Europäische Union

2008/376/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-07-25

Quellenkennung: 32008D0376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2, k)  auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen. Artikel 22 Zusammensetzung der Beratungsgremien (1)   Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ernannt und vertreten ein gemeinsames Interesse der Interessenträger. Sie vertreten keinen einzelnen Interessenträger, sondern bringen eine gemeinsame Meinung der verschiedenen Organisationen von Interessenträgern zum Ausdruck. Die Ernennungen gelten für einen Zeitraum von 42 Monaten. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Gremiums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Beratungsgremien eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden. (2)   Die Mitglieder der Beratungsgremien werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben. Diese Experten können auch auf der Grundlage von Vorschlägen der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen oder der Mitgliedstaaten ernannt werden. Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. (3)   Innerhalb jedes Beratungsgremiums strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der Beratungsgremien, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten. ▼B Artikel 23 Sitzungen der Beratungsgremien Die Sitzungen der Beratungsgremien werden von der Kommission veranstaltet, die auch den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Experten oder Beobachter zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist. Diese weiteren Experten und Beobachter haben kein Stimmrecht. Bei Bedarf, wie z. B. zur Beratung in Angelegenheiten, die für beide Bereiche — Kohle und Stahl — relevant sind, treten die Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. ▼M1 Artikel 24 Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (1)   Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden „technische Fachgruppen“) unterstützen die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten. Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ad personam ernannt. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der technischen Fachgruppen eingeladen. (2)   Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz hinsichtlich Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben. Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig sein und Verantwortung für die Bereiche Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den verbundenen Sektoren tragen. (3)   Innerhalb jeder technischen Fachgruppe strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der technischen Fachgruppen, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten. Die Mitgliedschaft in einer technischen Fachgruppe schließt die Zulassung als Bewertungssachverständiger nicht aus. Die Kommission sorgt dafür, dass Regeln und Verfahren für die Vermeidung bzw. den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder der technischen Fachgruppen, die mit der Bewertung eines bestimmten Projekts beauftragt sind, bestehen. Diese Verfahren müssen auch Gleichbehandlung und Fairness während des gesamten Prozesses der Projektüberwachung gewährleisten. Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Wahl der Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse ermöglicht. ▼B ABSCHNITT 4 Durchführung des Forschungsprogramms ▼M1 Artikel 25 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (1)   Jedes Jahr wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Der Beginn der Frist für die Einreichung von Vorschlägen wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht. Wenn nicht anders festgelegt, ist der 15. September jeden Jahres der Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung. Fällt der 15. September auf ein Wochenende oder einen Freitag bzw. einen Montag, verschiebt sich der Schlusstermin automatisch auf den ersten Arbeitstag nach dem 15. September. Der Schlusstermin wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht. (2)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d und e, den in Absatz 1 genannten Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In den gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt, und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 — soweit erforderlich — und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht. (3)   Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch ein auf der Website der Kommission zugängliches Informationspaket. Das Informationspaket kann auch in Papierform bei der Kommission angefordert werden. Das Informationspaket enthält Informationen zu den genauen Regeln für die Beteiligung, den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, den Antragsformularen, den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, den Muster-Finanzhilfevereinbarungen, den förderfähigen Kosten, den Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, den Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms. Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Regeln einzureichen. ▼B Artikel 26 Inhalt der Vorschläge Die Vorschläge beziehen sich auf die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 dargelegten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die vorrangigen Ziele, die im Informationspaket gemäß Artikel 25 Absatz 3 bzw. für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt wurden. Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse sowie Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen. Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und schlüssig sein, und das Projekt muss ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen. Artikel 27 Bewertung der Vorschläge Die Kommission gewährleistet eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. ▼M1 Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird. ▼B Artikel 28 Auswahl der Vorschläge und Überwachung der Projekte (1)   Die Kommission registriert die eingegangenen Vorschläge und prüft ihre Zulässigkeit. (2)   Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger. ▼M1 (3)   Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge. ▼B (4)   Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Projekte und die Zuweisung der Mittel. Beläuft sich der im Rahmen des Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr, so gilt Artikel 41 Buchstabe a. (5)   Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten. Artikel 29 Finanzhilfevereinbarungen Die aufgrund der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18 durchgeführten Projekte sind Gegenstand einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustern, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. In den Finanzhilfevereinbarungen wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Forschungsprogramms auf der Grundlage der förderfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Regeln für die Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und die Bestätigung der Abrechnungen festgelegt. Sie enthalten auch Bestimmungen über Zugangsrechte und Verbreitung und Nutzung der Erkenntnisse. ▼M1 Artikel 29a Durchführung von Maßnahmen (1)   Bei der Durchführung von Maßnahmen erfüllen die Teilnehmer sämtliche Bedingungen und Pflichten, die in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 3 ) sowie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. (2)   Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit diesem Beschluss oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich davon entbindet. