Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Erwägungsgrund 100 Gesagte zu erinnern, nämlich dass die Tatsache, dass der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert wird, allein nicht ausreicht, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließen, sofern der Staat eine Einrichtung zur Verwaltung der Mittel errichtet oder mit der Verwaltung der Mittel beauftragt hat. (113) Deutschland betont, dass die Zahlungen der EEG-Umlage von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die ÜNB privater Natur seien, da die ÜNB nach öffentlichem Recht über keine Berechtigung oder Befugnis verfügten, ihre Ersatzansprüche gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen geltend zu machen. Wie jedes andere private Unternehmen müssten sie ihre Ansprüche zivilgerichtlich durchsetzen. Allerdings wird bei dieser Analyse nicht berücksichtigt, dass die fraglichen Zahlungen nicht auf frei ausgehandelte Verträge zwischen den betroffenen Parteien, sondern auf gesetzliche Schuldverhältnisse zurückzuführen sind, die ihnen vom Staat auferlegt wurden. Die ÜNB sind somit gesetzlich verpflichtet, die EEG-Umlage von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzufordern. (114) In dieser Hinsicht entspricht es der ständigen Rechtsprechung (57), dass es sich bei den mit der Verwaltung der Beihilfe beauftragten Einrichtungen sowohl um öffentliche als auch private Einrichtungen handeln kann. Daher kann allein durch die Tatsache, dass es sich bei den ÜBN um private Wirtschaftsbeteiligte handelt, der Einsatz staatlicher Mittel nicht ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass „[d]ie Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen … dem Zweck [dient], in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch jene Beihilfen einzubeziehen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden“ (58). In der Rechtssache Sloman Neptun (59) kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass staatliche Mittel zum Einsatz kommen, wenn die fragliche Regelung in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik auf die Schaffung eines Vorteils abzielt, der eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für die vom Staat benannten oder errichteten privaten Einrichtungen darstellen würde (60). Damit es sich um staatliche Mittel handelt, genügt es daher, wenn der Vorteil zu einer Verringerung der Mittel führt, auf die eine private Einrichtung Anspruch hat. Die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen bewirkt genau dies, nämlich eine Verringerung der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei den stromintensiven Unternehmen erhobenen Beträge. (115) Die Tatsache, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage nicht an die Stromkunden weitergeben müssen, führt nicht zu der Einstufung der Einnahmen als private Mittel, solange die Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst nach dem EEG 2012 verpflichtet sind, die Umlage an die ÜNB zu zahlen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung nicht auf einem Vertrag basiert, den die Wirtschaftsbeteiligten frei eingehen konnten; es handelt sich vielmehr um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das sich unmittelbar aus den staatlichen Rechtsvorschriften ergibt. Wie in Erwägungsgrund 100 ausgeführt wurde, schließt eine zunächst private Herkunft der Mittel deren Einstufung als staatliche Mittel nicht aus. Anders als in der Rechtssache PreussenElektra, bei der private Unternehmen ihre eigenen Mittel zur Zahlung des Kaufpreises für ein Produkt aufwenden mussten, wurden die ÜNB gemeinsam mit der Verwaltung einer Umlage beauftragt, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zahlen müssen, ohne dafür etwas als Gegenleistung zu erhalten. (116) Nach Angaben Deutschlands haben einige nationale Gerichte die EEG-Umlage und die in ihrem Rahmen erhobenen Beträge geprüft und sind dabei zu dem Schluss gekommen, dass