUR für Kroatien; xiii) 1 060 000 EUR für Zypern; xiv) 65 000 EUR für Lettland; xv) 55 000 EUR für Litauen; xvi) 30 000 EUR für Luxemburg; xvii) 660 000 EUR für Ungarn; xviii) 15 000 EUR für Malta; xix) 435 000 EUR für die Niederlande; xx) 345 000 EUR für Österreich; xxi) 1 220 000 EUR für Polen; xxii) 475 000 EUR für Portugal; xxiii) 1 675 000 EUR für Rumänien; xxiv) 115 000 EUR für Slowenien; xxv) 170 000 EUR für die Slowakei; xxvi) 100 000 EUR für Finnland; xxvii) 105 000 EUR für Schweden; xxviii) 1 475 000 EUR für das Vereinigte Königreich. Artikel 11 Tollwut (1)   Die von Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Jahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)   Das von Griechenland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt. (3)   Die von Lettland und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. (4)   Das von Kroatien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt. (5)   Das von Slowenien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt. (6)   Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014 a) beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe i für: i) Fluoreszenzantikörpertests (FAT); ii) serologische Tests; b) beträgt 75 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) die Lieferung von Wildtieren an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Tier; ii) Tests zum Nachweis von Biomarkern bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 7,50 EUR je Test; iii) die Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 30 EUR je Untersuchung; iv) die Titrierung des in einer Probe mit Impfstoffködern vorhandenen Virus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 75 EUR je getestete Probe mit Impfstoffködern; v) den Kauf oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,60 EUR je Köder; vi) die Verteilung oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,35 EUR je Köder; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 790 000 EUR für Bulgarien; ii) 3 210 000 EUR für Griechenland; iii) 510 000 EUR für Estland; iv) 165 000 EUR für Italien; v) 1 700 000 EUR für Kroatien; vi) 1 225 000 EUR für Lettland; vii) 2 600 000 EUR für Litauen; viii) 1 970 000 EUR für Ungarn; ix) 7 470 000 EUR für Polen; x) 5 500 000 EUR für Rumänien; xi) 800 000 EUR für Slowenien; xii) 285 000 EUR für die Slowakei; xiii) 250 000 EUR für Finnland. (7)   Unbeschadet des Absatzes 6 Buchstaben a und b gilt für die finanzielle Beteiligung der Union an dem Teil des estnischen, lettischen, litauischen, polnischen und finnischen Programms, der außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Mitgliedstaaten durchgeführt wird, für das Jahr 2014 Folgendes: a) Sie wird nur für die erstattungsfähigen Kosten des Kaufs und der Verteilung oraler Impfstoffköder gewährt; b) sie beträgt 100 % und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 110 000 EUR für den Teil des estnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird; ii) 475 000 EUR für den Teil des lettischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird; iii) 1 570 000 EUR für den Teil des litauischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird; iv) 1 500 000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in der Ukraine durchgeführt wird; v) 660 000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird; vi) 95 000 EUR für den Teil des finnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird. (8)   Die für die in Absatz 7 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen für den Kauf und die Verteilung oraler Impfstoffköder durchschnittlich 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen. (9)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 gilt für die unter den vorliegenden Artikel fallenden Programme Folgendes: a) Die Kommission kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags zahlen; b) Kosten gemäß Absatz 7 sind dann erstattungsfähig, wenn sie von den Behörden des Drittlandes in dem Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, gezahlt werden und wenn dem betreffenden Mitgliedstaat ein Abschlussbericht und ein Zahlungsantrag zugegangen sind. Artikel 12 Afrikanische Schweinepest (1)   Italien wird für die Durchführung verstärkter Kontrollmaßnahmen an den Häfen und Flughäfen auf Sardinien im Hinblick auf die Verhütung der Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest eine finanzielle Beteiligung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 gewährt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Italien bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen; b) darf 50 000 EUR nicht übersteigen. KAPITEL II ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 2 bis 11 beträgt den in diesen Artikeln genannten Anteil a) der in Anhang I für jedes Programm festgelegten Kosten je Einheit; b) der erstattungsfähigen Kosten unter Beschränkung auf die in Anhang II festgelegten Kosten. (2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden. Artikel 14 (1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben. (2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 15 (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 2 bis 12 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Tätigkeiten und Maßnahmen entsprechend der Beschreibung in den genehmigten Programmen durchführen; b) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; c) bis spätestens 1. Januar 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um die Programme ab dem 1. Januar 2014 vollständig umzusetzen; d) der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 3 der Entscheidung 2008/940/EG der Kommission (10) die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme übermitteln; e) der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 4 der Entscheidung 2008/940/EG einen ausführlichen Jahresbericht über die Programme übermitteln; f) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben. (2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen. Artikel 16 Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung. Artikel 17 Die Durchführung dieses Finanzierungsbeschlusses setzt die Verfügbarkeit der im Haushaltsentwurf 2014 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2014 durch die Haushaltsbehörde bzw. — wenn der Haushaltsplan nicht festgestellt wird — die Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel voraus. Artikel 18 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 19 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. November 2013 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44. (3)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. (5)   ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 22. (6)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. (7)   ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. (8)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (9)   ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35. (10)   ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 61. ANHANG I KOSTEN JE EINHEIT (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)) Die in den Artikeln 2 bis 11 genannten Kosten je Einheit werden wie folgt festgelegt: 1. Beprobung von Haustieren oder Vögeln: a) Rinderbrucellose (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Kroatien Portugal 0,76 Spanien 1,80 Italien Vereinigtes Königreich 2,97 b) Schaf- und Ziegenbrucellose (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Kroatien Portugal 0,55 Spanien Zypern 1,28 Italien 2,12 c) Blauzungenkrankheit in endemischen und stark gefährdeten Gebieten (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Bulgarien Estland Griechenland Lettland Litauen Polen Portugal Rumänien Slowakei Malta 0,55 Spanien Slowenien 1,28 Belgien Frankreich Italien 2,12 Deutschland Österreich Finnland 2,78 d) klassische Schweinepest (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Bulgarien Kroatien Ungarn Lettland Rumänien Slowakei 0,55 Frankreich 2,12 Deutschland 2,78 e) vesikuläre Schweinekrankheit (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Italien 2,12 f) Aviäre Influenza (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Bulgarien Tschechische Republik Estland Griechenland Kroatien Ungarn Lettland Litauen Polen Portugal Rumänien Slowakei Malta 1,19 Spanien Zypern Slowenien 2,81 Belgien Irland Frankreich Italien Vereinigtes Königreich 4,65 Dänemark Deutschland Luxemburg Österreich Niederlande Finnland Schweden 6,09 2. Beprobung von Geflügelherden im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung zoonotischer Salmonellen: (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Bulgarien Tschechische Republik Estland Griechenland Kroatien Ungarn Lettland Polen Portugal Rumänien Slowakei Malta 5,97 Spanien Zypern Slowenien 14,03 Belgien Irland Frankreich Italien Vereinigtes Königreich 23,24 Dänemark Deutschland Luxemburg Österreich Niederlande 30,43 3. Tuberkulin-Tests (Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose): (in EUR) Mitgliedstaat Kosten je Einheit Kroatien Portugal 1,12 Spanien 2,63 Italien Vereinigtes Königreich 4,36 4. Laboruntersuchungen: a) Rinderbrucellose (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten Rose-Bengal-Test 0,47 Komplementbindungstest 0,49 b) Rindertuberkulose (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten Gamma-Interferon-Test 10,43 c) Schaf- und Ziegenbrucellose (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten Rose-Bengal-Test 0,24 Komplementbindungstest 0,63 d) Blauzungenkrankheit (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten PCR-Test 25,08 ELISA-Test 1,69 e) zoonotische Salmonellen (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten Bakteriologischer Test 18,19 Serotypisierungstest 38,38 Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion 16,72 Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel 3,43 f) klassische Schweinepest (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten ELISA-Test 3,38 PCR-Test 19,01 virologischer Test 24,95 g) Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten ELISA-Test 3,26 Agargel-Immundiffusionstest 1,80 HI-Test auf H5/H7 9,64 Virusisolationstest 37,87 PCR-Test 19,74 h) transmissible spongiforme Enzephalopathien (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten Schnelltest 7,40 primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings 194 i) Tollwut (in EUR) Mitgliedstaat Labortest Kosten je Einheit Alle Mitgliedstaaten Fluoreszenzantikörpertest (FAT) 13,09 serologischer Test 15,24 ANHANG II ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN GEMÄß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b 1.   Tests: a) Kauf von Testkits, Reagenzien sowie aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter; b) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten für die Koordinierung der Maßnahmen und für Büromaterial. 2.   Entschädigung der Eigentümer der Tiere für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, der vernichteten Eier und der hitzebehandelten unbebrüteten Eier: a) Die Entschädigung darf den Marktwert des Tieres unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung oder Hitzebehandlung nicht übersteigen. b) Bei geschlachteten Tieren und hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen. c) Die an die Eigentümer für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere bzw. der vernichteten Erzeugnisse und der hitzebehandelten unbebrüteten Eier gezahlte Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Datum i) der Schlachtung oder Keulung des Tieres, ii) der Vernichtung oder Hitzebehandlung der Erzeugnisse oder iii) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer. d) Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (1). 3.   Kauf von Impfstoffen oder Impfstoffködern für Haus- oder Wildtiere: — Kosten für die Anschaffung der Impfstoffdosen oder Impfstoffköder; — Kosten für die Lagerung der Impfstoffdosen oder Impfstoffköder. 4.   Verteilung von Impfstoffködern für Wildtiere: a) Transport der Impfstoffköder; b) Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und Ködern durch Abwurf oder Auslegen; c) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal tatsächlich zu zahlenden Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt. 5.   Vergütung freiberuflicher Ärzte, die Impfungen und Probenahmen im Rahmen des Programms (gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii) vornehmen: Diese beschränkt sich auf den Betrag, der freiberuflichen Ärzten, mit denen ein Vertrag speziell im Hinblick auf die Beprobung oder Impfung von Tieren geschlossen wurde, zu zahlen ist und der anhand der Zahl der beprobten bzw. geimpften Tiere und/oder der Zahl der zu diesem Zweck aufgesuchten Betriebe festgelegt wird. 6.   Gehälter des Saisonpersonals, das speziell für die Verwaltung der Daten über die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms (gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv) angestellt wurde: Diese beschränken sich auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter. 7.   Lieferung von Wildtieren an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i): Die Erstattung beschränkt sich auf den Betrag, der Jägern oder sonstigen Einzelpersonen und Gruppen für das Einsammeln toter

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