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten, rechtzeitig unterrichtet wird. (3)   Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen zu diesem Zweck alle erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmern, zurückgreifen. Sie bleiben jedoch der Kommission und den anderen Teilnehmern für die ausgeführten Arbeiten verantwortlich. (4)   Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren. (5)   Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt. Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten alle folgenden Kriterien erfüllen: a)  Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären, b)  sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, und dies umfasst eine Zusammenarbeit, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist, c)  sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt und d)  sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein. (6)   Die Teilnehmer halten die nationalen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen sie vor Beginn der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein. ▼B Artikel 30 Finanzielle Unterstützung (1)   Das Forschungsprogramm basiert auf kostenteiligen FTE-Finanzhilfevereinbarungen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen. (2)   Die Beschaffung beweglicher oder unbeweglicher Güter, die Durchführung von Arbeiten oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, die für die Durchführung von unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen erforderlich sind, erfolgt im Rahmen öffentlicher Aufträge. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten gemäß den Artikeln 31 bis 35 wie folgt festgelegt: a)  für Forschungsprojekte bis zu 60 %, b)  für Pilot- und Demonstrationsprojekte bis zu 50 %, c)  für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen bis zu 100 %. Artikel 31 Förderfähige Kosten (1)   Die förderfähigen Kosten umfassen: a)  Ausrüstungskosten, b)  Personalkosten, c)  Betriebskosten, d)  indirekte Kosten. (2)   Die förderfähigen Kosten umfassen nur die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Begünstigte, assoziierte Begünstigte und Neben-Begünstigte können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Artikel 32 Ausrüstungskosten Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die förderfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die förderfähigen Kosten für ihren Kauf nicht übersteigen. ▼M1 Artikel 33 Personalkosten Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Personalkosten von Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen und von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, können auf der Grundlage von Stückkosten erstattet werden. ▼B Artikel 34 Betriebskosten Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für: a)  Rohstoffe, b)  Verbrauchsgüter, c)  Energie, d)  Transport von Rohstoffen, Verbrauchsgütern, Ausrüstungen, Produkten, Einsatzmaterial oder Brennstoffen, e)  Wartung, Reparatur, Änderung oder Umbau bestehender Ausrüstung, f)  IT- und sonstige spezifische Dienste, g)  Anmietung von Ausrüstungen, h)  Analysen und Prüfungen, i)  Organisation spezifischer Workshops, j)  Bestätigung von Abrechnungen und Bankgarantien, k)  Schutz von Kenntnissen, l)  Unterstützung durch Dritte. Artikel 35 Indirekte Kosten Alle sonstigen Ausgaben, wie z. B. Gemeinkosten, die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % der in Artikel 33 genannten förderfähigen Personalkosten abgedeckt. ABSCHNITT 5 Bewertung und Überwachung der Forschungstätigkeiten Artikel 36 Technische Berichte Der Begünstigte bzw. die Begünstigten erstellen zu den in den Artikeln 14, 15 und 16 genannten Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten regelmäßig Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt zu beschreiben. Nach Abschluss der Arbeiten ist vom Begünstigten oder den Begünstigten ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts und erforderlichenfalls nach Konsultation des zuständigen Beratungsgremiums vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission kann den Begünstigten bzw. die Begünstigten auffordern, Schlussberichte über die in Artikel 17 genannten Begleitmaßnahmen sowie über die in Artikel 18 genannten unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen, und kann beschließen, diese zu veröffentlichen. Artikel 37 Jahresprüfung Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungsprogramms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt. Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der Jahresprüfung unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen. Artikel 38 Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms (1)   Die Kommission führt eine Überwachung des Forschungsprogramms einschließlich einer Bewertung der erwarteten Ergebnisse durch. Der Bericht zu dieser Überwachung wird vor Ende 2013 erstellt, danach alle sieben Jahre. Diese Berichte werden auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website veröffentlicht. (2)   Die Kommission bewertet das Forschungsprogramm nach Abschluss der im jeweiligen Siebenjahreszeitraum finanzierten Projekte. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht. (3)   Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachung und Bewertung wird die Kommission durch Gremien hochqualifizierter Sachverständiger unterstützt, die von ihr benannt werden. ▼M2 Artikel 39 Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) Anwendung. ▼B KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 40 Überprüfung der mehrjährigen technischen Leitlinien Die in Kapitel III aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien werden alle sieben Jahre überprüft, wobei der erste Siebenjahreszeitraum am 31. Dezember 2014 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der mehrjährigen technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält. Artikel 41 Durchführungsmaßnahmen Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 42 Absatz 2 verwiesen wird, folgende Durchführungsmaßnahmen: a)  Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft, b)  Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms gemäß Artikel 38, ▼M2 ————— ▼M1 d)  Änderungen des in Artikel 25 genannten Schlusstermins, ▼B e)  Ausarbeitung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Artikel 42 Ausschuss (1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt. ▼M1 (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ). ▼B Artikel 43 Aufhebung und Übergangsbestimmungen Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2008 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2007 eingereicht wurden. Artikel 44 Anwendbarkeit Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Sie gilt ab dem 16. September 2007. Artikel 45 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Kohle: Mitglieder insgesamt maximal a)  Kohleproduzenten/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen 8 b)  Europäische Verbände der Kohleproduzenten 2 c)  Kohleverbraucher oder verbundene Forschungseinrichtungen 8 d)  Europäische Verbände der Kohleverbraucher 2 e)  Arbeitnehmerverbände 2 f)  Verbände der Ausrüstungsindustrie 2   24 Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte. Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Stahl: Mitglieder insgesamt maximal a)  Stahlindustrie/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen 21 b)  Europäische Verbände der Stahlproduzenten 2 c)  Arbeitnehmerverbände 2 d)  Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher 5   30 Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Stranggießen, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen einschließlich Sicherheitsaspekte. ( 1 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.