Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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finanziert wird. 7.1.4.   Nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (139) Die Vorteile sowohl für Erzeuger von EEG-Strom als auch für stromintensive Unternehmen scheinen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen, da die begünstigten Unternehmen in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen die Märkte liberalisiert worden sind und in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. 7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (140) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das EEG 2012 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV beinhaltet, die sowohl den Erzeugern von EEG-Strom als auch — im Rahmen der BesAR — stromintensiven Unternehmen zugutekommt. 7.2.   Bestehende bzw. neue Beihilfe und Rechtmäßigkeit der Beihilfe (141) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass das am 1. April 2000 in Kraft getretene deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden „EEG 2000“), der Vorläufer des EEG 2012, nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe beinhaltet (Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 27/2000) (75). Die Kommission vertrat jedoch die Ansicht, dass mit dem EEG 2012 wesentliche Änderungen vorgenommen wurden und dass nach dem EEG 2012 gewährte Fördermaßnahmen neue Beihilfen darstellen, die nicht von dem vorherigen Beschluss der Kommission erfasst werden (Erwägungsgrund 150 des Einleitungsbeschlusses). (142) Dies wird von Deutschland und mehreren Beteiligten bestritten. (143) Deutschland und die Beteiligten machen geltend, dass die Beihilferegelung durch die sukzessiven Änderungen, die seit der ursprünglichen Fassung des EEG 2000 bis zum EEG 2012 vorgenommen wurden, nicht wesentlich geändert worden sei, sodass das EEG 2012 eine bestehende Beihilfe beinhalte. (144) Deutschland räumt jedoch ein, dass sich das EEG 2012 und das EEG 2000 in zwei Punkten unterscheiden: a) Der Ausgleichsmechanismus sei umgestaltet worden: Die ursprüngliche physische Durchleitung des EEG-Stroms an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei durch eine Verpflichtung für die ÜNB ersetzt worden, den EEG-Strom selbst auf dem Spotmarkt zu verkaufen. Im Gegenzug für die Zahlung der EEG-Umlage für eine bestimmte Strommenge erhielten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Möglichkeit, diesen Strom als EEG-Strom auszuweisen. Nach Auffassung Deutschlands bedeutet dies, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die „erneuerbare Eigenschaft“ des Stroms erwerben und somit gegenüber ihren Kunden ausweisen könnten, in welcher Höhe sie die Umlage entrichtet haben (siehe § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 EEG 2012). b) Die BesAR habe es unter dem EEG 2000 noch nicht gegeben. (145) Abgesehen von diesen beiden Unterschieden, entspreche der in den Erwägungsgründen 7, 8 und 9 beschriebene Mechanismus den Bestimmungen des EEG 2000. In diesem Zusammenhang macht Deutschland insbesondere geltend, dass das wesentliche Merkmal, d. h. dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den ÜNB aus eigenen Mitteln einen Ausgleich für die den ÜNB beim Kauf von EEG-Strom entstehenden Kosten zahlen, bereits Bestandteil des EEG 2000 gewesen sei. (146) Die Kommission bleibt bei ihrer Feststellung, dass die im EEG 2012 enthaltene staatliche Beihilfe eine neue Beihilfe darstellt, da das EEG 2012 gegenüber dem EEG 2000 wesentlich geändert wurde. (147) Bei den von Deutschland eingeräumten Änderungen, d. h. der Änderung des Ausgleichsmechanismus und der Einführung der BesAR, handelt es sich in der Tat um wesentliche Änderungen. 7.2.1.   Umgestaltung des Ausgleichsmechanismus (148) Zunächst einmal weist die Kommission darauf hin, dass sie 2002 zwar davon ausging, dass das EEG 2000 keine Übertragung staatlicher Mitteln beinhaltete, sie jedoch kurz nach dem Urteil in der Rechtssache PreussenElektra zu diesem Schluss kam. Weitere seitdem ergangene Gerichtsurteile haben das Urteil in der Rechtssache PreussenElektra jedoch präzisiert und eingeschränkt: Ausgehend von den Urteilen in den Rechtssachen Essent, Vent de Colère und Elcogás lässt sich davon ausgehen, dass die ÜNB im Rahmen des ursprünglichen Ausgleichsmechanismus vom Staat mit der Verwaltung einer Beihilferegelung betraut wurden, die durch eine von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhobene Umlage finanziert wurde. (149) Der entscheidende Punkt besteht darin, dass der Ausgleichsmechanismus seitdem wesentlich geändert wurde. So umfasst er nicht mehr eine Reihe von Verpflichtungen zur physischen Abnahme von Strom (Netzbetreiber von den EEG-Stromerzeugern, ÜNB von den Netzbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den ÜNB). Nunmehr wird die physische Übertragung auf der Ebene der ÜNB unterbrochen, die selbst für die Vermarktung des EEG-Stroms zuständig sind. Die Vermarktung ist vom Ausgleichsmechanismus entkoppelt worden: Bei dem Ausgleichmechanismus geht es nur noch um die Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Beteiligten. Den ÜNB wurde vom Staat die Verantwortung für die Zentralisierung und Berechnung dieser Kosten und zur Erhebung der Umlage bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen übertragen. (150) Das EEG 2000 sagte nichts darüber aus, ob die Stromverbraucher an den Kosten für die Erzeugung des EEG-Stroms beteiligt werden sollten. Diese Entscheidung wurde der zuständigen Regulierungsbehörde überlassen, die damals noch dazu befugt war, die Strompreise für die Endverbraucher zu regulieren. Das EEG 2012 erlaubt den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausdrücklich, die Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, und de facto tun dies alle von ihnen. (151) Die BNetzA, die unter dem EEG 2000 keine Rolle spielte, erhielt nun die Befugnis, die Finanzströme zu überwachen und die Einhaltung des EEG 2012, insbesondere zum Zwecke des Verbraucherschutzes, durchzusetzen. Das BAFA, das unter dem EEG 2000 ebenfalls keine Rolle spielte, kann bestimmten Unternehmen auf der Grundlage der im EEG 2012 festgelegten Kriterien eine Ermäßigung der EEG-Umlage gewähren. 7.2.2.   Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) (152) Die logische Folge der Einbeziehung der Stromverbraucher in die Lastenverteilung ist die Verringerung der Umlage für stromintensive Unternehmen. Nach dem EEG 2012 ist das BAFA, das im Rahmen des EEG 2000 keine besondere Rolle spielte, dafür zuständig, per Verwaltungsentscheidung zu bescheinigen, dass stromintensive Unternehmen die Voraussetzungen der BesAR erfüllen. Einige Beteiligte haben geltend gemacht, dass die bloße Tatsache, dass einigen Stromverbrauchern eine Begrenzung der Umlage gewährt wurde, keinen Einfluss auf die private Natur der von ihnen gezahlten Mittel haben könne. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass die BesAR einen zusätzlichen Beweis dafür darstellt, dass sich das EEG 2012 nicht mehr auf Abnahmeverpflichtungen unter Verwendung privater Mittel, sondern auf ein umfassendes Kostenverteilungssystem stützt, das zu einem gewissen Grad auf Erwägungen der Verteilungsgerechtigkeit basiert und vom Staat organisiert und von staatlichen Stellen kontrolliert wird. (153) Die zahlreichen Unterschiede zwischen dem EEG 2000 und dem EEG 2012 sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. Sie zeigen, dass durch das EEG 2012 ein völlig neues System eingerichtet wurde. Merkmal EEG 2000 EEG 2012 Weitergabe der Umlage Sukzessive Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten zur Abnahme des EEG-Stroms Die Weitergabe der Kosten wurde von der Übertragung des EEG-Stroms entkoppelt Ausgleichsmechanismus auf der dritten Ebene Der Kostenausgleich ist an die Abnahme von EEG-Strom gekoppelt Ausgleich der Kosten, die aus dem Verkauf des EEG-Stroms am Sportmarkt resultieren Die Endverbraucher müssen die Kosten tragen, einigen wird jedoch eine Begrenzung gewährt Nicht vorgesehen BesAR: Stromintensive Unternehmen können eine Verringerung ihrer Umlage beantragen Rolle der BNetzA Keine Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse bei der Ermittlung der Umlage Rolle des BAFA Keine Genehmigt Verringerungen der Umlage Höhe der Umlage 0,2 ct/kWh (2000) 6,24 ct/kWh (2014) Einspeisung von EEG-Strom Weniger als 1 Mrd. EUR (2000) Über 20 Mrd. EUR (2013) (154) Da das EEG 2012 nur für in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Verringerungen der EEG-Umlage gilt, beinhalten nur die in diesen beiden Jahren gewährten Verringerungen staatliche Beihilfen (76). 7.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (155) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatlichen Beihilfen für die Erzeuger von EEG-Strom als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Sie brachte jedoch ihre Zweifel zum Ausdruck, ob die Gewährung dieser Beihilfen unabhängig von ihrem Finanzierungsmechanismus, d. h. der EEG-Umlage, geprüft werden kann. Ferner gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die EEG-Umlage gegen die Artikel 30 und 110 AEUV verstößt. (156) Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss auch Zweifel daran, ob die BesAR nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. 7.3.