Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umlage erhoben wird, und dem Strom, der durch die Umlage gefördert wird. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Deutschlands EE-Ziel nach Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/28/EG nur durch EE-Strom erfüllt werden könne, der entweder im Inland erzeugt oder auf der Grundlage einer Maßnahme zur Kooperation mit dem Mitgliedstaat, in dem der Strom erzeugt worden ist, eingeführt wurde (Artikel 5 Absatz 3 der genannten Richtlinie). Deshalb könne eingeführter EE-Strom nicht auf die Zielerfüllung angerechnet werden, wenn keine Kooperationsmaßnahme bestehe. Aus der Sicht der Verbraucher könne derartiger Strom daher nicht als mit inländischem EE-Strom vergleichbar betrachtet werden. (225) In Bezug auf das Grünstromprivileg (§ 39 EEG 2012) macht Deutschland geltend, dass es nicht als diskriminierend angesehen werden könne, weil es die Richtlinie 2009/28/EG umsetze. Nach der Richtlinie 2009/28/EG, mit der ein nationales Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen festgesetzt werde, könnten die Mitgliedstaaten Förderregelungen und Maßnahmen zur Kooperation (Artikel 3 Absatz 3) einführen. Nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie werde im Inland erzeugter EE-Strom im Hinblick auf die Erreichung des Ziels berücksichtigt. In anderen Mitgliedstaaten erzeugter EE-Strom werde grundsätzlich auf das Ziel angerechnet, wenn er durch eine Maßnahme zur Kooperation zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten abgedeckt sei. Der Abschluss derartiger Vereinbarungen sei nicht vorgeschrieben, sondern liege im Ermessen der Mitgliedstaaten. Nach Auffassung Deutschlands ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie, dass Deutschland zur ausschließlichen Förderung der inländischen Erzeugung von EE-Strom berechtigt ist. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich außerdem, dass Deutschland nicht verpflichtet sei, EE-Stromerzeugern aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu seinen Förderregelungen zu gewähren oder sie in die Lage zu versetzen, das Grünstromprivileg zu nutzen. (226) Deutschland macht außerdem geltend, dass bei einer Öffnung des Grünstromprivilegs für Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten die Gefahr einer Überförderung bestünde, da die genannten Erzeuger das für sie günstigste nationale Fördersystem wählen könnten. Eine Öffnung würde auch den Finanzierungsmechanismus des EEG 2012 gefährden, da mehr und mehr ausländische Erzeuger daran interessiert wären, das Grünstromprivileg zu nutzen, und die tatsächlich mit der EEG-Umlage belastete Strommenge stetig abnehmen würde, wodurch die Grundlage für die Finanzierung untergraben würde. In der Praxis würde dies den Zielen der Richtlinie 2009/28/EG zuwiderlaufen, die die Einführung nationaler Förderregelungen zum Zwecke der Steigerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlaube. (227) Bestätigt werde diese Auslegung durch das jüngste Urteil in der Rechtssache Ålands Vindkraft (106). In dieser Sache, bei der es um eine nationale Regelung gehe, die die Gewährung handelbarer Zertifikate für Erzeuger von grünem Strom nur in Bezug auf grünen Strom vorsah, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzeugt wurde, habe der Gerichtshof geurteilt, dass eine solche Regelung eine Maßnahme darstelle, die gleiche Wirkungen habe wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die grundsätzlich nicht mit Artikel 34 AEUV vereinbar seien. Das System könne jedoch durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt werden (107). (228) Schließlich stellt die EEG-Umlage nach Auffassung Deutschlands keine Abgabe im Sinne des Artikels 30 oder des Artikels 110 AEUV dar. Vielmehr handele es sich um einen reinen Kostenerstattungsanspruch der ÜNB gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, da davon ausgegangen werde, dass die ÜNB Leistungen für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbringen. Deutschland nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge „eine solche den Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegte Belastung jedoch dann nicht als nach dem Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden [kann], wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich und individuell geleisteten Dienst darstellt oder aber — unter bestimmten Voraussetzungen —, wenn sie wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden“ (108). (229) Nach Ansicht Deutschlands sind das zweite und das dritte im Urteil des Gerichtshofs aufgeführte alternative Kriterium erfüllt. Zunächst macht Deutschland geltend, dass die EEG-Umlage ein angemessenes Entgelt für einen geleisteten Dienst darstellt, und zwar für die Überlassung der „erneuerbaren Eigenschaft“ des von den ÜNB übertragenen EE-Stroms, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erworben wird, wie unter Erwägungsgrund 144 erläutert (109). Nach Ansicht Deutschlands erhalten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zahlung der EEG-Umlage an die ÜNB als Gegenleistung, dass ein Teil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Anders als im Fall Essent (110), in dem für die Zahlungen keine Gegenleistung erbracht worden sei, werde für die EEG-Umlage eine Gegenleistung erbracht. Zweitens werde die EEG-Umlage erhoben, um sich aus dem EU-Recht, insbesondere aus der Richtlinie 2009/28/EG, ergebende Verpflichtungen zu erfüllen. (230) Die Kommission kann sich der Argumentation Deutschlands nicht anschließen. (231) Erstens trifft es zwar zu, dass die EEG-Umlage die Errichtung von Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien finanziert, aber sie fördert auch die Erzeugung des Stroms aus diesen Anlagen. Dies wird dadurch belegt, dass die EEG-Umlage pro Kilowattstunde Stromverbrauch erhoben wird. Zweitens kann die Gleichartigkeit zwischen im Inland erzeugtem EEG-Strom und eingeführtem EEG-Strom nicht durch die bloße Tatsache ausgeräumt werden, dass eingeführter EEG-Strom bei der Erreichung der Zielvorgabe der Richtlinie 2009/28/EG nicht berücksichtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Gleichartigkeit „nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität zu bestimmen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung“ (111). Die Frage der Gleichartigkeit ist von der Ungleichbehandlung zu trennen: Eine Ungleichbehandlung liegt nur in Bezug auf eingeführten Strom vor, der unter das EEG 2012 fallen würde, wenn er in Deutschland erzeugt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eingeführter EE-Strom bei der Verwirklichung des in der Richtlinie 2009/28/EG festgesetzten Ziels berücksichtigt wird, unerheblich. (232) Darüber hinaus stimmt die Kommission mit der von Deutschland zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die EEG-Umlage keine Abgabe im Sinne des Artikels 30 oder des Artikels 110 AEUV darstelle, nicht überein. Zunächst ist es, wie der Gerichtshof im Fall Essent geurteilt hat, für die Anwendung der Artikel 30 und 110 AEUV unerheblich, dass die Abgabe nicht direkt vom Staat, sondern vom ÜNB erhoben wird (112). Zweitens gibt es offenbar keinen Dienst bzw. Vermögenswert, für den die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen entrichtete EEG-Umlage eine angemessene Zahlung darstellen würde. Die „erneuerbare Eigenschaft“ als solche ist für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen irrelevant, da sie getrennt vom EEG-Strom übertragen wird. Ebenso wenig stehen die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen geleisteten Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum erbrachten Dienst, da sie von der Anzahl der nicht privilegierten Kunden dieser Unternehmen abhängen, während der angeblich durch die „Erneuerbaren“-Eigenschaft erbrachte Dienst unteilbar und für alle gleich ist. Drittens wird die EEG-Umlage weder wegen Kontrollen erhoben, noch wird sie direkt aufgrund von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen erhoben. Deutschland ist nach der