Europäische Union

2013/722/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2015-12-09

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2013D0722 — DE — 09.12.2015 — 002.003 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417) (2013/722/EU) (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 101) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/925/EU vom 16. Dezember 2014   L 363 173 18.12.2014 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2291 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. Dezember 2015   L 323 27 9.12.2015 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 074 vom 19.3.2016, S.  50 (2014/925/EU) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417) (2013/722/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. (2) Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Union vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. (3) Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen ( 2 ) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien im Anhang der genannten Entscheidung erfüllen, damit sie als Finanzierungsmaßnahmen der Union bewilligt werden können. (4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) sind von den Mitgliedstaaten jährliche Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. (5) Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza ( 4 ) sieht darüber hinaus vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen die Erkenntnisse über die Gefahren durch Influenzaviren aviären Ursprungs bei Vögeln zu verbessern, die durch Wildvögel übertragen werden. Diese Jahresprogramme zur Überwachung sowie deren Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. (6) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Union beantragen. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tiergesundheit ist es angezeigt, für die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der im vorliegenden Beschluss genannten Maßnahmen entstehen, einen Höchstbetrag je Programm festzulegen. (8) Obwohl sich die epidemiologische Situation bezüglich TSE innerhalb der letzten Jahre in der Union erheblich verbessert hat, ist die gezielte TSE-Überwachung spezifischer Tier-Subpopulationen nach wie vor äußerst wichtig, um einen verlässlichen Überblick über die Prävalenz und Entwicklung von TSE in den Mitgliedstaaten zu erhalten und zugleich die Wirksamkeit der bestehenden Präventivmaßnahmen überprüfen zu können. Daher sollte die finanzielle Beteiligung der Union auf 100 % der Kosten festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Laboruntersuchungen zur Überwachung von TSE im Rahmen der genehmigten Programme entstehen. (9) In einigen Mitgliedstaaten sind die Programme zur Tilgung der Tollwut nunmehr so weit fortgeschritten, dass diese große Gefahr für die öffentliche Gesundheit fast beseitigt ist, während den Programmen in anderen Mitgliedstaaten eine zentrale Bedeutung bei der Verhütung einer Wiedereinschleppung der Seuche in die übrige Union zukommt. Es ist sinnvoll, eine höhere finanzielle Beteiligung der Union in Höhe von 75 % aufrechtzuerhalten, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Tilgung dieser Seuche zu verstärken. (10) Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren mit Erfolg kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut letztlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen im Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden. Es ist angebracht, Maßnahmen in den Grenzgebieten dieser Drittländer durch eine finanzielle Beteiligung der Union in Höhe von 100 % der Kosten für den Kauf und die Verteilung oraler Impfstoffe umfassend zu unterstützen. (11) Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten, in denen die Tollwut auftritt, die in ihren Programmen festgelegten oralen Impfmaßnahmen ohne Unterbrechung fortführen, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln — Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 60 % des für jedes Programm festgesetzten Höchstbetrags zu leisten. (12) Seit 2012 ist die klassische Schweinepest in einer Wildschweinpopulation in einem Gebiet Lettlands, das an die Russische Föderation und an Belarus angrenzt, nachgewiesen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/427/EU der Kommission ( 5 ) wurde für das Jahr 2013 eine finanzielle Beteiligung der Union für die orale Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in den Gebieten von Belarus, die an die lettischen Seuchengebiete angrenzen, gebilligt, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen und die Wiedereinschleppung in das lettische Hoheitsgebiet zu verhindern. Für bestimmte Kosten dieser Maßnahmen in Belarus sollte weiterhin eine finanzielle Beteiligung der Union in Höhe von 100 % gewährt werden. (13) Aufgrund der besonderen epidemiologischen Situation und der finanziellen, technischen und verwaltungsspezifischen Probleme bei der ordnungsgemäßen Umsetzung des Programms zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose in Griechenland ist eine stärkere finanzielle Beteiligung an bestimmten Maßnahmen sowie an der Vergütung für freiberufliche Ärzte und Saisonpersonal erforderlich, damit dieses Programm ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. (14) Das