der Staat keine Kontrolle über sie ausübe. In einer Rechtssache, auf die sich Deutschland beruft (61), stellte ein nationales Gericht fest, dass der deutsche Staat durch die Schaffung eines autarken Systems zur Verfolgung eines öffentlichen Ziels die Förderung der erneuerbaren Energien gewissermaßen an private Unternehmen auslagere. Aus diesem Grund vertrat das genannte Gericht die Auffassung, dass die EEG-Umlage im Sinne des deutschen Verfassungsrechts keine Sonderabgabe darstelle, da die Einnahmen aus der EWR-Umlage nicht der öffentlichen Hand zuflössen und diese auch keinen — noch nicht einmal indirekten — Zugriff auf die Gelder habe. Die Kommission stellt daher fest, dass sich die Schlussfolgerung des nationalen Gerichts auf die Anwendung des nationalen Verfassungsrechts und insbesondere auf die Auslegung des Rechtsbegriffs der „Sonderabgabe“ beschränkte. Das nationale Gericht äußerte sich jedoch nicht zu der Frage, ob das EEG 2012 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet. Wenngleich es Ähnlichkeiten zwischen der Prüfung des nationalen Gerichts nach dem deutschen Verfassungsrecht und der Prüfung der Kommission nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV geben mag, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Mittel nicht in den Staatshaushalt übertragen werden oder zum Vermögen des Staates gehören müssen, um als staatliche Mittel eingestuft zu werden. In Anbetracht der Tatsache, dass staatliche Mittel auch dann vorliegen können, wenn eine öffentliche oder private Einrichtung zur Verwaltung dieser Mittel errichtet oder mit der Verwaltung dieser Mittel beauftragt wurde, ist der Begriff der staatlichen Mittel weiter gefasst als bei der Prüfung des nationalen Gerichts nach deutschem Verfassungsrecht (62). 7.1.3.2.   Beauftragung der ÜNB mit der Verwaltung der Umlage (117) Deutschland bestreitet die Feststellung der Kommission, dass die ÜNB gemeinsam mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden. Nach Auffassung Deutschlands liegt keine Betrauung der ÜNB durch den Staat vor. Vielmehr setzten alle unter das EEG 2012 fallenden Unternehmen wie alle anderen Wirtschaftsbeteiligten lediglich ihre sich aus dem Gesetz ergebenden privaten Ansprüche durch. (118) Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass das EEG 2012 den ÜNB eindeutig eine Reihe von Verpflichtungen und Kontrollaufgaben im Hinblick auf das EEG-System überträgt, wodurch diese zum zentralen Element der Funktionsweise des Systems werden (siehe Erwägungsgrund 106). Die vier deutschen ÜNB zentralisieren jeder für seinen Netzbereich allen EEG-Strom und sämtliche beim Erwerb von EEG-Strom und der Zahlung von Marktprämien anfallenden Kosten sowie die mit der Verwaltung der EEG-Umlage verbundenen Kosten. Auch zentralisieren sie jeder für seinen Netzbereich die Einnahmen aus der EEG-Umlage. Es liegt daher auf der Hand, dass die ÜNB nicht nur private Ansprüche untereinander durchsetzen, sondern auch ihren gesetzlichen Schuldverhältnissen nach dem EEG 2012 nachkommen. 7.1.3.3.   Überwachung durch den Staat, insbesondere durch die BNetzA (119) Deutschland und mehrere Beteiligte machen ferner geltend, dass die Befugnisse der staatlichen Einrichtungen, insbesondere der BNetzA und des BAFA, zu begrenzt seien, um den Einrichtungen ein hohes Maß an Kontrolle über die EEG-Umlage zu verleihen. Die BNetzA und das BAFA überprüften nur die Rechtmäßigkeit der Handlungen der betroffenen privaten Wirtschaftsbeteiligten und verhängten gegebenenfalls Sanktionen (BNetzA) oder beschieden über das Recht stromintensiver Unternehmen auf eine Verringerung der Umlage (BAFA). Sie hätten weder Einfluss auf die Mittelflüsse, noch legten sie die Höhe der EEG-Umlage fest. Nach Angaben Deutschlands diene die Tatsache, dass das EEG 2012 die Berechnungssystematik, die Transparenzpflichten und die Überwachungsrechte der BNetzA vorgibt, lediglich dazu, eine ungerechtfertigte