Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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:C:2005:224, Rn. 44 bis 47; Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 42. (103)  Beihilfeentscheidung N 34/90; Beihilfeentscheidung N 416/99; Beihilfeentscheidung N 490/00; Beihilfeentscheidung N 550/00; Beihilfeentscheidungen N 317/A/2006 und NN 162/A/2003; Beihilfeentscheidungen N 707/2002 und N 708/2002; Beihilfeentscheidung N 789/02; Beihilfeentscheidung N 6/A/2001; Entscheidung 2007/580/EG der Kommission; Entscheidung 2009/476/EG der Kommission; Beihilfesache N 437/09. (104)  Urteil AEM, C-128/03 und C-129/03, EU:C:2005:224, Rn. 44 bis 47; Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 58 und 59. (105)  Urteil Frankreich/Kommission, 47/69, EU:C:1970:60, Rn. 20; Beschluss zum EEG 2014, Erwägungsgründe 329 ff. (106)  Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037. (107)  Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 75, 119. (108)  Urteil Lamaire, C-130/93, EU:C:1994:281, Rn. 14. (109)  Deutschland räumt jedoch ein, dass die EEG-Umlage kein Entgelt für die Lieferung von EE-Strom als solchem, der auf dem Spotmarkt verkauft wird, darstellt. (110)  Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413. (111)  Urteil Kommission/Dänemark, 171/78, EU:C:1980:54, Rn. 5. (112)  Urteil Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 46. (113)  Siehe z. B. staatliche Beihilfe SA. 33384 (2011/N) — Österreich, Ökostromgesetz 2012, C (2012) 565 final. (114)  Siehe Fußnote 107. (115)  Staatliche Beihilfe SA.15876 (N490/2000) — Italien, „Stranded costs“ in der Stromwirtschaft (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 10). (116)  19,7 (2012) + 9,1 (2013) + 21,3 (2014) = 50,1 Mio. EUR. (117)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (118)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (119)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (120)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). ANHANG I VON DEUTSCHLAND AM 7. JULI 2014 ANGEBOTENE VERPFLICHTUNG „Art. 110/30 issue for existing installations and Grünstromprivileg (EEG 2012) For the EEG 2012, a global solution could be conceived for both the Grünstromprivileg and the Article 30/110 issue. The solution would consist of the reinvestment into interconnectors or similar European energy projects of the estimated amount of the alleged discrimination. The reinvestment could be made in parallel to the progress of the relevant project. On the basis of the figures communicated by Germany, the reinvestment should amount to EUR 50 million for the period January 2012 — July 2014. Again, Germany offers this commitment by safeguarding its legal position (no discrimination).“ Übersetzung: [Frage bezüglich der Artikel 110 und 30 für bestehende Anlagen und Grünstromprivileg (EEG 2012) Für das EEG 2012 könnte eine globale Lösung für das Grünstromprivileg sowie die Frage bezüglich der Artikel 30 und 110 in Betracht gezogen werden, nämlich die Reinvestition des geschätzten Betrags der angeblichen Diskriminierung in Verbindungsleitungen oder vergleichbare europäische Energieprojekte. Die Reinvestition könnte parallel zum Fortschritt des jeweiligen Projekts erfolgen. Nach den von Deutschland übermittelten Zahlen sollte sich die Reinvestition für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2014 auf 50 Mio. EUR belaufen. Deutschland macht auch diese Zusage unter Wahrung seiner Rechtsposition (keine Diskriminierung).] ANHANG II VON DEUTSCHLAND AM 4. JULI 2014 VORGELEGTE VERPFLICHTUNGSZUSAGE „Die Rückforderung bezogen auf ein Unternehmen ergibt sich aus der Differenz der entsprechenden EEG-Kosten nach Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) und der nach EEG 2012 bemessenen EEG-Kosten. Dabei begrenzt der Anpassungsplan die nach EEAG zu leistende Zahlung auf max. 125 % (für 2013) bzw. max. 150 % (für 2014) der nach EEG 2012 für 2013 geleisteten EEG-Zahlung (vgl. folgende schematische Darstellung). Negative Rückforderungsbeträge werden nicht berücksichtigt. Schematische Darstellung der Berechnung Rückforderung2013 = Z(Anpassplan)2013 – Z(EEG2012)2013 Mit: Z(Anpassplan)2013 = Minimum von Z(EEAG) und 125 % × Z(EEG2012)2013 Rückforderung2013 : Rückforderung für das Jahr 2013 Z(Anpassplan)2013 : Zahlung gemäß Anpassungsplan für 2013 Z(EEAG)2013 : Zahlung gemäß EEAG für 2013 Z(EEG2012)2013 : Für 2013 nach EEG2012 tatsächlich geleistete EEG-Zahlung Aufgrund der Dringlichkeit einerseits und zur Begrenzung des ohnehin als sehr hoch einzuschätzenden administrativen Aufwandes andererseits ist es nötig, für die Berechnung der unternehmensbezogenen Rückforderungsbeträge ausschließlich auf dem BAFA schon vorliegende Zahlen zurückzugreifen (*1). Daher werden die spezifischen Unternehmensdaten (Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen, Strombezugsmenge, Stromkosten) der