Auftreten der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien birgt die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche in andere Gebiete der Union durch illegale Verbringungen von Erzeugnissen oder Tieren. Um diese Gefahr zu verringern, sollte eine Maßnahme zur finanziellen Unterstützung Italiens genehmigt werden, die verstärkte Kontrollen an den Häfen und Flughäfen auf Sardinien zum Gegenstand hat. (15) Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den in der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien. (16) Die für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt. Allerdings hat die Kommission in Fällen, in denen dies für sinnvoll gehalten wurde, die Mitgliedstaaten schriftlich über Beschränkungen der Erstattungsfähigkeit bestimmter Maßnahmen informiert; diese betreffen die Höchstzahl der durchgeführten Maßnahmen oder die von den Programmen abgedeckten geografischen Gebiete. (17) Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit sowie der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und Aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der im vorliegenden Beschluss genannten Maßnahmen entstehen. (18) Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( 6 ) und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( 7 ) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (19) Für die Zwecke einer Vereinfachung und einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für das Finanzmanagement der Programme durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ist es angebracht, ein System einheitsbezogener Kosten anzuwenden, um die finanzielle Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Maßnahmen bezüglich Probenahmen und Tests im Rahmen der genehmigten Programme festzulegen. (20) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Durchführungsbeschlusses gelten folgende Definitionen: a) Beprobung von Haustieren : das Verfahren zur Gewinnung biologischen Materials von Tieren eines Betriebs durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen für Laboruntersuchungen; b) Beprobung von Geflügelherden : die Gewinnung von Proben aus der Umgebung einer Geflügelherde durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen; c) Test : das Verfahren, dem eine Probe in einem Labor unterzogen wird, um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Krankheitserregers, einen Krankheitsverlauf oder die Empfänglichkeit gegenüber einem bestimmten Krankheitserreger zu bestimmen, zu diagnostizieren oder zu bewerten; d) Tuberkulintest : das Verfahren zur Durchführung einer intrakutanen Tuberkulinprobe gemäß Anhang B Nummer 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ( 8 ) im Rahmen eines Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose. Artikel 2 Rinderbrucellose (1)  Die von Spanien, Kroatien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) Rose-Bengal-Tests; iii) Komplementbindungstests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) SAT-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,25 EUR je Test; ii) ELISA-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,5 EUR je Test; ▼M1 iii) bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; ▼B iv) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; v) die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier; ▼M1 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 5 100 000 EUR für Spanien; ii) 150 000 EUR für Kroatien; iii) 2 715 000 EUR für Italien; iv) 805 000 EUR für Portugal; v) 1 560 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B Artikel 3 Rindertuberkulose (1)  Die von Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. ▼M1 (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten: ▼B a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b für: i) Tuberkulintests; ii) Gamma-Interferon-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: ▼M1 i) bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; ▼B ii) die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier; ▼M1 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 12 700 000 EUR für Irland; ii) 14 000 000 EUR für Spanien; iii) 330 000 EUR für Kroatien; iv) 5 100 000 EUR für Italien; v) 1 035 000 EUR für Portugal; vi) 31 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich. (3)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 beschränkt sich der finanzielle Beitrag der Union in dem Fall, dass dem Mitgliedstaat die Kosten für die Tuberkulintests nicht direkt entstehen, auf 50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für den Kauf von Tuberkulin tatsächlich entstanden sind. ▼B Artikel 4 Schaf- und Ziegenbrucellose (1)  Die von Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe c für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) Rose-Bengal-Tests; iii) Komplementbindungstests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: ▼M1 i) bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; ▼B ii) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; iii) die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier; ▼M1 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 7 300 000 EUR für Spanien; ii) 385 000 EUR für Kroatien; iii) 3 935 000 EUR für Italien; iv) 