Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch des in Erwägungsgrund 171 zusammengefassten Arguments festzustellen, dass die BesAR als rechtswidrige Beihilfe zu betrachten ist, die in den Anwendungsbereich der Randnummer 248 der Leitlinien von 2014 fällt: Wie bereits unter den Randnummern 141 ff. dargelegt, wurde die durch den Beschluss der Kommission in der Sache NN 27/2000 angenommene Beihilferegelung durch das EEG 2012 erheblich geändert. (184) Das vierte Argument betreffend das berechtigte Vertrauen der Begünstigten wird in Erwägungsgrund 257 weiter geprüft, da es sich ausschließlich auf die Rückforderung bezieht. 7.3.1.3.   Hilfsweise Würdigung nach den Leitlinien von 2008 (185) Das Gericht der Europäischen Union hat mehrfach entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes geurteilt, dass rechtswidrige Beihilfen auf der Grundlage der Regeln zu prüfen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung galten. Daher hat die Kommission die Beihilfefähigkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hilfsweise auf der Grundlage der Leitlinien von 2008 geprüft. (186) Demzufolge hätte die Kommission die auf der Grundlage der BesAR gewährte Betriebsbeihilfe aus den in den Erwägungsgründen 187 ff. genannten Gründen in ihrer Gesamtheit für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklären müssen. (187) Dem Einleitungsbeschluss zufolge gab es zum Zeitpunkt seiner Annahme keine spezifischen Beihilfevorschriften, die anerkannt hätten, dass Befreiungen oder Verringerungen von Abgaben, die der Finanzierung erneuerbarer Energien dienen, als erforderlich angesehen werden könnten, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen, und daher auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zulässig sein könnten. (188) Darüber hinaus hatte die Kommission eine von Österreich im Jahr 2011 angemeldete vergleichbare Betriebsbeihilfe verboten (93). Dieses Verbot steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Betriebsbeihilfen als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und daher nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können (94). In dem diesbezüglichen Beschluss legte die Kommission ferner dar, weshalb keine Analogie zu den Vorschriften über die Besteuerung von Strom hergestellt werden konnte. (189) Aus diesen Gründen hätte die Kommission die in Rede stehende Beihilfe auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln nicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigen können. 7.3.2.   Kosten, die sich aus der Förderung erneuerbarer Energien ergeben (190) Nach Randnummer 184 der Leitlinien von 2014 können Verringerungen nur für Kosten gewährt werden, die sich aus der Förderung erneuerbarer Energien ergeben. (191) Wie die Kommission jedoch in ihrem Beschluss in der Sache SA. 38632 (2014/N) zum EEG 2014 (im Folgenden „Beschluss zum EEG 2014“) festgestellt hat, dient die EEG-Umlage auch dazu, die Förderung der Erzeugung von Strom aus Grubengas zu finanzieren. Grubengas ist keine erneuerbare Energiequelle im Sinne der Randnummer 19 Absatz 5 der Leitlinien von 2014. Verringerungen von Umlagen, die auf die Finanzierung der Förderung anderer Energiequellen abzielen, fallen nicht unter Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 (95). (192) In diesem Zusammenhang teilte Deutschland im Rahmen des Anmeldeverfahrens in der Beihilfesache SA.38632 (2014/N) mit, dass keine Verringerung der Finanzierung der Förderung von Strom aus Grubengas gewährt werde, da stromintensive Unternehmen nach dem EEG 2014 für die erste GWh Verbrauch an der betreffenden Abnahmestelle die volle Umlage zahlen müssten. Die Einnahmen aus der vollen Umlage für die erste GWh seien in der Tat höher als der Förderbetrag für Strom aus Grubengas (96). (193) Im Jahr 2012 machte der Betrag der Förderung für Grubengas (41,4 Mio. EUR) 0,25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen des EEG 2012 für das Jahr 2012 gewährten Förderung aus. Prognosen zufolge dürften die Grubengasmengen in Zukunft konstant bleiben oder sogar leicht zurückgehen (97). (194) Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass die Zahlungen für die EEG-Umlage auf die erste GWh Verbrauch durch die Unternehmen, die im Rahmen des EEG 2014 durch die BesAR begünstigt werden, die Höhe der Förderung von Grubengas bereits bei Weitem übersteigen würden (98). Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass der aus der Multiplikation des Prozentsatzes der für Grubengas gezahlten EEG-Umlage (0,25 %) mit der EEG-Umlage (6,24 ct/kWh im Jahr 2014) resultierende Betrag von 0,016 ct/kWh niedriger als die Mindestumlage ist, die die Begünstigten der BesAR über die erste GWh Verbrauch hinaus zahlen mussten (0,05 ct/kWh) (99). (195) Im EEG 2012 sind zwei Begrenzungsmöglichkeiten vorgesehen. Im Rahmen der ersten Möglichkeit (§ 41 Absatz 3 Nr. 1), bei der es sich um eine degressive Begrenzung handelt, müssen die Begünstigten die volle Umlage für die erste GWh Verbrauch zahlen, und die für den über 100 GWh hinausgehenden Verbrauch zu zahlende Mindestumlage beträgt 0,05 ct/kWh. Im Rahmen der zweiten Möglichkeit (§ 41 Absatz 3 Nr. 2), die Unternehmen mit der höchsten Stromintensität betrifft, wird die Umlage für den gesamten Verbrauch des begünstigten Unternehmens auf 0,05 ct/kWh begrenzt. In beiden Fällen zahlen die Begünstigten nach wie vor mehr als den Anteil der Umlage, der der Förderung von Grubengas zugewiesen werden könnte (0,016 ct/kWh im Jahr 2014 und, auf der Grundlage einer EEG-Umlage in Höhe von 5,277 ct/kWh, 0,013 ct/kWh im Jahr 2013). (196) Daher wurde durch die Entrichtung der Mindestumlage in Höhe von 0,05 ct/kWh in den Jahren 2013 und 2014 sowie durch die für einen Teil der Begünstigten geltende Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage für die erste GWh gewährleistet, dass stromintensiven Unternehmen keine Verringerung auf die Finanzierung der Förderung von Strom aus Grubengas gewährt wurde (100). 7.3.3.   Beihilfefähigkeit (197) Nach Randnummer 185 der Leitlinien von 2014 sollten die Beihilfen auf Wirtschaftszweige beschränkt sein, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre. Die Beihilfe kann somit nur gewährt werden, wenn das Unternehmen in einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 genannten Wirtschaftszweige tätig ist. (198) Zudem kann ein Mitgliedstaat nach Randnummer 186 der Leitlinien von 2014 ein Unternehmen auch dann in einer nationalen Regelung, in deren Rahmen Verringerungen für Kosten in Verbindung mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien gewährt werden, berücksichtigen, wenn es nicht in einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 genannten Wirtschaftszweige angesiedelt ist; in diesem Falle muss das Unternehmen allerdings eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweisen und einem Wirtschaftszweig mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehören. (199) Darüber hinaus können Mitgliedstaaten nach Randnummer 187 der Leitlinien von 2014 zusätzliche Beihilfekriterien festlegen, vorausgesetzt, die Begünstigten werden innerhalb eines beihilfefähigen Wirtschaftszweigs anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt und die Beihilfen werden grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig in derselben Weise gewährt, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden. (200) Insofern Unternehmen, die nicht nach den Kriterien in den Erwägungsgründen 197 und 198 dieses Beschlusses beihilfefähig sind, vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien eine Beihilfe in Form einer Verringerung oder Befreiung von den finanziellen Beiträgen zur Förderung von erneuerbarem Strom gewährt wurde, so kann sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern sie mit dem Anpassungsplan im Einklang steht (Randnummer 197 der Leitlinien von 2014). (201) Deutschland teilte mit, dass nur ein Teil der Begünstigten der BesAR in den Jahren 2013 und 2014 für staatliche Beihilfen in Form von