Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nd ist davon ein Betrag von weniger als 200 000 EUR zurückzufordern, sind die Verordnungen (EG) Nr. 1998/2006 und (EU) Nr. 1407/2013 nicht anwendbar, weil die Beihilfen dieselben förderfähigen Kosten betreffen und eine Kumulierung daher ausgeschlossen ist (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006). Derartige Beträge sollten daher Gegenstand einer Rückforderung sein müssen. (257) Die Kommission hat ferner geprüft, ob Hindernisse für die Rückforderung im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestehen. Wie in Erwägungsgrund 172 dargelegt, machten bestimmte Beteiligte geltend, dass die Anpassung in den Jahren 2013 und 2014 so gering wie möglich sein sollte, um das berechtigte Vertrauen der Begünstigten zu schützen, und dass keine Rückforderung erfolgen sollte. Aus den in den Erwägungsgründen 146 ff. dargelegten Gründen kann die Entscheidung der Kommission in der Sache NN 27/00 jedoch kein berechtigtes Vertrauen seitens der Begünstigten begründen, da das EEG 2012 sich vom EEG 2000 unterscheidet und mehr als zehn Jahre später verabschiedet wurde und insbesondere die BesAR im EEG 2000 nicht vorgesehen war — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas einschließlich ihres Finanzierungsmechanismus, die auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) gewährt und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Deutschland die in Anhang I dargelegte Verpflichtung einhält. Artikel 2 Die Kommission akzeptiert den von Deutschland vorgelegten und in Anhang II dargelegten Anpassungsplan für die Jahre 2013 und 2014. Artikel 3 1.   Die staatliche Beihilfe, die in stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) in den Jahren 2013 und 2014 (Besondere Ausgleichsregelung, BesAR) besteht und von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in diesem Absatz genannten vier Kategorien fällt. Wurde die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einem der in Anhang 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (Leitlinien von 2014) aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an ihre Kunden weitergegeben werden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten gezahlt hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht. Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, aber im Jahr 2012 eine Stromintensität von mindestens 20 % aufwies und 2012 einem Wirtschaftszweig mit einer Stromintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehörte, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an Stromkunden weitergegeben wurden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten entrichtet hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht. Wenn die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt wurde, das auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, die Höhe der von dem betreffenden Unternehmen gezahlte EEG-Umlage aber nicht die in diesen Unterabsätzen verlangte Höhe erreicht, sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht; b) für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht. Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, und hat das Unternehmen weniger als 20 % der zusätzlichen Kosten der Umlage ohne Verringerung gezahlt, so sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht; b) für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht. 2.   Beihilfen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 Auf der Grundlage der in den Artikeln 1 und 3 genannten Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (119) erlassenen Verordnung erfüllten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war. Artikel 5 Auf der Grundlage der in den Artikeln 1 und 3 aufgeführten Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zu den für derartige Arten von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 6 1.   Deutschland fordert die in Artikel 3 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nach der in Anhang III beschriebenen Methode von den Beihilfeempfängern zurück. 2.   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (120) der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet. 4.   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die nach der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelung gewährte Beihilfe ein. Artikel 7 1.   Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten ab dem Datum seiner Bekanntgabe mittels Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen durchgeführt wird. 3.   Fordert Deutschland nur die in Anhang III Absatz 4 aufgeführten vorläufigen Rückforderungsbeträge zurück, so stellt das Land sicher, dass der in Anhang III Absatz 4 beschriebene Korrekturmechanismus innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses angewendet wird. Artikel 8 1.   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) die Liste der Empfänger, die Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfe, den jeder von ihnen im Rahmen der Regelung erhalten hat; b) den gesamten vorläufigen Rückforderungsbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss, einschließlich der in Anhang I festgelegten Verpflichtung, nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind und die in Anhang I dargelegte Verpflichtung eingehalten wird. 2.   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen und die in Anhang I aufgeführte Verpflichtung voll umgesetzt ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 9 Deutschland hat sich verpflichtet, 50 Mio. EUR in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren. Deutschland unterrichtet die Kommission über die Umsetzung dieser Verpflichtung. Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. November 2014 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 37 vom 7.2.2014, S. 73 und ABl. C 250 vom 1.8.2014, S. 15. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385). (4)  Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz — EEG), geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1634, und durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1754. (5)  Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1066. (6)  Staatliche Beihilfe SA.38632 (2014/N) — Deutschland: EEG 2014 — Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (noch nicht im ABl. veröffentlicht). (7)  Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2101, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1754. (8)  Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung — AusglMechAV) vom 22. Februar 2010, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 134, geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 19. Februar 2013, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 310. (9)  Die Begrenzung wird auch für Schienenbahnen gewährt. Im Rahmen dieses Beschlusses wird diese Begrenzung jedoch nicht geprüft. Die Kommission behält sich vor, § 42 EEG 2012 in einem getrennten Verfahren zu prüfen. (10)   ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. (11)  Urteil TWD Textilwerke Deggendorf/Kommission, T-244/93 und T-486/93, EU:T:1995;160. (12)  Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1066. (13)  Nach § 11 AusglMechV kann die BNetzA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (jetzt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) Rechtsverordnungen erlassen. (14)  Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1970, 3621, geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3746. (15)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). (16)  Urteil PreussenElektra/Schleswag, C-379/98, EU:C:2001:160. (17)  Urteil Doux Élevage, C-677/11, EU:C:2013:348. (18)   ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 5. (19)  Urteil Altmark Trans, C-280/00, EU:C:2003:415. (20)  Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413. (21)  Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12, EU:C:2013:851. (22)  Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037. (23)  Urteil Altmark Trans, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 93. Der Gerichtshof legte die Altmark-Kriterien fest, um zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen ein von einer Behörde gewährter Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe einzustufen ist. (24)  Zur Untermauerung dieses Arguments führt Deutschland den Bericht des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) vom 25. Juni 2013 „Status Review of Renewable and Energy Efficiency Support Schemes in Europe“ (insbesondere die Tabellen auf S. 18-20) an. (25)  Urteil Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13; Urteil Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 25; Urteil Italien/Kommission, C-6/97, EU:C:1999:251, Rn. 15; Urteil Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 36; Urteil GEMO SA, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 28-31, zur unentgeltlichen Sammlung und Beseitigung von Abfällen. (26)  Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 36/40. Siehe auch Urteil CETM/Kommission, T-55/99, EU:T:2000:223, Rn. 85. (27)  Urteil Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rnn. 82 bis 85. (28)  Urteil Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 82. (29)  Urteil Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 84. (30)  Urteil Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 85. (31)  Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 48. (32)  Urteil Paint Graphos, verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69. (33)  Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 38 ff.; Urteil Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130; Urteil British Aggregates Association/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 bis 92. Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 43 und 52 ff. (34)  Urteil Altmark Trans, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87. (35)  Urteil Altmark Trans, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 89 bis 93. (36)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (37)  Urteil Kwekerij Gebroeders van der Kooy u. a., 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38; Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, EU:T:2004:76; Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537. (38)  Urteil Kwekerij Gebroeders van der Kooy u. a., 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 30. (39)  Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, EU:T: 2004:76, Rn. 57. (40)  Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 185. (41)  Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, EU:C:2011:368. (42)  Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 92. (43)  Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 95. (44)  Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 96. (45)  Urteil Deutschland/Kommission, T-295/12, EU:T:2014:675, Rn. 144; Urteil Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 261. (46)  Urteil British Telecommunications u. a./Kommission, T-226/09, EU:T:2013:466, Rn. 71. (47)  Vgl. Schlussfolgerungen des GA Wathelet, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:308, Rnn. 75 ff. (48)  Urteil Doux Elevage, C-677/11, EU:C:2013:348. (49)  Urteil Steinike & Weinlig/Deutschland, C-78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21. (50)  Urteil Doux Élevage, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35. (51)  Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16 bis 20. (52)  Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21. (53)  Urteil Steinike & Weinlig/Deutschland, C-78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21; Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33/35; Urteil Frankreich/Kommission, 259/85, EU:C:1987:478, Rn. 23; Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66. (54)  Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33/35. (55)  Urteil Frankreich/Kommission, T-139/09, EU:T:2012:496, Rn. 63 und 64. (56)  Urteil PreussenElektra/Schleswag, C-379/98, EU:C:2001:160. (57)  Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70; Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20. (58)  Urteil Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, C-72/91, EU:C:1993:97, Rn. 19. (59)  Urteil Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, C-72/91, EU:C:1993:97. (60)  Urteil Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, C-72/91, EU:C:1993:97, Rn. 21. (61)  Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14. Mai 2013, Ref. 19 U 180/12. (62)  Urteil Steinike & Weinlig/Deutschland, C-78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21. (63)  Urteil Elcogás, C-275/13, EU:C:2014:2314, Rn. 29. (64)  Urteil Bouygues u. a./Kommission, C-399/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103. (65)  Urteil Bouygues u. a./Kommission, C-399/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 104. (66)  Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19; Urteil Elcogás, C-275/13, EU:C:2014:2314, Rn. 24. (67)  Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25; Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 16. (68)  Urteil Doux Élevage, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32. (69)  Urteil Doux Élevage, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 36. (70)  Urteil Doux Élevage, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 38. (71)  Siehe Fußnote 69. (72)  Urteil Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 102 bis 113. (73)  Urteil Association Vent de Colère!, C-262/12,, EU:C:2013:851, Rn. 19; Urteil Elcogás, C-275/13, EU:C:2014:2314, Rn. 24. (74)  Siehe Fußnote 21. (75)   ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 5. (76)  Das EEG 2012 trat am 1. Januar 2012 in Kraft, sodass die ersten Verringerungen, die von stromintensiven Unternehmen nach diesem Gesetz beantragt werden konnten, im Jahr 2013 gewährt wurden. Die für das Jahr 2012 gewährten Verringerungen stützten sich auf ein anderes Gesetz, das dem EEG 2012 vorausging, und sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. (77)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (78)  Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 und C-80/05, EU:C:2008:482, Rn. 61, mit weiteren Fundstellen). (79)  Diese Beteiligten beriefen sich dabei auf folgende Gerichtsurteile: Urteil Diversinte, C-260/91, EU:C:1993:136, Rn. 9; Urteil Regina/Kirk, C-63/83, EU:C:1984:255, Rn. 21 ff.; Urteil Westzucker, C-1/73, EU:C:1973:78, Rn. 5; Urteil Gerken, C-295/02, EU:C:2004:400, Rn. 47 ff.; Urteil Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 59 ff.; Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217. (80)  Urteil Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 Ρ, EU:C:2008:709, Rn. 43; Urteil Ferrière Nord/Kommission, T-176/01, EU:T:2004:336, Rn. 139. (81)  Urteil Bundesknappschaft/Brock, 68/69, EU:C:1970:24, Rn. 6; Urteil Westzucker GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker, 1/73, EU:C:1973:78, Rn. 5; Urteil SOPAD/FORMA u. a, 143/73, EU:C:1973:145, Rn. 8; Urteil Bauche, 96/77, EU:C:1978:26, Rn. 48; Urteil KoninklijkeScholten-Honig NV u. a./Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, 125/77, EU:C:1978:187, Rn. 37; Urteil Ρ/Kommission, 40/79, EU:C:1981:32, Rn. 12; Urteil Licata/ESC, 270/84, EU:C:1986:304, Rn. 31; Urteil Butterfly Music/CEDEM, C-60/98, EU:C:1999:333, Rn. 24; Urteil Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 Ρ, EU:C:2008:709, Rn. 53; Urteil Griechenland/Kommission, T-404/05, EU:T:2008:510, Rn. 77. (82)  Urteil Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 51 bis 54; Urteil P&O European Ferries (Vizcaya) SA/Kommission, verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, EU:T:2003:217, Rn. 205. (83)  Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen C-465/09 Ρ bis C-470/09 Ρ, EU:C:2011:372, Rn. 125 und 128. (84)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). (85)  Urteil Van Calster, C-261/01, EU:C:2003:571, Rn. 49; Urteil Société Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 89. (86)  Siehe oben Fußnote 75. (87)  Urteil Italien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52. (88)   ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4. (89)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2008 (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1). (90)  KOM(2010) 2020 endgültig, S. 10. (91)  Urteil Deutschland/Kommission, C-301/96, EU:C:2003:509, Rn. 106. (92)  Urteil Hotel Cipriani u. a., T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 337. (93)  SA.26036 (C24/2009) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 42). (94)  Urteil Deutschland/Kommission („Jadekost“), C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 77, mit weiteren Fundstellen. (95)  Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgrund 293. (96)  Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgründe 294 und 295. (97)  Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgrund 295. (98)  Bei 2 707 beihilfefähigen Abnahmestellen im Jahr 2014 und einer EEG-Umlage von 6,24 ct/kWh belaufen sich die durch die Umlage erzielten Einnahmen aus Zahlungen für die erste GWh Verbrauch auf 168 916 800 EUR. Vgl. Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgrund 296. (99)  Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgrund 296. (100)  Vgl. Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgrund 297. (101)  Zur Anwendung der Daten zu BWS und Stromintensität vergleiche Erwägungsgrund 202 dieses Beschlusses. (102)  Urteil AEM, C-128/03 und C-129/03, EU

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.