Bereicherung eines Wirtschaftsbeteiligten im Laufe der Zahlungskette zu verhindern. Die Ansprüche müssten von den privaten Wirtschaftsbeteiligten dann jedoch zivilgerichtlich durchgesetzt werden. (120) Entgegen der Auffassung Deutschlands und der Beteiligten erlässt das BAFA eine Verwaltungsentscheidung, wenn es auf Antrag potenzieller Begünstigter die Genehmigung zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen erteilt. Eine solche Entscheidung kann nur vor deutschen Verwaltungsgerichten, nicht aber vor Zivilgerichten angefochten werden und ist unmittelbar wirksam. Darüber hinaus hat die BNetzA bedeutende Durchsetzungsbefugnisse nach dem EnWG, die es ihr ermöglichen, gegen alle an dem System beteiligten Wirtschaftsbeteiligten Geldbußen zu verhängen und die Einhaltung des EEG 2012 durchzusetzen. (121) Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Elcogás kürzlich bestätigt, dass staatliche Mittel auch dann zum Einsatz kommen, wenn die staatliche Einrichtung, die mit der Verteilung der eingenommenen Beträge beauftragt ist, in dieser Hinsicht über keinen Ermessensspielraum verfügt (63). (122) Anders als die Kommission in Erwägungsgrund 134 des Einleitungsbeschlusses feststellte, machen Deutschland und mehrere Beteiligte geltend, dass die BNetzA nicht die Höhe der EEG-Umlage festsetzen könne. Wie bereits in Erwägungsgrund 43 festgestellt wurde, zeigt § 6 Absatz 3 der AusglMechAV jedoch, dass die BNetzA vollziehbare Entscheidungen treffen kann, um die Höhe der Umlage zu korrigieren. Darüber hinaus ist der Umfang, in dem die BNetzA ihre Befugnisse bisher wahrgenommen hat, irrelevant, solange sie über diese Befugnisse verfügt hat. Unter Umständen hat es die BNetzA bloß bislang nicht für nötig erachtet, eine vollziehbare Entscheidung zu treffen. 7.1.3.4.   Feststellung des Vorliegens staatlicher Kontrolle im Allgemeinen (123) Deutschland und mehrere Beteiligte haben die Kommission dafür kritisiert, dass diese angeblich zu Unrecht die einzelnen Schritte und Beziehungen des EEG-Systems als Ganzes betrachtet habe, um zu argumentieren, dass das System vom Staat kontrolliert werde. Hätte die Kommission die Schritte einzeln geprüft und sich jeweils auf nur eine Beziehung konzentriert (EEG-Strom-Erzeuger — VNB/ÜNB; ÜNB — BNetzA; ÜNB — Elektrizitätsversorgungsunternehmen; Elektrizitätsversorgungsunternehmen — Verbraucher), so hätte sie, wie Deutschland und die betreffenden Beteiligten geltend machen, zu dem Schluss kommen müssen, dass keine staatliche Kontrolle vorliege. Die Rolle des BAFA sei auf die Feststellung der Förderfähigkeit beschränkt, und das BAFA verfüge in dieser Hinsicht über keinen Ermessensspielraum. (124) Deutschland und die Beteiligten begehen jedoch den Fehler einer zu fragmentierten Sichtweise des durch das EEG 2012 errichteten Finanzierungssystems. In der Rechtssache Bouygues vertrat der Gerichtshof folgende Auffassung: „Da die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, ... dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.“ (64) Der Gerichtshof fuhr in seiner Argumentation fort und erklärte, dass dies „insbesondere dann der Fall sein [könne], wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen“ (65). Genau dies ist beim EEG-System der Fall. Das EEG 2012 sowie die Befugnisse und Tätigkeiten der BNetzA, des BAFA, des UBA und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sind so eng miteinander verknüpft und so sehr voneinander abhängig, dass sie nur als untrennbar miteinander verbunden angesehen werden können. (125) Deutschland macht ferner geltend, dass die Kommission zu Unrecht aus der Art und Weise, wie Überschüsse und Defizite auf dem EEG-Konto gehandhabt werden, auf staatliche Kontrolle geschlossen habe. Erstens stellt Deutschland fest, dass kein Zusammenhang zwischen dem EEG-Konto und dem Staatshaushalt bestehe: Der Staat gleiche Defizite auf dem EEG-Konto weder aus, noch würden — wie