Verringerungen der finanziellen Beiträge zur Förderung von erneuerbarem Strom im Einklang mit Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 in Betracht kam. Deutschland hat daher für die nicht in Betracht kommenden Begünstigten einen Anpassungsplan vorgelegt (siehe Anhang II), der in Abschnitt 7.3.5 dieses Beschlusses geprüft wird. Die deutschen Behörden erklärten ferner, dass alle Begünstigten, die auf der Grundlage von Randnummer 186 der Leitlinien von 2014 in der nationalen Regelung berücksichtigt werden konnten, den in Anhang 5 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweigen angehören. (202) Für die Berechnung der Bruttowertschöpfung (BWS), die für die Anwendung der Randnummern 185 bis 192 der Leitlinien von 2014 benötigt wird und in Anhang 4 der Leitlinien von 2014 festgelegt ist, wird nach § 41 des EEG 2012 die BWS zu Marktpreisen im letzten Geschäftsjahr vor der Anwendung für die Verringerung der Umlage verwendet. In Anhang 4 Ziffern 1 und 2 der Leitlinien von 2014 wird die Verwendung der BWS zu Faktorkosten sowie des arithmetischen Mittelwerts der letzten drei Jahre, für die Daten verfügbar sind, vorgeschrieben. Deutschland erklärte, dass diese Daten nicht verfügbar gewesen seien, da in den Anträgen auf Verringerungen für die Jahre 2013 und 2014 nur die BWS zu Marktpreisen im letzten Geschäftsjahr, für das Daten zur Verfügung standen (d. h. 2011 und 2012), angegeben war. Ebenso erklärte Deutschland, dass für die Zwecke der Berechnung der Stromkosten die durchschnittlichen Letztverbraucherstrompreise nicht für alle Unternehmen verfügbar gewesen seien, zumindest nicht bei höheren Lastbändern; stattdessen basiere die Berechnung der Stromkosten auf den in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich angefallenen Stromkosten, da diese Zahlen von den Unternehmen in ihren Anträgen auf Verringerungen in den Jahren 2013 und 2014 übermittelt worden seien. Nach Anhang 4 Ziffer 4 der Leitlinien von 2014 beruht die Definition der Stromkosten eines Unternehmens insbesondere auf dem angenommenen Strompreis des jeweiligen Unternehmens. Auf der Grundlage der Erklärungen Deutschlands zog die Kommission in ihrem Beschluss in der Beihilfesache SA.38632 (2014/N) den Schluss, dass die Übergangsbestimmungen im EEG 2014, die die Verwendung von BWS-Daten zu Faktorkosten auf der Grundlage nur des letzten Geschäftsjahres oder der letzten beiden Geschäftsjahre sowie die Verwendung der tatsächlichen Stromkosten des letzten Geschäftsjahres erlauben, mit den Leitlinien von 2014, insbesondere mit Randnummer 195 im Einklang stehen (Erwägungsgründe 311 bis 314 des genannten Beschlusses). Dies war darauf zurückzuführen, dass diese Daten — die BWS zu Faktorkosten auf der Grundlage des letzten Jahres und die tatsächlichen Stromkosten des letzten Jahres — nur für eine Übergangszeit angewendet werden sollten, bis die nach Anhang 4 der Leitlinien von 2014 erforderlichen Daten vorlägen. Diese Argumentation gilt in noch stärkerem Maße für die Beurteilung der in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Verringerungen der EEG-Umlage, und auf der Grundlage dieser Argumentation kann auch akzeptiert werden, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen, die im Rahmen der BesAR in den Jahren 2013 und 2014 in Form von Verringerungen des finanziellen Beitrags zur Förderung von erneuerbarem Strom nach Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 gewährt wurden, auf der Grundlage der BWS zu Marktpreisen erfolgt. (203) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das EEG 2012 die Beihilfekriterien in den Randnummern 185 und 186 der Leitlinien von 2014 nur teilweise erfüllt. An die Begünstigten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sollte daher eine Rückforderung ergehen, auf die in Abschnitt 7.3.5 über Deutschlands Anpassungsplan näher eingegangen wird. 7.3.4.   