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der BesAR mit dem Binnenmarkt (157) Die Vereinbarkeitsprüfung erstreckt sich ausschließlich auf neue Beihilfen, die auf der Grundlage des EEG 2012 gewährt wurden. Die Rechtsgrundlage für ermäßigte Zahlungen der EEG-Umlage im Jahr 2012 war der Verwaltungsakt des BAFA von Ende 2011. Daher fallen sie unter Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (77). (158) Der vorliegende Beschluss erstreckt sich nicht auf Verringerungen der EEG-Umlage für Schienenbahnen. Die Kommission behält sich das Recht vor, § 42 EEG 2012 in einem getrennten Verfahren zu prüfen. (159) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der BesAR mit dem Binnenmarkt auf Grundlage der Abschnitte 3.7.2 und 3.7.3 der Leitlinien von 2014 geprüft. (160) Sie wendet die Leitlinien von 2014 seit dem 1. Juli 2014 an. Diese Leitlinien umfassen die materiellrechtlichen Vorschriften für die Prüfung von Verringerungen des Finanzierungsbeitrags für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Verringerungen, die vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurden (Randnummer 248). Die in Rede stehende Beihilfe muss daher nach Maßgabe der Leitlinien von 2014 geprüft werden. (161) Nach der geltenden Rechtsprechung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Kommission durch die von ihr erlassenen Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit diese nicht von den Vorschriften des AEUV abweichen und von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (78). Deutschland hat die Leitlinien von 2014 am 31. Juli 2014 angenommen. Keiner der Beteiligten hat geltend gemacht, dass die Leitlinien von den Vorschriften des AEUV abweichen würden. (162) Einige Beteiligte haben jedoch die Rechtmäßigkeit der Randnummer 248 bestritten. Sie sind der Auffassung, dass die Anwendung der Leitlinien von 2014 auf Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurden, gegen verschiedene allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot nachteiliger Maßnahmen (79) sowie den Grundsatz, wonach staatliche Beihilfen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einführung der Beihilferegelung geltenden Vorschriften geprüft werden sollten. (163) Die Annahme der Beteiligten, dass der zweite Absatz der Randnummer 248 eine rückwirkende Anwendung darstellt, trifft jedoch nicht zu. Nach der geltenden Rechtsprechung unterscheidet das Unionsrecht zwischen der unmittelbaren Anwendung einer neuen Vorschrift auf künftige Auswirkungen eines andauernden Sachverhalts (80) und der rückwirkenden Anwendung einer neuen Vorschrift auf einen vor ihrem Inkrafttreten endgültig gewordenen Sachverhalt (auch frühere Lage genannt) (81). Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte, dass Wirtschaftsbeteiligte erst dann berechtigtes Vertrauen erwerben können, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist (82). (164) Wie der Gerichtshof festgestellt hat, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe einen andauernden Sachverhalt dar. Nach den Vorschriften über die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Zeit hinweg handelt es sich bei der sofortigen Anwendung neuer Vereinbarkeitsvorschriften auf rechtswidrige Beihilfen nicht um eine rückwirkende Anwendung dieser neuen Vorschriften (83). (165) Aus diesen Gründen muss die Kommission die BesAR nach Maßgabe der Leitlinien von 2014 prüfen. Sie verfügt bei ihrer Prüfung über keinerlei Ermessensspielraum, um von diesen Leitlinien abzuweichen. Da der Einleitungsbeschluss vor dem 1. Juli 2014 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat die Kommission Deutschland und die Beteiligten zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung der Leitlinien von 2014 auf den vorliegenden Fall gebeten. 7.3.1.1.   Stellungnahmen Deutschlands und anderer Beteiligter (166) Mehrere Beteiligte argumentieren, dass die Leitlinien von 2014 keine Anwendung auf die Begrenzung der EEG-Umlage finden sollten; stattdessen solle die Kommission die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV prüfen. (167) Erstens machen diese Beteiligten geltend, dass die Begrenzung der EEG-Umlage auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte, da sie der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse (der Förderung erneuerbarer Energien im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG) diente bzw., sollte dies nicht anerkannt werden, da sie auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands (der Gefahr einer durch die EE-Kosten bedingten Deindustrialisierung) abzielte. (168) Die Beteiligten führen ferner aus, dass die Verringerungen auch auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, da sie auf die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien abzielten, dabei Emissionsverlagerungen verhinderten und eine industrielle Basis in der Union erhielten. Sie argumentieren, dass die BesAR das geeignete Instrument sei, um die verschiedenen Aspekte