Richtlinie 2009/28/EG verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um effektiv zu gewährleisten, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen beständig steigt (Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie); die Umsetzung liegt sowohl hinsichtlich der spezifischen Maßnahmen (Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie) als auch hinsichtlich der Art ihrer Finanzierung im Ermessen Deutschlands. (233) Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss ausführte, verbieten die Artikel 30 und 110 lediglich die Finanzierung einer Regelung, in deren Rahmen die nationale Erzeugung durch Erhebung einer diskriminierenden Abgabe auf eingeführte Erzeugnisse gefördert wird. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, die Förderregelung auf die eingeführte Produktion auszuweiten. Dieser Beschluss stellt — ebenso wenig wie vorangegangene Beschlüsse über nationale Förderregelungen für erneuerbare Energien (113) — infrage, dass die Förderung im Rahmen des EEG 2012 auf die nationale Erzeugung begrenzt ist. Bei der Gestaltung ihrer Förderregelungen dürfen die Mitgliedstaaten jedoch keine diskriminierenden Abgaben im Sinne der Artikel 30 und 110 AEUV einführen. (234) Das Urteil in der Sache Ålands Vindkraft ändert nichts an der Würdigung in Bezug auf die Artikel 30 und 110 AEUV. Erstens ging es in der genannten Rechtssache einzig und allein um die Frage, ob eine nationale Förderregelung für Erzeuger erneuerbarer Energien auch in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeugern offenstehen musste (der Gerichtshof verneinte dies). In dem Urteil wurde nicht die Frage behandelt, ob eine derartige nationale Förderregelung darüber hinaus über eine diskriminierende Abgabe finanziert werden darf, die auch in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wird. Zweitens legte der Gerichtshof der Europäischen Union auf Antrag des schwedischen Gerichtshofs Artikel 34 über mengenmäßige Beschränkungen des freien Warenverkehrs aus; das Ersuchen um Vorabentscheidung bezog sich nicht auf die Artikel 30 und 110 AEUV über diskriminierende Abgaben und Steuern, zu denen der Gerichtshof der Europäischen Union folglich nicht Stellung nahm. Drittens stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass Schwedens Weigerung, dem Kläger Zugang zu seinem Zertifikatsystem zu gewähren, zwar eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellt, dass diese Maßnahme aus Gründen der Umweltpolitik aber gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem umweltpolitischen Ziel steht (114). Diskriminierende Maßnahmen, die gegen die Artikel 30 und 110 verstoßen, sind jedoch nicht gerechtfertigt, auch nicht aus Gründen des Umweltschutzes: Der Kommission ist kein Fall bekannt, in dem der Schutz der Umwelt (oder ein anderer zwingender Grund des Allgemeininteresses) durch die Auferlegung einer Zahlung gefördert werden könnte, wodurch Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten mehr zahlen würden als ihre inländischen Wettbewerber. (235) Deutschland bleibt zwar bei seiner Auffassung, dass die EEG-Umlage nicht gegen die Artikel 30 und 110 AEUV verstößt, hat aber zugesagt, in Verbindungsleitungen und ähnliche europäische Energieprojekte zu investieren (siehe Beschreibung in Erwägungsgrund 19). Diese Investitionen würden dem geschätzten Umfang der mutmaßlichen Diskriminierung entsprechen. (236) Die übliche Abhilfemaßnahme bei Verstößen gegen die Artikel 30 und 110 AEUV besteht in der Rückzahlung der auferlegten Abgaben. Die Reinvestition des Anteils der Einnahmen aus einer auf Einfuhren erhobenen parafiskalischen Abgabe in Vorhaben und Infrastruktur, die speziell Einfuhren zugutekommen, ist von der Kommission jedoch als geeignete Abhilfemaßnahme für die in der Vergangenheit liegende mutmaßliche Diskriminierung im Sinne der Artikel 30 und 110 AEUV anerkannt worden (115). (237) Zur Ermittlung des Anteils der in der Vergangenheit erzielten Einnahmen aus der EEG-Umlage, der für derartige Investitionen