es in der Rechtssache Essent der Fall war — Überschüsse an den Staatshaushalt abgeführt. Die Defizite und Überschüsse bestimmten die Höhe der EEG-Umlage im Folgejahr. Sie würden somit zwischen den betroffenen privaten Unternehmen gleichmäßig verteilt. Der Staat habe keinen Einfluss darauf. (126) Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass eine staatliche Kontrolle über die Mittel nicht bedeutet, dass die betreffenden Mittel aus dem bzw. in den Staatshaushalt übertragen werden müssen (66). Für eine staatliche Kontrolle über die Mittel genügt es, dass der Staat genau regelt, was im Falle eines Defizits oder eines Überschusses auf dem EEG-Konto zu geschehen hat. Der entscheidende Aspekt ist, dass der Staat ein System geschaffen hat, bei dem die Netzbetreiber durch die EEG-Umlage einen vollständigen Ausgleich für die ihnen entstehenden Kosten erhalten und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu berechtigt sind, die Umlage an die Verbraucher weiterzugeben. (127) Ferner weist Deutschland darauf hin, dass allein die Regulierung und Aufsicht über private Geldflüsse diese nicht zu Beihilfen machen könnten. Deutschland vergleicht das mit dem EEG 2012 eingeführte System mit anderen Bereichen der wirtschaftlichen Regulierung wie etwa dem Verbraucherschutz im Bankensektor, der Verpflichtung von Autofahrern zum Abschluss einer Kfz-Versicherung oder der Preisregulierung in der Telekommunikationsbranche und im Gesundheitswesen. Deutschland macht geltend, dass die Regulierung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als solche nicht automatisch bedeute, dass eine staatliche Kontrolle vorliege. Die BNetzA habe lediglich die Aufgabe, den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zwischen den Bereichen, in denen der Staat lediglich einen Rahmen zum Schutz der Verbraucher vorgibt, und dem vorliegenden Fall. In Letzterem hat der Staat eine separate Rechtsvorschrift, das EEG 2012, erlassen, dessen vorrangiges Ziel nicht der Verbraucherschutz ist. Im vorliegenden Fall stellt der Staat einen kontinuierlichen Geldfluss innerhalb der Branche sicher, um die politischen Zielsetzungen der Rechtsvorschrift zu erreichen. Nach ständiger Rechtsprechung (67) müssen Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist. Daher kann das EEG 2012 nicht mit staatlichen Maßnahmen verglichen werden, auf die der Staat keinen Einfluss hat oder deren Finanzierung er nicht gewährleistet. (128) Nach Auffassung Deutschlands ist die Situation mit der in der Rechtssache Doux Élevage vergleichbar. In der Rechtssache Doux Élevage stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die durch die Zahlung der Beiträge generierten Mittel nicht den Haushalt des Staates durchliefen, der Staat auf keine Einnahmen verzichte, die Mittel die gesamte Zeit über ihren privatrechtlichen Charakter behielten und im Fall einer Nichtabführung ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren angestrengt werden müsse (68). Ebenso standen diese Beiträge nicht „ständig unter staatlicher Kontrolle“ und „zur Verfügung der staatlichen Behörden“ (69), denn die staatlichen Einrichtungen waren nicht befugt, die Beiträge „einer anderen Kontrolle als derjenigen der Recht- und Gesetzmäßigkeit zu unterwerfen“ (70). Trotz des Vorbringens Deutschlands ist der vorliegende Fall nicht mit der Rechtssache Doux Élevage vergleichbar. Der Unterschied liegt darin, dass in der Rechtssache Doux Élevage, „[d]ie betreffende Branchenorganisation ... über die Verwendung dieser Mittel [entscheidet], die ausschließlich den von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet sind“ (71). Im vorliegenden Fall wurde der Zweck der EEG-Umlage vom Staat festgelegt, und die Durchführung wird vollständig vom Staat kontrolliert. Während sich die französischen Behörden in der Rechtssache Doux Élevage darauf beschränkten, einen bereits bestehenden freiwilligen Beitrag für alle Angehörigen