Europäische Union

2006/947/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von ABX Logistics gewährt hat (C 53/2003 (ex NN 62/2003)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4447) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ufstockung bei ABX Deutschland durch die SNCB, um die es in dieser Entscheidung geht, den Gläubigern dieser Gesellschaft wirksam und endgültig die Sicherheit bietet, die sie mit dieser Patronatserklärung anstrebten, die damit im Übrigen gegenstandslos wird, ist hierzu keine getrennte Prüfung erforderlich, die sich zudem mit der Prüfung der Kapitalaufstockungsmaßnahmen selber überschneiden würde. 6.1.3.   Darlehen von 2002 (188) Ab April bzw. Mai 2002 hat die SNCB ABX Logistics NV sowie ABX-D, -NL und -F Darlehen gewährt, also in einer Zeit, für die bezüglich der Zurechenbarkeit der Entscheidungen der SNCB über ABX an den Staat keinerlei Zweifel bestehen. (189) Wie schon im beschreibenden Teil dargestellt, lag die Vergütung für diese Darlehen zwischen […] und […] %. Nach Ansicht der Kommission ist eine solche Vergütung in Anbetracht der Lage der betroffenen Unternehmen nicht angemessen. Als Indikator für ein angemessenes Zinsniveau betrachtet sie den Referenzzinssatz der Kommission von 5,06 %, der im Übrigen auch für die Abgeltung der im Januar 2003 ABX Deutschland gewährten Rettungsbeihilfe herangezogen wurde. (190) Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Beihilfen ein Element staatlicher Beihilfen enthalten. Ausgehend von dem für ein in Schwierigkeiten, aber auch in der Umstrukturierung befindliches Unternehmen um 400 Basispunkte erhöhten oben genannten Referenzzinssatz ist die Kommission der Ansicht, dass sich der Betrag des diesem Darlehen entsprechenden Beihilfeelements auf rund 8 Millionen Euro beläuft. (191) Da die Darlehen verschiedenen Gesellschaften der ABX-Gruppe zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem die Reorganisation und die Umstrukturierung des Netzes bereits beschlossen und in der Umsetzung waren, wird die Kommission diese Beihilfe zusammen mit den übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen der ABX-Gruppe prüfen, die die erhaltenen Tätigkeitsbereiche der Unternehmen, die diese Darlehen erhielten, übernommen hat. 6.1.4.   Bürgschaft für die Bildung des Cash Pool (gemeinsame Nutzung der Liquiditätsausstattung) (192) Wie bereits in der Beschreibung der Umstrukturierungsmaßnahmen gesagt, haben die belgischen Behörden ausgeführt, dass die von der ABX-Gruppe bei einer Bank eröffnete Liquiditätslinie von […] Millionen Euro zu einem handelsüblichen Zinssatz vergütet wird, und dass die von der SNCB im Januar 2001 für diese Kreditlinie gestellte Bürgschaft mit […] Basispunkten vergütet wird. (193) In Anbetracht der in vergleichbaren Situationen üblichen Bankzinssätze ist dieser Satz annehmbar (71). Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Bürgschaft der ABX-Gruppe keinen Vorteil gebracht hat, der einer staatlichen Beihilfe gleichkäme. Selbst wenn man in Erwägung ziehen müsste, dass der von einem privaten Anleger geforderte Zinssatz um einige Basispunkte höher ausgefallen oder sogar doppelt so hoch gewesen wäre, hätte dies im Hinblick auf die anderen Beihilfemaßnahmen einen vernachlässigbaren Vorteil bedeutet (0,07 Millionen Euro pro Jahr), der nichts an der folgenden Analyse der Vereinbarkeit des Gesamtpakets von Umstrukturierungsmaßnahmen geändert hätte. 6.1.5.   