aufzuwenden ist, müssen in einem ersten Schritt die Einfuhren an in Betracht kommendem EEG-Strom nach Deutschland geschätzt werden. Nach Angaben Deutschlands lag der Teil der Herkunftsnachweise für EE-Strom, der im Rahmen des EEG 2012 gefördert werden könnte, im Geltungszeitraum des EEG 2012 von Januar 2012 bis Juli 2014 bei rund 1 349 GWh: 519 GWh im Jahr 2012, 283 GWh im Jahr 2013 und 547 GWh im Jahr 2014. Der weitaus größere Teil der Herkunftsnachweise, der nicht in diesem Betrag enthalten ist, entfällt auf große, alte Wasserkraftwerke, die nicht unter das EEG 2012 fallen würden. Da Herkunftsnachweise jedoch separat gehandelt werden können, reichen sie für sich allein nicht aus, um festzustellen, in welchem Umfang tatsächlich EEG-Strom eingeführt wird. Deutschland teilte mit, die tatsächlichen Einfuhren seien geringer gewesen, konnte jedoch nicht angeben, in welchem Umfang der den Berechnungen zufolge eingeführte grüne Strom durch physische Einfuhrverträge abgedeckt war. (238) In einem zweiten Schritt ist zu bewerten, in welchem Umfang eingeführter grüner Strom diskriminiert wurde. Die Diskriminierung besteht darin, dass die EEG-Umlage nur der inländischen Erzeugung von EEG-Strom zugutekommt (bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit), obwohl sowohl die inländische Erzeugung von EEG-Strom als auch die EEG-Strom-Einfuhren zur EEG-Umlage beitragen. (239) Die Diskriminierung als solche lässt sich an der Höhe der EEG-Umlage messen, die auf eingeführten EEG-Strom erhoben wird. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Erstattung nicht die gesamte Umlage als solche beträfe, sondern auf die hypothetische Art der erhaltenen Förderung (Einspeisevergütungen, Marktprämien oder Grünstromprivileg) beschränkt wäre. Da die inländischen Erzeuger von EEG-Strom die Umlage ebenfalls entrichten, aber die EEG-Förderung erhalten, würde sich eine Ungleichbehandlung nur dann ergeben, wenn die Umlage auf Einfuhren berechnet wird, die keine Fördermittel erhalten. Die Diskriminierung entspricht im Wesentlichen der Höhe der Förderung, die dem eingeführten EEG-Strom vorenthalten wird. (240) Da die Einspeisevergütungen und die Marktprämien von einer EEG-Technologie zur anderen variieren, muss nach Auffassung der Kommission festgestellt werden, welche Arten von EEG-Strom in welchen Mengen tatsächlich eingeführt wurden, damit diese Formen der Förderung auf Einfuhren angewendet werden können. Da jedoch nach Angaben Deutschlands keine Daten zu den tatsächlichen EEG-Einfuhren vorliegen, ist es nicht möglich, die Diskriminierung durch Anwendung des spezifischen Einspeisetarifs oder der spezifischen Marktprämie auf die entsprechende Einfuhrmenge zu ermitteln. (241) Dagegen lässt sich der aus dem Grünstromprivileg erwachsende Vorteil leichter feststellen: Deutschland hat mitgeteilt, dass der sich aus dem Grünstromprivileg ergebende Vorteil in der Praxis unter 4 ct/kWh gelegen habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die die Gewährung des Privilegs beantragen, die Verringerung um 2 ct/kWh auf ihr gesamtes Portfolio nur erhalten, wenn mindestens 50 % des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Um zu vermeiden bzw. das Risiko möglichst gering zu halten, dass sie das 50 %-Ziel knapp verfehlen (und dann auf ihr gesamtes Portfolio die volle EEG-Umlage entrichten müssen), kauften die Stromanbieter EEG-Strom mit einer Sicherheitsmarge, das heißt über die erforderlichen 50 % hinaus, zuweilen bis zu 60 %. In diesem Fall sei bei der Berechnung des Kostenvorteils, der unter Umständen an Erzeuger von EE-Strom weitergegeben werden kann, die für das gesamte Portfolio erhaltene Verringerung der EEG-Umlage, d. h. 2 ct/kWh, durch einen höheren EE-Strom-Anteil zu dividieren. Bei einem Anteil von 60 % würde der tatsächliche Kostenvorteil, der weitergegeben werden könnte, beispielsweise nicht 4 Cent/kWh, sondern lediglich 3,3 ct/kWh betragen. Im Durchschnitt lag der sich aus dem Grünstromprivileg ergebende maximale Vorteil im Jahr 2012 