Verhältnismäßigkeit (204) Nach Randnummer 188 der Leitlinien von 2014 werden Beihilfen als verhältnismäßig betrachtet, wenn für mindestens 15 % der den Begünstigten entstehenden zusätzlichen Kosten keine Verringerung gewährt wurde. (205) Die Mitgliedstaaten können den auf Unternehmensebene anfallenden Beitrag zu den Kosten, die sich aus der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien ergeben, jedoch auf 4 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens senken. Bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 % können die Mitgliedstaaten den zu entrichtenden Gesamtbetrag auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzen. Schließlich müssen für den Fall, dass Mitgliedstaaten beschließen, den Beitrag der Unternehmen auf 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu begrenzen, diese Obergrenzen auf alle beihilfefähigen Unternehmen angewandt werden (Ziffern 189 und 190 der Leitlinien von 2014). (206) Deutschland gab an, dass die von den Begünstigten in den Jahren 2013 und 2014 entrichtete begrenzte EEG-Umlage auf der Grundlage der Kriterien der Leitlinien von 2014 in bestimmten Fällen nicht verhältnismäßig gewesen sei (101). Deshalb hat Deutschland einen Anpassungsplan vorgelegt (siehe Anhang II), der in Abschnitt 7.3.5 geprüft wird. (207) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Begrenzung der EEG-Umlage die in den Randnummern 188 und 189 der Leitlinien von 2014 enthaltenen Kriterien für die Verhältnismäßigkeit nur zum Teil erfüllen. An Begünstigte, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sollte daher eine Rückforderung ergehen, deren Einzelheiten in Abschnitt 7.3.5 dieses Beschlusses, in dem Deutschlands Anpassungsplan behandelt wird, geprüft werden. 7.3.5.   Der Anpassungsplan (208) Nach den Randnummern 193 ff. der Leitlinien von 2014 müssen die Mitgliedstaaten die in Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Verhältnismäßigkeit (Abschnitte 7.3.3 und 7.3.4 dieses Beschlusses) spätestens ab dem 1. Januar 2019 anwenden. Beihilfen, die für einen Zeitraum davor gewährt wurden, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie dieselben Kriterien erfüllen. Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass alle für die Jahre vor 2019 gewährten Beihilfen zur Entlastung von Kosten in Verbindung mit der finanziellen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, sofern sie mit einem Anpassungsplan im Einklang stehen. (209) Ein solcher Anpassungsplan muss eine progressive Anpassung der Förderung an die Beihilfesätze vorsehen, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien von 2014 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Verhältnismäßigkeit ergeben (Abschnitte 7.3.3 und 7.3.4 dieses Beschlusses). (210) Sofern eine Beihilfe für einen Zeitraum gewährt wurde, der vor dem Geltungsbeginn der genannten Leitlinien liegt, muss in dem Anpassungsplan auch für diesen Zeitraum eine progressive Anwendung der Kriterien vorgesehen sein. (211) Wenn Unternehmen, die nicht nach den in Abschnitt 7.3.3 dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien beihilfefähig sind, wie in Erwägungsgrund 200 dargelegt, vor dem Beginn der Anwendung der Leitlinien von 2014 eine Beihilfe gewährt wurde, kann diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern im Anpassungsplan ein Eigenbeitrag von mindestens 20 % der regulären Abgabe (d. h. ohne Verringerung) vorgesehen ist; dieser Eigenbetrag ist bis spätestens 1. Januar 2019 progressiv einzuführen (Randnummer 197 der Leitlinien von 2014). (212) Deutschland hat einen Anpassungsplan vorgelegt (Anhang II), der in den Erwägungsgründen 27 ff. beschrieben wird und eine progressive Erhöhung der EEG-Umlage für alle Begünstigten, an die eine Rückforderung ergeht, vorsieht. Ausgangspunkt ist die EEG-Umlage, die im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet wurde; sie berechnet sich durch Multiplikation der verringerten EEG-Umlage des Begünstigten im Jahr 2013 mit dem tatsächlichen Stromverbrauch des Begünstigten im selben Jahr (im Folgenden „Basisumlage“). Dem Anpassungsplan zufolge werden die Umlagen