Sonstige Eventualverbindlichkeiten der SNCB (194) Nach Auskunft der belgischen Behörden hat die SNCB abgesehen von den beim Erwerb bestimmter Gesellschaften des Netzes übernommenen Bürgschaften an neuen Bürgschaften für die ABX-Gruppe nur die beiden bereits genannten Bürgschaften zum einen für ABX Singapur (die Ende 2005 ausgelaufen ist) und zum anderen für die Bank gestellt, die die Kreditlinie für den Cash Pool gewährt hat. Allerdings hat die SNCB eine ganze Reihe von Patronatserklärungen abgegeben. (195) Nach Auffassung der belgischen Behörden sind diese Patronatserklärungen, die nicht vergütet werden, in einer Marktwirtschaft in den Beziehungen zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften durchaus gängige Praxis. Im vorliegenden Fall hat die Kommission abgesehen von der bereits analysierten Patronatserklärung zugunsten von ABX Deutschland und einer Patronatserklärung für ABX Spanien über 12,3 Millionen Euro festgestellt, dass keine der neuen Patronatserklärungen, von denen sie Kenntnis hatte und die seit 2000 ausgestellt wurden (als ABX erstes Interesse in der Öffentlichkeit weckte), für die SNCB rechtlich verbindliche Bestimmungen enthalten. Nach Auffassung der Kommission ist die Patronatserklärung zugunsten von ABX Spanien einer Bankbürgschaft gleichzusetzen, da die SNCB hierin zusagt, ABX Spanien die erforderlichen Gelder zur Verfügung zustellen, damit diese ihre Verbindlichkeiten bei der Bank begleichen kann. Nach Ansicht der Kommission besteht das Beihilfeelement in diesem Fall aus den Kosten für die Bürgschaft, die das Unternehmen für dieses Darlehen hätte zahlen müssen und die den eigentlichen Kreditkosten noch hinzuzufügen sind; dieses Element ist aber auf jeden Fall begrenzt und entspricht nur wenigen Basispunkten. Wenn man davon ausgeht, dass die Spanne von […] Basispunkten, die sonst von der ABX-Gruppe an die SNCB gezahlt wird, angemessen ist, hat das sich hieraus ergebende Beihilfeelement nur marginale Bedeutung (0,02 Millionen Euro pro Jahr). Selbst wenn diese Bürgschaftskosten deutlich höher und beispielsweise doppelt so hoch sein sollten, also […] Basispunkte, was sehr hoch erscheint, wäre das Beihilfeelement noch immer von marginaler Bedeutung (0,04 Millionen Euro pro Jahr) und würde an den Schlussfolgerungen bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe nichts ändern. 6.1.6.   Veräußerung des Geschäftsbereichs road domestic in Frankreich (196) Da die Entscheidung und die Bedingungen für die Veräußerung des Geschäftsbereichs road domestic in Frankreich durch ABX France eindeutig dem belgischen Staat zuzurechnen sind, hat die Kommission die von den belgischen Behörden vorgetragenen Argumente zu prüfen, mit denen die Entscheidung für ein MBO als eine Maßnahme begründet wurde, die auch ein privater Anleger in der gleichen Situation ergriffen hätte. (197) Kosten des von der SNCB gewählten Szenarios: Die Gesamtkosten des von der SNCB gewählten Ausstiegsszenarios belaufen sich auf 137,5 Millionen Euro, nämlich […] Millionen Euro für das Nettoaktivvermögen des Geschäftsbereichs zum Zeitpunkt des Rückzugs und […] Millionen Euro für den negativen Verkaufspreis. (198) Die Kommission hält fest, dass zwei unabhängige Sachverständige bestätigt haben, dass dieser Betrag von […] Millionen Euro dem Negativwert des an die Beschäftigten verkauften Geschäftsbereich road domestic entspricht. So hat „Deloitte Corporate Finance“ den Geschäftsplan des betreffenden Geschäftsbereichs überprüft und anhand der Methode der discounted cash flows geschätzt. Dieser Geschäftsplan deckt die Jahre 2005 bis 2008 ab. Die Bewertung kommt zu einem Wert von ABX-F domestics, der dem genannten negativen Preis entspricht. Dieses Ergebnis wurde von „Ernst & Young Transaction Advisory Services“ nach einer Überprüfung der Schätzungen von Deloitte bestätigt. In der Annahme, dass diese beiden Sachverständigen übliche und angemessene Bewertungsmethoden angewandt haben, akzeptiert die Kommission, dass dieser Preis dem Marktpreis entspricht und dass der Rückkäufer des Geschäftsbereichs Road Domestic France bei diesem Rückkauf keine staatliche Beihilfe erhalten hat. (199) Kosten des Vergleichsszenarios: Nach Angaben der belgischen Behörden hätten sich die Kosten für das Vergleichsszenario auf 183 Millionen Euro belaufen, nämlich […] Millionen Euro für das Nettoaktivvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerungsentscheidung und […] Millionen Euro für sonstige Zusatzkosten. (200) Im Rahmen eines Vergleichsplans hätte die SNCB alle Gläubiger der in Liquidation befindlichen Gesellschaft abfinden müssen, die von den liquidierten