160 000 EUR für Zypern; v) 1 125 000 EUR für Portugal. ▼B (3)  Die finanzielle Beteiligung der Union für Griechenland a) beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe c für: i) Rose-Bengal-Tests; ii) Komplementbindungstests; b) beträgt 75 % der erstattungsfähigen Kosten für i) bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 15 EUR je Test; ii) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,75 EUR je Dosis; iii) die Vergütung freiberuflicher Ärzte, die Impfungen und Probenahmen im Rahmen des Programms vornehmen; iv) die Gehälter des Saisonpersonals, das speziell für die Verwaltung der Daten über die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms angestellt wurde; c) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die durch die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieses Programms geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier; d) darf 3 290 000 EUR nicht übersteigen. Artikel 5 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten ▼M1 (1)  Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit bei Haustieren werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. ▼B (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe d für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) ELISA-Tests; iii) PCR-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat durch den Kauf von Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; ▼M1 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 11 000 EUR für Belgien; ii) 100 000 EUR für Bulgarien; iii) 72 000 EUR für Deutschland; iv) 3 000 EUR für Estland; v) 75 000 EUR für Griechenland; vi) 850 000 EUR für Spanien; vii) 170 000 EUR für Frankreich; viii) 2 150 000 EUR für Italien; ix) 6 000 EUR für Lettland; x) 8 000 EUR für Litauen; xi) 5 000 EUR für Malta; xii) 5 000 EUR für Österreich; xiii) 25 000 EUR für Polen; xiv) 155 000 EUR für Portugal; xv) 115 000 EUR für Rumänien; xvi) 16 000 EUR für Slowenien; xvii) 25 000 EUR für die Slowakei; xviii) 5 000 EUR für Finnland. ▼B Artikel 6 Zoonotische Salmonellen (1)  Die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Jahresprogramme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)  Das von Polen vorgelegte Jahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (3)  Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Jahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zuchtherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (4)  Die von der Tschechischen Republik vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. (5)  Das von Spanien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. (6)  Das von Polen vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. (7)  Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht- und Legehennenherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt. (8)  Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014 a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe e für: i) die Beprobung von Geflügelherden; ii) bakteriologische Tests; iii) Serotypisierungstests; iv) Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion; v) Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem der in den Absätzen 1 bis 7 genannten Mitgliedstaaten entstehen für: i) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,05 EUR je Dosis; ii) die an die Eigentümer zu zahlende Entschädigung für den Wert — der gekeulten Zuchtvögel der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 4 EUR je Vogel; — der gekeulten Legehennen der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 2,20 EUR je Vogel; — der gekeulten Elternzuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 12 EUR je Vogel; — der vernichteten Bruteier von Elterntieren der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,20 EUR je Ei; — der vernichteten Konsumeier von Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,04 EUR je Ei; — der vernichteten Bruteier von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,40 EUR je Ei; ▼M1 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 000 000 EUR für Belgien; ii) 70 000 EUR für Bulgarien; iii) 175 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 3; iv) 710 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 4; v) 320 000 EUR für Dänemark; vi) 980 000 EUR für Deutschland; vii) 10 000 EUR für Estland; viii) 25 000 EUR für Irland; ix) 860 000 EUR für Griechenland; x) 1 390 000 EUR für Spanien; xi) 1 360 000 EUR für Frankreich; xii) 205 000 EUR für Kroatien; xiii) 1 700 000 EUR für Italien; xiv) 95 000 EUR für Zypern; xv) 75 000 EUR für Lettland; xvi) 10 000 EUR für Luxemburg; xvii) 1 940 000 EUR für Ungarn; xviii) 20 000 EUR für Malta; xix) 2 880 000 EUR für die Niederlande; xx) 1 190 000 EUR für Österreich; xxi) 20 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 2; xxii) 3 180 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 6; xxiii) 35 000 EUR für Portugal; xxiv) 250 000 EUR für Rumänien; xxv) 35 000 EUR für Slowenien; xxvi) 2 500 000 EUR für die Slowakei; xxvii) 150 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B Artikel 7 Klassische Schweinepest (1)  Die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Ungarn, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.