für die Jahre 2013 und 2014 in der Weise angepasst, dass sie nicht über 125 % bzw. 150 % der Basisumlage liegen. Ab 2015 wird die Anpassung nach oben potenziell höher sein, da die Obergrenze dann auf 200 % der Basisumlage erhöht wird. In den folgenden Jahren bis 2018 wird die Umlage für das Jahr x in derselben Weise auf 200 % der Umlage des Jahres x – 2 begrenzt sein. (213) Was die im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Jahre, das heißt die Jahre 2013 und 2014 betrifft, sieht der Anpassungsplan eine progressive Erhöhung der EEG-Umlage für alle Begünstigten vor, die die Kriterien der Beihilfefähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Leitlinien von 2014 nicht erfüllen. Die Erhöhung wird nach dem Jahr 2014 fortgesetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die in den Leitlinien von 2014 verlangten Sätze zum 1. Januar 2019 erreicht sein werden, und zwar sowohl für Unternehmen, die grundsätzlich beihilfefähig sind, aber keine ausreichend hohe Umlage gezahlt haben, als auch für Unternehmen, die nicht beihilfefähig sind und daher den in Randnummer 197 der Leitlinien von 2014 vorgesehenen Eigenbeitrag von mindestens 20 % der regulären Abgabe (d. h. ohne Verringerung) einhalten müssen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Anpassungsplan allen relevanten wirtschaftlichen Faktoren, die mit der Politik zur Förderung erneuerbarer Energien verbunden sind, Rechnung trägt und dass Deutschland ihn innerhalb der in Randnummer 200 der Leitlinien von 2014 festgesetzten Frist bei der Kommission angemeldet hat. (214) Was die Jahre 2013 und 2014 angeht, steht der Anpassungsplan daher mit den Kriterien in Abschnitt 3.7.3 der Leitlinien von 2014 im Einklang. Nach Randnummer 194 der Leitlinien von 2014 können die Verringerungen in der durch den Anpassungsplan geänderten Form daher als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. 7.3.6.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (215) Die verringerten EEG-Umlagen für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2013 und 2014 sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Verringerung der Umlage wird nur für Kosten gewährt, die sich aus der Förderung erneuerbarer Energien ergeben; b) die Begünstigten erfüllen die Förderkriterien der Randnummern 185, 186 und 187 der Leitlinien von 2014 (Abschnitt 7.3.3 dieses Beschlusses), und c) die Verringerung der EEG-Umlage ist verhältnismäßig im Sinne der in den Randnummern 188 und 189 der Leitlinien von 2014 dargelegten Kriterien (Abschnitt 7.3.4 dieses Beschlusses). (216) In Bezug auf Begünstigte, bei denen eine oder mehrere der in Erwägungsgrund 215 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Kommission ausnahmsweise der Auffassung, dass staatliche Beihilfen, die in den Jahren 2013 und 2014 auf der Grundlage der BesAR gewährt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, sofern sichergestellt ist, dass die Beihilfeempfänger mindestens 125 % der in Erwägungsgrund 212 festgesetzten Basisumlage für das Jahr 2013 und 150 % der Basisumlage für das Jahr 2014 entrichten. Im Hinblick auf die Gewährleistung dieses Ergebnisses sollte die Rückforderung in folgender Weise erfolgen: a) Für die in Bezug auf das Jahr 2013 gewährte Verringerung sollte die Rückforderung der Differenz zwischen der Umlage, die zu zahlen gewesen wäre, wenn alle in Erwägungsgrund 215 genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, und der im Jahr 2013 tatsächlich entrichteten EEG-Umlage entsprechen; die gesamte EEG-Umlage des Unternehmens, an das eine Rückforderung ergeht, einschließlich des zurückgeforderten Betrags, darf jedoch nicht mehr als 125 % der EEG-Umlage betragen, die im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet wurde; b) für die in Bezug auf das Jahr 2014 gewährte Verringerung sollte die Rückforderung der Differenz zwischen der Umlage, die zu zahlen gewesen wäre, wenn alle in Erwägungsgrund 215 genannten Kriterien erfüllt gewesen wären, und der im Jahr 2014 tatsächlich entrichteten EEG-Umlage entsprechen; die gesamte EEG-Umlage des Unternehmens, an das eine Rückforderung ergeht, einschließlich des zurückgeforderten Betrags, darf jedoch nicht mehr als 150 % der EEG-Umlage betragen, die im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet wurde. 