der betreffenden Branchen für verbindlich zu erklären, hat der Staat im vorliegenden Fall den gesamten Mechanismus zur Berechnung und zum Ausgleich der Kosten zwischen den privaten Wirtschaftsbeteiligten neu eingeführt. (129) Bei der Beantwortung der Frage nach der Kontrolle des Staates vertritt Deutschland die Auffassung, dass der von der Kommission verwendete Begriff „Staat“ zu undifferenziert sei. Wie die Rechtssache Doux Élevage zeige, solle sich der Begriff „Staat“ in erster Linie auf die Exekutive, d. h. die Regierung und die Verwaltungsbehörden, nicht aber auf allgemeingültige Rechtsvorschriften erstrecken, die vom Parlament verabschiedet wurden. Die bloße Tatsache, dass der Staat die AusglMechV erlassen habe, lasse nicht auf staatliche Kontrolle schließen. (130) Der Begriff „Staat“ ist jedoch in einem weiteren Sinne zu verstehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt befunden, dass der Begriff des Staates naturgemäß auch den Gesetzgeber einschließt (72). Wie in Erwägungsgrund 124 erwähnt, wird staatliche Kontrolle im Rahmen einer Reihe von Regulierungs- und Kontrollmaßnahmen ausgeübt, die nicht einzeln geprüft werden sollten. Im vorliegenden Fall gehen die einschlägigen Rechtsvorschriften so sehr ins Detail, dass das System staatliche Kontrolle gewährleistet, ohne dass eine weitergehende Beteiligung staatlicher Stellen erforderlich wäre. Darüber hinaus verfügt die BNetzA über umfassende Befugnisse zur Einflussnahme auf den Prozess. (131) Deutschland argumentiert hingegen, dass sich das EEG 2012 erheblich von dem Sachverhalt in der Rechtssache Essent unterscheide. Im letzteren Fall sei die Höhe der Abgabe unabhängig von den mit der Abgabe zu deckenden Kosten per Gesetz festgesetzt worden. Darüber hinaus seien alle aus der Abgabe erzielten Erträge, die 400 Mio. NLG überstiegen, an den Staat abgeführt worden. Die Höhe der EEG-Umlage hingegen werde von den ÜNB auf der Grundlage des EEG-Stromverkaufs am Spotmarkt festgelegt, und der Staat habe keine Möglichkeit, dies zu beeinflussen. Des Weiteren verblieben die Überschüsse des EEG-Kontos im System, da sie die Höhe der Umlage im Folgejahr beeinflussten. (132) Wie in Erwägungsgrund 126 aufgezeigt wurde, bedeutet eine staatliche Kontrolle über die Mittel nicht, dass diese aus dem bzw. in den Staatshaushalt übertragen werden müssen (73). Im vorliegenden Fall wird die Höhe der EEG-Umlage im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des von den ÜNB erzielten Marktpreises berechnet. Wie bereits in Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses erläutert wurde, ist die Art und Weise, wie die ÜNB die EEG-Umlage anhand des auf dem Spotmarkt erzielten Preises berechnen, genau geregelt und im EEG 2012 festgeschrieben. (133) Außerdem macht Deutschland geltend, dass in der Rechtssache Essent eine bestimmte Einrichtung mit der Verwaltung der Abgabe betraut gewesen sei, während das EEG 2012 einer unbestimmten Anzahl von privaten Wirtschaftsbeteiligten, und zwar Netzbetreibern, ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, allgemein definierte Verpflichtungen auferlege. Hierbei handele es sich nicht um eine Betrauung, denn eine derart große Zahl privater Wirtschaftsteilnehmer könne nicht als vom Staat mit der Verwaltung einer Abgabe betraut betrachtet werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 118 ausgeführt wurde, sind die ÜNB — und keine anderen Wirtschaftsbeteiligten — die mit der Verwaltung der EEG-Umlage betrauten Einrichtungen. Darüber hinaus scheint es keine rechtliche Grundlage zu geben, die es einem Mitgliedstaat verbieten würde, mehr als eine Einrichtung mit der Verwaltung staatlicher Mittel zu betrauen. (134) Deutschland und mehrere Beteiligte verweisen ferner auf die angeblichen Unterschiede zwischen dem EEG 2012 und dem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Vent de Colère (74): In Frankreich sei die in Rede stehende Abgabe