bei 3,8 ct/kWh, im Jahr 2013 bei 3,2 ct/kWh und im Jahr 2014 bei 3,9 ct/kWh. (242) Das Grünstromprivileg lag im Jahr 2012 etwas höher als die EEG-Umlage, in den Jahren 2013 und 2014 aber niedriger als die Umlagen. Ferner war das Grünstromprivileg niedriger als der in bestimmten Einspeisevergütungen, z. B. für Sonnenenergie, enthaltene Vorteil (nach Abzug des Marktpreises), aber höher als der in anderen Einspeisevergütungen, z. B. für Windenergie, enthaltene Vorteil. Aber selbst wenn das Privileg in gewissem Maße zu einer zu niedrigen Einschätzung des tatsächlichen Ausmaßes der Diskriminierung führen mag, ist zu berücksichtigen, dass die Beträge der Herkunftsnachweise zu einer zu hohen Einschätzung des Umfangs der Einfuhren führen. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die von Deutschland angewandte (in Erwägungsgrund 238 ff. beschriebene) Methode angemessen ist. Der sich aus dem Grünstromprivileg ergebende Vorteil kann in Verbindung mit den Angaben zu den eingeführten Herkunftsnachweisen als angemessener Richtwert für den Umfang betrachtet werden, in dem eingeführter EEG-Strom im Rahmen des EEG 2012 diskriminiert wurde. (243) Auf der Grundlage der unter Randnummer 237 genannten Werte für die förderfähigen Einfuhren von EEG-Strom und der unter Randnummer 241 aufgeführten Werte für das Grünstromprivileg beläuft sich der zu reinvestierende Betrag auf 50 Mio. EUR (116). Daher betrachtet die Kommission die Zusage Deutschlands, 50 Mio. EUR in Verbindungsleitungen und europäische Energieprojekte zu investieren (vgl. Erwägungsgrund 19) als Abhilfemaßnahme für die in der Vergangenheit liegende mutmaßliche Diskriminierung im Sinne der Artikel 30 und 110 AEUV. 8.   VERBINDLICHE SPRACHFASSUNG (244) Wie in Abschnitt 1 dieses Beschlusses dargelegt, hat Deutschland auf sein Recht verzichtet, dass der Beschluss in deutscher Sprache angenommen wird. Daher wird Englisch die verbindliche Sprache sein. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG UND RÜCKFORDERUNG (245) Da der durch die EEG-Umlage bedingte, in der Vergangenheit liegende Verstoß gegen die Artikel 30 und 110 AEUV behoben wurde, stellt die Kommission fest, dass die Förderung von Erzeugern von EEG-Strom, die in den Erwägungsgründen 187 und 200 des Einleitungsbeschlusses für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, auch in Bezug auf ihren Finanzierungsmechanismus mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (246) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe für die Förderung der Erzeugung von EEG-Strom und für stromintensive Unternehmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. (247) Die Beihilfe sollte in dem Umfang, in dem sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, zurückgefordert werden. (248) Die Rückforderung sollte sich nur auf die Verringerung der EEG-Umlage für die Jahre 2013 und 2014 (im Folgenden „die betreffenden Jahre“) erstrecken. (249) Die Rückforderungsbeträge sollten sich für jedes der betreffenden Jahre auf die Differenz zwischen dem nach den Erwägungsgründen 251, 252 und 253 festgestellten zulässigen Betrag für das jeweilige Jahr und dem Betrag der EEG-Umlage, der vom Begünstigten in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde, beschränken. (250) Der Betrag der EEG-Umlage, der vom Begünstigten in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde, ergibt sich grundsätzlich durch Anwendung der verringerten Umlage für das jeweilige Jahr auf den Stromverbrauch des Begünstigten in demselben Jahr. Da die Verbrauchsdaten für die betreffenden Jahre noch nicht für alle von der Rückforderung betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen, wird Deutschland jedoch zwecks Beschleunigung der Rückforderung in einem ersten Schritt anhand des in den Anträgen angegebenen Stromverbrauchs einen vorläufigen Rückforderungsbetrag berechnen, der sofort zurückzufordern ist. In einem zweiten Schritt wird Deutschland auf der Grundlage der tatsächlichen Verbrauchsdaten für die betreffenden