Vermögenswerten nicht abgedeckt gewesen wären. Es ist also durchaus legitim, Kosten von […] Millionen Euro anzusetzen. (201) Zu den sonstigen von den belgischen Behörden berücksichtigten Zusatzkosten gehören insbesondere […] Millionen Euro für den Sozialplan, den die SNCB bei der Liquidation hätte umsetzen müssen, sowie […] Millionen Euro für die Verluste, die die ABX-Gruppe während der Verhandlungen über diesen Plan gemacht hätte. (202) Diese beiden Schätzungen erscheinen vernünftig. Beim Sozialplan entspricht dieser Betrag annehmbaren Sozialplankosten von […] Euro pro Beschäftigtem; bezüglich der Verluste während der Umsetzung dieses Plans ist der angesetzte Betrag den für 2005 im Geschäftsplan der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung angesetzten Verlusten vergleichbar (zwischen […] und […] Millionen Euro). Bei ihrer Schätzung berücksichtigen die belgischen Behörden noch einen zusätzlichen Betrag von 15 Millionen Euro für Verluste in den ersten vier Monaten 2006. (203) Da ABX France ferner verschiedene Entschädigungen wegen Vertragsbruch hätte zahlen müssen (nach Schätzungen der belgischen Behörden in Höhe von 14 Millionen Euro) und die Konsequenzen des verlorenen Zugangs zum französischen Markt für die übrigen Geschäftsbereiche der Gruppe hätte tragen müssen, kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass ein Vergleich für die SNCB höhere Kosten bedeutet hätte als der Verkauf des Geschäftsbereichs Road Domestic France an die Beschäftigten. (204) Kosten des Szenarios der gerichtlichen Liquidation Nach Angaben der belgischen Behörden hätten sich die Kosten für das gerichtliche Liquidationsverfahren auf 346 Millionen Euro belaufen, nämlich […] Millionen Euro für das Nettoaktivvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerungsentscheidung und […] Millionen Euro für sonstige Zusatzkosten. (205) Nach Ansicht der Kommission kann man bei der Zwangsliquidation anders als bei Veräußerung oder Vergleich nicht davon ausgehen, dass die SNCB die Gesamtheit der […] Millionen Euro hätte tragen müssen, die dem negativen Nettovermögen zum Zeitpunkt der Veräußerungsentscheidung entsprochen hätte, da sie per definitionem keine Abfindung der Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft angestrebt hätte. (206) Nach Ansicht der belgischen Behörden hätte die SNCB bei diesem Szenario bezüglich der sonstigen zusätzlichen Kosten ein Risiko […] von 58 Millionen Euro tragen können. (207) Zur Unterstützung dieser These haben die belgischen Behörden der Kommission mehrere Elemente an die Hand gegeben, insbesondere ein Gutachten der Sachverständigen „Linklaters et Grand Auzas et Associés“, demzufolge das Szenario der gerichtlichen Liquidation für die SNCB ein reales und nicht unerhebliches Risiko bedeuten würde […], das ihre Haftungsfähigkeit gefährden würde. (208) Die Kommission bestreitet keineswegs, dass in gewissen Ausnahmefällen in manchen einzelstaatlichen Rechtsordnungen die Möglichkeit für Dritte vorgesehen ist, gegen die Anteilseigner einer liquidierten Gesellschaft vorzugehen, insbesondere wenn diese Anteilseigner als […] angesehen werden können und/oder vermeintlich Managementfehler begangen haben. (209) Im vorliegenden Fall besteht zwar im französischen Recht diese Möglichkeit und haben die belgischen Behörden eine Reihe von Hinweisen auf ein derartiges Risiko vorgelegt, doch haben sie die in diesem Dossier festgehaltenen und bei der Ausweitung des Verfahrens im April 2005 geäußerten Zweifel in diesem Fall nicht hinreichend ausräumen können. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht legitim ist, zu den Kosten dieses Szenarios die nach Aussage der belgischen Behörden mit dem Risiko von […] zusammenhängenden 58 Millionen Euro zu zählen. (210) Nach Auffassung der Kommission ist es insbesondere in Anbetracht des besonderen Status der SNCB gleichermaßen wenig wahrscheinlich, dass — anders als es die belgischen Behörden voraussagten — die Finanzierungskosten der SNCB von einer möglichen gerichtlichen Liquidation des Geschäftsbereichs Road Domestic France spürbar berührt worden wären. Man kann vielmehr davon ausgehen, dass diese Liquidation Zusatzkosten für die Finanzierung der Bankschulden der ABX-Gruppe von höchstens 7 Millionen Euro (Schätzungen der belgischen Behörden) bedeutet hätte. (211) Die Simulation der belgischen Behörden berücksichtigt auch die Auswirkungen auf den Bedarf der Gruppe an laufenden Mitteln, da die Gläubiger der Gruppe insgesamt nach der Einleitung des Liquidationsverfahrens des Geschäftsbereichs Road Domestic France eine deutliche Verringerung ihrer Zahlungsfristen hätten fordern können. Die Schätzung der Auswirkung dieses Phänomens auf 45 Millionen Euro, gestützt auf die Annahme einer durchschnittlichen Verkürzung des von den Lieferanten eingeräumten Zahlungsziels um eine Woche, also rund 15 %, scheint annehmbar. Selbst wenn die Auswirkungen für die Kunden der finanziell soliden Tochtergesellschaften der Gruppe hätten abgefedert werden können, hätten sie für die Kunden der anderen, zum Zeitpunkt der Liquidation des Geschäftsbereichs in Frankreich in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Tochtergesellschaften spürbar größer als eine Woche sein können. (212) Schließlich vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, die Liquidation des Geschäftsbereich Road Domestic France hätte im Jahr der Liquidation bei den anderen Tätigkeiten der Gruppe zu einem Kundenverlust zwischen 5 % und 30 % geführt. Da es sich um einen Konzern handelt, der in Europa integrierte Dienstleistungen anbietet und dessen Geschäftsbereiche auf das Engste miteinander verknüpft sind, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass ein gerichtliches Liquidationsverfahren tatsächlich einen Imageschaden und Umsatzverluste für die anderen Geschäftsbereiche der Gruppe hätte bedeuten können, zumal die betreffende Tätigkeit und/oder das betreffende Land der Tätigkeit und dem Land der gegebenenfalls liquidierten Gesellschaft sehr nahe stehen, wie es auch in den Schätzungen der belgischen Behörden der Fall ist. Derartige Argumente gelten nicht für das gewählte MBO-Szenario. Zum einen bewahrt diese Lösung nämlich das Ansehen der Gruppe; zum anderen enthält der Vertrag über die Veräußerung des Geschäftsbereichs Road Domestic eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Gesellschaft, in der die per MBO veräußerten Tätigkeiten zusammengefasst sind, und den in der ABX-Gruppe verbleibenden internationalen Tätigkeiten von ABX-F, mit Hilfe derer die Kunden von ABX-F auch weiterhin über einen Dienst in Frankreich verfügen. Nach Auffassung der Kommission findet sich nur schwer eine Bestätigung eines Kundenverlusts von bis zu 30 %. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die verschiedenen Tochtergesellschaften der Gruppe mehrere Großkunden teilen, und in Anbetracht des Anteils Frankreichs an den internationalen Tätigkeiten der Gruppe in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden (der zwischen 14 % und 36 % liegt) ist die Kommission der Auffassung, dass zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Phänomens anstelle der von den belgischen Behörden genannten Zusatzkosten von 112 Millionen Euro vorsichtigerweise geschätzte Kosten in Höhe eines maximalen Kundenverlusts von 20 % im ersten Jahr in den am stärksten betroffenen Geschäftsbereichen herangezogen werden sollten, also rund 75 Millionen Euro. (213) Darüber hinaus sollte ferner die Annahme akzeptiert werden, dass die Gruppe aufgrund des rückläufigen Geschäftsvolumens auch Arbeitsplätze abgebaut hätte, da sich das Unternehmen zur Vermeidung einer allzu großen Verringerung des Bruttogewinns zur Entlassung weiterer Beschäftigter hätte veranlasst sehen können. Nach den Schätzungen der belgischen Behörden belaufen sich diese zusätzlichen Kosten auf 35 Millionen Euro. Da der Umfang und somit auch die Kosten dieser Entlassungen dem Umsatzverlust entsprechen müssten, führt die gleiche vorsichtige Annahme wie zuvor zu einem Schätzwert von zwei Dritteln dieser