dieser Ziele miteinander zu vereinbaren. Das Instrument sei verhältnismäßig, da die durch die BesAR begünstigten Unternehmen nach wie vor einen Beitrag zur Finanzierung leisteten. Außerdem seien Steuern auf Strom und die EEG-Umlage im Wesentlichen vergleichbar (bei beiden handele es sich um Abgaben auf den Stromverbrauch), und der von der Union festgesetzte Mindeststeuersatz für Strom (Tabelle C in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (84)) von 0,05 ct/kWh entspreche dem Mindestsatz der EEG-Umlage. Das EEG 2012 bewirke keine Verfälschung von Wettbewerb oder Handel, da es die Verfälschung nicht vollständig ausgleiche, die in erster Linie dadurch verursacht werde, dass die von deutschen Unternehmen zu entrichtende EEG-Umlage höher sei als vergleichbare Steuern oder Abgaben, die Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu tragen hätten. (169) In Bezug auf die Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c bringt Deutschland in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss der Kommission vergleichbare Argumente vor. (170) Zweitens machen die Beteiligten geltend, dass die Kommission die Vereinbarkeit der Verringerung der Umlage mit dem Binnenmarkt nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage prüfen könne als derjenigen, die für die Prüfung der Förderung von EEG-Strom verwendet worden sei. Vielmehr hätte die Kommission die Verringerungen, die Teil der Finanzierung sind, zusammen mit der Förderung erneuerbarer Energien im Einleitungsbeschluss prüfen (und genehmigen) müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse die Kommission die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie Bestandteil der Maßnahme ist (85). (171) Drittens argumentieren die Beteiligten, dass die Leitlinien von 2014, selbst wenn sie anwendbar sein sollten, nach deren Randnummern 248 und 250 rückwirkend nur auf rechtswidrige Beihilfen, nicht jedoch auf bestehende Beihilfen angewendet werden könnten. Selbst wenn die begrenzten EEG-Umlagen staatliche Beihilfen darstellen sollten (was bestritten wird), so müssten sie aufgrund ihrer impliziten Genehmigung durch die Kommission in der Sache NN 27/2000 (86) als bestehende Beihilfen betrachtet werden. (172) Viertens machen die Beteiligten geltend, dass die Leitlinien von 2014, insbesondere die Vorschriften bezüglich des Anpassungsplans in Abschnitt 3.7.3, so ausgelegt werden sollten, dass das berechtigte Vertrauen der Begünstigten gewahrt wird: Mit anderen Worten, die schrittweise erfolgende Anpassung sollte in den Jahren 2013 und 2014 so gering sein, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Dieses berechtigte Vertrauen sei durch den Beschluss der Kommission in der Sache NN 27/2000 begründet worden. 7.3.1.2.   Beihilferechtliche Würdigung (173) Diese Argumente ändern nichts an den in den Erwägungsgründen 157 bis 165 dieses Beschlusses enthaltenen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Leitlinien von 2014. (174) Was zunächst die Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV betrifft, heißt es in Randnummer 10 der Leitlinien von 2014, dass die Kommission in den genannten Leitlinien „die Voraussetzungen dar[legt], die Energie- und Umweltbeihilfen erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können“. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass „sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern sie Richtlinien enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrags abweichen“ (87). Da in den Leitlinien von 2014 die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit im Rahmen der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahme in allgemeiner und transparenter Weise ex ante festgelegt sind, ist die Kommission zur Anwendung dieser Leitlinien verpflichtet. (175) Die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Besteuerung von Strom besteht nicht, da die Leitlinien von 2014 umfassende Vorschriften für die Würdigung der Verringerung der EE-Umlage enthalten. (176) Was die Ausnahmen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV betrifft, so enthalten die Leitlinien von 2014 keine Kriterien dahin gehend, wie die Kommission ihr Ermessen bei der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b ausüben wird. Die Kommission hat jedoch eine Mitteilung zu den „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt“ (88) angenommen, die ab dem 1. Juli 2014 gilt. In Randnummer 52 dieser Mitteilung heißt es: „im Falle nicht angemeldeter Beihilfen [wird die Kommission] diese Mitteilung anwenden, wenn die Beihilfe nach ihrem Inkrafttreten gewährt wurde, und in allen anderen Fällen die Vorschriften zugrunde legen, die zu der Zeit in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde“. Das bedeutet, dass die