von einem staatlichen Fonds von den Verbrauchern erhoben worden, während die EEG-Umlage in Deutschland durch die privaten ÜNB von privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhoben werde, die diese dann an die Verbraucher weitergeben könnten. In Frankreich sei die Höhe der Abgabe per Ministerdekret festgelegt worden; in Deutschland hingegen werde die Umlage von den ÜNB auf Grundlage der ihnen tatsächlich entstehenden Kosten ermittelt. In Frankreich sei im Falle eines Defizits der Staat eingesprungen, während Defizite in Deutschland zunächst von den ÜNB getragen und dann im Folgejahr durch eine Erhöhung der Umlage ausgeglichen würden. (135) Mit dem Argument, dass staatliche Mittel nur dann vorliegen, wenn die Exekutive des Staates über die Mittel verfügt, legt Deutschland die geltende Rechtsprechung falsch aus. Wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt, beschränkt sich der Begriff des Staates nicht auf die Exekutive, da er auch den Gesetzgeber mit einschließt; auch ist es nicht erforderlich, dass der Staat über die Mittel verfügen kann, als wären sie Teil seines eigenen Haushalts. Wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, ist es irrelevant, ob es sich bei der Einrichtung, die die staatlichen Mittel verwaltet, um eine private oder eine öffentliche Einrichtung handelt. Die ÜNB berechnen die EEG-Umlage auf der Grundlage ihrer Kosten nach der im EEG 2012 festgelegten Methode; die Tatsache, dass der Staat einen Marktmechanismus in das System integriert hat, hat keinen Einfluss auf das Vorliegen staatlicher Mittel. Der Staat bestimmt auch, was im Falle eines Defizits zu tun ist. Der Staat gleicht zwar nicht selbst das Defizit aus, aber er regelt und kontrolliert die Art und Weise, wie das Defizit — letztlich auch über die EEG-Umlage — ausgeglichen wird. (136) Deutschland macht geltend, dass in der Rechtssache Vent de Colère eine jederzeitige diskretionäre Einwirkungsmöglichkeit des Staates auf die Verwendung der Mittel vorgelegen habe, während der Staat beim EEG 2012 lediglich in Form legislativer Regelungsbefugnisse involviert sei und somit über keine solche diskretionäre Einwirkungsmöglichkeit verfüge. Nach Angaben Deutschlands habe die Kommission nicht ausreichend zwischen exekutiver Kontrolltätigkeit und genuiner Gesetzgebungstätigkeit unterschieden. Staatliche Kontrolle bedeute, dass der Staat über eine diskretionäre Einwirkungsmöglichkeit auf die Verwendung der Mittel verfüge. Unter Randnummer 21 des Urteils in der Rechtssache Vent de Colère bestätigte der Gerichtshof diese Feststellung. (137) Nach Auffassung Deutschlands zeigt sich das Fehlen staatlicher Kontrolle auch daran, dass der Staat die Höhe der EEG-Umlage nicht selbst festlegen könne. Da die Höhe der Umlage von den Einnahmen abhänge, die die ÜNB aus dem Verkauf des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt erzielen, werde sie vollständig vom Markt bestimmt. Die Kommission räumt ein, dass der Staat zwar nicht immer die genaue Höhe der EEG-Umlage bestimmt, er legt jedoch die Art und Weise fest, in der sie unter Berücksichtigung des Verkaufspreises des Stroms berechnet wird. Der Staat kann auch Marktmechanismen in das Finanzierungssystem aufnehmen, ohne auf eine Kontrolle über die Finanzierung zu verzichten. In diesem Zusammenhang sieht die Kommission keinen Unterschied zwischen einer öffentlichen, von staatlichen Stellen festgesetzten Abgabe und einem vom Staat durch seine Rechtsvorschriften auferlegten gesetzlichen Schuldverhältnis. In beiden Fällen organisiert der Staat über seine Rechtsvorschriften einen Mitteltransfer und legt fest, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden dürfen. (138) Deshalb bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die Förderung von Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas durch Einspeisetarife aus staatlichen Mitteln

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.