7.4.   Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des AEUV (217) Da die EEG-Umlage auf die Finanzierung der Förderung von EEG-Strom abzielt, hat die Kommission nach Randnummer 29 der Leitlinien von 2014 geprüft, ob die EEG-Umlage mit den Artikeln 30 und 110 AEUV vereinbar ist. (218) Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch nach dem AEUV verboten sein, wenn mit dem Aufkommen aus dieser Belastung Tätigkeiten gefördert werden sollen, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugutekommen. (219) Gleichen die Vorteile, die diesen Erzeugnissen zugutekommen, die Abgabe, mit der sie belastet sind, vollständig aus, treten deren Wirkungen nur gegenüber den eingeführten Erzeugnissen ein, und die Belastung stellt eine Abgabe gleicher Wirkung dar, die gegen Artikel 30 AEUV verstößt. Gleichen diese Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt die betreffende Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne des Artikels 110 AEUV dar, und der für den Ausgleich der Belastung der inländischen Erzeugnisse verwendete Anteil verstößt gegen Artikel 110 AEUV (102). (220) Die Kommission hat seit Langem in ihrer Beschlusspraxis (103) und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (104) festgestellt, dass die Finanzierung nationaler Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen im Wege einer parafiskalischen Abgabe auf den Stromverbrauch zu einer Diskriminierung eingeführten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen führen könnte. Wenn nämlich die inländische Stromerzeugung durch Beihilfen gefördert wird, die durch eine Abgabe auf den gesamten Stromverbrauch (einschließlich des Verbrauchs von eingeführtem Strom) finanziert werden, besteht die Gefahr, dass die Finanzierungsmethode, bei der eine Belastung des eingeführten Stroms, dem diese Finanzierung nicht zugutekommt, erfolgt, sich auf eingeführten Strom aus erneuerbaren Energiequellen diskriminierend auswirkt und damit gegen Artikel 30 und/oder Artikel 110 AEUV verstößt (105). (221) Ferner hat die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt, dass das EEG 2012 prima facie eine diskriminierende Wirkung haben könnte, da in § 39 des EEG 2012 der Betrag festgesetzt ist, um den die EEG-Umlage im Falle der sogenannten direkten Vermarktung zu verringern ist. Der verringerte Satz gilt nur dann, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 50 % seines Stromportfolios von nationalen EEG-Stromerzeugern bezogen hat; dies scheint eine diskriminierende Abgabe im Sinne des Artikels 110 AEUV darzustellen. (222) In Bezug auf Fälle, in denen die Umlage auf Einfuhren erhoben wird, die nicht nach dem EEG 2012 gefördert würden, wenn sie in Deutschland erzeugt worden wären (z. B. Strom aus Anlagen, die seit über 20 Jahren in Betrieb sind), stellte die Kommission ferner fest, dass die Umlage mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang steht, weil in diesen speziellen Fällen keine unterschiedliche Behandlung von nationaler Erzeugung und Einfuhren erfolgt. (223) Deutschland bestreitet aus folgenden Gründen, dass das EEG 2012 zu einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 30 und 110 AEUV führen könnte: Zunächst macht Deutschland geltend, die eingeführten Erzeugnisse, auf die die EEG-Umlage erhoben wird, und die inländischen Erzeugnisse, die durch sie finanziert werden, seien nicht gleichartig, denn die EEG-Umlage diene der Finanzierung von EE-Anlagen, werde aber auf den Verbrauch von EE-Strom erhoben. (224) Selbst in der Annahme, dass mit der Umlage EE-Strom finanziert wird, bestünde nach wie vor ein Unterschied zwischen dem Strom, auf den die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.