Zusatzkosten, also 24 Millionen Euro. (214) Alle in allem ist die Kommission der Auffassung, dass man anstatt der von den belgischen Behörden genannten 346 Millionen Euro davon ausgehen kann, dass bei einer gerichtlichen Liquidation des Geschäftsbereichs Road Domestic France auf die SNCB unter Umständen Kosten von mindestens 7 + 45 + 75 + 24, also 151 Millionen Euro (ohne eventuelles Risiko von […]) zugekommen wären, was höhere Kosten als im von der SNCB gewählten Szenario gewesen wären. (215) Schlussfolgerung: Nach dieser Analyse ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung der SNCB über den Verkauf ihres Geschäftsbereichs Road Domestic France an die Beschäftigten und die entsprechenden Modalitäten der Entscheidung entsprechen, die ein privater Anleger getroffen hätte, der sich nur von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, und dass dieser Vorgang somit kein Element staatlicher Beihilfen enthält. (216) In der vorstehenden Analyse stützt sich die Kommission allein auf die Annahmen, die ihr vernünftig und hinreichend begründet erschienen. Aufgrund dieser Schätzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen dem von der SNCB gewählten Szenario und den Liquidationsalternativen bei mindestens 13 Millionen Euro gelegen hat; damit dürfte eine eventuelle Fehlermarge bei den nach gründlicher Analyse vorgenommenen Schätzungen weitgehend abgedeckt sein. 6.1.7.   Verkauf von ABX-WW: (217) Die Kommission stellt fest, dass die SNCB gründlich nach einem Käufer von ABX-WW gesucht hat, insbesondere mit Hilfe einer hierauf spezialisierten Beraterfirma. (218) Bezüglich des Preises und der Bedingungen beim Verkauf von ABX-Worldwide stützt sich die Kommission auf den Bericht der KPMG, deren Auftrag es war, aus finanzieller Sicht (fairness) das im Folgenden näher beschriebene Angebot für den Verkauf aller verbleibenden Vermögenswerte von ABX-WW zu prüfen. (219) Die KPMG geht in ihrem Bericht (72) im Wesentlichen von einem Vergleich zweier Bewertungsmethoden aus, nämlich der Methode des discounted cash flow (DCF), bei der der Nettogegenwartswert erwarteter künftiger Einnahmen berechnet wird, und der Ertragswertmethode (capitalised earnings (CEA)), bei der die für ein bestimmtes Unternehmen erwarteten Kennzahlen (Umsatz, EBITDA, EBIT usw.) mit denen anderen Unternehmen der gleichen Branche mit Hilfe der Multiplikatorkoeffizienten des betreffenden Marktes verglichen werden. (220) Da der Sachverständige eine gründliche Analyse des Veräußerungsfalls vorgenommen und Berechnungsmethoden angewandt hat, die anerkanntermaßen für diese Art Fairness Opinion geeignet sind, hält die Kommission die abschließende Schlussfolgerung der KPMG, derzufolge „the term of the proposed sale to Yvan is fair and reasonable and represents fair market value“ („Die Bedingungen für den vorgeschlagenen Verkauf an Yvan sind gerecht und angemessen und entsprechen einem fairen Marktwert“) für annehmbar. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass die Veräußerung von ABX-WW, sofern sie zum vereinbarten Preis und vorbehaltlich lediglich der bei Veräußerungen üblichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Anpassungen erfolgt, keinerlei Element einer staatlichen Beihilfe zugunsten des Übernehmers enthält. (221) Mit den Verkaufsbedingungen werden Belgien ein Verkaufspreis und die Zusage eines erheblichen Beitrags von Yvan zugesichert, die einen geringeren Einsatz der von Belgien für diese Angelegenheit vorgesehenen öffentlichen Mittel bedeuten. Darüber hinaus gewährleisten sie den tatsächlichen Verkauf aller Geschäftsbereiche der ABX-Gruppe durch die SNCB. 6.2.   Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe (222) Im Folgenden prüft die Kommission die Vereinbarkeit der von ihr ermittelten staatlichen Beihilfen mit ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung für Unternehmen in Schwierigkeiten. Die erste Anmeldung durch die belgischen Behörden erfolgte 2003 und führte im Juli 2003 zur Einleitung des Verfahrens auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 (73) (im Folgenden „Leitlinien von 1999“). Zum einen sieht jedoch die nach Inkrafttreten der neuen Leitlinien erfolgte Aktualisierung des Umstrukturierungsplans eine spürbare Aufstockung des ursprünglich vorgesehenen Beihilfebetrags vor; zum anderen geht aus der vorstehenden Analyse hervor, dass die SNCB der ABX-Gruppe rechtswidrige Beihilfen gewährt hat. Unter Berücksichtigung dieser Elemente sowie der Ziffern 103 und 104 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 2004 (74) (im Folgenden „Leitlinien von 2004“), hat die Kommission das gesamte Beihilfenpaket vor dem Hintergrund dieses Textes erneut geprüft und dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass die ursprüngliche Notifizierung des Plans vor dem Hintergrund der Leitlinien von 1999 erfolgte. Die folgende Analyse belegt auf jeden Fall, dass die in Frage stehenden Beihilfen tatsächlich als mit den entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien von 1999 wie der Leitlinien von 2004 vereinbar bezeichnet werden können. 6.2.1.   Beihilfefähigkeit (223) Gestützt auf mehrere stichhaltige Hinweise stellt die Kommission fest, dass die ABX-Gruppe insgesamt als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Leitlinien von 2004 anzusehen ist. Zum einen haben sich die betrieblichen Verluste der Gruppe in den Jahren 2001/2002 auf 50 Millionen Euro im Jahr 2002 verschärft; zum anderen sind auch die Verluste gestiegen, das Nettoergebnis fiel von - 73 Millionen Euro im Jahr 2000 auf — 186 Millionen Euro im Jahr 2002; die finanzielle Belastung wuchs im gleichen Zeitraum von 15 auf 41 Millionen Euro, während die Verschuldung von 442 auf 512 Millionen Euro zunahm. Zum anderen kämpften vor allem die Geschäftsbereiche der ABX-Gruppe in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die in der Entscheidung über die Genehmigung der Rettungsbeihilfe für ABX beschrieben wurden; es handelt sich bei ihnen unbestritten um Unternehmen in Schwierigkeiten, wie es auch die Kommission in eben dieser Entscheidung gesagt hat (75); seinerzeit spielten diese Unternehmen in der Strategie der ABX-Gruppe und für ihre Fähigkeit zur Erbringung integrierter Transportlogistikdienste in Europa eine Hauptrolle; des Weiteren erwirtschafteten sie einen entscheidenden Anteil (2002 von rund 60 %) am Umsatz der Gruppe, auch wenn die erheblichen Schwierigkeiten dieser Unternehmen das Überleben der Gruppe in ihrer damaligen Konfiguration bedrohten. (224) Nach Ansicht der Kommission konnte der Rest der ABX-Gruppe zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung nicht mehr beitragen. (225) Die belgischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass ABX-WW über Veräußerungen, externe Finanzierungen und Produktivitätssteigerungen (vor allem in Italien, Deutschland, Portugal, den Niederlanden und in Spanien) 24,3 Millionen Euro generiert hat, mit denen die Umstrukturierung der Gruppe teilweise finanziert werden konnte. (226) Durch diese Verkäufe von Vermögenswerten sowie die internen Rationalisierungsmaßnahmen wird der Umfang der ABX-Gruppe erheblich verkleinert: Die Zahl der Standorte wird um 31 %, der Umsatz um 21 %, die Beschäftigtenzahl (VZÄ) um 40 % und die (Lager-)Fläche um 54 % verringert. Diese Zahlen fallen für Deutschland noch eindeutig höher aus; dort gibt es vor den Zusagen Belgiens vom November 2005 Einschnitte bis zu 69 %. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit weiteren Veräußerungen von Vermögenswerten eine Rückkehr zur Rentabilität der Gruppe als Netz für integrierte multimodale Logistikdienste in Europa möglich ist. (227) Die gesunden Bestandteile der Gruppe haben im Übrigen die anderen, in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen unterstützt und so zu ihrer Sanierung beigetragen. So hat beispielsweise ABX LOGISTICS (Belgium) NV/SA auf eine Forderung gegenüber ABX Niederlande in Höhe von 10,6 Millionen Euro verzichtet. (228) Abschließend sei noch darauf h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.