in der Mitteilung enthaltenen Kriterien nicht auf die in diesem Beschluss geprüften Verringerungen der Umlage angewendet werden können. Vielmehr muss die Kommission die in den Leitlinien von 2008 (89) dargelegten Vorschriften anwenden. (177) Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission Zweifel daran geäußert, dass die BesAR im Einklang mit den Randnummern 147 bis 150 der Leitlinien von 2008 für nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. Diese Zweifel waren insbesondere dadurch begründet, dass die Verringerungen sich nicht auf ein Vorhaben zu beziehen schienen und noch weniger auf ein „bestimmtes Vorhaben, das hinsichtlich seiner Durchführung […] genau festgelegt ist“. Darüber hinaus blieb in jedem Fall fraglich, wie ein derartiges Vorhaben als von „gemeinsamem europäischen Interesse“ angesehen werden könnte, das heißt als Vorhaben, dessen Vorteile sich auf die gesamte Union erstrecken. Schließlich bestanden Zweifel daran, dass die in Rede stehende Beihilfe, nämlich die Verringerung der EEG-Umlage, einen „Anreiz für die Durchführung des Vorhabens“ schafft (Erwägungsgründe 211 und 212 des Einleitungsbeschlusses). (178) Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Deutschland macht geltend, dass sowohl die Verwirklichung der EE-Ziele als auch die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als ein oder sogar mehrere Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse anzusehen sind. Deutschland verweist in diesem Zusammenhang auf die Strategie „Europa 2020“ der Kommission, in der die „Förderung einer ressourcenschonenden, ökologischeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft“ als Priorität aufgeführt ist (90). Auch wenn es sich zweifellos um wichtige politische Ziele handelt, können der Ausbau erneuerbarer Energien und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit nicht als bestimmte Vorhaben im eigentlichen Sinne verstanden werden. Noch weniger wäre es möglich, derartige Vorhaben hinsichtlich ihrer Durchführung einschließlich der Beteiligten sowie ihrer Ziele und Wirkungen genau festzulegen, wie es in Randnummer 147 Buchstabe a der Leitlinien von 2008 verlangt wird. Wenn der Begriff „Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse“ so auszulegen wäre, dass er rein politische Ziele als solche umfasse, so würden die Grenzen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b über ihren Wortlaut hinaus erweitert werden, und die Vorschrift, dass auf ein bestimmtes, genau festgelegtes Vorhaben abgezielt werden muss, würde ihrer Substanz beraubt. Dies würde dem „Erfordernis, Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen“ (91), entgegenstehen. (179) Wichtiger noch, der Gerichtshof stellte in seinem Urteil in der Sache Hotel Cipriani fest: „Beihilfen [können] nur dann für eine Ausnahme nach [Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV] in Betracht kommen, wenn sie nicht hauptsächlich die Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats begünstigen, sondern für die gesamte Gemeinschaft von Vorteil sind“ (92). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, wenn die nationale Regelung lediglich darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu verbessern. Die BesAR zielt in der Tat lediglich darauf ab, die Kostenbelastung für stromintensive Unternehmen in Deutschland zu mindern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. (180) Schließlich kann angesichts des in Erwägungsgrund 178 genannten Erfordernisses, Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen, die bloße Tatsache, dass Stromkosten für eine große Zahl gewerblicher Verbraucher steigen, nicht als beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats betrachtet werden. (181) Daher hätte die Kommission die BesAR nicht auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigen können. (182) Zweitens ist hinsichtlich des in Erwägungsgrund 170 zusammengefassten Arguments festzustellen, dass die stromintensiven Unternehmen durch die Begrenzung der EEG-Umlage gewährte Beihilfe klar von der Förderung erneuerbarer Energien zu unterscheiden und zu trennen ist. Die durch die Förderung Begünstigten sind eine andere Gruppe als die Empfänger der Beihilfe. Darüber hinaus dienen die Verringerungen nicht unmittelbar dem Zweck der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, sondern laufen im Gegenteil diesem Zweck zuwider, da ihre unmittelbare Wirkung in einer Verringerung der zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verfügbaren Mittel besteht. Dies zeigt sich daran, dass die EEG-Umlage für alle anderen nicht privilegierten Nutzer angehoben werden musste, um die Finanzierung zu sichern. (183) Drittens ist hinsichtli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.