Jahre die endgültigen Rückforderungsbeträge feststellen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rückforderung bzw. Rückzahlung auf der Grundlage dieser endgültigen Beträge zu gewährleisten (dieser zweite Schritt des Rückforderungsprozesses wird als „Korrekturmechanismus“ bezeichnet). (251) Der erste Schritt bei der Ermittlung des zulässigen Beihilfebetrags besteht in der Anwendung des Abschnitts 3.7.2 der Leitlinien von 2014. Das Unternehmen, dem die Verringerung zugutekam, muss den in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweigen (Randnummer 185 der Leitlinien von 2014) angehören oder aber, wenn es nicht in einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 genannten Wirtschaftszweige angesiedelt ist, eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweisen und einem Wirtschaftszweig mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehören (Randnummer 186 der Leitlinien von 2014). Für die Anwendung der Randnummer 186 der Leitlinien von 2014 können, wie in Erwägungsgrund 202 erläutert, die in den Anträgen für die betreffenden Jahre vorgelegten Daten verwendet werden. (252) Wenn das Unternehmen auf der Grundlage von Erwägungsgrund 251 förderfähig ist, muss es mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten ohne Verringerung tragen (Randnummer 188 der Leitlinien von 2014). Der zu zahlende Betrag kann jedoch auf Unternehmensebene auf 4 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens beschränkt werden. Bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 % kann der zu zahlende Betrag auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzt werden (Randnummer 189 der Leitlinien von 2014). Für die Anwendung der Randnummer 189 der Leitlinien von 2014 können, wie in Erwägungsgrund 202 erläutert, die in den Anträgen für die betreffenden Jahre vorgelegten Daten verwendet werden. Ist das Unternehmen nicht auf der Grundlage von Erwägungsgrund 251 förderfähig, so entspricht der zu entrichtende Betrag nach Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 vorbehaltlich der Übergangsbestimmung in Randnummer 197 der Leitlinien von 2014 grundsätzlich der nicht verringerten EEG-Umlage. (253) Wenn der auf der Grundlage von Erwägungsgrund 252 ermittelte zu entrichtende Betrag für eines der betreffenden Jahre höher ist als der Betrag, den der Begünstigte in dem jeweiligen Jahr tatsächlich entrichtet hat, so gelten die in Erwägungsgrund 212 dargelegten Bestimmungen des Anpassungsplans: Für das Jahr 2013 sollte der zulässige Betrag höchstens 125 % der im Jahr 2013 (d. h. im selben Jahr) tatsächlich entrichteten Umlage betragen. Für das Jahr 2014 sollte der zulässige Betrag höchstens 150 % der im Jahr 2013 (d. h. im Vorjahr) tatsächlich entrichteten Umlage betragen. Wie in Erwägungsgrund 250 dargelegt, kann die in den Jahren 2013 und 2014 tatsächlich entrichtete Umlage für die Zwecke der Ermittlung des vorläufigen Rückforderungsbetrags auf den Daten zum Stromverbrauch beruhen, die im Antrag des Unternehmens auf Verringerung in den Jahren 2013 und 2014 aufgeführt sind. Für die Anwendung des Korrekturmechanismus werden die Daten zum tatsächlichen Stromverbrauch für 2013 und 2014 verwendet, sobald sie zur Verfügung stehen. (254) Ist der auf der Grundlage der Erwägungsgründe 251, 252 und 253 ermittelte zu zahlende Betrag nicht höher als der Betrag, der vom Begünstigten in einem der betreffenden Jahre tatsächlich entrichtet wurde, so erfolgt keine Rückforderung. (255) Liegt der Gesamtbetrag der Beihilfen, die ein Begünstigter erhalten hat, unter 200 000 EUR und erfüllt die Beihilfe alle übrigen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (117) oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (118), sollte eine solche Beihilfe nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden und daher nicht Gegenstand einer Rückforderung sein. (256) Liegt der Gesamtbetrag der Beihilfen, die ein Begünstigter erhalten hat, über 200 000 Euro u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.