Anträge für 2013 bzw. 2014 verwendet (‚Bescheiddaten‘), die sich auf das entsprechende Nachweisjahr beziehen (maßgebendes Geschäftsjahr des Unternehmens in 2011 (Voraussetzungsjahr) für Begrenzung in 2013 (Begrenzungsjahr); maßgebendes Geschäftsjahr des Unternehmens in 2012 für Begrenzung in 2014). Demzufolge wird für die Berechnung u. a. jeweils die spezifische Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen verwendet, da die Daten für die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten nicht vorliegen. Weiterhin erfordert diese Vorgehensweise, dass der gesamte Berechnungsvergleich auf der angemeldeten Strombezugsmenge im Voraussetzungsjahr beruht, die von der in dem betreffenden Begrenzungsjahr tatsächlich verbrauchten Strommenge abweicht. Jahresbezug der verwendeten Werte:   Bescheid für 2013 Bescheid für 2014 Bruttowertschöpfung (zu Marktpreisen) 2011 2012 Strommenge 2011 2012 Stromkosten 2011 2012“ (*1)  Die unternehmensbezogenen Daten des Jahres 2013 liegen dem BAFA nicht vor. Unternehmensbezogene Daten des Jahres 2014 existieren naturgemäß noch nicht. ANHANG III RÜCKFORDERUNGSMETHODE 1. Die Rückforderung erstreckt sich nur auf die für die Jahre 2013 und 2014 (im Folgenden „die betreffenden Jahre“) gewährten Verringerungen der EEG-Umlage. 2. Der Rückforderungsbetrag entspricht für jedes der betreffenden Jahre der Differenz zwischen dem nach den Absätzen 5 bis 8 ermittelten zulässigen Betrag für das betreffende Jahr, und dem nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Betrag der EEG-Umlage, der von dem Beihilfeempfänger in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde. Der Betrag der EEG-Umlage, der von dem Beihilfeempfänger in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde 3. Der Betrag der EEG-Umlage, der von dem Beihilfeempfänger in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde, ergibt sich durch Anwendung der verringerten Umlage für das betreffende Jahr auf den Stromverbrauch des Beihilfeempfängers in demselben Jahr. 4. Abweichend von Absatz 3 kann Deutschland in einem ersten Schritt zur Berechnung eines vorläufigen Rückforderungsbetrags den im Antrag des Beihilfeempfängers für das betreffende Jahr angegebenen Strombezug verwenden. In diesem Fall wird der vorläufige Rückforderungsbetrag unverzüglich eingezogen, und Deutschland ermittelt in einem zweiten Schritt den endgültigen Rückforderungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Bezugsdaten und unternimmt die notwendigen Schritte, um die Rückforderung bzw. Rückzahlung auf der Grundlage dieses endgültigen Betrags zu gewährleisten („Korrekturmechanismus“). Der zulässige Betrag 5. Wenn der Beihilfeempfänger einem in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweig angehört (Randnummer 185 der Leitlinien von 2014) oder wenn er, sollte dies nicht der Fall sein, eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweist und einem Wirtschaftszweig mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehört (Randnummer 186 der Leitlinien von 2014), so kommt er für Beihilfen in Form von Verringerungen des finanziellen Beitrags von erneuerbarem Strom in Betracht. Für die Anwendung der Randnummer 186 der Leitlinien von 2014 können die im Antrag für das betreffende Jahr angegebenen Daten verwendet werden. 6. Ist der Beihilfeempfänger auf der Grundlage von Absatz 5 beihilfefähig, entspricht der zulässige Betrag 15 % der nicht verringerten EEG-Umlage (Randnummer 188 der Leitlinien von 2014). Der zulässige Betrag kann jedoch auf Unternehmensebene auf 4 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzt werden. Bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 % kann der zulässige Betrag auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzt werden (Randnummer 189 der Leitlinien von 2014). Für die Anwendung der Randnummer 189 der Leitlinien von 2014 können die im Antrag für das betreffende Jahr angegebenen Daten verwendet werden. 7. Ist der Beihilfeempfänger nicht auf der Grundlage von Absatz 5 beihilfefähig, entspricht der zulässige Betrag 20 % der nicht verringerten EEG-Umlage (Randnummer 197 der Leitlinien von 2014). 8. Ist der auf der Grundlage der Absätze 6 und 7 ermittelte zulässige Betrag für eines der betreffenden Jahre höher als der Betrag der EEG-Umlage, der vom Begünstigten in dem betreffenden Jahr tatsächlich entrichtet wurde, so wird der zulässige Betrag in folgender Weise begrenzt: a) Für das Jahr 2013 entspricht der zulässige Betrag höchstens 125 % des Betrags der EEG-Umlage, den der Empfänger im Jahr 2013 (d. h. im selben Jahr) tatsächlich entrichtet hat. b) Für das Jahr 2014 entspricht der zulässige Betrag höchstens 150 % des Betrags der EEG-Umlage, den der Empfänger im Jahr 2013 (d. h. im Vorjahr) tatsächlich entrichtet hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.